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    Verordnung über die Unfallversicherung (832.202)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsaus­gleichs­kassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹⁷⁵ über die AHV.
    ¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
    ¹⁷³ SR 822.41
    ¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
    ¹⁷⁵ SR 831.101
    Art. 119 ¹⁷⁶ Minimalprämie
    Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.
    ¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5261 ).
    Art. 120 Festsetzung der Prämien
    ¹ Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versiche­rung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungs­­kosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben.
    ² Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämien­beträge massgebenden Löhne melden.
    ³ Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest.
    Art. 121 ¹⁷⁷ Verzugszinsen bei Ersatzprämien
    Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugs­zins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben.
    ¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).

    Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen

    1. Kapitel: Verfahren

    Art. 122 ¹⁷⁸
    ¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2913 ).
    Art. 123 ¹⁷⁹
    ¹⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
    Art. 123 a ¹⁸⁰
    ¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
    Art. 124 Verfügungen
    Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
    a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädi­gun­gen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfin­dungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
    b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
    c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
    d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämi­entarife sowie die Änderung der Einreihung;
    e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
    f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Anga­ben nicht gemacht hat.
    Art. 125 ¹⁸¹ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
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