2 Schadenersatzforderungen sind be i der zuständigen Familienaus gleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfü gung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahr e nach der schädigenden Handlung.
8
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen Straf bestimmungen
§ 24.
1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif
- ten dieses Gesetzes verletzen.
2 Für die Beurteilung der Übertret ungen sind die Statthalterämter zuständig. F. Schlussbestimmungen Vollzug
§ 25.
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 26.
Das Kinderzulagengesetz (KZG) vom 8. Juni 1958 wird auf
- gehoben. Änderung bis herigen Rechts
§ 27.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesetz über das Arbeitsver hältnis des Staatspersonals (Personal
- gesetz) vom 27. September 1998
5 : . . .
14 b. Gesetz über das Sozi alversicherungsgericht vom 7. März 1993
6
:
.
.
.
14 c. Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 1979
8 : . . .
14 Übergangs bestimmung
§ 28.
1 Arbeitgebende im Sinne von §§
3 und 21 KZG und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitneh
- mende nicht beitragspfli chtiger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.
2 Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Ar
- beitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Geset
- zes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Direktion nach vorangegangene r Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse an. Der Ansc hluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
1 OS 64, 142 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
3 ABl 2008, 1046 .
4 ABl 2008, 2176 .
5 LS 177.10 .
6 LS 212.81 .
7 LS 831.1 .
8 LS 910.1 .
9 EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
9 SR 830.1 .
10 SR 831.10 .
11 SR 831.30 .
12 SR 836.2 .
13 SR 836.21 .
14 Text siehe OS 64, 142 .
15 Fassung gemäss G vom 3. September 2012 ( OS 67, 636 ; ABl 2012, 154 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
16 Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 ( OS 67, 636 ; ABl 2012, 154 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Eingefügt durch G vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 334 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 334 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.