Vorherige Seite
    Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (0.972.4)
    1 - 250 - 51
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    c)  Bei der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde zahlt jeder Staat dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten zur Deckung der Verwaltungskosten der Bank Gold oder US-Dollar im Gegenwert von 1/10 von 1 Prozent des Kaufpreises der von ihm gezeichneten Anteile der Bank und seiner Quote am Fonds. Diese Zahlung wird dem Mitglied für seine nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer i und Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe d Ziffer i vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben. Ein Mitglied kann jederzeit an oder nach dem Tag der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde weitere Zahlungen vornehmen, die ihm auf seine nach Artikeln II und IV vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben werden. Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten führt alle nach diesem Buchstaben eingezahlten Mittel auf einem oder mehreren Sonder-Depositenkonten und stellt die Mittel spätestens im Zeitpunkt der ersten Sitzung des Gouverneursrats, die nach Abschnitt 3 abgehalten wird, der Bank zur Verfügung. Ist das Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1959 nicht in Kraft getreten, so hat das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten, die sie eingezahlt haben.
    d)  An oder nach dem Tag, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b genehmigt worden ist.

    Abschnitt 2 Inkrafttreten

    a)  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Buchstabe a Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens 85 Prozent der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
    b)  Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.

    Abschnitt 3 Aufnahme der Geschäftstätigkeit

    a)  Der Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein, sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt.
    b)  Auf der ersten Sitzung des Gouverneursrats werden Vorkehrungen für die Auswahl der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter nach Artikel VIII Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts getroffen, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird. Ungeachtet des Artikels VIII Abschnitt 3 können die Gouverneure, wenn sie dies für wünschenswert erachten, bestimmen, dass die erste Amtszeit dieser Direktoren weniger als drei Jahre betragen kann.
    Geschehen zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika in einer Urschrift vom 8. April 1959, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Anhang A

    Zeichnungen auf das genehmigte Kapital der Bank

    (In Anteile von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren