Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren... (923.51)
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Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2022, 2023 und 2024

Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2022, 2023 und 2024 vom 6. Juli 2021 Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF); gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF); gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee; beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Terminologie

In diesem Reglement wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet und bezeichnet somit auch weibliche Personen.

Art. 2 Begriffe

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Passive Fischerei: Der Fischer beschränkt sich auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht.
b) Aktive Fischerei: Der Fischer bedient das Fischereigerät während des Fangaktes.
c) Wasserfahrzeug: sämtliche Boote, Flosse, Strandboote (Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen) oder ähnliche Geräte, ob vertäut oder nicht.
1. Organisation

Art. 3 Konsultativkommission

1 Di e Mitglieder der Konsultativkommission werden von der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee (die Interkantonale Kommission) beim Vorsitzwechsel der Kantone bestimmt.
2 Sie werden aus den verschiedenen Fischereiorganisationen ausgew ählt, nachdem diese angehört wurden.
3 Ein Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons hat den Vorsitz der Konsultativkommission inne.
4 Die Konsultativkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie wird ausserdem immer dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen.
2. Schutz von Fischen und Krebsen

Art. 4 Fangmindestmasse und Fangperioden

1 Folgende Fische dürfen nur während den in diesem Artikel aufgeführten Zeiten und vorausgesetzt, dass sie folgende von der Kopfspitze bis zum normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmasse erreicht haben, gefangen werden: Art Für die Fischerei offene Zeiten Fangmindestmass Forelle vom 16. Januar bis 23. Oktober 2022 vom 15. Januar bis 22. Oktober 2023 vom 14. Januar bis 20. Oktober 2024
45 cm Seesaibling dieselben Zeiten wie für die Forelle 30 cm
Bondelle Für die Ausübung der Berufsfischerei: Vom von der Technischen Kommission festgelegten Datum (frühestens vom 1. Februar) bis
14. Dezember
25 cm Palée Für die Ausübung der Berufsfischerei: vom 1. Januar bis 14. Oktober
30 cm Felchenartige (Coregonus spp.) Für die Ausübung der Sportfischerei: vom 1. März bis 14. Oktober
25 cm Hecht vom 1. Januar bis 31. März vom 21. April bis 31. Dezember
45 cm Wels vom 1. Januar bis 14. Mai vom 16. Juni bis 31. Dezember
50 cm Barsch (Egli) vom 1. Januar bis 14. April vom 1. Juni bis 31. Dezember
15 cm
2 Das Fangen von Aalen, Äschen, Bitterlingen und Nasen ist verboten.
3 Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
4 Alle Fische nach Absatz 1 dieses Artikels, die während ihrer Schonzeit gefangen wurden oder das vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und die vom Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen s ofort getötet und ins Wasser zurückgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort und sorgfältig ins Wasser zurückgesetzt werden. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
5 Felchen (Palée und Bondel len) und Barsche (Egli), die während ihrer Schonzeit oder wenn sie das vorgeschriebene Mindestmass noch nicht erreicht haben, mit Netzen oder Reusen gefangen werden, können jedoch behalten werden, ausser es handelt sich um Felchen, die mit dem Zugnetz gefa ngen wurden.
6 Alle Netze müssen am Tag vor Beginn der Schonzeit spätestens bei Fischereischluss gehoben werden; sie dürfen nach Ende der Schonzeit nicht vor der Eröffnung der Fischerei gesetzt werden.

Art. 5 Fangzeiten

1 Vom Ufer aus oder im Wasser stehen d darf jederzeit gefischt werden.
2 Von einem Wasserfahrzeug aus darf während der folgenden Zeiten gefischt werden: a) Berufsfischer: – während des ganzen Jahres von 4 bis 22 Uhr; b) Sportfischer: – während der Sommerzeit von 5 bis 22 Uhr; – während der Wi nterzeit von 7 bis 19 Uhr.
3 Eine Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen Fischereigeräten zu fahren.
4 Es ist verboten, sich eine Stunde nach Fischereischluss mit Fischereigeräten oder Fischen auf dem See aufzuhalten.
3. Verbo tene Methoden und Sperrgebiete

Art. 6 Verbotene Methoden

Es ist verboten: a) Wasserorganismen mit elektrischem Strom oder Sprengstoff zu fangen, zu betäuben oder zu töten; b) akustische, elektronische Geräte oder Lichtquellen zu benützen, um Wasserorganism en anzulocken; c) Wasserorganismen mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken, insbesondere auch das Ködern; d) für die Ausübung der Fischerei mit oder ohne Tauchgerät zu tauchen; e) mit der Hand, mit Schlingen oder mit Geräten, die dazu dienen, die Fische zu harpunieren oder zu verletzen, zu fischen.

Art. 7 Sperrgebiete

1 Jegliche Fischerei ist verboten: a) das ganze Jahr im Teich von Châble -Perron, im Teich nördlich der Nationalstrasse N5 in Auvernier, im Teich von Witzwil, im Teich von Ostende und in den angrenzenden Gräben sowie im Vogelschutzgebiet der Broye, dessen Grenzen wie folgt gezogen werden: in einer Geraden vom äussersten Ende der rechten Mole der Broye bis zur Schranke von Witzwil (Koord. 2.570.350/1.204.400); von da an dem Seeufer entlang
bis zur Grenze der Kantone Bern, Freiburg und Neuenburg (Koord. ca. 2.569.700/1.203.250); dann vom rechten Ufer des Broyekanals bis zum Ende der rechten Mole (Nord -Mole) dieses Kanals; b) vom 1. Januar bis zum Ende der Schonzeit des Hechts in den übrigen Teichen und den anschliessenden Gräben und Kanälen sowie in einer Entfernung von weniger als 100 m diesseits und jenseits von ihren Mündungen bis in 5 m Tiefe; c) vom 1. Oktober bis 31. Januar in einem Umkreis von 300 m von der Einmündung der Zuflüsse des Neuenburgersees und derjenigen des Zihlkanals; d) vom 1. Februar bis 30. September mit der Schleppangel, mit dem Netz und mit Hilfe der Reuse in einem Umkreis von 100 m von der Einmündung der Zuflüsse des Neuenburgersees und derjenigen des Zihlkana ls; e) von Molen und Landestegen aus bei der Aus - oder Einfahrt eines Kursschiffes; f) weniger als 30 m von markierten Badeplätzen entfernt; g) in der Flussmündung des Seyon, von der Strassenbrücke bis in den See.
2 Am Eingang und innerhalb von Häfen ist e s verboten: a) Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen; b) Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder Schiffe und ihre Insassen gefährden.
3 Es ist verboten, während der Schiesszeiten und in den in der Schiessanzeige des Bundes festgelegten Zonen Fischereigeräte zu setzen oder zu heben.
4 Sportfischerinnen und Sportfischer müssen sich ebenfalls an die Einschränkungen gemäss Artikel 31 dieses Reglements (Naturschutzgebiete) halten.
2. KAPITEL Ausübung der Sportfischerei
4. Fischereipatente

Art. 8 Freie Fischerei

1 Ohne Patent ist gestattet:
a) das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln, die alle mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen sind, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehe nd oder von einem Wasserfahrzeug aus; b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus, vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der über einen Sachkundenachweis verfügt; c) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.
2 Personen, die Freifischerei betreiben, dürfen 2 Köderflaschen benützen.
3 Personen, die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs - oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden, dürfen nicht ohne Patent fischen.

Art. 9 Patentkategorien in der Sportfischerei

1 Es gibt folgende Patente: a) Das Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C) berechtigt zur Fischerei mit den G eräten nach den Artikeln 17 –26. b) Das Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 18 –26. c) Das Zusatzpatent für Gastfischer berechtigt den Inhaber eines Sportfischereipatents, mit einem ein zigen Gast zu fischen, der die Geräte nach den Artikeln 18 –26 verwenden darf.

Art. 10 Bedingungen für das Zusatzpatent für Gastfischer

1 Der Inhaber eines Zusatzpatents für Gastfischer muss volljährig sein.
2 Der Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer muss über ein Jahrespatent für die Sportfischerei (Patent C oder D) verfügen.
3 Der Gast muss vom selben Wasserfahrzeug aus wie der Inhaber des Sportfischereipatents fischen. Er untersteht der Kontrolle und der Verantwortung des Patentinhabers.
4 Der Gast darf die Schleppangeln des Inhabers des Patents C, den er begleitet, benutzen.
5 Der Inhaber eines Sportfischereipatents (Patent C oder D) hat lediglich Anrecht auf ein einziges Zusatzpatent für Gastfischer pro Jahr.

Art. 11 Dauer und Gültigkei t des Patents

1 Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
2 Das Tagespatent C oder D ist auf einen Tag beschränkt.

Art. 12 Preise der Fischereipatente

1 Die Patentpreise für Personen, die in einem der drei Konkordatskantone wohnhaft sind, we rden in Anhang 1 festgehalten.
2 Für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in einem der drei Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, werden die Preise für Jahrespatente und Jahres -Gastpatente verdoppelt. Diese Preise werden in Anhang 2 aufgeführt.
3 Für die Jahrespatente C und D wird Jugendlichen, die am 31. Dezember vor dem Gültigkeitsjahr des Patents das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Reduktion von 50 % gewährt.

Art. 13 Dokumente

Der Inhaber eines Fischereipatents muss neben dem Fischereipatent einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.

Art. 14 Sachkundenachweis (SaNa)

1 Alle Bezüger eines Sportfischereipatents müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom
24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben.
2 Der Nachweis dieser Kenntnisse wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht, der nach d em Besuch eines Ausbildungskurses ausgehändigt wird.
3 Inhaber eines Tagespatents sowie Personen, welche die Fischerei ohne Patent ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.

Art. 15 Kollektivpatente

1 Kollektivpatente werden von einer der für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ausgestellt.
2 Für kommerzielle Veranstaltungen können keine Kollektivpatente ausgestellt werden.
3 Die Modalitäten werden von Fall zu Fall von der Technischen Kommission festgelegt.
5. Bewillig te Fischereigeräte und Methoden

Art. 16 Angeln

1 Im Sinne dieses Reglements bilden ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die aktive oder passive Fischerei gebraucht werden, eine Angel.
2 Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom Fischer entfernt sein.
3 Von einem Wasserfahrzeug aus darf gleichzeitig nicht mit mehr als
12 Angeln gefischt werden.
4 Es dürfen wahlweise maximal drei der folgenden Angelgeräte verwendet werden: Gambe, Senkangel, Schwebangel, Setzangel oder Wurfangel. Ihre Verwendung wird in den Artikeln 18–22 festgelegt.
5 Nur die Schleppangel darf von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus verwendet werden.

Art. 17 Schleppangel

1 Die Schleppangel ist eine von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug gezogene Angel.
2 Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Forelle und des Seesaiblings nicht verwendet werden.
3 Jeder Köder darf mit höchstens 5 Angelhaken versehen sein. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
4 Für die Schleppangelfischerei sind maximal 12 Köder erlaubt.
5 Fischer, die mit der Schleppangel fischen, dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
6 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom
8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern haben die Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf
10 km/h beschränkt.
7 Zugvogelreservate vo n internationaler Bedeutung bleiben vorbehalten.

Art. 18 Gambe

1 Die Gambe ist eine Senkangel, die auf und ab bewegt wird.
2 Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) Sie darf für den Fang von Barschen (Egli) vom 15. April bis 31. Mai und für den Fang von Felchen vom 15. Oktober bis zum letzten Tag im Februar nicht verwendet werden. b) Sie darf mit höchstens 6 einfachen Angelhaken verwendet werden. c) Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen. d) Es ist nicht gestattet, sich einem Fischereigerät auf weniger als 50 m zu nähern, wenn das Wasserfahrzeug nicht verankert ist, und auf weniger als 100 m, wenn das Wasserfahrzeug verankert ist. e) Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten. f) Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb des letzten Hakens angebracht werden. g) Bei der Gambe, d ie dem Fang von Felchen dient, ist das Fischen in Wassertiefen von weniger als 20 m verboten.

Art. 19 Senkangel

1 Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
2 Es darf nur eine Senkangel verwendet werden.
3 Es dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Köder verwendet werden.

Art. 20 Schwebangel

1 Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden Schwimmer oder eine nicht beschwerte Angel ohne Schwimmer. Sie liegt nicht auf dem Grund auf.
2 Es dürfen höchstens 3 Schwebangeln verwendet werden.
3 Es dürfen nicht mehr als 6 Köder pro Angel verwendet werden.

Art. 21 Setzangel

1 Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt.
2 Es dürfen höchstens 2 Setzangeln verwendet werden.
3 Es dürfen nicht mehr als 6 Köder verwendet werden.

Art. 22 Wurfangel

1 Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel mit oder ohne Schwimmer, deren Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
2 Es darf nur eine Wurfangel verwendet werden.
3 Die Wurfangel darf mit nur einem Köder mit höchstens 3 Angelhaken versehen sein, unter der Bedingung, dass diese am Köder befestigt sind.

Art. 23 Setzschnur

1 Die Setzschnur ist eine verankerte Angel.
2 Inhaber eines Sportfisc hereipatents dürfen nur eine Setzschnur verwenden, wobei folgende Vorschriften zu beachten sind: a) Die Schnur darf nicht länger als 30 m sein, und die Anzahl Angelhaken ist auf 20 beschränkt. b) Sie muss senkrecht zum Ufer gesetzt werden. c) Sie muss in e iner Wassertiefe von mindestens 15 m und höchstens 30 m auf dem Grund gesetzt werden. d) Sie muss verankert und an jedem Ende mit einer Boje von mindestens
5 l, die mit dem Namen des Eigentümers versehen ist, gekennzeichnet sein. e) Sie darf nur vom Tag na ch dem Ende der Schonzeit der Forelle und des Seesaiblings bis 15. April und vom 1. Juli bis 15. Oktober verwendet werden. f) Sie muss spätestens um 6 Uhr (Sommerzeit) und um 8 Uhr (Winterzeit) gehoben werden; am Abend muss sie spätestens um 20 Uhr (Sommer zeit) und um 17 Uhr (Winterzeit) gesetzt werden. g) Die Verwendung der Setzschnur ist nur gestattet im Teil des Sees östlich der Geraden, welche die Einmündung des Arnon (Koord. 2.542.325/1.186.250) mit dem Hafen von Yvonand (Koord. 2.545.850/1.184.175) ve rbindet, und westlich der Geraden, die den Hafen von Neuenburg (Koord. 2.561.625/1.204.425) mit der Panzerabwehrüberbauung zwischen Cudrefin und Champmartin (Koord. 2.566.400/1.200.100) verbindet. Die Schnur darf ausserdem innerhalb des von den Koordinaten 2.559.000/1.196.000,
2.562.000/1.199.000, 2.560.000/1.201.000 und 2.557.000/1.198.000 gebildeten Quadrats (einschliesslich der Untiefen von «La Motte») nicht gesetzt werden.

Art. 24 Schwimmende Schnur (Schäubli)

1 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei t reibende, an einem freien Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.
2 Das Schäubli muss vom Fischer aus der Nähe überwacht werden.
3 Das Schäubli muss mit dem Namen des Eigentümers versehen sein.
4 Es dürfen höchstens 8 Schäubli verwendet werden.
5 Es ist verboten, mehr als 6 Köder pro Schäubli zu verwenden.

Art. 25 Köderflasche

1 Die Köderflasche ist eine durchsichtige Flasche, deren Boden durchbohrt ist.
2 Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwendet werden.
3 Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.

Art. 26 Feumer oder Kescher

1 Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
2 Der Feum er oder Kescher darf nur dazu verwendet werden, den mit einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.

Art. 27 Angelhaken

1 Angeln oder Schnüre dürfen nur mit einem einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
2 Nur Fische r, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.

Art. 28 Köder

1 Das Verwenden von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen ist nur Inhabern eines Sachkundenachweises erlaubt.
2 Lebende Köderfische dürfen für die Fischerei nur verwendet werden mit: a) der Schwebangel, Senkangel (abgesehen von der Gambe) oder Setzangel, die von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus in verkrauteten Gewässerteilen verwendet werden; b) dem Schäubli in verkrauteten Gewässerteilen.
3 Lebende Köderfische dürfen nur am Maul am Angelhaken befestigt werden.
4 Als Köder dürfen nicht verwendet werden: a) Fische, die nicht im Neuenburgersee gefangen wurden; b) Fische, die zu einer im Neuenburgersee standortfremden Art gehören; c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 3; d) Fisch - und Amphibieneier; e) Krebse.
5 Lebende Köderfische müssen spätestens bei Fischereischluss wieder ins Wasser zurückgesetzt werden.
6. Fang und Statistik

Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

1 Fische müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Fischer, die Inhaber eines Sachkundenachweises sind, dürfen lebende Fische kurzfristig hältern, vorausgeset zt, dass diese nicht verletzt sind; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Als kurzfristig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen können gemacht werden bei Fischen, die möseln (Wels, Karpfen und andere Weissfische im Sommer).
4 Gefangene Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.
5 Gehälterte Fische, mit Ausnahme lebender Köderfische, dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
6 Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.

Art. 30 Fang von nicht einheimischen Fischarten

Fischarten nach Anhang 4 gelten als unerwünscht. Der Fischer muss diese Fische direkt nach dem Fang töten.

Art. 31 Höchstfangzahl

1 Inhaber eines Sportfischereipatents und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen: – 80 Barsche (Egli);
– 10 Felch en (Palée und Bondellen); – 5 Forellen; – 2 Seesaiblinge; – 7 Hechte.
2 Inhaber eines Sportfischereipatents und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens fangen: – 1800 Barsche (Egli); – 30 Forellen; – 10 See saiblinge; – 100 Hechte.
3 Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14 Jahren oder einem Gast begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusammen die in diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
4 Die vom Kanton für einen Fischereianlass gestatteten Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 32 Kontrollheft und Statistikbogen

1 Inhaber eines Jahrespatents für Sportfischerei müssen ihr Kontrollheft, in dem sie das Datum, die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge und der Fänge ihrer Gäste unmittelbar nach dem Fang, mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben; diese Eintragungen müssen den Angaben im Kontrollheft entsprechen.
2 Inhaber eines Tag espatents für Sportfischerei müssen ihren Statistikbogen, in dem sie die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge unmittelbar nach dem Fang, mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben.
3 Das Kontrollheft muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragte n Organen auf Verlangen vorgewiesen und innert 15 Tagen nach Jahresende der Dienststelle, die es ausgestellt hat, abgegeben werden.
4 Der Statistikbogen muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen auf Verlangen vorgewiesen und der Dienststelle oder dem Oberamt, die oder das ihn ausgestellt hat, abgegeben werden. Die Vorschriften, die im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. f des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee (das Konkordat) erlassen wurden, gelten nicht.
5 Wenn der Inhaber die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, beschlagnahmt die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person das
Kontrollheft oder den Statistikbogen sowie das Fischereipatent und gibt sie der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Kantons ab, der die Dokumente ausgestellt hat; diese behält die Dokumente, bis im Administrativ - und im Strafverfahren entschieden ist.
6 Ein Inhaber eines Jahrespatents darf nicht mehr als ein Kontrollheft besitzen.
7. Örtliches Fischereiverbot Art. 33 Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung und Naturschutzgebiete
1 Inhaber eines Sportfischereipatents, ihre Gäste und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen in den folgenden Wasser - und Zugvogelreservaten von i nternationaler Bedeutung (WZVV) nicht vom Ufer oder von einem Wasserfahrzeug aus fischen: a) in den mit «Schifffahrt verboten» signalisierten Gebieten der Reservate Fanel –Chablais -de-Cudrefin, Pointe -de-Marin, Chevroux– Portalban, Yvonand –Cheyres und Grandson– Champ -Pittet; b) zwischen dem Broye- und dem Zihlkanal (im Reservat Fanel –Chablais - de-Cudrefin, Pointe -de-Marin):
1. das ganze Jahr in Gebieten, die mit «für die Schifffahrt verboten» gekennzeichnet sind;
2. vom 1. Oktober bis 31. März östlich der Geraden, welche die Molenenden dieser beiden Kanäle verbindet.
2 In den übrigen Naturschutzgebieten ist die Fischerei nur in den öffentlich zugänglichen Teilen gestattet, d. h. in den für die Schifffahrt offenen Gebieten und am Ufer v on gekennzeichneten Wegen aus.
3. KAPITEL Ausübung der Berufsfischerei
8. Fischereipatente

Art. 34 Patentkategorien in der Berufsfischerei

1 Es gibt folgende Patente: a) Das Berufspatent (Patent A) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach Artikel 43.
b) Das Spezialberufspatent (Patent B) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach Artikel 43, mit Ausnahme des Zugnetzes.
2 Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.

Art. 35 Berufsfischereipatente

Hat der Inhaber eines Berufsfischereipaten ts (Patent A) einen Unfall erlitten oder ist er krank, so darf er ab dem vollendeten 65. Altersjahr für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen zurückgreifen.

Art. 36 Spezialpatent

1 Bezieht ein Berufsfischer eine AHV - oder IV -Rente, so kann er das Spezialberufspatent (Patent B) erwerben.
2 Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln 48 –
56 bewilligten Geräte verwenden.
3 Sie dürfen keine Zugnetze verwenden.
4 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Net ze verwenden, die höher als 2 m sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet. Sie haben jedoch das Recht, alle treibenden Schwebnetze, die dem Inhaber eines Patents A bewilligt werden, zu benutzen.
5 Hat der Inhaber eines Patents B ein en Unfall erlitten oder ist er krank, so darf er für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen zurückgreifen.

Art. 37 Preise der Fischereipatente

Die Preise der Fischereipatente werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 38 Anzahl Berufspate nte

1 Für den ganzen See dürfen höchstens 35 Berufspatente ausgestellt werden.
2 Für die Bestimmung dieser Zahl entsprechen zwei Spezialberufspatente einem Berufspatent.
9. Berufsfischereiprüfung

Art. 39 Organisation

1 Die Vergabe eines Patents A wird ausgeschrieben, und der Vorsitzkanton führt eine Prüfung in Form eines Wettbewerbs durch.
2 Sie findet vor einer Kommission statt, die sich aus einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons, der die Kommission präsidiert , je einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle der beiden anderen Konkordatskantone, zwei vom Vorsitzkanton ernannten Berufsfischern und je einem von den anderen beiden Konkordatskantonen ernannten Berufsfischer zusammensetzt.
3 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr fällt diesem Kanton unabhängig vom Prüfungsergebnis zu.

Art. 40 Fächer

Die Prüfung umfasst folgende Fächer: a) Kenntnisse der aquatischen Fauna des Sees; b) Fanggeräte und - methoden; c) Ausübung der Fischerei; d) Interkantonale und Bundesgesetzgebung über die Fischerei; e) Kenntnisse im Bereich des Tierschutzes.

Art. 41 Bewertung

1 Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten u nd erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
6 Punkte = sehr gut
5 Punkte = gut
4 Punkte = genügend
3 Punkte = ungenügend
2 Punkte = zum Ausscheiden führend
1 Punkt = zum Ausscheiden führend.
2 Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitt s zählt die im Fach «Ausübung der Fischerei» erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten Noten zählen einfach.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt von 4 Punkten und in jedem Fach mindestens 3 Punkte erzie lt.
4 Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig; er wird der Interkantonalen Kommission mitgeteilt.

Art. 42 Misserfolg

Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie frühestens nach einem Jahr wiederholen. Er kann jedoch insgesamt höchstens zweimal zur Prüfung antreten.
10. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden

Art. 43 Fischereigeräte

1 Nur die folgenden Fischereigeräte sind erlaubt: a) das Zugnetz; b) das einfache Netz oder Spiegelnetz; c) die Reuse; d) die nach den Artikeln 17 –26 dieses Reglements für die Sportfischerei zugelassenen Fischereigeräte.
2 Bei Bedarf kann die Interkantonale Kommission die Verwendung weiterer Fischereigeräte bewilligen.

Art. 44 Netze und andere Geräte

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Netz: jedes Fischereigerät, das aus einem weichen Maschengeflecht aus Natur - oder Kunstfasern besteht; es kann verankert oder frei treibend, schwimmend oder auf den Grund gesetzt sein;
b) einfaches Netz: Netz, das aus einem einzelnen rechteckigen Mascheng eflecht besteht;
c) Spiegelnetz: Netz, das aus einer Schicht mit kleiner Maschenweite und einer oder zwei darüberliegenden Schichten mit grosser Maschenweite besteht;
d) Zugnetz: Netz, das für die aktive Fischerei benutzt wird und aus zwei länglichen, durch einen sackförmigen Teil verbundenen Teilen besteht, die Arme genannt werden;
e) Gründlingsnetz: Netz, das für die aktive Fischerei benutzt wird und aus einem rinnenförmig gefalteten, an beiden Enden geschlossenen Maschengeflecht besteht;
f) Satz: eine Reihe miteinander verbundener Netze;
g) Netzlänge: wird durch die Länge der Oberleine bestimmt;
h) Netzhöhe: wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen und bei geöffneten Maschen bestimmt;
i) Treibfischerei: absichtliches Treiben des Fi sches in Richtung eines Netzes;
j) Reuse: jede Fisch - oder Krebsfalle aus einem Maschennetz aus natürlichen oder synthetischen Fasern oder Metalldraht, das starr auf ein Gerüst gespannt ist;
k) Schnur: verankerte Angel; sie kann sitzend oder schwimmend sein.

Art. 45 Maschenweite der Netze und Reusen

1 Abgesehen von den Zugnetzen entspricht die Maschenweite der Netze dem Mittelwert von 10 Maschen, die in nassem Zustand mit dem von der Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werde n.
2 Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss eines Fisches zeigt.
3 Es wird wie folgt angewendet: a) Das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht unten befindet und die Spitze nach links gerichtet is t. b) Zwei horizontal aufeinanderfolgende Maschen werden aufeinandergelegt. c) Die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des Dreiecks angebrachten Strichen übereinst immt. d) Die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung befinden, die einer Masche entspricht.
4 Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.
5 Die Maschenweite der Zugnetze entspricht dem Mittelwert von
10 aufeinanderfolgenden Masche n, die in nassem Zustand mit einem Meter (oder einem Massstab mit Skala) gemäss der kürzesten Distanz zwischen zwei Knoten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.
6 Die Maschenweite der Reusen entspricht dem Mittelwert von
10 aufeinande rfolgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der
kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.

Art. 46 Zugnetz

1 Nur Inhaber des Patents A dürfen das Zugnetz verwenden.
2 Die Arme des Zugnetzes dürfen nicht mehr als 130 m lang sein. Jegliche Vorrichtung, mit der das Zugnetz unten geschlossen werden kann, ist verboten. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil.
3 Das Zugnetz muss unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden; es darf nicht geschleppt werden.
4 Die Verwendung des Zugnetzes ist verboten: a) vom 1. Oktober bis 31. Dezember und an Sonntagen; b) in den Teilen des Sees, die weniger als 40 m tief sind; c) von einem verankerten Wasserfahrzeug oder von zwei oder mehreren miteinander verbundenen Wasserfahrzeugen aus.

Art. 47 Andere Netze: Allgemeines

1 Nur die Netze nach den Artikeln 48 –55 dürfen verwendet werden.
2 Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt: a) Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 10 m sein. Es muss als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden. b) Das Spiegelnetz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite muss mindestens 40 mm betragen. Es darf nur als Bodennetz verwendet werden. c) Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen, das Schwebnetz hängt an Schwimmern, die gleichmässig über seine ganze Länge verteilt sind. d) Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden (Satz). e) Mehrere Fischer dürfen ihre Netz -Sätze nicht verbinden.
3 Die Gesamtzahl der Boden - und Schwebnetze wird folgendermassen festgelegt, wobei ein Netz, das über 2 m hoch ist, 5 Netzen von einer Höhe von höchstens 2 m entspricht: a) 25 Einheite n mit einer Maschenweite von 50 mm oder mehr; b) 60 Einheiten mit einer Maschenweite unter 40 mm.

Art. 48 Bodennetze für den Fang von Barschen (Egli)

1 Der Gebrauch des Bodennetzes für den Fang von Barschen (Egli) unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite ist wie folgt festgelegt: – von mindestens 23 mm bis höchstens 23,9 mm vom 15. Dezember bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Bondelle für die Fischzucht . – von mindestens 23 mm bis höchstens 29,9 mm während der restlichen Zeit. b) Das Netz darf nicht mehr als 2 m hoch sein. c) Die Anzahl der Netze ist wie folgt festgelegt: – höchstens 10 Einheiten vom 1. Juni bis 31. Oktober und vom
15. Dezember bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Bondelle für die Fischzucht . – höchstens 20 Einheiten vom 1. November bis 14. Dezember sowie vom Tag der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis zum 14. April. d) Die Verwendung dieses Netzes ist während der Fischerei der Bondelle für die Fischzucht sowie vom 15. April bis 31. Mai verb oten. e) Die maximale Wassertiefe, in der dieses Netz gesetzt werden darf, ist wie folgt festgelegt: – ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 14. April: 60 m; – vom 1. Juni bis 31. Juli: 15 m oder die von der Technischen Kommission festgelegte Wassertiefe oder 10 m im Sektor «La Motte»; – vom 1. August bis 30. September: 20 m auf «La Motte» und im Gebiet nordöstlich der Geraden, die den Hafen von Neuenburg (Koord. 2.561.625/1.204.425) mit der zwischen Cudrefin und Chabrey gelegenen Panzerabwehrüber bauung «Toblerone» (Koord. 2.566.400/1.200.100) verbindet, und 25 m in den andere n Teilen des Sees; – vom 1. bis 14. Oktober: 25 m; – vom 15. bis 31. m; – vom 1. November bis 14. Dezember: 60 m; – vom 15. Dezember bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Bondelle für die Fischzucht : zwischen 40 und 55 m.
2 Wenn die Beifänge, namentlich von Felchen, zu zahlreich werden, kann die Technische Kommission andere Wassertiefen festlegen.
3

Artikel 50 bleibt vorbehalten.

Art. 49 Bodennet z mit 31 –39,9 mm Maschenweite

1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 31 –39,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen höchstens 40 dieser Netze mit einer Maximalhöhe von 2 m und höchstens 6 dieser Netze, die höher als 2 m sind, gesetz t werden ; wenn die 2 über 2 m hohen Schwebnetze nach Artikel 51 nicht verwendet werden, können sie durch 2 über 2 m hohe Bodennetze ersetzt werden, die im Kontingent der 40 Bodennetze enthalten sein müssen. b) Dieses Netz darf während der Schonzeit der Bon delle nicht verwendet werden. c) Wenn die Maximalhöhe dieses Netzes 2 m beträgt, muss es in mindestens
40 m Tiefe gesetzt werden. d) Wenn dieses Netz über 2 m hoch ist, muss es in mindestens 25 m Tiefe gesetzt werden. Vom 1. Oktober bis 30. November muss e s in einer Mindesttiefe von 40 m gesetzt werden.
2

Artikel 50 bleibt vorbehalten.

Art. 50 Bodennetz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)

1 Neben den Netzen nach den Artikeln 48 und 49 dürfen höchstens
10 Bodennetze mit einer Maximalhöhe von 2 m und e iner Maschenweite zwischen 29 und 39,9 mm für den Fang von Cypriniden verwendet werden.
2 Die Verwendung dieser Netze ist nur vom 1. April bis 31. Mai und vom
1. September bis 31. Oktober in höchstens 5 m Tiefe gestattet.
3 Wenn die Fischereibedingungen es erlauben, kann die Technische Kommission die Verwendung dieser Netze vom 1. September bis
31. Oktober bis in einer Tiefe von höchstens 10 m erlauben.

Art. 51 Bodennetz mit 40 –49,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit 40 –49,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Es dürfen nicht mehr als 10 solche Netze gesetzt werden.
c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden. d) Vom 1. Januar bis Ende Februar ist der Gebrauch von höchstens
10 Netzen mit einer Mindestmaschenweite von 45 mm erlaubt. Diese Netze dürfen in höchstens 40 m Tiefe gesetzt werden. e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 31. Mai muss dieses Netz in mindestens 10 m Tiefe gesetzt werden.

Art. 52 Bodennetz mit 50 mm Maschenweite und mehr

Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens
50 mm unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Es dürfen nicht mehr als 20 dieser Netze gesetzt werden. b) Die Netze dürfen nicht höher als 2 m sein. Vom 16. April bis 15. Oktober dürfen 5 dieser Netze jedoch eine Maximalhöhe von 5 m aufweisen. c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden.

Art. 53 Verankertes Schwebnetz

1 Der Gebrauch des verankerten Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite dieses Netzes muss zwischen 33 und 39,9 mm betragen. b) Dieses Netz muss ein Monofil -Maschengewebe bestehen . c) Dieses Netz muss mit Ankern an beiden Enden verankert und mit zwei Bojen gekennzeichnet sein; die Anker dürfen ohne Netz während höchstens 48 Stunden im Wasser gelassen werden. d) Es darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden. e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 30. April dürfen höchstens 4 solcher Netze gesetzt werden, und zwar nur in Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen. f) Vom 1. Mai bis 30. September dürfen 2 dieser Netze gesetzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 25 m und höchstens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 2 m unter der Wasseroberfläche liegen. g) Vom 1. Oktober bis 30. November dürfen höchstens 2 dieser Netze ges etzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer
Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen. h) Bei zu starkem Fischereidruck kann die Technische Kommission die Anzahl dieser Netze beschränken.
2 Die in diesem Artikel festgelegten Daten für die Eröffnung der Fischerei sind für das Setzen der Netze ab Mittag des Vortags zu verstehen.

Art. 54 Frei treibendes Schwebnetz

Der Gebrauch des frei treibenden Schwebnetzes unterliegt folgen den Einschränkungen: a) Die Maschenweite dieses Netzes muss mindestens 50 mm betragen, mit Ausnahme von 6 Netzen des Kontingents, die höher als 2 m sind (Spitze) und deren Mindestmaschenweite 45 mm betragen darf. b) Es darf nicht verankert werden. c) Die S ätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des Sees gesetzt werden. d) Die Verwendung dieses Netzes ist vom 1. Januar bis 30. April und vom
1. Oktober bis 31. Dezember nicht gestattet. e) Dieses Netz darf nur in den Teilen des Sees mit ei ner Wassertiefe von mindestens 40 m gesetzt werden. f) Netze, die höher als 2 m sind, müssen ein Monofil - oder Polymonofilmaschengeflecht enthalten. g) Es ist nicht erlaubt, mehr als 6 dieser Netze zu setzen, wenn sie höher als
2 m sind. h) Die Gesamtzahl dieser Netze darf nicht mehr als 20 Einheiten betragen, wobei ein mehr als 2 m hohes Netz 3 Netzen mit einer Maximalhöhe von
2 m entspricht.

Art. 55 Spiegelnetz für das Fischen von Trüschen

Der Gebrauch des Spiegelnetzes unterliegt folgenden Ein schränkungen: a) Das Spiegelnetz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein; b) in Abweichung von Artikel 47 beträgt die Mindestmaschenweite dieses Netzes 25 mm; c) vom 1. Februar bis 15. April sind höchstens 2 Netze, die als Bodennetze verwendet werden, gestattet.

Art. 56 Reusen

1 Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten.
2 Sie kann einen oder zwei Eingänge haben.
3 Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
4 De r Gebrauch der Reusen unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Vom 15. April bis 31. Mai dürfen höchstens 4 Reusen gesetzt werden. b) Ausserhalb dieses Zeitraums dürfen höchstens 10 Reusen gesetzt werden, und zwar in einer Tiefe von höchstens 39 m. c) Jewe ils 2 Reusen müssen mit einem Nylonseil mit einem Durchmesser von mindestens 5 mm verbunden werden. d) Der Gebrauch von Reusen mit einer Maschenweite von mindestens
40 mm ist vom 15. März bis 15. April untersagt.
5 Inhaber eines Patents A dürfen zum aussch liesslichen Fang von Krebsen höchstens 20 Krebsreusen mit einem einheitlichen Volumen von höchstens
100 l und einem oder zwei Eingängen benützen. Dabei gelten folgende Bedingungen: a) die Reusen müssen miteinander verbunden sein, sodass sie eine Reihe bild en; b) die beiden Reusen am Anfang und am Ende der Reihe müssen nach

Artikel 60 Abs. 6 und 7 gekennzeichnet sein.

Art. 57 Schnur

Inhaber eines Berufspatents dürfen beliebig viele Setzschnüre und Schwebschnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 Angelha ken aufweisen dürfen.

Art. 58 Köder

1 Berufsfischern ist die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen nach denselben Bedingungen wie für die Sportfischerei (Art . 28) erlaubt.
2 Berufsfischer dürfen zusätzlich lebende Köderfische für die Fischerei mit der Schnur (Art. 57) verwenden.

Art. 59 Pflicht, die Geräte zu heben

1 Patentinhaber müssen ihre Fischereigeräte innert 48 Stunden heben. Diese Frist beträgt 24 Stunden für Geräte, die Reuse ausgenommen, die innerhalb
des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m Tiefe gesetzt wurden.
2 Wenn sie diese Frist aus den Gründen nach Artikel 29 des Konkordats nicht einhalten können, melden sie dies dem Fischereiaufseher.

Art. 60 Kennzeichnung der Netze und Reusen

1 Jedes Kennzeichen muss mit dem Namen und Vornamen des Eigentümers der Fischereigeräte versehen sein, unabhängig davon, ob die Netze gesetzt sind oder nicht.
2 Isoliert gesetzte Bodennetze müssen mit einer Boje von mindestens 10 l versehen sein.
3 Sätze mit 2 bis 5 Bodennetzen oder solche, die in weniger als 20 m Tiefe gesetzt sind, müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
4 Sätze mit mehr als 5 Bodennetzen oder solche, die i n mehr als 20 m Tiefe gesetzt sind, sowie Sätze von Schwebnetzen müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 20 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
5 Kennzeichen, die denselben Satz markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) sein und die gleiche Farbe haben. Sie dürfen jedoch nicht gelb sein.
6 Reusen müssen mit einer Boje von mindestens 10 l versehen sein oder einem schwimmenden Kennzeichen, das mindestens 30 cm aus dem Wasser ragt und mit dem Gro ssbuchstaben «N» versehen ist.
7 Bojen oder Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel befestigt werden, wenn die ersten 2 m der Kette bzw. des Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt sind.
11. Fang und Statis tik

Art. 61 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Berufsfischer dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen dur ch die Hälterung nicht leiden.
3 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und
müssen zu m frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb, getötet werden.
4 Mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugs hilfe getötet werden.

Art. 62 Statistikbogen

1 Inhaber des Berufspatents müssen ihren Statistikbogen innert fünf Tagen nach Ende jedes Monats und entsprechend den Weisungen der Technischen Kommission der Dienststelle, die ihn ausgestellt hat, zurücksenden.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich gefangenen Vögel aufgeführt werden.

Art. 63 Fischabfälle

1 Berufsfischern ist es erlaubt, unter folgenden Bedingungen Fisch- und Krebsabfälle im Neuenburgersee zu versenken: a) die Abfä lle müssen von Fischen und Krebsen stammen, die im Neuenburgersee gefangen wurden; b) die Abfälle müssen mindestens eine Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden; c) die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30 m betragen.
2 Berufsfischer, die Fische bearbeiten, die nicht aus dem Neuenburgersee stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz 1 versenken.
12. Fischfang für die Fischzucht

Art. 64 Organisation

1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone bezeichnen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Hechte, Saiblinge und Felchen für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden Bedingungen fest.
2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen verfügen gemäss den Weisungen des Kantons, dem sie unterstellt sind, über die bei Fischfängen für die Fischzucht erhaltenen Eier; deren Reife spielt dabei keine Rolle.
3 Die Netze dürfen nur am Tag, nachdem sie gesetzt worden sind, gehoben werden; die Umstände nach Artikel 29 des Konkordats bleiben vorbehalten.

Art. 65 Fischzuchtanlagen

Fischzuchtanlagen im See (schwimmende oder untergetauchte), die der Erzeugung von Fischen und/oder Krebsen dienen, sind verboten.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen
13. Entzug des Fischereirechts und des Patents

Art. 66 Grundsatz

1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der Dienststelle, die es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche Entscheid vollstreckbar ist.
2 Das Patent kann insbesonder e entzogen werden, wenn: a) Fangmethoden oder - geräte verwendet werden, die nach den Bestimmungen des Konkordats oder dieses Ausführungsreglements verboten sind; b) in den Schongebieten oder während der Schonzeiten, die in diesem Reglement festgesetzt werd en, gefischt wird; c) eine Widerhandlung festgestellt wird gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Grösse der Netze und Reusen oder ihre Maschenweite, die Anzahl erlaubter Geräte (ohne Köderflasche, Krebsreuse und Kescher), die zeitlichen Fischer eiverbote oder - einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische, die Eintragung der Fänge in das Kontrollheft und die nicht fristgerechte Rückgabe des Kontrollhefts; d) eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1 Bst. a, 34 Abs. 1 oder 53 Abs. 2 Bst. b, c, d, e des Konkordats festgestellt wird; e) eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Reglements die Bestimmungen über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben, festgestellt wird.
3 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
4 Die Zeitspanne, während der das Patent und das Berufsfischereirecht entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie
wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.

Art. 67 Dauer

1 Die Entzugsdauer des Patents und des Fischereirechts beträgt für Inhaber eines Sportfischereipatents grundsätzlich ein Jahr und für Inhaber eines Berufspatents oder eines Spezialberufspatents 15 aufeinanderfolgende Tage bei einer ersten Widerhandlung.
2 Bei einem ersten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 66 Abs. 2 Bst. a– d wird das Berufspatent oder das Spezialberufspatent für eine Dauer von
30 aufeinanderfolgenden Tagen entzogen, bei einem zweiten Rückfall für eine Dauer von 60 Tagen.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige Straftat folgt.
4 Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung gegen eine massgebliche Bestimmung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
5 Die Entzugsdauer des Patents und des Fischereirechts kann bei bes onders schwerwiegenden oder wiederholten Widerhandlungen verlängert werden. Bei geringfügigen Widerhandlungen kann sie ausnahmsweise gekürzt werden.

Art. 68 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände

Bei der Anwendung der Artikel 66 und 6 7 dieses Reglements werden berücksichtigt: a) der vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügte administrative Entzug des Fischereirechts aufgrund ähnlicher Widerhandlungen; b) Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und gemäss den nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften eine Widerhandlung darstellen.
14. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung

Art. 69

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Das Ausführungsreglement vom 14. Juni 2018 zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2019, 2020 und 2021 wird aufgehoben.
3 Es wird in den amtlichen Publikationsorganen der Konkordatskantone veröffentlicht.
ANHANG 1 Fischer, die in einem der Konkordatskantone Freiburg, Waadt od er Neuenburg wohnen (Art. 12 und 37) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Berufspatent (Patent A)
850. – (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) Spezialberufspatent (Patent B)
450. – (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)
140. – 70. – 20. – 20. – Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)
80. – 40. – 15. – 15. – Zusatzpatent für Gastfischer
50. – (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen)
ANHANG 2 Fischer, die nicht in einem der Konkordatskantone Freiburg, Waadt oder Neuenburg wohnen (Art. 12 und 37) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Berufspatent (Patent A) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) Spezialberufspatent (Patent B) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)
280. – 140. – 20. – 20. – Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)
160. – 80. – 15. – 15. – Zusatzpatent für Gastfischer
100. – (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen) (Ausge - schlossen)
ANHANG 3 Gefährdungsstatus der Fische im Neuenburgersee (Art. 28) Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status 1) Anguillidae Anguille Aal Anguilla anguilla 1 Cobitidae Cobite italiano Cobite italiano Cobitis bilineata 2 Loche de rivière Dorngrundel Cobitis bilineata DU, E Coregonidae Corégones Felchenartige Coregonus spp. 4, E Cottidae Chabot Groppe Cottus gobio 4 Cyprinidae Brème Brachsmen Abramis brama NG Spirlin Schneider Alburnoides bipunctatus
3, E Ablette Laube Alburnus alburnus NG Barbeau Barbe Barbus barbus 4 Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4 Nase Nase Chondrostoma nasus
1, E Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4 Goujon Gründling Gobio gobio NG Able de Stymphale Moderlieschen Leucaspius delineatus
3, E Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus NG
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status
1) Vairon Elritze Phoxinus phoxinus NG Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG Rotengle Rotfeder Scardinius erythrophthalmus NG Chevaine Alet Squalius cephalus NG Blageon Strömer Telestes souffia 3, E Tanche Schleie Tinca tinca NG Esocidae Brochet Hecht Esox lucius NG Gasterosteidae Epinoche Stichling Gasterosteus gymnurus
4 Lotidae Lotte Trüsche Lota lota NG Nemacheilidae Loche franche Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula
4 Percidae Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua NG Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis NG Salmonidae Truite atlantique, Truite de rivière Atlantische Forelle, Bachforelle Salmo trutta 4
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status
1) Truite atlantique, Truite lacustre Atlantische Forelle, Seeforelle Salmo trutta 2 Omble - chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3 Thymallidae Ombre de rivière Äsche Thymallus thymallus
2, E Siluridae Silure glâne Wels Silurus glanis NG, E
1) Gefährdungsstatus der Art (nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November
1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei):
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention.
ANHANG 4 Nicht zur Fauna des Neuenburgersees gehörende Fisch - und Krebsarten Nom vernaculaire/ local Nam e deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Centrarchidae Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Cyprinidae Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus Carpe prussienne Giebel Carassius gibelio Carassin Karausche Carassius carassius Percidae Sandre Zander Sander lucioperca Salmonidae Truite arc - en - ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Astacidae Ecrevisse américaine Kamberkrebs (amerikanischer Krebs) Faxonius limosus Ecrevisse signal Signalkrebs Pacifastacus leniusculus
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