Vorherige Seite
    Internationales Sanitätsreglement 2 (0.818.102)
    64 - 6513 - 14
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 16
    Die Sanitätsbehörde des Hafens oder des Flughafens
    a) ergreift alle geeigneten Massnahmen, um die Anlagen des Hafens oder Flughafens von Nagetieren freizuhalten;
    b) unternimmt alle Anstrengungen, um die Hafen‑ oder Flughafeneinrichtungen vor Ratten zu schützen.
    Art. 17
    1.  Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung verfügt; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen.
    2.  Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Absatz 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.
    3.  Die Sanitätsverwaltungen, die auf diese Art Häfen bestimmt haben, sorgen dafür, dass die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und über die Befreiung von der Rattenvernichtung den Vorschriften dieses Reglements entsprechend abgegeben werden.
    Art. 18 ¹⁰
    1.  Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughäfen dieses Gebietes, wobei diese den in Absatz 2 dieses Artikels sowie den in Artikel 14 genannten Bestimmungen zu genügen haben.
    2.  Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen:
    a) eine ärztliche Organisation, die das erforderliche Personal und Material sowie die nötigen Räumlichkeiten umfasst;
    b) die nötigen Mittel, um angesteckte oder verdächtige Personen zu befördern, abzusondern und zu behandeln;
    c) die erforderlichen Mittel für eine wirksame Desinfektion und Insektenvernichtung, für die Vernichtung von Überträgern und Nagetieren sowie für die Durchführung jeder anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahme;
    d) ein bakteriologisches Laboratorium oder die zum Versand verdächtiger Stoffe an ein solches Laboratorium erforderlichen Mittel;
    e)¹¹
    die zur Impfung gegen das Gelbfieber innerhalb oder ausserhalb des Flug­hafens nötigen Mittel.
    ¹⁰ Ursprünglicher Art. 18 aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981 ( AS 1982 1739 ). Die ursprünglichen Art. 19–82 wurden zu Art. 18–81.
    ¹¹ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1982 1739 ).
    Art. 19
    1.  Jeder Hafen und ebenso die ganze Fläche innerhalb der Begrenzung jedes Flughafens ist sowohl von Larven als auch von ausgewachsenen Exemplaren der Aëdes aegypti sowie von Mücken freizuhalten, die Malaria oder andere Krankheiten von epidemiologischer Bedeutung für den internationalen Verkehr übertragen. Zu diesem Zweck sind in einem Schutzgebiet, das sich mindestens 400 m über die Begrenzung hinaus erstreckt, regelmässig Massnahmen zur Mückenvernichtung durchzuführen.
    2.  In der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens, der sich entweder in einer Zone befindet, wo die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Überträger vorkommen, oder in der unmittelbaren Nachbarschaft einer solchen Zone, sind alle zur Aufnahme von Personen oder Tieren bestimmten Räumlichkeiten mückenfrei zu halten.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren