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    Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (711.41)
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    CH - SO
    1 Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

    § 5* 4. Anwendungsbereich

    1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungs - anlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasser - versorgung dienen. Die Gemeinden können sie auch für andere Erschlies - sungsanlagen als anwendbar erklären.
    2 Öffentliche Erschliessungsanlagen sind Anlagen, die in den Erschlies - sungsplänen enthalten sind oder welche sich bereits im Eigentum der Gemeinde befinden.
    3 Neu erschlossen im Sinne von § 108 Absatz 2 Planungs- und Baugesetz wird ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder a) gar keine oder b) keine öffentlichen oder c) keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisations - projekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder d) keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist.
    4 Gestützt auf die Erschliessungspläne werden die Detailprojekte erstellt, welche die Grundlage für die Beitragspläne bilden.

    1.2. Beiträge

    § 6 Beitragspflicht

    a) Grundsatz
    1 Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau - bei Ver - kehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten. *
    2 Die Gemeinde kann gesondert Beiträge erheben, wenn sie für eine Erschliessungsanlage vorsorglich Land erwirbt oder eine private Erschlies- sungsanlage übernimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Dabei gelten die Ansätze nach §§ 42, 44 und 48.
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    § 7 b) Begriffe

    1 Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen ei - ner neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasser - versorgungsanlage zu verstehen.
    2 Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreite - rung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbela - ges oder die Erneuerung des Strassenunterbaus. *
    3 Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsan - lage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen. *

    § 8 c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen

    1 Beiträge werden nicht erhoben * a) für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneue - rung, Kanalreinigung usw.) b) für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grund - stückes dienen (Basiserschliessung).
    2 Die Gemeinden können die Beitragspflicht auch für die Basiserschliessung und für Kosten einführen, die ihnen aus der Beteiligung an den Erschlies - sungskosten einer anderen Gemeinde erwachsen. *

    § 9* 2. Beitragsplan

    1 Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang).

    § 10 3. Berechnungsgrundlage

    a) Grundsatz
    1 Der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die Erschliessungskosten (§§ 42, 44 und 48 ) ist auf die einzelnen Grund - stücke oder Grundstückteile, welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen.
    2 Haben die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke oder Grund - stückteile verschiedene Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren. Fehlen Ausnützungsziffern und haben die Grundstücke verschiedene Ausnützungsmöglichkeiten, sind die Ausnüt - zungsfaktoren nach § 11 Absatz 2 massgebend.

    § 11 Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor

    b) Massgebende
    1 Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmen - den, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlosse - nen Fläche zu berechnen.
    2 Der Ausnützungsfaktor wird vom Gemeinderat im Beitragsplan festge - setzt. Er ergibt sich aus der möglichen Ausnützung des Grundstückes oder des Grundstückteils nach dem Zonenplan und wird in der Regel von der zu - lässigen Geschosszahl abgeleitet.
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    § 12* c) Sonderfälle

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