Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
1 EG zum BG über die Familienzulagen
836.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) (vom 19. Januar 2009)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juni
2008
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
25. November 2008
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Ergänzendes
Recht
§ 1.
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
9 und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG)
10 finden Anwendung, soweit das Bundesgesetz über die Fa milienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)
12 und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV)
13 , dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvor schriften keine Regelung enthalten.
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die ent sprechenden Ausführungsbes timmungen anwendbar auf a. die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden, b. die Festsetzung und de n Bezug des Beitrags, c. die Verrechnung der Familienzula gen mit Beiträgen der Sozialver sicherungen.
Zuständige
Direktion
§ 2.
Direktion im Sinne di eses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Vereinbarungen
nach Art. 12
Abs. 2 FamZG
§ 3.
Die Direktion ist zuständig fü r den Abschluss von Vereinba rungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG.
2
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen Höhe der Familienzulagen
§ 4.
1 Die Mindesthöhe der Kinderzula ge beträgt monatlich Fr. 200 bis zum Ende des Monate s, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 250.
2 Die Mindesthöhe der Ausbildungs zulage beträgt monatlich Fr. 250.
3 Der Regierungsrat passt die Mind estansätze der Teuerung an. Art. 5 Abs. 3 FamZG gilt sinngemäss. B. Familienzulagen für Erwerbstätige
15 Finanzierung
§ 5.
15
1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwal
- tungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeit
- nehmenden nicht beitragspflichti ger Arbeitgebender und der Selbst
- ständigerwerbenden finanziert.
2 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Fa milienzulagen, die Deckung der Verwaltungskosten, di e Äufnung der Schwankungsreserve und den Lastenausgleich.
18 Pflichten
§ 6.
15
1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstäti
- gen direkt oder durch die angeschl ossenen Arbeitgebenden über ihren Anspruch auf Zulagen.
2 Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeit
- nehmenden über den Anspruch.
3 Die Arbeitgebenden, die Arbeit nehmenden nicht beitragspflich
- tiger Arbeitgebender und die Selb stständigerwerbenden machen der Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwen
- digen Angaben und bringen die erfo rderlichen Bescheinigungen bei.
4 Sie leiten Meldungen, die ihre n Anspruch beeinflussen können, unverzüglich an die Famili enausgleichskasse weiter. Geltend machung der Zulagen
§ 7.
15
1 Die Erwerbstätigen beantrage n die Ausrichtung von Zula
- gen bei der zuständigen Familienau sgleichskasse. Für Arbeitnehmende kann der Antrag durch ihre Ar beitgebenden gestellt werden.
2 Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüg
- lich jede Veränderung mit, die ih ren Anspruch beeinflussen könnte.
- gebenden vornehmen. Lastenausgleich
§ 7
a.
17
1 Die unterschiedlichen Lasten der Familienausgleichskas
- sen aus den Zulagenzahlungen für Arbeitnehmende werden durch die Zahlung von Ausgleichs abgaben und den Bezug von Ausgleichsbeiträ
- gen teilweise ausgeglichen (teilweiser Lastenausgleich). a. Grundsatz
3 EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
2 Der Lastenausgleich erfolgt für jedes Kalenderjahr. Die Summe der Ausgleichsabgaben entspricht der Summe der Ausgleichsbeiträge.
b. Risikosatz
§ 7
b.
17
1 Der Risikosatz einer Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr jährlich im gesetzlichen Um fang an Arbeitnehmende ausgeric hteten Familienzulagen und den AHV- pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von sämtlichen im Ka nton tätigen Familienausgleichskas sen jährlich im gesetzlichen Umfa ng an Arbeitnehmende ausgerichte ten Familienzulagen und den AHV-pf lichtigen Einkommen der Arbeit nehmenden.
3 Der um 5% erhöhte durchschnittliche Risikosatz bildet den obe ren massgebenden Risikosatz. Der um
5% verringerte durchschnittliche Risikosatz bildet den unteren massgebenden Risikosatz.
c. Ausgleichs
-
abgabe
§ 7
c.
17
1 Unterschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs kasse den unteren massgebenden Risikosatz, entrichtet sie eine Aus gleichsabgabe.
2 Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz zwischen dem unteren massgebenden Risikosatz und dem Risikosatz der Familien ausgleichskasse, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkom mens der Arbeitnehmenden.
3 Die nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsabgabe verringert sich, wenn die Summe aller Ausgleichsabgaben die Summe aller Ausgleichsbeiträge übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird im Verhältnis der Summe aller Ausgleichsbeiträge zur Summe al ler Ausgleichsabgaben gekürzt.
d. Ausgleichs
-
beitrag
§ 7
d.
17
1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs kasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichs beitrag.
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden.
3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausg leichsbeitrag verringert sich, wenn die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsabga ben übersteigt. Der Ausg leichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.
e. Verfahren
§ 7
e.
17
1 Die Direktion ist zuständig fü r den Lastenausgleich. Sie erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge ge stützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
4
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen C. Familienzulagen fü r Nichterwerbstätige Geltend machung
§ 8.
1 Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der nach §
20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längs
- tens zwölf Monate. Sie legen die fü r die Prüfung der Berechtigung not
- wendigen Unterlagen bei, insbesondere: a. die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung, b. eine Bescheinigung der zuständigen Gemei nde, dass keine Ergän
- zungsleistungen im Sinne des B undesgesetzes über die Ergänzungs
- leistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)
11 bezogen werden.
2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs.
1 lit. b ist jene Gemeinde, die für die Ausrichtung der Ergänz ungsleistungen zuständig wäre.
3 Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhäl tnisse wichen im Bezu gsjahr massgebend von den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten Steuererklärung ab, oder wurde in di eser Zeit keine Steuererklärung eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderwei
- tig nachzuweisen.
4 Die Zulagen werden unter dem Vo rbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der di rekten Bundessteuer das Unterschrei
- ten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Finanzierung
§ 9.
Der Kanton finanziert die Fa milienzulagen für Nichterwerbs
- tätige.
§ 10.
16 D. Durchführungsorgane Anmeldung
§ 11.
Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.
15 c FamZG mel
- den sich bei der Direktion an. Anerkennung
§ 12.
1 Als Durchführungsorgane nach Art.
14 Bst.
15 a FamZG werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie a. von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden, b. mindestens 500 Arbeit nehmende umfassen,
5 EG zum BG über die Familienzulagen
836.1 c. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vor schriften entspricht und sie di e Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
2 Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Ent zug.
3 Die Anerkennung kann aus wichti gen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzunge n, unter denen sie erteilt worden ist, weggefallen sind oder sich geä ndert haben oder wenn die Direktion nachträglich Kenntnis von Tatsache n erlangt, aufgrund derer die Aner kennung hätte verweigert werden müssen.
Kantonale
Kasse
§ 13.
Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.
15 b FamZG ist eine öffentli ch-rechtliche Anstalt de s Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
b. Führung
§ 14.
1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) führt die kantonal e Familienausgleichskasse.
2 Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfül lung der Aufgaben aus diesem Ge setz als Organe und unter dem Na men der kantonalen Fami lienausgleichskasse.
3 Die §§
2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassen enversicherung und die Invaliden versicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)
7 werden sinn gemäss angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
c. Beitragssätze
§ 15.
15 Der Aufsichtsrat legt die Beitragssätze fest.
d. Haftung
§ 16.
Der Kanton haftet für die Verb indlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit de ren eigene Mittel nicht ausreichen.
Zentralregister
§ 17.
Die kantonale Famili enausgleichskasse führt ein Register über die Personen, die der kant onalen Familienzu lagenordnung unter stehen. Der Kanton entschädigt sie da für, wobei die zuständige Direk tion den Ansatz bestimmt.
Aufgaben
der Kassen
§ 18.
1 Die Familienausgleichskassen sind zuständig für: a. den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 FamZG, die der kantonalen Fa milienzulagenordnung unterstehen, b. den Bezug der Beiträge, c. die Berechnung, Festsetzung und Au szahlung der Fa milienzulagen, d. die Abrechnung über die bezogene n Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihne n angeschlossenen Personen, e. den Erlass von Verfügunge n und Einspracheentscheiden,
a. Rechtsnatur
6
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen f. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs
- kasse über den Anschluss einer Pers on an die Kasse, unter Angabe des Anschlussdatums, g. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs
- kasse über den Austritt einer Pe rson aus der Kasse, unter Angabe des Austrittsdatums, h. weitere Aufgaben und Leistung en, insbesondere solche auf dem Gebiet
1. der Unterstützung von Angehörigen der Armee,
2. der beruflichen Vorsorge,
3. des Arbeitnehmer- und Familienschutzes,
4. der Kinderbetreuung,
5. der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeits
- platz,
6. der Berufs- und Weiterbildung.
2 Die weiteren Aufgaben und Leistung en gemäss Abs. 1 lit. h sowie die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliess end aufgeführt. Si e dürfen die ord
- nungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht be
- einträchtigen.
3 Auftraggebende für weitere Auf gaben und Leistungen gemäss Abs. 1 lit. h können insbesondere sein: a. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen, b. die paritätischen Kommissione n von Gesamtarbeitsverträgen, c. der Kanton.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Vereinfachtes Abrechnungs verfahren
§ 19.
Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbe itgebenden in eigener Verantwor
- tung übertragen. Anschluss
§ 20.
1 Der Anschluss an eine Familie nausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitg liedschaft bei der AHV-Ausgleichs
- kasse.
2 Gehören Arbeitgebende, Arbeitne hmende nicht beitragspflich
- tiger Arbeitgebender oder Selbstst ändigerwerbende einem Verband an, der eine Familienausg leichskasse nach Art. 14 Bst. a FamZG führt, schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.
15
7 EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
Aufsicht
§ 21.
1 Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wo bei sie insbesondere a. die Tätigkeit der Fa milienausgleichskasse n überwacht und koordi niert und die notwendige n Weisungen erteilt, b. im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen ins besondere über die Zust ändigkeit entscheidet, c. die Jahresrechnung sowie Geschä fts- und Revisionsberichte der Fa milienausgleichskassen prüft.
2 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
Kommission
für Familien
-
ausgleichskassen
§ 22.
1 Es besteht eine Kommission fü r Familienausgleichskassen.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antr ag der Direktion für eine Amts dauer von vier Jahren die Vorsit zende oder den Vors itzenden und die weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgle ichskassen sowie die Arbeitnehmer- und Arbe itgeberseite angemessen vertreten sind.
3 Die Kommission berät di e Direktion in allen Fragen, die mit den Familienzulagen im Zusa mmenhang stehen, insbesondere in Bezug auf a. die Anerkennung von Fa milienausgleichskassen, b. den Entzug der Anerkennung, c. die Genehmigung der Liquidation einer Familienau sgleichskasse, d. die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichs kassen. E. Haftungs- und Strafbestimmungen
Haftung
der Familien
-
ausgleichskassen
§ 23.
1 Verursachen die Organe oder die Angestellten der Fami lienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Ge setzes oder des damit anwendbar er klärten AHVG absichtlich oder grobf ahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge a. die Familienausgleichskassen, b. die Gründerverbände oder deren Re chtsnachfolgerinnen oder -nach folger für die anerkannten Fam ilienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kanton ale Familienausgleichskasse.
2 Schadenersatzforderungen sind be i der zuständigen Familienaus gleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfü gung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahr e nach der schädigenden Handlung.
8
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen Straf bestimmungen
§ 24.
1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif
- ten dieses Gesetzes verletzen.
2 Für die Beurteilung der Übertret ungen sind die Statthalterämter zuständig. F. Schlussbestimmungen Vollzug
§ 25.
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 26.
Das Kinderzulagengesetz (KZG) vom 8. Juni 1958 wird auf
- gehoben. Änderung bis herigen Rechts
§ 27.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesetz über das Arbeitsver hältnis des Staatspersonals (Personal
- gesetz) vom 27. September 1998
5 : . . .
14 b. Gesetz über das Sozi alversicherungsgericht vom 7. März 1993
6
:
.
.
.
14 c. Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 1979
8 : . . .
14 Übergangs bestimmung
§ 28.
1 Arbeitgebende im Sinne von §§
3 und 21 KZG und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitneh
- mende nicht beitragspfli chtiger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.
2 Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Ar
- beitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Geset
- zes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Direktion nach vorangegangene r Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse an. Der Ansc hluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
1 OS 64, 142 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
3 ABl 2008, 1046 .
4 ABl 2008, 2176 .
5 LS 177.10 .
6 LS 212.81 .
7 LS 831.1 .
8 LS 910.1 .
9 EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
9 SR 830.1 .
10 SR 831.10 .
11 SR 831.30 .
12 SR 836.2 .
13 SR 836.21 .
14 Text siehe OS 64, 142 .
15 Fassung gemäss G vom 3. September 2012 ( OS 67, 636 ; ABl 2012, 154 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
16 Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 ( OS 67, 636 ; ABl 2012, 154 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Eingefügt durch G vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 334 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 334 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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