Verordnung über die Unfallversicherung (832.202)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

(UVV) vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981² über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978³,⁴
verordnet:
¹ SR 830.1 ² SR 832.20 ³ [ AS 1978 1836 , 1988 414 , 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204 , 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232 , 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das BG vom 17. Dez. 2004 ( SR 961.01 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).

Erster Titel: Versicherte Personen

Art. 1 ⁵ Begriff des Arbeitnehmers
Als Arbeitnehmer nach Artikel 1 a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 1 a ⁶ Versicherungspflicht in Sonderfällen
¹ Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.
² Insassen von Straf‑, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch ver­sichert.
³ Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie aus­serhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligato­risch versichert.
⁴ Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
¹ Nicht obligatorisch versichert sind:
a.⁷
mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952⁸ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
b.–d. ...⁹
e.¹⁰
Bundesbedienstete, die nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b des Bundes­gesetzes vom 19. Juni 1992¹¹ über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f.¹²
Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g.¹³
...
h.¹⁴
Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behör­den und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i.¹⁵
Angehörige der Milizfeuerwehren.
² ...¹⁶
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
⁸ SR 836.1
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
¹¹ SR 833.1
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6227 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 3 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
¹ Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind.¹⁷
² Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.
³ Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische Mission, die ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch muss in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder der anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem UVG versichert sind.¹⁸
⁴ Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Er­werbs­tätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätig­keit nach Gesetz versichert.
⁵ Die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁹, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und in einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 tätig sind, sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.²⁰
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁹ SR 192.12
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer
Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Wei­ter­dauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.²¹ Sie kann auf Gesuch hin vom Ver­siche­rer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
²¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen
Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:
a. das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;
b. das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;
c. das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffent­li­cher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Ver­kehrs­förderung.
Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
¹ Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbei­ten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.
² In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva²²) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
²² Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes
¹ Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
a. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b.²³
Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952²⁴ sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c. Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
d. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.
² Nicht als Lohn gelten:
a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebs­schlies­­sung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b. Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienst­alters­­geschenke.
²³ Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1251 ).
²⁴ SR 834.1
Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede
Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversi­che­rung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 9 ²⁵ Unfallähnliche Körperschädigungen
Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 10 Weitere Körperschädigungen
Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene me­di­zinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Arti­kel 21 des Gesetzes.

2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 12 Berufsunfälle
¹ Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbeson­dere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereig­net;
b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorge­se­hen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall wäh­rend der Freizeit ereignet;
d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.
² Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle da­zu­gehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Ver­pflegung.
Art. 13 Teilzeitbeschäftigte
¹ Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeit­geber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle ver­sichert.²⁶
² Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Min­destmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 2879 ).
Art. 14 Berufskrankheiten
Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.

Dritter Titel: Versicherungsleistungen

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen) ²⁷

²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 15 ²⁸ Behandlung im Spital
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 68 Abs. 1), mit dem ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
² Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder aus medizinischen Gründen in ein anderes Spital, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Absatz 1 erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.²⁹
²bis Medizinische Gründe nach Absatz 2 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderliche Leistung in keinem Vertragsspital nach Absatz 1 angeboten wird.³⁰
³ Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf das Spital vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Die Berichtigung vom 24. Jan. 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 237 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 439 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 439 ).
Art. 16 ³¹ Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder des Spitals
Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder das Spital wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 17 Behandlung im Ausland
Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz ent­standen wären.
Art. 18 ³² Hilfe und Pflege zu Hause
¹ Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995³³ über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
² Der Versicherer leistet einen Beitrag an:
a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;
b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
³³ SR 832.102
Art. 19 ³⁴ Hilfsmittel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 20 Rettungs‑, Bergungs‑, Reise- und Transportkosten
¹ Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendi­gen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Trans­port­kosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtferti­gen.
² Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünf­tel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
³ Können sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen, so kann das EDI für die Vergütung von Rettungs- und Bergungskosten Höchstbeträge festlegen.³⁵
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland
¹ Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des ver­si­cherten Jahresverdienstes vergütet.
² Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

2. Kapitel: Geldleistungen

1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

Art. 22 Im Allgemeinen
¹ Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.³⁶
² Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b. Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicher­ter Verdienst;
c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genos­sen­schafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berück­sichtigt;
d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebs­schlies­­­sung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e.³⁷
...
³ Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.³⁸
³bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959³⁹ über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1.⁴⁰
⁴ Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezo­gene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.⁴¹
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2014 4213 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1498 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
³⁹ SR 831.20
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3881 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen
¹ Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil­schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.⁴²
² ...⁴³
³ Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
³bis Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.⁴⁴
⁴ Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall er­lei­det, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt.
⁵ War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.⁴⁵
⁶ Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Pro­zent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.⁴⁶
⁷ Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.⁴⁷
⁸ Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdiens­tes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
⁹ Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um min­des­tens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungs­lohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufs­gattung vergütet.⁴⁸
⁴² Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 2685 ).
⁴³ Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 698 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen
¹ Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz­dienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.⁴⁹
² Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
³ Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abge­schlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
⁴ Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.⁵⁰
⁵ ...⁵¹
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 2685 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).

2. Abschnitt: Taggeld

Art. 25 Höhe
¹ Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.⁵²
² ...⁵³
³ Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeld­anspruch.⁵⁴
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
⁵³ Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 698 ).
⁵⁴ Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen ( AS 1996 698 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 26 Taggeld und Hinterlassenenrente
Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenen­­rente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin An­spruch auf das Taggeld.
Art. 27 Abzüge bei Spitalaufenthalt ⁵⁵
¹ Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in einem Spital beträgt:⁵⁶
a. 20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
b. 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2 nicht anwendbar ist.
² Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

3. Abschnitt: Invalidenrenten

Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades
¹ Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicher­ten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbsein­kommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
² Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tä­tig­keiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinde­rung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
³ War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestim­mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden vermin­derten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.⁵⁷
⁴ Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein­trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditäts­grades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 29 Invalidität beim Verlust paariger Organe
¹ Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
² Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.
³ Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistun­gen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderrege­lung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).
Art. 30 ⁵⁸ Übergangsrente
¹ Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Ent­scheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Ab­schluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
² Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Über­gangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.⁵⁹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
⁵⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 31 ⁶⁰ Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen
¹ Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung neu ausgerichtet, so sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Kinderrenten der IV und gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll zu berücksichtigen. Massgebend für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der beiden Leistungen.⁶¹
² Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.
³ Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.
⁴ Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36–39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.⁶² Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Kom­plementärrente berechnet.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3456 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 32 ⁶³ Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen
¹ Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
² Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet.
³ Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3456 ).
Art. 33 ⁶⁴ Anpassung von Komplementärrenten
¹ Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.
² Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:
a.⁶⁵
Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen;
b. die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungs­grund­lagen erhöht oder herabgesetzt wird;
c.⁶⁶
sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
d. sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3456 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 33 a ⁶⁷ Gegenstand der Rentenkürzung im Alter
¹ Die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG erfolgt auf dem Betrag der Invalidenrente beziehungsweise der Komplementärrente einschliesslich der Teuerungszulagen.
² Nach Anpassung der Komplementärrente nach Artikel 33 Absatz 2 oder der Teuerungszulagen erfolgt die Kürzung auf dem neuen Betrag.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 33 b ⁶⁸ Rentenkürzung im Alter bei mehreren Unfällen
¹ Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, so wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei:
a. das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des jeweiligen Unfalls;
b. für den Anteil des ersten Unfalls: der Betrag, den die Rente, die für den ersten Unfall gewährt wurde, bei Erreichen des Rentenalters hätte, wenn sie nicht aufgrund eines weiteren Unfalles erhöht worden wäre;
c. für den Anteil des weiteren Unfalls: die Differenz zwischen dem Betrag nach Buchstabe b und dem effektiven Betrag bei Erreichen des Rentenalters.
² Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist an den gesamten Rentenbetrag anzulegen.
³ Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen ist für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des ersten invalidisierenden Unfalles massgebend.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 33 c ⁶⁹ Rentenkürzung im Alter bei Rückfällen und Spätfolgen
¹ Massgebend für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2quater UVG ist die Anzahl voller Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres, die rentenwirksam wird. Der entsprechende Kürzungssatz findet auf die erstmalige Rente oder auf den Anteil der Erhöhung der vorbestehenden Rente Anwendung.
² Die Kürzungsregeln von Absatz 1 finden auf rentenwirksame Rückfälle und Spätfolgen Anwendung unabhängig vom Alter im Zeitpunkt des Unfalls.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 34 Revision der Invalidenrente
¹ Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
² Die Artikel 54–59 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 35 Abfindung des Versicherten
¹ Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Ge­sund­-heitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
² Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.

4. Abschnitt: Integritätsentschädigung

Art. 36
¹ Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.⁷⁰
² Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
³ Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.⁷¹ Die Gesamtentschädigung darf den Höchst­betrag des ver­sicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezoge­ne Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
⁴ Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.⁷²
⁵ Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.⁷³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3881 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3881 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung

Art. 37 ⁷⁴ Entstehung und Erlöschen des Anspruches
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 38 Höhe
¹ Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosig­keit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesver­dienstes.
² Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
³ Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
⁴ Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs­mitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
⁵ Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurück­zuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung be­an­spruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 39 Geschiedener Ehegatte
Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Ar­ti­kel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder ei­ne gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein.
Art. 40 Pflegekinder
¹ Kinder, die zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie­hung aufgenommen waren, sind Kindern nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes gleich­ge­stellt.
² Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.
³ Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ih­rer Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen.
Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht
War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges
Ge­richtsurteil ausgewiesen ist.
Art. 42 Vollwaisen
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwai­senrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter
be­rechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
Art. 43 ⁷⁵ Berechnung der Komplementärrenten
¹ Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen massgebend.⁷⁶
² Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.⁷⁷
³ Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
⁴ Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV, eine Rente der IV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung erhöht oder wird eine Rente der IV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialver­sicherung durch eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung abgelöst, so wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur die Differenz zur früheren Rente berücksichtigt.⁷⁸
⁵ Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selb­stän­dige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst
auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
⁶ Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3456 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung

Art. 44 Berechnungsgrundlagen
¹ Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.⁷⁹
² Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 1290 ).
Art. 45 Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs
Beim Wiederaufleben einer Rente sind die Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn die Rente ununterbrochen gewährt worden wäre.

8. Abschnitt: Auskauf von Renten

Art. 46
¹ Komplementärrenten können nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten ausgekauft werden.
² Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundla­gen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Kom­plementärrente beim Eintritt des Rentners in das AHV-Alter wird berücksich­tigt.
³ Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend.

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen ⁸⁰

⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 47 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheits­schä­-digung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis­sen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann.
Art. 48 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles
Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst ver­stümmeln, so findet Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunft­gemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war.
Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren
¹ Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a. ausländischem Militärdienst;
b. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
² Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufs­unfälle, die sich ereignen bei:
a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Strei­ten­den verletzt worden;
b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c. Teilnahme an Unruhen.
Art. 50 Wagnisse
¹ Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldlei­stun­gen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.
² Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders gro­s­sen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.
Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen
¹ Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversiche­rungen bekannt geben.
² Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
³ Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Ver­si­cherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbs­einkommen wird angerechnet.⁸¹
⁴ In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 52 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).

4. Kapitel: ⁸³ Festsetzung und Gewährung der Leistungen

⁸³ Ursprünglich Kap. 5

1. Abschnitt: Feststellung des Unfalls

Art. 53 Unfallmeldung
¹ Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber beziehungsweise der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:⁸⁴
a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles;
b.⁸⁵
den behandelnden Arzt oder das Spital;
c. betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.
² Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein über­geben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versiche­rer zurückzugeben.
³ Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten stellen die Versicherer unentgeltlich Formulare zur Verfügung. Diese sind vom Arbeitgeber, von der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen. Die Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:⁸⁶
a. zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrank­heit;
b. für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufs­krankheit;
c. für die Festsetzung der Leistungen;
d. für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.
⁴ Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.⁸⁷
⁵ Die Unfallmeldung an die Suva entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983⁸⁸.⁸⁹
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁸⁸ SR 837.02
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 54 Mitwirkung der Behörden
Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich ver­langte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten.
Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen
¹ Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Un­fallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versi­che­rungs­leistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutach­ten, Rönt­genbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte er­mäch­tigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
² Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklä­rungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Unter­suchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumut­bar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Ver­sicherten darstellen.
Art. 56 ⁹⁰ Mitwirkung des Arbeitgebers oder der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 57 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 58 Kostenvergütung
¹ Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise‑, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft wer­den.
² ...⁹²
⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 59 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 60 Autopsien und ähnliche Eingriffe
¹ Besteht Grund zur Annahme, dass der für die Leistungspflicht massgebende Sach­ver­halt durch eine Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff an einem tödlich Verun­fallten oder an einem an einer Berufskrankheit Verstorbenen besser abge­klärt wer­den kann, so kann der Versicherer die entsprechenden Vorkehren anord­nen. Als ähnlicher Eingriff gilt namentlich die Muskelentnahme zur Bestimmung des Blut­­alkoholgehaltes.
² Eine Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache der nächsten Angehörigen oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Als nächste Angehörige gelten bei Verheirateten der Ehegatte, bei Unver­heirateten oder Verwitweten die Eltern oder volljährige Kinder. Der Zeitpunkt der Autopsie ist so zu wählen, dass den nächsten Angehörigen unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit zur Einsprache gewahrt bleibt, ohne dass der Abklä­rungserfolg in Frage gestellt wird.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen

Art. 61 ⁹⁴ Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme
Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 62 Rentenauszahlung
¹ Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.⁹⁵
² Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem To­de des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provi­sori­sche Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.
³ Die Versicherer können Lebenskontrollen vornehmen und die Auszahlung der Leistun­gen einstellen, falls vom Berechtigten keine Lebensbescheinigung erhältlich ist.
⁴ Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus, so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weite­ren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 63 ⁹⁶
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 64 Verrechnung
Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben.
Art. 65 ⁹⁷
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).

3. Abschnitt: Nachzahlung ⁹⁸

⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 66 Nachzahlung
Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer da­von Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den ent­sprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen ⁹⁹

⁹⁹ Ursprünglich: vor Art. 68.

1. Kapitel: ¹⁰⁰ Grundsätze der Versorgung

¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 67
¹ Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
² Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.

1 a . Kapitel: Spitäler und Medizinalpersonen ¹⁰¹

¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2913 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 68 ¹⁰² Spitäler und Kuranstalten
¹ Als Spitäler gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
² Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebil­dete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
³ Dem Versicherten steht die Wahl unter den Spitälern und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 UVG frei.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 69 ¹⁰³ Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien
Die Artikel 44 und 46–54 der Verordnung vom 27. Juni 1995¹⁰⁴ über die Kranken­versicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die sol­che Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in der Unfallversicherung.¹⁰⁵ Das EDI¹⁰⁶ kann weitere medizinische Hilfsperso­nen be­zeichnen, die innerhalb der kantonalen Be­willigung für die Unfallversiche­rung tätig sein können.
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
¹⁰⁴ SR 832.102
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁰⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1 b . Kapitel: ¹⁰⁷ Rechnungstellung ¹⁰⁸

¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2913 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 69 a
¹ Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
a. Kalendarium der Behandlungen;
b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vor­sieht;
c. Diagnose.
² Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
³ Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.¹⁰⁹
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3255 ).

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife

Art. 70 ¹¹⁰ Tarife
¹ Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994¹¹¹ über die Krankenversicherung (KVG);
b. Artikel 49 Absätze 1 und 3–6 KVG.
² Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹¹¹ SR 832.10
Art. 70 a ¹¹² Kostenermittlung und Leistungserfassung
Die Verordnung vom 3. Juli 2002¹¹³ über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 56 Absatz 1 UVG genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizi­naltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹¹³ SR 832.104
Art. 70 b ¹¹⁴ Vergütung der ambulanten Behandlung
¹ Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
² Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 70 c ¹¹⁵ Vergütung der stationären Behandlung
¹ Für die Vergütung der stationären Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliessen die Versicherer mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbaren Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
² Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden.
³ Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von den Versicherern zu 100 Prozent vergütet.
⁴ Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 71 Koordination der Tarife
¹ ...¹¹⁶
² Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Labo­r­analysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994¹¹⁷ über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.¹¹⁸
³ Das EDI kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
¹¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹¹⁷ SR 832.10
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).

Fünfter Titel: Organisation

1. Kapitel: Versicherer

1. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 72 ¹¹⁹ Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber und der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung
¹ Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden.
² Die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer weiterzugeben und insbeson­dere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 72 a ¹²⁰ Gebühren
¹ Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
² Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969¹²¹ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993¹²² zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
¹²¹ SR 172.041.0
¹²² SR 235.11

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Art. 72 b ¹²³
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 ( AS 2003 2184 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 73 Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die
a. in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bau­ten oder Bauwerke herstellen;
b. Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen;
c. Baugerüste und Baumaschinen ausleihen;
d. Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparie­ren oder unterhalten;
e. Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren;
f. ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unter­­halten.
Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrin­de
¹ Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Be­standteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.
² Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommen­den Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erd­gas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.
Art. 75 Forstbetriebe
¹ Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Geset­zes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mit­teln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.
² Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, ‑wegen und ‑verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.
Art. 76 Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen
¹ Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buch­stabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssig­kei­ten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten.
² Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleich­gestellt.
Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:
a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
b. Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe er­zeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;
c. Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlings­bekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;
d. Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwen­den, lagern oder transportieren;
e. Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu indu­striellen Zwecken verwenden;
f. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereit­stel­len;
g. Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinke­reien;
h. Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;
i. chemische Wäschereien;
k. Teerdestillationsbetriebe;
l. Kinos, Filmaufnahmeateliers.
Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Geset­zes gelten:
a. Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
b. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleise­wagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
c. Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
d. Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
e. Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
f. Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flug­plätzen leisten;
g. Fliegerschulen.
Art. 79 Handelsbetriebe
¹ Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
² Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig ge­la­gerter schwerer Ware.
³ Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen
¹ Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Ver­kaufsläden.
² Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätig­keits­bereich der Suva, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insge­samt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird.
³ Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbeson­dere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, fest­installierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen.
Art. 81 Getränkefabrikation
Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.
Art. 82 Elektrizitäts‑, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Ab­wasserreinigung
¹ Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elek­trischer Energie.
² Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.
³ Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.
⁴ Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buch­stabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
Art. 83 Organisationen mit Überwachungsaufgaben
Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Ver­trag mit der Suva besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.
Art. 84 Lehr- und Invalidenwerkstätten
Als Lehr- beziehungsweise Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n UVG gelten:¹²⁴
a. Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1 Buch­staben b-m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehr­linge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal erstreckt;
b. Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 85 ¹²⁵ Betriebe für temporäre Arbeit
Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o UVG umfassen ihr eigenes und das von ihnen verliehene Personal.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 86 ¹²⁶ Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten
Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p UVG fallen auch die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind.
¹²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4561 ).
Art. 87 Zweige öffentlicher Verwaltungen
Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise.
Art. 88 Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe
¹ Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der Suva. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeits­bereich der Suva, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes zu versichern.
² Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Ar­beit­gebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der Suva, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes er­fül­len.
Art. 89 Arbeiten auf eigene Rechnung
Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berück­sichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeits­stunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der Suva melden.

3. Abschnitt: Andere Versicherer

Art. 90 Registrierung
¹ Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BAG¹²⁷ um die Registrie­rung nachsuchen.
² Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren einge­reicht werden. Es sind beizulegen:
a. von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Ermächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht;
b. von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versiche­rung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;
c.¹²⁸
von den Krankenkassen im Sinne des KVG¹²⁹: die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Ände­run­gen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Ge­setzes.
³ Das BAG prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das BAG eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.
⁴ Das BAG veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.¹³⁰ Ver­sicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit verein­bart ha­ben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.
⁵ Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetz­­liche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderun­gen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem BAG ohne Verzug zu melden.
¹²⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
¹²⁹ SR 832.10
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 91 Berichterstattung
Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem BAG Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einrei­chen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zu­dem der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht¹³¹ ein Doppel der beiden Unterla­gen zu.
¹³¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 92 Wahl des Versicherers
Die Wahl einer Krankenkasse schliesst die Wahl des Versicherers ein, mit dem diese eine Vereinbarung nach Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes getroffen hat.
Art. 93 ¹³²
¹³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

4. Abschnitt: Ersatzkasse

Art. 94 Deckung der Aufwendungen
Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versiche­rer. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968¹³³ über das Verwaltungsverfahren.¹³⁴
¹³³ SR 172.021
¹³⁴ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 95 Zuweisung zu Versicherern
¹ Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
² Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. Artikel 52 ATSG ist anwendbar.¹³⁵
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 95 a ¹³⁶ Aufgaben der Ersatzkasse bei Grossereignissen
¹ Bei Grossereignissen legt die Ersatzkasse die Prämienzuschläge nach Artikel 90 Absatz 4 UVG einheitlich für alle Versicherer nach Artikel 68 UVG jährlich in Promillen des versicherten Verdiensts pro Versicherungszweig so fest, dass die laufenden Kosten gemäss den Meldungen der einzelnen Versicherer zum geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen nach Artikel 78 UVG voraussichtlich gedeckt werden können. Der Gesamtschadenaufwand wird nach anerkannten aktuariellen Grundsätzen geschätzt. Die Teuerungszulagen und die Anpassung der Hilflosenentschädigungen infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes werden nicht berücksichtigt.
² Der Ausgleichsfonds vergütet den Versicherern den vom Grossereignis verursachten Aufwand für die Schäden und die Schadenbearbeitung, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 78 Absatz 1 UVG übersteigt. Die Schwelle wird für Berufsunfälle und für Nichtberufsunfälle separat berechnet.
³ Der Schadenaufwand des Grossereignisses bis zur Schwelle nach Artikel 78 Absatz 1 UVG wird pro Versicherungszweig so auf die Versicherer aufgeteilt, dass die Anteile der einzelnen Versicherer proportional zu ihrem Gesamtschadenaufwand sind. Die Ersatzkasse veranlasst die notwendigen Ausgleichszahlungen zwischen den Versicherern.
⁴ Die Ersatzkasse kann die Forderungen der Versicherer abschliessend abgelten, bevor alle Unfallschäden vollständig abgewickelt sind. Bei einer Auflösung des Ausgleichsfonds werden die verbliebenen Mittel für Berufsunfälle den versicherten Betrieben und für Nichtberufsunfälle ihren Angestellten durch Reduktionen der Nettoprämien zurückerstattet.
⁵ Die Ersatzkasse führt eine aggregierte Fondsrechnung. Sie regelt die Organisation des Ausgleichsfonds und die Einzelheiten der Durchführung der Finanzierung in einem Reglement.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung
¹ Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Ar­ti­kel 103 a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.¹³⁷
² Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Art. 97 Betriebsübergang
Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.
Art. 98 ¹³⁸ Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
¹ Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbstständig sind und eine eigene Rechnung führen. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden.
² Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten, die, namentlich infolge von Neugründungen oder Umstrukturierungen bestehender Einheiten, erstmals eine eigene Rechnung führen, müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Wird die Wahl nicht rechtzeitig ausgeübt, so ist das Personal bei der Suva versichert.
³ Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 99 ¹³⁹ Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern
¹ Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
² Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer, bei denen Nichtberufsunfälle ebenfalls gedeckt sind, müssen dem leistungspflichtigen Versicherer einen Anteil an einer allfälligen Rente, Integritätsentschädigung oder Hilflosenentschädigung auf dessen Begehren hin zurückerstatten. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.
³ Kann der zuständige Versicherer nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Versicherer, bei dem der höchste Verdienst versichert ist, zuständig.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 100 ¹⁴⁰ Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
¹ Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10–13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
² Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10–13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
³ Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10–13 UVG sowie die Taggelder.
⁴ In den Fällen nach den Absätzen 1–3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
⁵ Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
⁶ Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 101 Leistungspflicht beim Tod beider Elternteile
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so erhält die Voll­waise die nach Artikel 42 festgesetzte Rente von jenem Versicherer, der für den zweiten Todesfall oder, bei gleichzeitigem Tod, für den Todesfall des Vaters lei­s­tungspflichtig ist. Der die Rente ausrichtende Versicherer erhält vom anderen ei­nen Betrag, welcher dem Barwert der Rente, ohne Teuerungszulagen, für den Tod des anderen Elternteils entspricht. Damit ist die Leistungspflicht des anderen Ver­siche­rers abgegolten.
Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten
¹ Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern ver­si­cher­ten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes lei­stungs­pflich­tig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung be­schäftigt war.
² Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwer­hö­rigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Ver­sicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jewei­li­gen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung.
Art. 102 a ¹⁴¹ Vorleistungspflicht
Können sich mehrere Versicherer nicht einigen, wer von ihnen für Unfallfolgen leistungspflichtig ist, so muss derjenige Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen erbringen, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 103 ¹⁴² Zusammenwirken der Versicherer
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und die Einteilung in die Risikoklassifikation unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 103 a ¹⁴³ Erfüllung internationaler Verpflichtungen
¹ Die Suva ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversiche­rung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
² Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der Suva und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.
³ Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entste­henden Zinskosten.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).

2. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 104 Aufsichtsbehörden
¹ Das BAG übt die Aufsicht über die einheitliche An­wendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.
² Das BAG übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...¹⁴⁴
³ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht übt die Aufsicht über die Ver­si­che­rungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetz­gebung aus.
⁴ Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.
¹⁴⁴ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
Art. 105 Einheitliche Statistiken
¹ Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.¹⁴⁵
² Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Stati­sti­ken zu führen über:
a. die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
b. die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Kom­ple­mentärrenten;
c. die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
³ Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versiche­rer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.¹⁴⁶
⁴ Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufs­krankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufs­krankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
⁵ Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994¹⁴⁷ über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohn­formen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verun­fallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993¹⁴⁸ über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.¹⁴⁹
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁴⁷ SR 431.835
¹⁴⁸ SR 431.012.1
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 ( AS 2001 1740 ).

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 106 Orientierung über die Unfallversicherungspflicht
Die Kantone orientieren die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise periodisch über die Versicherungspflicht. Sie weisen dabei auf die Sanktionen hin, die bei Nichter­füllung der Versicherungspflicht ergriffen werden können.
Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht
¹ Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Ver­bandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.
² Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der Suva die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer er­fasst sind.

Sechster Titel: Finanzierung

1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren

Art. 108 Rechnungsgrundlagen
¹ Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem EDI zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das EDI im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Weisungen.¹⁵⁰
² Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 109 Rechnungsführung
¹ Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
b. eine Übersicht über die Rückstellungen;
c. ein Jahresbericht.
² Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
³ Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.
Art. 110 ¹⁵¹
¹⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 111 ¹⁵² Reserven
¹ Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a UVG erfüllen die Reserveanforderungen nach Artikel 90 Absatz 3 UVG, wenn sie die Eigenmittelanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004¹⁵³ unter der Aufsicht der FINMA einhalten.
² Für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b UVG gelten die Reservebestimmungen des jeweiligen Gemeinwesens.
³ Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c UVG müssen ihre rele­vanten Risiken und Szenarien im Bereich der Unfallversicherung nach den Artikeln 10–13 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015¹⁵⁴ (KVAV) quantifizieren und darüber dem BAG jährlich Bericht erstatten. Bei der Ausübung der Gesetzgebungskompetenzen gemäss denselben Bestimmungen der KVAV berücksichtigt das EDI die Eigenheiten der Unfallversicherung.
⁴ Die Suva stellt ihre finanzielle Sicherheit in einem jährlichen Bericht an den Bundesrat dar. Der Bericht legt insbesondere die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel der Suva und die erforderlichen Eigenmittel offen. Letztere werden mit Hilfe eines Modells zur Quantifizierung der relevanten Risiken und Szenarien für zukünftige Entwicklungen so festgelegt, dass bei einem voraussichtlichen Jahrhundertverlust die Forderungen gedeckt werden können. Die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel müssen höher als die erforderlichen Eigenmittel sein.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁵³ SR 961.01
¹⁵⁴ SR 832.121
Art. 112 ¹⁵⁵ Wechsel des Versicherers
¹ Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
² Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der Suva eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüber­schüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 112 a ¹⁵⁶ Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a UVG und bei der Ersatzkasse
Der Verein nach Artikel 90 a Absatz 1 UVG erstellt eine Gesamtrechnung über die gesonderten Rückstellungen nach Artikel 90 a Absatz 2 UVG.
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

2. Kapitel: Prämien

Art. 113 Klassen und Stufen
¹ Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.¹⁵⁷
² Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz ver­setzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
³ Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.¹⁵⁸
⁴ Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a. jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b. jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.¹⁵⁹
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 114 ¹⁶⁰ Prämienzuschläge für Verwaltungskosten
¹ Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.
² Das BAG kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Prämienzuschläge für Verwaltungskosten verlangen.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5261 ).
Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst ¹⁶¹
¹ Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen:
a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu ent­richten;
b.¹⁶²
für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehr­werkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesver­dienstes zu entrichten;
c.¹⁶³
für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Be­trag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversi­cherten Tagesverdienstes entspricht;
d.¹⁶⁴
auf Taggeldern der IV, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952¹⁶⁵ sind keine Prämien zu entrichten.
² Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die neben der unselbstständigen eine selbstständige, nach dem UVG freiwillig versicherte Tätigkeit ausüben.¹⁶⁶
³ Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.¹⁶⁷
⁴ Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungs- oder Aus­bil­dungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber ver­pflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.¹⁶⁸
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1498 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 ( AS 1987 1498 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1251 ).
¹⁶⁵ SR 834.1
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 116 Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen
¹ Die Arbeitgeber müssen nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnun­gen führen. Löhne von Arbeitnehmern, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, wer­den besonders bezeichnet.
² Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse gegen Unfall versichert sind, rechnen nur mit der Krankenkasse ab.
³ Die Arbeitgeber müssen die Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision die­nenden Buchhaltungsunterlagen und weiteren Belege während mindestens fünf Jah­ren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.
Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
¹ Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämien­zahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Fran­ken erheben.¹⁶⁹
² Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.¹⁷⁰
³ Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezo­gen werden.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 117 a ¹⁷¹ Vergütungszinsen
¹ Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.
² Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.
³ Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
⁴ Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
⁵ Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
⁶ Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
⁷ Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren ¹⁷²
¹ Arbeitgeber, die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005¹⁷³ über Massnahmen gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit abrechnen, können in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten nicht erhoben.¹⁷⁴
² Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsaus­gleichs­kassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹⁷⁵ über die AHV.
¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷³ SR 822.41
¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷⁵ SR 831.101
Art. 119 ¹⁷⁶ Minimalprämie
Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5261 ).
Art. 120 Festsetzung der Prämien
¹ Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versiche­rung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungs­­kosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben.
² Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämien­beträge massgebenden Löhne melden.
³ Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest.
Art. 121 ¹⁷⁷ Verzugszinsen bei Ersatzprämien
Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugs­zins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).

Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen

1. Kapitel: Verfahren

Art. 122 ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2913 ).
Art. 123 ¹⁷⁹
¹⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 123 a ¹⁸⁰
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 124 Verfügungen
Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädi­gun­gen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfin­dungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämi­entarife sowie die Änderung der Einreihung;
e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Anga­ben nicht gemacht hat.
Art. 125 ¹⁸¹ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
¹ In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert.¹⁸² Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969¹⁸³ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.¹⁸⁴
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2913 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
¹⁸³ SR 172.041.0
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).

2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen

Art. 126 Verhältnis zur Militärversicherung
¹ Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Ver­sicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistun­gen zu erbringen hat.
² Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschä­di­gung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rück­fälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
³ Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG¹⁸⁵ die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzli­chen Bestimmungen.¹⁸⁶
⁴ Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädi­gung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
⁵ Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Kom­ple­mentärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
⁶ ...¹⁸⁷
¹⁸⁵ SR 833.1
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
¹⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 127 ¹⁸⁸
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ).
Art. 128 ¹⁸⁹ Leistungen bei Unfall und Krankheit
¹ Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Über­versicherung besteht.
² Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

Achter Titel: Unfallversicherung von arbeitslosen Personen ¹⁹⁰

¹⁹⁰ Ursprünglich: vor Art. 130. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 129 ¹⁹¹ Höhe des Taggeldes
¹ Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982¹⁹² (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
² Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
³ Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁹² SR 837.0
Art. 130 ¹⁹³ Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG
¹ Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG¹⁹⁴ aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen.
² Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
³ Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen.
⁴ Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde.
⁵ Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
¹⁹⁴ SR 837.0
Art. 131 ¹⁹⁵ Prämien
¹ Die Prämien werden in Promillen der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt.
² Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch.
³ Der Prämiensatz ist für alle versicherten Personen, die an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen nach Artikel 91 Absatz 4 UVG teilnehmen, gleich hoch.
⁴ Aufgrund der Risikoerfahrung kann die Suva von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.
⁵ Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen.
⁶ Die Suva führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik.
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 132 ¹⁹⁶
¹⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 133 ¹⁹⁷
¹⁹⁷ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. März 1993 ( AS 1993 879 ).

Neunter Titel: Freiwillige Versicherung

Art. 134 Versicherungsfähige Personen
¹ Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeit­nehmer tätig ist.
² Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwil­lige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jah­res obligatorisch versichert waren.
³ Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheb­lichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonde­ren Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem­ber 1983¹⁹⁸ über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.¹⁹⁹
¹⁹⁸ SR 832.30
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 135 Versicherer
¹ Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitar­bei­tende Familienglieder solcher Arbeitgeber.
² Die Suva führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständiger­wer­bende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes ge­nann­ten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständi­gerwerben­der.
³ Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Ar­beit­nehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Arti­kel 68 des Gesetzes durch.
Art. 136 Begründung des Versicherungsverhältnisses
Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.
Art. 137 Ende der Versicherung
¹ Die Versicherung endet:
a. mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung;
b. infolge Kündigung oder Ausschluss.
² Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstä­tig­keit bis zu drei Monaten fortbesteht.
³ Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.²⁰⁰
⁴ Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prä­mie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 138 ²⁰¹ Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3815 ).
Art. 139 Prämien
¹ Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vor­sehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.
² In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Ver­hütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prä­mienzuschläge erhoben.
Art. 140 Teuerungszulagen
In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.

Zehnter Titel: ²⁰² Rechtspflege

²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 140 a
¹ Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 UVG, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG²⁰³ und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 UVG stellen ihre Entscheide dem BAG zu.
² Das BAG ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
²⁰³ SR 830.1

Elfter Titel: Schlussbestimmungen ²⁰⁴

²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).

1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen

Art. 141
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung I vom 25. März 1916²⁰⁵ über die Unfallversicherung;
b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917²⁰⁶ über die Unfallversicherung;
c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973²⁰⁷ über Berufskrankheiten;
d. die Verordnung vom 9. März 1954²⁰⁸ über die Versicherung der Betriebs­unfäl­le und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft;
e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966²⁰⁹ über die Aufhebung von Beschrän­kungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallver­si­che­rungen.
²⁰⁵ [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314 , 1957 999 , 1960 1660 Art. 29 Abs. 1]
²⁰⁶ [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273 , 1975 1456 ]
²⁰⁷ [ AS 1974 47 ]
²⁰⁸ [ AS 1954 464 , 1970 338 ]
²⁰⁹ [ AS 1966 1682 ]

2. Kapitel: Änderung von Verordnungen

Art. 142 ²¹⁰
²¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
Art. 143 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...²¹¹
²¹¹ Die Änderung kann unter AS 1983 38 konsultiert werden.
Art. 144 Verordnung über die Invalidenversicherung
...²¹²
²¹² Die Änderung kann unter AS 1983 38 konsultiert werden.

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 1973²¹³ über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, wer­den Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
²¹³ [ AS 1974 47 ]
Art. 146 Teuerungszulagen
Zu Hinterlassenenrenten, die Geschwistern, Eltern oder Grosseltern des Versicher­ten nach bisherigem Recht gewährt wurden, werden keine Teuerungszulagen aus­ge­richtet.
Art. 147 Wegfall bestehender Versicherungsverträge
¹ Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, wel­che für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.
² Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttre­ten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Mo­naten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeig­neter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.
³ Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt wer­den, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt.
Art. 147 a ²¹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
Art. 147 b ²¹⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. November 2016
¹ Der abgestufte Kürzungssatz nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 25. September 2015²¹⁶ des UVG findet wie folgt Anwendung:
a. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2025 erreichen: ein Fünftel;
b. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2026 erreichen: zwei Fünftel;
c. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2027 erreichen: drei Fünftel;
d. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2028 erreichen: vier Fünftel.
² Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung des Gesetzes ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt.
³ Die Reserven nach Artikel 111 Absätze 1 und 3 des bisherigen Rechts, über die die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c UVG beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. November 2016 verfügen, werden in die Reserven nach Artikel 90 Absatz 3 UVG überführt.
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
²¹⁶ AS 2016 4375

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 148
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 ²¹⁷

²¹⁷ AS 1996 3456
¹ Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.
² Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision²¹⁸ durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
²¹⁸ SR 831.10

Anhang 1 ²¹⁹

²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 ( AS 2018 1025 ).
(Art. 14 und 77 Bst. b)

Berufskrankheiten

Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach Artikel 14 der Verordnung
1.  Als schädigende Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

Acetaldehyd

Acetate, nur Methyl-, Äthyl-, Butyl-, Amyl-, Vinylacetat

Aceton

Acetylen

Acridin

Acrolein

Acrylamid

Acrylate

Aethylenimin

Aethylenoxid

Aliphatische Amine

Alkaloide

Alkylamine

Aluminiumchlorid

Ameisensäure

Ammoniak

Anthracen

Antimon und seine Verbindungen

Aromatische Amine

Arsen und seine Verbindungen

Asbeststaub

Barium und seine in verdünnten Säuren
löslichen Verbindungen

Benzine

Benzol

Beryllium, seine Verbindungen und
Legierungen

Bitumen

Blei, seine Verbindungen und Legierun­gen

Brom

Cadmium und seine Verbindungen

Calciumcarbid

Calciumhydroxid (gelöschter Kalk)

Calciumoxid (gebrannter Kalk)

Carbamate und ihre Verbindungen

Chlor

Chlorkalk

Chlorschwefel

Chlorsulfonsäure

Chromverbindungen

Cyan und seine Verbindungen

Desinfektionsmittel: Alkohole, Kresole, Aldehyde, Biguanide und quartäre Ammoniumverbindungen

Diazomethan

Dimethylformamid

Dioxan

Epoxidharze

Essigsäure

Essigsäureanhydrid

Fluor und seine Verbindungen

Formaldehyd

Formamid

Glutaraldehyd

Glykole, ihre Äther und deren Ester

Halogenierte organische Verbindungen

n-Hexan

Holzstaub

Hydrazin und seine Derivate

Hydroxylamin

Isocyanate

Isothiazolinone

Jod

Kaliumchlorat

Kaliumhydroxid

Kautschukadditive

Keten

Kobalt und seine Verbindungen

Kohlenmonoxid

Kolophonium

Latex

Maleinsäureanhydrid

Mangan und seine Verbindungen

Methanol

Methyläthylketon

Mineralöladditive

Mineralöle

Naphtalin und seine Verbindungen

Natriumchlorat

Natriumhydroxid

Nickel

Nickelcarbonyl

Nitroglycerin

Nitroglykole

Nitrose Gase

Nitroverbindungen, organische

Ozon

Paraffin

Para-Phenylendiamin

Peroxide

Persulfate

Petrol

Phenol und seine Homologen

Phenylhydroxylamin

Phosgen

Phosphor und seine Verbindungen

Phthalsäureanhydrid

Platin-Komplexsalze

Pyridin und seine Homologen

Quecksilber, seine Verbindungen und
Legierungen

Salpetersäure

Salpetrige Säure, ihre Salze (Nitrite)
und Ester

Salzsäure

Schwefeldioxid

Schwefelkohlenstoff

Schwefelnatrium

Schwefelsäure, ihre Salze (Sulfate) und Ester

Schwefelsäureanhydrid

Schwefelwasserstoff

Schweflige Säure und ihre Salze (Sulfite)

Selen und seine Verbindungen

Stickstoffwasserstoffsäure und ihre Salze (Azide)

Styrol

Sulfurylchlorid

Synthetische Kühlschmiermittel

Teer

Teerpech

Tenside

Terpentinöl

Thalliumverbindungen

Thiocyanate (Sulfocyanate)

Thionylchlorid

Toluol

2,4,6-Trichlor-l,3,5-triazin (Cyanur-
säurechlorid)

Trimellithsäureanhydrid

Vanadium und seine Verbindungen

Xylole

Zement

Zink und seine Verbindungen

Zinnverbindungen

2.  Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

Erkrankungen

Arbeiten

a. Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen:

Hautblasen, ‑risse, ‑schrunden, -schürfungen, ‑schwielen  

Alle Arbeiten

Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

Alle Arbeiten

Drucklähmung der Nerven

Alle Arbeiten

So genannte Sehnenscheidenentzündung

(Peritendinitis crepitans)

Alle Arbeiten

Erhebliche Schädigungen des Gehörs

Arbeiten im Lärm

Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

Alle Arbeiten

Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen

Alle Arbeiten

Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiolo­gisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf, Einwirkungen auf die peripheren Nerven)

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.)

Alle Arbeiten

Hypothenar-Hammer-Syndrom

Alle Arbeiten

b. Arbeitsbedingte Erkrankungen/Andere Erkrankungen:

Staublungen

Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, (Quarz) Hartmetallen

Erkrankungen der Atmungsorgane

Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und deren Mehle, Enzymen, Schimmelpilzen und in anderen organischen Stäuben

Hautkrebse und hiezu neigende Hautveränderungen

Alle Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl,
Paraffin

Infektionskrankheiten

Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen

Durch Kontakt mit Pflanzen verursachte Krankheiten

Arbeiten im Umgang mit Pflanzen und einzelnen Pflanzenbestandteilen

Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten

Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Abgängen zur Erkrankung Anlass geben; Ein- und Ausladen sowie Beförderung von Waren

Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E, Malaria  

Beruflich bedingter Aufenthalt ausserhalb Europas

Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis, Filaria­sis, Hämorrhagische Fieber, Leishmania­sis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen, Shigello­sen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis, Trachom, Trypanosomiasis

Beruflich bedingter Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten

Anhang 2 ²²⁰

²²⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ).
(Art. 25 Abs. 1)

Taggeld-Berechnung

Das Taggeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Beispiele

a.

Monatslohn

Grundlohn pro Monat

Fr.

3650.—

13. Monatslohn

Fr.

3650.—

Familienzulagen pro Monat

Fr.

  365.—

Jahreslohn: Fr. 3650.– × 12

Fr.

43 800.—

13. Monatslohn

Fr.

3 650.—

Familienzulagen: Fr. 365.– × 12

Fr.

4 380.—

__________

Jahresverdienst

Fr.

51 830.—

Taggeld:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

× 80 % =

Fr.

113.60

Anzahl Tage: 13

Total: 13 × 113.60 = Fr. 1476.80 gerundet auf

Fr.

1 477.—

b.

Stundenlohn

Grundlohn pro Stunde

Fr.

  18.25

Familienzulagen pro Monat

Fr.

365.—

13. Monatslohn 8,33 %

Arbeitszeit: 45 Stunden pro Woche

Jahreslohn: Fr. 18.25 × 45 × 52

Fr.

42 705.—

13. Monatslohn

Fr.

3 557.30

Familienzulagen: Fr. 365.– × 12

Fr.

4 380.—

__________

Jahresverdienst

Fr.

50 642.30

Taggeld:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

× 80 % =

Fr.

111.—

Anzahl Tage: 22

Total: 22 × 111.–

Fr.

2 442.—

Anhang 3 ²²¹

²²¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 151 ). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3881 ).
(Art. 36 Abs. 2)

Bemessung der Integritätsentschädigung

1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden.
Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.
2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des ver­sicherten Verdienstes ergäbe.
Skala der Integritätsentschädigung

Prozent

Prozent

Verlust von mindestens zwei
Glie­dern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens

5

Verlust eines Beines im Kniegelenk

40

Verlust eines Daumens

20

Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks

50

Verlust einer Hand

40

Verlust einer Ohrmuschel

10

Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben

50

Verlust der Nase

30

Verlust einer Grosszehe

5

Skalpierung

30

Verlust eines Fusses

30

Sehr schwere Entstellung im Gesicht

50

Verlust einer Niere

20

Schwere Beeinträchtigung der Kau­fähigkeit

25

Verlust der Milz

10

Sehr starke schmerzhafte Funktions­einschränkung der Wirbelsäule

50

Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit

40

Paraplegie

90

Verlust des Geruchs- oder
Ge­schmacksinnes

15

Tetraplegie

100

Verlust des Gehörs auf einem Ohr

15

Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion

80

Verlust des Sehvermögens auf einer Seite

30

Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion

80

Vollständige Taubheit

85

Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit

20

Vollständige Blindheit

100

Posttraumatische Epilepsie mit
An­fällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle

30

Habituelle Schulterluxation

10

Sehr schwere organische Sprach­störungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom

80

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