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    Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren... (923.51)
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    Artikel 50 bleibt vorbehalten.

    Art. 49 Bodennet z mit 31 –39,9 mm Maschenweite

    1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 31 –39,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen höchstens 40 dieser Netze mit einer Maximalhöhe von 2 m und höchstens 6 dieser Netze, die höher als 2 m sind, gesetz t werden ; wenn die 2 über 2 m hohen Schwebnetze nach Artikel 51 nicht verwendet werden, können sie durch 2 über 2 m hohe Bodennetze ersetzt werden, die im Kontingent der 40 Bodennetze enthalten sein müssen. b) Dieses Netz darf während der Schonzeit der Bon delle nicht verwendet werden. c) Wenn die Maximalhöhe dieses Netzes 2 m beträgt, muss es in mindestens
    40 m Tiefe gesetzt werden. d) Wenn dieses Netz über 2 m hoch ist, muss es in mindestens 25 m Tiefe gesetzt werden. Vom 1. Oktober bis 30. November muss e s in einer Mindesttiefe von 40 m gesetzt werden.
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    Artikel 50 bleibt vorbehalten.

    Art. 50 Bodennetz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)

    1 Neben den Netzen nach den Artikeln 48 und 49 dürfen höchstens
    10 Bodennetze mit einer Maximalhöhe von 2 m und e iner Maschenweite zwischen 29 und 39,9 mm für den Fang von Cypriniden verwendet werden.
    2 Die Verwendung dieser Netze ist nur vom 1. April bis 31. Mai und vom
    1. September bis 31. Oktober in höchstens 5 m Tiefe gestattet.
    3 Wenn die Fischereibedingungen es erlauben, kann die Technische Kommission die Verwendung dieser Netze vom 1. September bis
    31. Oktober bis in einer Tiefe von höchstens 10 m erlauben.

    Art. 51 Bodennetz mit 40 –49,9 mm Maschenweite

    Der Gebrauch des Bodennetzes mit 40 –49,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Es dürfen nicht mehr als 10 solche Netze gesetzt werden.
    c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden. d) Vom 1. Januar bis Ende Februar ist der Gebrauch von höchstens
    10 Netzen mit einer Mindestmaschenweite von 45 mm erlaubt. Diese Netze dürfen in höchstens 40 m Tiefe gesetzt werden. e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 31. Mai muss dieses Netz in mindestens 10 m Tiefe gesetzt werden.

    Art. 52 Bodennetz mit 50 mm Maschenweite und mehr

    Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens
    50 mm unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen nicht mehr als 20 dieser Netze gesetzt werden. b) Die Netze dürfen nicht höher als 2 m sein. Vom 16. April bis 15. Oktober dürfen 5 dieser Netze jedoch eine Maximalhöhe von 5 m aufweisen. c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden.

    Art. 53 Verankertes Schwebnetz

    1 Der Gebrauch des verankerten Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite dieses Netzes muss zwischen 33 und 39,9 mm betragen. b) Dieses Netz muss ein Monofil -Maschengewebe bestehen . c) Dieses Netz muss mit Ankern an beiden Enden verankert und mit zwei Bojen gekennzeichnet sein; die Anker dürfen ohne Netz während höchstens 48 Stunden im Wasser gelassen werden. d) Es darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden. e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 30. April dürfen höchstens 4 solcher Netze gesetzt werden, und zwar nur in Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen. f) Vom 1. Mai bis 30. September dürfen 2 dieser Netze gesetzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 25 m und höchstens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 2 m unter der Wasseroberfläche liegen. g) Vom 1. Oktober bis 30. November dürfen höchstens 2 dieser Netze ges etzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer
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