Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren * (GBV) Vom 3. Juli 1978 (Stand 1. März 2013) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 117 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Juli 1978 1 ) und §§ 117 bis 121 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
9. März 1976, sowie nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf vom
11. September 1990 *
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 1 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugeset - zes (PBG) sowie des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Sie gilt unter Vorbehalt von § 2 für alle Gemeinden des Kantons. *
§ 2* 2. Reglemente der Gemeinden
a) fakultativer Inhalt
1 Die Gemeinden können neben den in dieser Verordnung ausdrücklich ge - nannten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen über: a) die Berechnungsgrundlage für die Erschliessungsbeiträge an Anla - gen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in dem Sinne, dass – unter Einhaltung der Mindestansätze und Beachtung der Grundsätze zu §§ 10-12 - Pauschalansätze pro m² erschlossenen Landes erhoben werden; b) die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteile an die Erschliessungskosten, wobei die Mindestansätze von §§ 42, 44 und
48 zu beachten sind; c) * die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Absatz 1 und § 51 vorgesehene Aufteilung der Benützungs - gebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zwingend ist;
1) BGS 711.1 .
2) BGS 712.15 . GS 87, 501
1
d) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.
2 Die Gemeinden können im übrigen ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn diese Verordnung ein Gebiet nicht abschliessend regelt.
§ 3 b) obligatorischer Inhalt
1 Die Gemeinden haben in einem Reglement zu regeln: a) die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwas - serbeseitigung und der Wasserversorgung; b) die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasser - beseitigung und der Wasserversorgung; c) die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze.
§ 4 3. Genehmigung des Regierungsrates
1 Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 5* 4. Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungs - anlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasser - versorgung dienen. Die Gemeinden können sie auch für andere Erschlies - sungsanlagen als anwendbar erklären.
2 Öffentliche Erschliessungsanlagen sind Anlagen, die in den Erschlies - sungsplänen enthalten sind oder welche sich bereits im Eigentum der Gemeinde befinden.
3 Neu erschlossen im Sinne von § 108 Absatz 2 Planungs- und Baugesetz wird ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder a) gar keine oder b) keine öffentlichen oder c) keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisations - projekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder d) keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist.
4 Gestützt auf die Erschliessungspläne werden die Detailprojekte erstellt, welche die Grundlage für die Beitragspläne bilden.
1.2. Beiträge
§ 6 Beitragspflicht
a) Grundsatz
1 Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau - bei Ver - kehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten. *
2 Die Gemeinde kann gesondert Beiträge erheben, wenn sie für eine Erschliessungsanlage vorsorglich Land erwirbt oder eine private Erschlies- sungsanlage übernimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Dabei gelten die Ansätze nach §§ 42, 44 und 48.
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§ 7 b) Begriffe
1 Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen ei - ner neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasser - versorgungsanlage zu verstehen.
2 Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreite - rung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbela - ges oder die Erneuerung des Strassenunterbaus. *
3 Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsan - lage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen. *
§ 8 c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen
1 Beiträge werden nicht erhoben * a) für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneue - rung, Kanalreinigung usw.) b) für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grund - stückes dienen (Basiserschliessung).
2 Die Gemeinden können die Beitragspflicht auch für die Basiserschliessung und für Kosten einführen, die ihnen aus der Beteiligung an den Erschlies - sungskosten einer anderen Gemeinde erwachsen. *
§ 9* 2. Beitragsplan
1 Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang).
§ 10 3. Berechnungsgrundlage
a) Grundsatz
1 Der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die Erschliessungskosten (§§ 42, 44 und 48 ) ist auf die einzelnen Grund - stücke oder Grundstückteile, welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen.
2 Haben die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke oder Grund - stückteile verschiedene Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren. Fehlen Ausnützungsziffern und haben die Grundstücke verschiedene Ausnützungsmöglichkeiten, sind die Ausnüt - zungsfaktoren nach § 11 Absatz 2 massgebend.
§ 11 Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor
b) Massgebende
1 Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmen - den, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlosse - nen Fläche zu berechnen.
2 Der Ausnützungsfaktor wird vom Gemeinderat im Beitragsplan festge - setzt. Er ergibt sich aus der möglichen Ausnützung des Grundstückes oder des Grundstückteils nach dem Zonenplan und wird in der Regel von der zu - lässigen Geschosszahl abgeleitet.
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§ 12* c) Sonderfälle
1 Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche ange - schlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Absatz
1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittelli - nie gezogen.
2 Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwi - schen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.
3 Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.
§ 13* ...
§ 14 4. Massgebende Kosten
1 Die Beiträge werden bei Verkehrsanlagen von den durch die Gemeinde - nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons und Dritter - zu tragenden Er - stellungskosten (Nettoanlagekosten) berechnet. Bei den Abwasserbeseiti - gungs- und Wasserversorgungsanlagen sind die aufgrund von §§ 45 und 49 errechneten Bruttoanlagekosten massgebend.
2 Zu den Erstellungskosten gehören namentlich: a) * die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes; b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten; c) die Landerwerbskosten; d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten; e) die Inkonvenienzen; f) die Finanzierungskosten; g) die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel.
3 Bei Anlagen des Kantons und anderer öffentlicher Erschliessungsträger ist der Kostenanteil der Gemeinde massgebend.
4 Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mehrkosten, die durch aus - serordentliche Massnahmen (z.B. Erwerb und Abbruch von Gebäuden, Bau von grösseren Brücken und Unterführungen, Errichtung von Dükern, Bus - schleifen usw.) entstehen, nicht oder nur teilweise auf die Grundeigentü - mer abgewälzt werden.
§ 15 5. Beitragsverfahren
a) Auflage
1 Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und den beitragspflichtigen Grundeigentümern, soweit sie in der Schweiz woh - nen und ihre Adressen bekannt sind, zusammen mit dem voraussichtlichen Betreffnis mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
§ 16 b) Einsprache
1 Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim Gemeinde - rat Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
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§ 17 c) Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
§ 18 d) Definitive Beitragsverfügung
1 Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Grundeigentümern die Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträ - ge mit eingeschriebenem Brief mit. Die definitive Beitragssumme darf den Betrag des voraussichtlichen Betreffnisses nach § 15 um nicht mehr als 20% übersteigen. Mehrkosten hat die Gemeinde zu tragen.
2 Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten. Sie sind innert 10 Tagen seit der Zustellung der Beitragsverfügung beim Gemeinderat einzureichen.
3 Für Beschwerden gilt § 17.
§ 19 e) Wirkung des Einsprache- oder Beschwerdeentscheides
1 Bei Gutheissung einer Einsprache oder Beschwerde gegen den Beitrags - plan wird in der Regel kein neuer Beitragsplan aufgelegt. Der Gemeinde - rat teilt, sofern nach dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht die Gemeinde den Streitwertbetrag zu übernehmen hat, den vom Beitragsplan erfassten Grundeigentümern das zusätzliche Betreffnis unter Ansetzung ei - ner Einsprachefrist von 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief mit.
§ 20 6. Fälligkeit und Zahlung
a) Grundsatz
1 Die Beiträge werden 30 Tage nach der Zustellung der definitiven Bei - tragsverfügung fällig. *
2 Nach diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird. *
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung beziehungsweise der Festset - zung der Abschlagszahlung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer wäh - rend 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes (§ 15 ) das Eigentum gewechselt hat.
4 Bei Baurechtsverhältnissen ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch wenn er durch interne Vereinbarung die Beitragspflicht auf den Baurecht - nehmer abgewälzt hat.
5 Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechen - de Teilzahlungen einzufordern, sofern dem Grundeigentümer schon vor Vollendung der Erschliessungsanlage Sondervorteile oder Mehrwerte er - wachsen.
§ 21* b) Vorzeitige Erstellung- überbaute Grundstücke
1 Erstellt die Gemeinde Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungs - programm vorgesehen, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt.
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2 Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage veran - lasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstel - lungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten. Der Gemeinderat erhebt die Beiträge vor Erteilung der Baubewilligung und überweist sie der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat.
3 Der Kostenvorschuss ist - unter Abzug des geschuldeten Beitrages - spä - testens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten. Eine frühere Rücker - stattung ist zulässig.
4 Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.
§ 22 - unüberbaute Grundstücke
1 Für unüberbaute Grundstücke werden die Beiträge zinslos gestundet bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat. *
2 Der Gemeinderat hat die eingehenden Beiträge den Bauinteressenten, welche die Kosten vorgeschossen haben, auf Anrechnung an ihr Guthaben zu überweisen.
3 Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.
§ 23 c) Ausserhalb der Bauzone
1 Beim Bau von öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche der Erschlies- sung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen, ist das Beitrags - verfahren ebenfalls durchzuführen. Die Beitragspflicht entsteht aber für unüberbaute Grundstücke erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung.
2 Die Beitragspflicht nach Absatz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Eigentums - beschränkung, welche auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken ist.
3 Für Eigentümer von überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzone besteht die ordentliche Beitragspflicht. Für die Festlegung der massgeben - den Fläche gilt § 11 Absatz 1 sinngemäss. § 13 Absatz 1 ist anwendbar.
§ 24 7. Grundpfandrecht
1 Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein gesetzliches Grund - pfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen. *
2 ... *
§ 25 8. Härtefälle
a) allgemein
1 Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der Beiträge in höchstens 10 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung ist die Schuld zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern zu verzinsen, so - fern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zins - pflicht anordnet. *
§ 26* ...
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§ 27 9. Vollstreckung
1 Die rechtskräftige definitive Beitragsverfügung und die Aufforderung zur Teilzahlung (§ 20 Abs. 5) bilden einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach
Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs 1 ) (§ 85 VRG).
1.3. Gebühren
§ 28 1. Gebührenpflicht
1 Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer An - schluss- und Benützungsgebühren zu entrichten.
2 Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschlies - sungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.). *
3 Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Bei - träge (§ 6) gedeckten Erstellungskosten erhoben werden.
§ 29 2. Anschlussgebühren
a) Grundsatz
1 Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasser - beseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussge - bühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurni - schen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der ange - schlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst.
2 Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement nach § 3 litera a) festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Ge - bühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen. *
3 Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestim - men, dass bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weni - ger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist. *
4 Hat der Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energeti - schen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf ent - fallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussge - bühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentü - mer zu erbringen. *
§ 30 b) Fälligkeit
1 Die Anschlussgebühr wird 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfol - gen. *
2 Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird. *
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses.
1) SR 281.1 .
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§ 31 c) Ausnahmefälle
1 Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im Einzel - fall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen.
§ 32 3. Benützungsgebühren
a) Grundsatz
1 Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemein - de wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Regle - ment nach § 3 litera b festzusetzen ist.
§ 33 b) Fälligkeit
1 Die Benützungsgebühren werden 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. *
2 Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird. *
§ 34 4. Grundpfandrecht und Vollstreckung
1 Für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes und die Voll - streckbarkeit der Gebührenverfügung gelten §§ 24 und 27 sinngemäss.
§ 35 5. Einsprache
1 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 36 6. Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid in - nert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
§ 37 7. Gemeindereglemente
1 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindereglemente.
2. Besondere Bestimmungen
2.1. Verkehrsanlagen
§ 38 1. Begriff
1 Als beitragspflichtige Verkehrsanlagen gelten Strassen, Fusswege und Trottoirs.
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§ 39 2. Kategorien
1 Die Strassen im Gemeindegebiet werden eingeteilt in: a) Erschliessungsstrassen Feinerschliessung b) Sammelstrassen Groberschliessung c) * Hauptverkehrsstrassen Groberschliessung Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen.
2 Der Gemeinderat teilt sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen beste - henden und projektierten Strassen in eine dieser Kategorien ein.
3 Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben wer - den. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und Baugesetzes 1 ) (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss.
4 Die Einsprache im Beitragsverfahren (§ 16) unter Berufung auf die Ände - rung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.
§ 40 3. Einteilungsmerkmale
1 Erschliessungsstrassen dienen der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder einer Gesamtüberbauung.
2 Sammelstrassen sammeln den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstras - sen und führen ihn den Hauptstrassen zu.
3 Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, wel - che grössere Ortsgebiete miteinander verbinden. *
§ 41 4. Trottoirs und Fusswege
1 Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, mit der Strasse in Beziehung ste - hende Anlagen, die unmittelbar an diese anschliessen oder aus Gründen der räumlichen Gestaltung getrennt geführt werden.
2 Fusswege sind für Fussgänger bestimmte, von Strassen unabhängige An - lagen, die der unmittelbaren Erschliessung von Grundstücken dienen.
§ 42 5. Beiträge
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen: * a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten; b) für Sammelstrassen 60% der Kosten; c) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten. Für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen ist litera b) massgebend. Die Gemeinde kann diese Ansätze erhöhen.
2 Für Trottoirs bis zu 2 m Breite gelten die Ansätze für die jeweilige Strasse.
3 Beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemein - derat die Ansätze nach Absatz 1 ermässigen. Dabei hat er zu berücksichti - gen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind.
4 Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeu - tungen gehen die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zulasten des Verursachers.
5 ... *
6 ... *
1) Fassung vom 17. Mai 1992; BGS 711.11 .
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§ 43* 6. Ersatzabgabe für Abstellplätze
1 Kann oder darf der Grundeigentümer die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellen und hat er dafür der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren §§ 16 und 17 sinngemäss.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde (§ 3) festzulegen.
3 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in einen Fonds zu legen, dessen Gel - der für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Ver - kehrs zu verwenden sind.
2.2. Abwasserbeseitigungsanlagen
§ 44* 1. Beiträge
a) Anteil
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Kanalisationsleitung oder anderer der unmittelbaren Erschlies-sung dienender Abwasserbeseitigungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 45 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.
§ 45 b) Massgebende Kosten
1 Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bil - den beim Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen Normalabwasserkanal vom 250 mm Durchmes - ser.
2 Beim Trennsystem ist bei der Berechnung der massgebenden Kosten nach Absatz 1 von einem Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser für Meteorwasser und einem solchen von 200 mm Durchmesser für Schmutz - wasser auszugehen.
§ 46 2. Anschlussgebühr
1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29. *
§ 47 3. Benützungsgebühr
1 Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wieder - kehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums. *
2 Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten.
3 Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre.
4 Bei besonders grosser Verschmutzung der Abwasser kann der Gemeinde - rat die Gebühren angemessen erhöhen.
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5 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben nur ein kleiner Teil des bezo - genen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Redukti - on der Gebühr (z.B. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser mit direkter Ableitung in ein Gewässer u. ä.). Der erforderliche Nachweis ist vom Benützer zu erbringen.
2.3. Wasserversorgungsanlagen
§ 48* 1. Beiträge
a) Anteil
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile er - halten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 49 errech - neten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf
§ 2 einen höheren Ansatz beschliesst.
§ 49 b) Massgebende Kosten
1 Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bil - den die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für eine Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.
§ 50 2. Anschlussgebühr
1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29. *
§ 51* 3. Benützungsgebühr
1 Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkeh - rende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 52 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen
1 Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verord - nung 1 ) aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen.
2 Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert 2 Jahren dem neuen Recht anzupassen.
§ 53
1 Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieser Ver - ordnung 2 ) aufgelegt worden ist, und Gebühren, welche für den Anschluss von Bauten geschuldet werden, deren Bewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist, sind nach altem Recht zu erheben.
1) Fassung vom 26. Februar 1992.
2) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
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2 Das alte Recht ist auch massgebend, wenn eine Abwasserbeseitigungsan - lage oder eine Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verord - nung 1 ) Anschlussgebühren finanziert werden.
3 Bei Benützungsgebühren ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen.
§ 54 b) bei gestundeten Beiträgen
1 Für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen gilt das alte Recht.
§ 55 3. Zustimmung des Bundesrates
1 Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkung bedürfen der Zustim - mung des Bundesrates.
§ 56 4. Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 Diese Verordnung 2 ) tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. November 1980. Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.
1) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
2) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 2 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 5 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 6 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 7 Abs. 2 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 7 Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 12 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 13 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 14 Abs. 2, a) geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 21 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 22 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 26 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 39 Abs. 1, c) geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 40 Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 5 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 6 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 43 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 44 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 48 totalrevidiert -
24.09.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1 geändert -
24.09.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 2 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 Ingress geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 1 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 2 Abs. 1, c) geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 47 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 51 totalrevidiert -
24.08.2011 01.01.2012 § 24 Abs. 1 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 20
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 3 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 30 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 30 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 33 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
13
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 26.02.1992 01.09.1992 geändert - Ingress 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 1 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 2 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1, c) 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 5 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 7 Abs. 2 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 7 Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 8 Abs. 1 24.09.2000 01.01.2001 geändert -
§ 8 Abs. 2 24.09.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 9 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 12 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 13 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 14 Abs. 2, a) 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 20 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 21 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 24 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 24 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 20
§ 25 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 26 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 28 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 29 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 65
§ 30 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 30 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 33 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 33 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 39 Abs. 1, c) 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 40 Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 42 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 42 Abs. 5 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 42 Abs. 6 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 43 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 44 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 47 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 48 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 51 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -
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1 Anhang I
1 Anhang II
1 Anhang III
1 Anhang IV
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