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    Internationales Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf S... (0.747.363.32)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Die Verwaltung hat besonders zu prüfen, welche Feuerlöschanlagen für Räume mit Dampfturbinen erforderlich sind, die durch wasserdichte Schotten von den Kesselräumen getrennt sind.
    (j)  Brandschutzausrüstung
    Jedes Frachtschiff muss mindestens eine Brandschutzausrüstung mitführen die den Vorschriften der Regel 63 entspricht.

    Regel 66 Sofortige Verwendungsbereitschaft der Brandbekämpfungsanlagen

    Die Feuerlöschanlagen auf neuen und vorhandenen Fahrgast- und Frachtschiffen sind in gutem Betriebszustand zu halten und müssen während der Fahrt jederzeit zum sofortigen Einsatz bereit sein.

    Regel 67 Zulassung gleichwertiger Vorkehrungen

    Ist in diesem Teil ein bestimmter Typ von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Einrichtungen vorgesehen, so kann jeder andere Typ von Geräten usw. zugelassen werden, wenn der Verwaltung nachgewiesen wird, dass seine Wirksamkeit nicht geringer ist.

    Teil F Allgemeine Brandschutzmassnahmen

    (Teil F findet auf Fahrgast- und Frachtschiffe Anwendung)

    Regel 68 Ausgänge

    (a)  Fahrgastschiffe
    (i) Bei allen für Fahrgäste und Besatzung vorgesehenen Aufenthalts- und Arbeitsräumen mit Ausnahme der Maschinenräume müssen die Treppen und Leitern so angeordnet sein, dass es möglich ist, rasch zum Einbootungsdeck zu gelangen. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten: (1) unter dem Schottendeck müssen alle wasserdichten Abteilungen sowie alle gleichermassen abgegrenzten Räume bzw. Raumgruppen zwei Ausgänge haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Unter gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit und Lage der betreffenden Räume und der Anzahl von Personen, die normalerweise darin untergebracht oder beschäftigt werden können, kann die Verwaltung auf einen dieser Ausgänge verzichten;
    (2) oberhalb des Schottendecks sind in allen Hauptbrandabschnitten sowie in allen gleichermassen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen mindestens zwei geeignete Ausgänge vorzusehen, von denen mindestens einer zu einer Treppe führen muss, die einen Ausgang nach oben bildet;
    (3) mindestens einer der Ausgänge muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum Einbootungsdeck nach Möglichkeit einen ständigen Brandschutz bietet. Breite, Anzahl und stetiger Verlauf der Treppen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
    (ii) Im Bereich der Maschinenanlagen muss jeder Maschinenraum, Wellentunnel und Kesselraum zwei Ausgänge haben, von denen einer aus einer wasserdichten Tür bestehen darf. In Maschinenräumen, die keine wasserdichte Tür haben, müssen beide Ausgänge aus zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegenden stählernen Leitgruppen bestehen, die zu Türen im Schacht führen, welche ebenso weit voneinander entfernt liegen und von denen aus das Bootsdeck erreicht werden kann. Bei Schiffen von weniger als 2000 BRT kann die Verwaltung unter gebührender Berücksichtigung der Grösse und Lage des Schach­tes auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichten.
    (b)  Frachtschiffe
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