Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (0.972.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank

Abgeschlossen in Washington am 8. April 1959 Geändert 1964, 1968, 1972, 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1975¹ Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 9. Juli 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 1976 Geändert mit Wirkung am 27. April 1977 (Stand am 1. August 1989) ¹ AS 1977 395
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, verein­baren, die Interamerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Art. I Zweck und Aufgaben

Abschnitt 1 Zweck

Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Abschnitt 2 Aufgaben

a)  Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:
i) den Einsatz öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;
ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang geniessen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaft­lichen Wachstum beitragen;
iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;
iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die zur Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Aussenhandels zu fördern, und
v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten technische Hilfe zu leisten, wobei diese die Abklärung von Prioritäten und die Ausarbeitung von Vorschlägen für einzelne Vorhaben einschliesst.
b)  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.

Art. II Mitgliedschaft in der Bank und Kapital der Bank

Abschnitt 1 Mitgliedschaft

a)  Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.
b)  Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, welche die Bank festsetzt.
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Abschnitt 1A ²   Arten von Beständen

² Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als «Fonds» bezeichnet).

Abschnitt 2 Genehmigtes ordentliches Kapital

a)  Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($850 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 und zerfällt in 85 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Massgabe des Abschnitts 3 gezeichnet werden können.³
b)  Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($400 000 000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($450 000 000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii genannten Zwecke abrufbar.
c)  Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe a ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 zu erhöhen,
i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungen gesetzte Termin verstrichen ist und
ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer i erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder ausserordent­lichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.
d)  Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe c erfolgt in der Form abruf­baren Kapitals.
e)⁴  Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Dreiviertelmehrheit aller Gouverneure, die eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder umfassen muss, beschlossen.
f)  ...⁵
³ Vermittels einer Reihe von zu verschiedenen Zeitpunkten gefassten Beschlüssen, wo von der letzte am Tage der Bestätigung dieses Textes in Kraft trat, erhöhte die Versammlung der Gouverneure das bewilligte Kapital der Bank auf 8 465 810 000 US-Dollar, Gold- gewicht und Feinheit wie oben angegeben (entsprechend dem jetzigen Wert von 10 212 673 000 US-Dollar), verteilt auf 846 581 Aktien. Diese Beschlüsse haben auch die Dollarbeträge und die Anzahl der Aktien betreffend das übliche Kapital modifiziert, das im Vertrag anderweitig erwähnt ist.
⁴ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
⁵ Aufgehoben durch Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 3 Zeichnung von Anteilen

a)⁶  Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.
b)⁷  Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
c)  Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
d)  Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
e)  Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.
f)  ...⁸
⁶ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG6-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
⁷ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
⁸ Aufgehoben durch Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 4 Einzahlung der gezeichneten Beträge

a)  Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anhang A wird folgendermassen vorgenommen:
i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten; die erste beträgt 20 Prozent, die zweite und dritte je 40 Prozent des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.
Von jeder Rate sind 50 Prozent in Gold und/oder Dollar und 50 Prozent in der Währung des Mitglieds zu zahlen.
ii)⁹
Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, welche die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaats oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.
b)  Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe a Ziffer i erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahl­baren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
c)  Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für
i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teils der Zeichnungen und
ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds
gezahlt sind.
⁹ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 5 Ordentliche Kapitalmittel

In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank ein:
i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Beständen gewährt wurden;
iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
v) alle sonstigen aus den oben genannten Mitteln erzielten Einnahmen.

Art. IIA ¹⁰ Interregionales Kapital der Bank

¹⁰ Text aufgehoben gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Art. III Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1 ¹¹ Verwendung der Bestände

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I Bst. a der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 ( AS 1988 1900 ).
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Auf­gaben sowie zur Finanzierung der Entwicklung von Mitgliedern der Karibischen Entwicklungsbank durch die Gewährung von Darlehen und technischer Hilfe an diese Institution verwendet.

Abschnitt 2 Arten der Geschäftstätigkeit

(a)¹²  Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte.
(b)¹³  Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte; sie betreffen ausschliesslich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, welche die Bank für angebracht hält.
(c)  Als Spezialoperationen gelten die aus den Mitteln des Fonds nach Artikel IV finanzierten Geschäfte.
¹² Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
¹³ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 3 ¹⁴ Grundprinzip der Trennung der Geschäftsbereiche

¹⁴ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
(a)  Die ordentlichen Kapitalbestände im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 und die Bestände des Fonds im Sinne des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe h werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig voneinander getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwendet.
(b)  Die ordentlichen Kapitalbestände werden unter keinen Umständen mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten aus Geschäften, für die ursprünglich Bestände des Fonds verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(c)  In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sonder­geschäfte getrennt auszuweisen, und die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(d)  Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände. Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der Bestände des Fonds. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, welches die Bank bestimmt.

Abschnitt 4 Methoden der Darlehensgewährung oder der Übernahme von Garantien

Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften und jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds sowie der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:¹⁵
i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem uneingeschränkt verfügbaren eingezahlten ordentlichen Kapital und – unter Vorbehalt des Abschnitts 13 – ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den uneingeschränkt verfügbaren Mitteln des Fonds;
ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder die Mittel des Fonds einzubringen, und¹⁶
iii) durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalmittel¹⁷ oder der Mittel des Fonds übernommenen Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die – ausser in Sonderfällen – von privaten Anlegern gewährt worden sind.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff I Bst. b der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 ( AS 1988 1900 ).
¹⁶ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
¹⁷ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 5 ¹⁸ Grenzen der Geschäftstätigkeit

¹⁸ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
a)  Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte gewährten Darlehen und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres uneingeschränkt verfügbaren gezeichneten ordentlichen Kapitals zuzüglich der uneingeschränkt verfügbaren Reserven und Überschüsse, die zu den ordentlichen Kapital­beständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 gehören, jedoch mit Ausnahme der der Sonderreserve nach Abschnitt 13 zugewiesenen Einkünfte und der sonstigen Einkünfte der ordentlichen Kapitalmittel, die durch Beschluss des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.
b)  Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung finden, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank zwecks Einschluss in ihre ordent­lichen Kapitalmittel aufgenommenen ausstehenden Kreditmittel, die in derselben Währung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen.

Abschnitt 6 ¹⁹ Finanzierung direkter Darlehen

¹⁹ Geänderter, vom Gouverneurrat genehmigter Wortlaut mit Wirkung ab 27. April 1977.
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:
a) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung des Devisenaufwands für das betreffende Vorhaben erforderlichen Währungen der Mitglieder mit Ausnahme der Währung des Mitglieds zur Verfügung stellt, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll;
(b)²⁰  indem sie Finanzierungsmittel für die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden Ausgaben im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage in jenem Staat nach sich zieht, werden die von der Bank gewährten Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen als der Landeswährung des betreffenden Staates zur Verfügung gestellt; in diesem Fall dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I Bst. c der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 ( AS 1988 1900 ).

Abschnitt 7 Vorschriften und Bedingungen für die Darlehensgewährung oder die Übernahme von Garantien

a)  Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Dar­lehen gewähren oder garantieren:
i) Der Antragsteller auf das Darlehen hat einen ausführlichen Vorschlag vorzulegen, und dieser Vorschlag muss vom Mitarbeiterstab der Bank nach Abklärung seiner Vorzüge in einem schriftlichen Bericht befürwortet worden sein. Unter besonderen Umständen kann das Direktorium mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Fehlen eines solchen Berichts der Vorschlag ihm selbst zur Entscheidung vorgelegt wird;
ii) bei der Beurteilung eines Darlehens- oder Garantiegesuchs hat die Bank zu berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen aus privaten Finanzierungsquellen zu Bedingungen zu erhalten, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen;
iii) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, dass der Dar­lehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können;
iv) der Zinssatz, die sonstigen Lasten und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals müssen nach Auffassung der Bank dem betreffenden Vorhaben angemessen sein;
v) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Risikovergütung erhalten und
vi) die von der Bank gewährten Darlehen oder übernommenen Garantien haben in erster Linie der Finanzierung bestimmter Projekte zu dienen, einschliesslich solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Die Bank kann jedoch Sammeldarlehen an Entwicklungsinstitutionen oder ähnliche Einrichtungen der Mitglieder gewähren oder garantieren, damit diese die Finanzierung bestimmter Entwicklungsprojekte ermöglichen, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Auffassung der Bank zu gering ist, um eine direkte Überwachung durch die Bank zu rechtfertigen.
b)  Die Bank sieht von der Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Abschnitt 8 Mögliche Zusatzbedingungen für die Gewährung von Darlehen oder Darlehensgarantien

a)  Bei Darlehen oder Darlehensgarantien an nichtstaatliche Rechtsträger kann die Bank, wenn sie dies für ratsam hält, verlangen, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Institution oder ähnliche Einrichtung des Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert.
b)  Die Bank kann an die Gewährung von Darlehen oder Garantien alle von ihr für angebracht erachteten weiteren Bedingungen knüpfen, wobei sie sowohl die Interessen der bei dem Darlehens- oder Garantievorschlag unmittelbar betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.

Abschnitt 9 Verwendung der von der Bank gewährten oder garantierten Darlehen

a)  Vorbehältlich des Artikels V Abschnitt 1 macht es die Bank nicht zur Bedingung, dass die Darlehensmittel im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates ausgegeben werden oder dass diese Mittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder nicht ausgegeben werden; jedoch kann im Rahmen einer Erhöhung der Bankmittel die Frage der Beschränkung von Beschaffungen durch die Bank oder durch ein Mitglied in bezug auf diejenigen Mitglieder, die sich an einer Erhöhung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen nicht beteiligen, vom Gouverneursrat entschieden werden.
b)  Die Bank trifft alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel aller Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.

Abschnitt 10 Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen

Verträge über direkte Darlehen, die von der Bank gemäss Abschnitt 4 geschlossen werden, legen folgendes fest:
a) alle Bedingungen in bezug auf jedes Darlehen, u. a. Bestimmungen über die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Lasten, Fälligkeits- und Zahlungster­mine, und
b) die Währung oder Währungen, in denen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben.

Abschnitt 11 Garantien

a)  Bei der Übernahme einer Darlehensgarantie hat die Bank auf eine Garantie­gebühr in einer von ihr festgesetzten Höhe Anspruch, die in regelmässigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.
b)  In den von der Bank geschlossenen Garantieverträgen ist vorzusehen, dass die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldverschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen aufzukaufen.
c)  Bei der Übernahme von Garantien hat die Bank die Befugnis, weitere Bedingungen festzusetzen.

Abschnitt 12 Sonderkommission

Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine Sonderkommission erheben. Diese in regelmässigen Abständen zahlbare Sonderkommission wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens, der Beteiligung oder der Garantie berechnet und beträgt 1 Prozent im Jahr, sofern nicht die Bank mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst, diesen Kommissionssatz zu senken.

Abschnitt 13 Sonderreserve

Die nach Abschnitt 12 von der Bank eingenommenen Kommissionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Direktorium zu beschliessenden Form, die nach diesem Übereinkommen zugelassen ist, flüssig angelegt.

Art. IV Fonds für Spezialoperationen

Abschnitt 1 Errichtung, Zweck und Aufgaben

Für die Gewährung von Darlehen zu Bedingungen, die besonderen Umständen in bestimmten Staaten oder bei bestimmten Projekten angemessen sind, wird ein Fonds für Spezialoperationen errichtet.
Der Fonds, dessen Verwaltung der Bank anvertraut ist, dient den Zwecken und erfüllt die Aufgaben, die in Artikel I dieses Übereinkommens dargelegt sind.

Abschnitt 2 Anwendbare Bestimmungen

Auf den Fonds finden die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung mit Ausnahme derjenigen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, sowie derjenigen, die ausdrücklich nur auf anderweitige Geschäfte der Bank anwendbar sind.

Abschnitt 3 Mittel

a)  Die Gründungsmitglieder der Bank leisten Beiträge zu den Mitteln des Fonds nach Massgabe dieses Abschnitts.
b)  Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die der Bank nach dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt beitreten, Kanada, die Bahamas und Guyana sowie Staaten, die nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b zugelassen sind, leisten Beiträge zum Fonds mit den Quoten und zu den Bedingungen, die von der Bank festgelegt werden.
c)  Der Fonds wird mit Anfangsmitteln in Höhe von einhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($150 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 ausgestattet, die von den Gründungsmitgliedern der Bank entsprechend den in Anhang B aufgeführten Quoten eingebracht werden.²¹
d)  Die Zahlung der Quoten wird auf folgende Weise vorgenommen:
i) Jedes Mitglied zahlt 50 Prozent seiner Quote zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 dieses Übereinkommen in seinem Namen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifika­tionsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960.
ii) Die restlichen 50 Prozent sind zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank in solchen Beträgen und zu den Terminen zu zahlen, die von der Bank festgelegt werden; der Gesamtbetrag aller Quoten ist jedoch bis spätestens zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar zu stellen, der für die Zahlung der dritten Rate der Zeichnungen auf das einbezahlte Stammkapital der Bank festgesetzt ist.
iii) Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Zahlungen werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Quoten aufgeteilt und sind zur Hälfte in Gold und/oder US-Dollar und zur Hälfte in der Währung des betreffenden Mitglieds zu leisten.
e)  Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe d erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Quote in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält; er unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
f)  Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung auf einen Abruf des nicht eingezahlten Teils ihrer Zeichnungsquoten für den Fonds voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für
i) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe solcher Quotenzeichnungen auf den Fonds und
ii) alle für den eingezahlten Teil der Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank fälligen Raten
gezahlt sind.
g)  Die Mittel des Fonds werden durch zusätzliche Beitragsleistungen der Mitglieder erhöht, wenn der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies für ratsam hält. Auf diese Erhöhungen findet Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b Anwendung, und zwar entsprechend dem Verhältnis zwischen der für jedes Mitglied geltenden Quote und dem Gesamtbetrag der von den Mitgliedern eingebrachten Mitteln des Fonds. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an dieser Erhöhung zu beteiligen.
h)  In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Mittel des Fonds» folgendes:
i) Beiträge der Mitglieder nach den Buchstaben c und g;
ii)²²
alle durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel, auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung keine Anwendung findet, d. h. solche Mittel, die ausdrücklich zu Lasten der Bestände des Fonds gehen;
iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den oben genannten Mitteln gewährt wurden,
iv) alle Einnahmen aus Operationen, für welche die oben genannten Mittel verwendet oder verpflichtet wurden;
v) alle sonstigen dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel.
²¹ Vermittels einer Reihe von zu verschiedenen Zeitpunkten gefassten Beschlüssen, wovon der letzte am Tage der Beglaubigung dieses Textes in Kraft trat, erhöhte die Ver­sammlung der Gouverneure die autorisierten Mittel des Fonds auf einen Betrag, der 5 439 974 000 US-Dollar des jetzigen Wertes entspricht.
²² Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 4 Operationen

a)  Operationen des Fonds sind die aus seinen eigenen Mitteln im Sinne des Abschnitts 3 Buchstabe h finanzierten Operationen.
b)  Aus den Mitteln des Fonds gewährte Darlehen können ganz oder teilweise in der Währung des Mitglieds zurückgezahlt werden, in dessen Hoheitsgebiet das finanzierte Projekt durchgeführt werden soll. Der Teil des Darlehens, der nicht in der Währung des Mitglieds rückzahlbar ist, wird in der oder den Währungen gezahlt, in denen das Darlehen gewährt wurde.

Abschnitt 5 Haftungsbeschränkung

Die finanzielle Haftung der Bank für Operationen des Fonds ist auf die Mittel und Reserven des Fonds beschränkt, und die Haftung der Mitglieder ist auf den fällig und zahlbar gewordenen nicht eingezahlten Teil ihrer jeweiligen Quoten beschränkt.

Abschnitt 6 Verfügungsbeschränkung für die Quoten

Die Rechte der Mitglieder der Bank aus ihren Beiträgen zum Fonds dürfen weder übertragen noch belastet werden; ein Recht auf Rückerstattung dieser Beiträge haben die Mitglieder nur im Fall der Aufgabe der Mitgliedschaft oder bei Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds.

Abschnitt 7 Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds aus der Aufnahme von Krediten

Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Einschluss in die Bestände des Fonds gehen
i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck gebildeten Reserve und
ii) sodann zu Lasten sonstiger in den Mitteln des Fonds verfügbarer Mittel.

Abschnitt 8 Verwaltung

a)  Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Organe der Bank die unumschränkte Befugnis zur Verwaltung des Fonds.
b)  Ein Vizepräsident der Bank ist für den Fonds verantwortlich. Der Vizepräsident nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums der Bank teil, wenn den Fonds betreffende Angelegenheiten erörtert werden.
c)  Für die Operationen des Fonds bedient sich die Bank, soweit irgend möglich, derselben Mitarbeiter, Sachverständigen, Einrichtungen, Diensträume, Ausrüstungsgegenstände und Dienste, die sie für ihre übrigen Geschäfte einsetzt.
d)  Die Bank veröffentlicht einen getrennten Jahresbericht, der die Ergebnisse der finanziellen Operationen des Fonds einschliesslich der Gewinne und Verluste ausweist. Bei der Jahrestagung des Gouverneursrats ist zumindest eine Sitzung der Prüfung dieses Berichts zu widmen. Darüber hinaus legt die Bank den Mitgliedern vierteljährlich einen Kurzbericht über die Geschäftstätigkeit des Fonds vor.

Abschnitt 9 Abstimmung

a)  Bei der Beschlussfassung über die Geschäfte des Fonds hat jeder Mitgliedstaat der Bank im Gouverneursrat die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstaben a und c zustehende Stimmenzahl, und jeder Direktor hat im Exekutivdirektorium die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a und d zustehende Stimmenzahl.
b)  Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse der Bank über die Operationen des Fonds mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten gefasst.

Abschnitt 10 Ausschüttung der Reingewinne

Der Gouverneursrat der Bank bestimmt, welcher Teil der Reingewinne des Fonds nach Vorsorge für die Reserven an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Reingewinne werden im Verhältnis der Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.

Abschnitt 11 Zurückname von Beiträgen

a)  Ein Land kann seinen Beitrag nicht zurücknehmen und seine Beziehungen zum Fonds nicht abbrechen, solange es noch Mitglied der Bank ist.
b)  Die Bestimmungen in Artikel IX Abschnitt 3 über die Abrechnung mit Staaten, die ihre Mitgliedschaft in der Bank beenden, finden auch auf den Fonds Anwendung.

Abschnitt 12 Zeitweilige Einstellung und Beendigung

Artikel X findet auch auf den Fonds Anwendung, wobei die Begriffe, die sich auf die Bank, ihre Kapitalmittel und ihre Gläubiger beziehen, durch die Begriffe zu ersetzen sind, die sich auf den Fonds, seine Mittel und seine Gläubiger beziehen.

Art. V Währungen

Abschnitt 1 Verwendung von Währungen

(a)²³  Die Währung eines Mitglieds, welche die Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, gleichviel wie sie erworben wurde, kann von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne Beschränkung durch das Mitglied zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds erzeugt oder erbracht werden, verwendet werden.
(b)²⁴  Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in einem Staat folgende Mittel zu verwenden:
(i) Gold und Dollarbeträge, die der Bank nach Artikel II bzw. Artikel IV als der 50prozentige Teil der Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile des ordentlichen Kapitals der Bank und als der 50prozentige Teil der Beitragsquote eines jeden Mitglieds zum Fonds gezahlt werden;
(ii) Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Beständen erworben wurden;
(iii) Währungen, die durch Kreditaufnahmen nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i zwecks Auffüllung der Kapitalbestände der Bank erworben wurden;
(iv) Gold und Dollarbeträge, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Gold- und Dollarmitteln gewährt wurden, erhalten hat; Währungen, die durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen, die mit den unter Ziffern ii und iii bezeichneten Währungen gewährt wurden, eingegangen sind, und Währungen, die durch Zahlung von Provisionen und Gebühren für alle von der Bank gegebenen Garantien eingegangen sind, sowie
(v) Währungen, mit Ausnahme der Landeswährung des Mitglieds, welche die Bank bei der Ausschüttung der Reingewinne nach Artikel VII Abschnitt 4 Buchstabe d und Artikel IV Abschnitt 10 ausgezahlt hat.
(c)²⁵  Die Währung eines Mitglieds, welche die Bank entweder in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt und die nicht unter Buchstabe b fällt, kann ebenfalls von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne jede Beschränkung für Zahlungen in jedem Staat verwendet werden, sofern das betreffende Mitglied nicht der Bank seinen Wunsch notifiziert, diese Währung ganz oder teilweise auf die unter Buchstabe a bezeichneten Verwendungszwecke zu beschränken.
d)²⁶  Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen auferlegen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Verbindlichkeiten Währungen zu besitzen oder zu verwenden, die sie als Rückzahlung direkter Darlehen, die aus den in die ordent­lichen … Kapitalmittel der Bank eingebrachten, durch Kreditaufnahme beschafften Mitteln gewährt wurden, erhalten hat.
e)²⁷  Gold oder Währungen, welche die Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, … oder in den Mitteln des Fonds besitzt, werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen verwendet, sofern sie nicht mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dazu ermächtigt wird. Die auf Grund dieser Bestimmung angekauften Währungen unterliegen nicht der Aufrechterhaltung des Wertes nach Abschnitt 3.
²³ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
²⁴ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
²⁵ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
²⁶ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
²⁷ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 2 Bewertung der Währungen

Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich, eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu Gold zu bewerten, so setzt die Bank diese Bewertung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds fest.

Abschnitt 3 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank

a)²⁸  Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank binnen angemessener Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung, der ausreicht, um den Wert aller im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, … oder den Mitteln des Fonds befindlichen Währungsbestände des Mitglieds aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme der Währungsbestände aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt als Wertmassstab der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
b)²⁹  Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung des Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen, so zahlt die Bank dem Mitglied binnen angemessener Frist in der Währung des Mitglieds einen Betrag zurück, welcher der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, der sich im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, … oder den Mitteln des Fonds befindet; ausgenommen sind Währungsbeträge aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt derselbe Wertmassstab wie unter Buchstabe a.
c)  Die Bank kann auf die Anwendung dieses Abschnitts verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmässige Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder der Bank vornimmt.
d)  Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abschnitts können die Bedingungen für eine Erhöhung der Mittel des Fonds nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g andere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes als die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die auf eine derartige Erhöhung zurückzuführenden Mittel des Fonds beziehen, umfassen.
²⁸ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
²⁹ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 4 ³⁰ Methoden zur Aufbewahrung von Währungen

³⁰ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
Anstelle eines beliebigen Teils der Währung eines Mitglieds, der dem fünfzigprozentigen Anteil seiner Zeichnung auf das genehmigte ordentliche Kapital der Bank und dem fünfzigprozentigen Anteil seiner Zeichnung auf die Bestände des Fonds entspricht, die nach Artikel II bzw. Artikel IV von jedem Mitglied in seiner Landeswährung zu zahlen sind, hat die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder ähn­liche Wertpapiere anzunehmen, die von der Regierung des Mitglieds oder einer von ihm benannten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, vorausgesetzt, dass diese Währung nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit benötigt wird. Diese Schuldscheine oder Wertpapiere sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Bank anstelle eines beliebigen Teils der Zeichnung eines Mitglieds … ebenfalls Schuldscheine oder Wertpapiere anzunehmen, wenn für diesen Teil der Zeichnung die Zahlungsbedingungen eine Barzahlung nicht erfordern.

Art. VI Technische Hilfe

Abschnitt 1 Technische Beratung und Hilfe

Die Bank kann auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder oder auf Verlangen privater Firmen, die von ihr Darlehen erhalten können, im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs technische Beratung und Hilfe gewähren, insbesondere in bezug auf
i) Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten, einschliesslich der Abklärung von Prioritäten sowie Ausarbeitung von Darlehensvorschlägen für bestimmte nationale oder regionale Entwicklungsprojekte und
ii) Heranbildung und Weiterbildung von Kräften, die sich auf die Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen und ‑projekten spezialisieren, durch Seminare und sonstige Ausbildungsmethoden.

Abschnitt 2 Übereinkünfte auf der Grundlage der Zusammenarbeit über technische Hilfe

Zur Erfüllung der Zwecke dieses Artikels kann die Bank mit anderen nationalen oder internationalen öffentlichen oder privaten Institutionen Übereinkünfte über technische Hilfe schliessen.

Abschnitt 3 Kosten

a)  Die Bank kann mit Mitgliedstaaten oder Firmen, die technische Hilfe erhalten, eine Rückzahlung der Kosten für diese Hilfe zu von ihr für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren.
b)³¹  Die Kosten für technische Hilfe, die nicht von den Empfängern gezahlt werden, sind aus den Nettoeinkünften oder ordentlichen Kapitalmittel, … oder des Fonds zu bestreiten. Während der ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit der Bank können jedoch insgesamt höchstens 3 Prozent der Grundausstattung des Fonds für solche Kosten verwendet werden.
³¹ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Art. VII Verschiedene Befugnisse und Ausschüttung der Gewinne

Abschnitt 1 Verschiedene Befugnisse der Bank

Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,
i)³²
Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten Sicherheiten dafür zu stellen, vorausgesetzt, dass sie vor einer Veräusserung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Staates die Zustimmung dieses Staates sowie des Mitglieds einholt, auf dessen Währung die Schuldverschreibungen lauten. Darüber hinaus hat die Bank bei der Kreditauf­nahme von Mitteln zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalmittel … die Zustimmung dieser Staaten zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einzuholen;
ii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank die Zustimmung des Staates einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
iii) mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen;
iv) Wertpapiere, die in ihrem Portefeuille enthalten sind, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern, und
v) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.
³² Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 2 Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, dass das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, dass es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

Abschnitt 3 ³³ Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank in Verzugsfällen

³³ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
a)  Im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Zahlungsverzugs bei Darlehen, welche die Bank unter Verwendung ihrer ordentlichen Kapitalmittel … gewährt oder garantiert, trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Massnahmen zur Änderung der Darlehensbedingungen; ausgenommen ist die Änderung der Rückzahlungswährung.
b)  Mit Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für Kredite oder Garantien nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii, die zu Lasten der ordent­lichen Kapitalmittel der Bank gehen, werden
i) zuerst die in Artikel III Abschnitt 13 vorgesehenen Sonderreserven belastet und
ii) sodann, soweit erforderlich, nach freiem Ermessen der Bank die übrigen Reserven, Überschüsse und Mittel belastet, die dem auf die Anteile am ordentlichen Kapital eingezahlten Kapital entsprechen.
c)  Zur Erfüllung ihrer aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu leistenden vertrag­lichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii die Mitglieder auffordern, einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbare ordentliche Kapital zu leisten. Darüber hinaus kann die Bank, wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug von langer Dauer sein wird, einen weiteren Teil der Zeichnungen, der jedoch in einem Jahr 1 Prozent der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf die ordentlichen Kapitalmittel nicht überschreiten darf, für folgende Zwecke abrufen:
i) um den ausstehenden Kapitalbetrag eines von ihr zu Lasten ihrer ordent­lichen Kapitalmittel garantierten Darlehens, für den der Schuldner sich in Verzug befindet, ganz oder teilweise vor der Fälligkeit abzulösen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen und
ii) um ihre eigenen ausstehenden Verpflichtungen, die aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln zu zahlen sind, ganz oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen.

Abschnitt 4 ³⁴ Ausschüttung oder Überweisung der Reingewinne und Überschüsse

³⁴ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
a)  Der Gouverneursrat kann in regelmässigen Abständen bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse aus den ordentlichen Kapitalmitteln … auszuschütten ist. Die Ausschüttungen sind erst dann vorzunehmen, wenn die Reserven einen vom Gouverneursrat für angemessen erachteten Stand erreicht haben.
b)  Bei der Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer viii kann der Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, einen Teil der Reingewinne für das betreffende Rechnungsjahr aus den ordentlichen Kapitalmitteln … an den Fonds überweisen.
Bevor der Gouverneursrat beschliesst, eine Überweisung an den Fonds vorzunehmen, hat er einen Bericht des Exekutivdirektoriums über die Zweckmässigkeit der Überweisung einzuholen, in dem u. a. geprüft wird, 1. ob die Reserven einen angemessenen Stand erreicht haben, 2. ob die überwiesenen Mittel für die Geschäfts­tätigkeit des Fonds notwendig sind und 3. ob gegebenenfalls die Fähigkeit der Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt wird.
c)  Die unter Buchstabe a genannten Ausschüttungen werden aus den ordentlichen Kapitalmitteln im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am ordentlichen Kapital … im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am interregionalen Kapital vorgenommen; ebenso werden die nach Buchstabe b an den Fonds überwiesenen Reingewinne den Gesamtbeitragsquoten jedes Mitglieds zum Fonds in dem genannten Verhältnis gutgeschrieben.
d)  Die Zahlungen nach Buchstabe a werden in der Weise und in der oder den Währungen vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt. Erfolgen die Zahlungen an ein Mitglied in einer anderen Währung als seiner eigenen, so unterliegen die Überweisung der Währungsbeträge und ihre Verwendung durch den Empfängerstaat keinerlei Beschränkungen durch irgendein Mitglied.

Art. VIII Organisation und Geschäftsführung

Abschnitt 1 Aufbau der Bank

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen Geschäftsführenden Vizepräsidenten, einen für den Fonds verantwortlichen Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.

Abschnitt 2 Gouverneursrat

a)  Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei es die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur nächsten regelmässigen Tagung des Rates im Amt bleibt.
b)  Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
(i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
(ii)³⁵
das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank sowie die Beiträge zum Fonds zu erhöhen oder herabzusetzen;
(iii) den Präsidenten der Bank zu wählen und seine Bezüge festzusetzen;
(iv) ein Mitglied nach Artikel IX Abschnitt 2 zu suspendieren;
(v) die Bezüge der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
(vi) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beraten und zu beschliessen;
(vii) den Abschluss allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit ande-ren internationalen Organisationen zu genehmigen;
(viii)³⁶
nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Institution zu geneh-migen;
(ix)³⁷
über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne der ordent-lichen Kapitalbestände und des Fonds zu befinden;
(x)³⁸
externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Institution auszuwählen;
(xi) dieses Übereinkommen zu ändern und
(xii) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen.
c)  Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Buchstabe b dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
d)  Der Gouverneursrat hält in der Regel jährlich eine Tagung ab. Weitere Tagungen können abgehalten werden, wenn der Gouverneursrat dies vorsieht oder wenn sie vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden ebenfalls vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies verlangen.
e)  Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschliesslich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.
f)  Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrat anzuberaumen.
g)  Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften beschliessen.
h)  Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig; die Bank kann ihnen jedoch für die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.
³⁵ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
³⁶ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
³⁷ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
³⁸ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 3 Direktorium

a)  Das Direktorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und kann zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse ausüben.
b) i) Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte und erfahrene Wirt-schafts- und Finanzfachleute sein; sie dürfen jedoch nicht Gouverneure sein.
ii) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, zwei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten gewählt, und mindestens acht weitere werden von Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt. Die Anzahl der in der letztgenannten Kategorie zu wählenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird durch Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst; diese Mehrheit umfasst in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die übrigen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder. Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehrheit.
iii) Die Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt oder gewählt; sie können für weitere Amtszeiten wiederernannt oder wiedergewählt werden.
c)  Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Mitgliedstaaten sein. Keiner der gewählten Direktoren und ihrer Stellvertreter darf dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, ausser im Fall der Staaten, die nicht Kreditnehmer sind. Stellvertreter dürfen an den Sitzungen teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn sie für ihren Direktor handeln.
d)  Die Exekutivdirektoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Verwaist das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt haben, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt verwaist ist, hat der Stellvertreter alle Befugnisse des früheren Direktors, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters.
e)  Das Direktorium tagt ununterbrochen am Hauptsitz der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.
f)  Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Direktoren einschliesslich einer absoluten Mehrheit der Direktoren der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.
g)  Ein Mitglied der Bank kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
h)  Das Direktorium kann die von ihm für angebracht erachteten Ausschüsse einsetzen. Eine Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen ist nicht auf Gouverneure, Direktoren oder Stellvertreter beschränkt.
i)  Das Direktorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Bank einschliesslich der Anzahl und allgemeinen Aufgaben des leitenden Verwaltungs- und Fachpersonals und genehmigt den Voranschlag der Bank.

Abschnitt 4 ³⁹ Abstimmung

³⁹ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
a)  Jeder Mitgliedstaat hat 135 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am ordentlichen Stammkapital … der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals … kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, dass das durch die Erhöhung genehmigte Stammkapital keine Stimmrechte mit sich bringt und dass die Erhöhung des Stammkapitals nicht dem Vorkaufsrecht nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b unterliegt.
b)  Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds … auf das ordentliche Stamm­kapital … wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, dass die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 53,5 Prozent, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 34,5 Prozent oder iii) Kanadas unter 4 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten sinkt.
c)  Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitgliedstaats abgeben. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.
d)  Bei der Abstimmung im Direktorium
i) kann der ernannte Direktor die Anzahl der Stimmen des Mitgliedstaats abgeben, der ihn ernannt hat;
ii) kann jeder gewählte Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben; und
iii) bedürfen, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

Abschnitt 5 Präsident, Geschäftsführender Vizepräsident und Personal

a)  Der Gouverneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich der absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder einen Präsidenten der Bank, der während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Exekutivdirektor noch Stellvertreter eines solchen sein darf.
Nach den Weisungen des Direktoriums führt der Präsident der Bank die ordent­lichen Geschäfte der Bank und ist Vorgesetzter ihres Personals. Er ist ebenfalls Vorsitzender bei Sitzungen des Direktoriums, hat jedoch kein Stimmrecht; allerdings ist es seine Pflicht, bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme abzugeben.
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre; er kann für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Seine Amtszeit wird jedoch beendet, wenn der Gouverneursrat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitgliedstaaten dies beschliesst.
b)  Der Geschäftsführende Vizepräsident wird vom Direktorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank ernannt. Nach den Weisungen des Direktoriums und des Präsidenten der Bank nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die vom Direktorium festgelegten Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank wahr. Ist der Präsident der Bank abwesend oder verhindert, so nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.
Der Geschäftsführende Vizepräsident nimmt an Sitzungen des Direktoriums teil, jedoch ohne Stimmrecht; handelt er allerdings für den Präsidenten der Bank, so gibt er nach Buchstabe a die entscheidende Stimme ab.
c)  Neben dem in Artikel IV Abschnitt 8 Buchstabe b genannten Vizepräsidenten kann das Direktorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank weitere Vizepräsidenten ernennen, welche die Befugnisse ausüben und die Aufgaben wahrnehmen, die das Direktorium festlegt.
d)  Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Bank gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.
e)  Bei der Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmasses an Leistungs­fähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.
f)  Die Bank sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel I genannten Zwecke und Aufgaben zu erfüllen.

Abschnitt 6 Veröffentlichung von Berichten und Auskunftserteilung

a)⁴⁰  Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, in der die Ergebnisse ihrer ordentlichen Geschäfte ausgewiesen werden.
b)  Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen.
⁴⁰ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Art. IX Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Abschnitt 1 Austrittsrecht

Jedes Mitglied kann aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrem Hauptsitz eine schriftliche Anzeige über seine Absicht zugehen lässt. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt endgültig wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich notifizieren, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
Nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschliesslich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

Abschnitt 2 Suspendierung der Mitgliedschaft

Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank seine Mitgliedschaft durch Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure suspendieren, die im Fall der Suspendierung eines regionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder und im Fall der Suspendierung eines nichtregionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muss.
Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit derselben Mehrheit beschliesst, die Suspendierung zu beenden.
Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus dem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.

Abschnitt 3 Abrechnung

a)  Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ist dieser nicht mehr an den Gewinnen und Verlusten der Bank beteiligt, und es entstehen ihm keine Verbindlichkeiten in bezug auf später von der Bank gewährten Darlehen und Garantien. Er haftet jedoch weiterhin für alle Beträge die er der Bank schuldet, sowie für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch, von der Bank gewährten Darlehen oder Garantien aussteht.
b)  Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf des Stammkapitals dieses Staates; dem Staat stehen jedoch auf Grund dieses Übereinkommens nur die in diesem Abschnitt und in Artikel XIII Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte zu.
c)  Die Bank und der als Mitglied ausscheidende Staat können ungeachtet des Buchstabens d den Rückkauf des Stammkapitals zu den unter den gegebenen Umständen für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren. Die Vereinbarung kann unter anderem Bestimmungen über eine endgültige Regelung aller Verbindlichkeiten des Staates gegenüber der Bank vorsehen.
d)  Wird die unter Buchstabe c genannte Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates oder nach einem anderen von der Bank und dem betreffenden Staat vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt, so gilt als Rückkaufpreis für das Stammkapital des Staates der Buchwert nach den Büchern der Bank zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch. Die Rückzahlung erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
i) Als Voraussetzung für die Zahlung hat der Staat, dessen Mitgliedschaft erlischt, seine Kapitalanteilscheine herauszugeben, und die Zahlung erfolgt in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
ii)⁴¹
Die von der Bank dem Staat für den Rückkauf seines Stammkapitals geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen der Bank aus Darlehens- oder Garantiegeschäften etwas schuldet. Diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeiten des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii … einbehalten.
iii)⁴²
  Erleidet die Bank Reinverluste für Darlehen oder Beteiligungen oder im Rahmen von Garantien, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Staates ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt dafür vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Buchwerts der Anteile nach den Büchern der Bank berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii … in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.
e)  In keinem Fall werden einem Staat für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlischt. Stellt die Bank innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach Artikel X, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels noch als Mitglied der Bank, jedoch ohne Stimmrecht.
⁴¹ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
⁴² Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Art. X Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1 Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen.

Abschnitt 2 Beendigung der Geschäftstätigkeit

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Vorkehren ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

Abschnitt 3 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

a)  Die Haftung aller Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bleibt bestehen, bis alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten beglichen sind.
b)  Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für uneingezahlte oder abruf­bare Zeichnungen bezahlt.⁴³ Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
⁴³ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Abschnitt 4 Verteilung der Vermögenswerte

a)  Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieses Stammkapitals gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muss diese Verteilung durch Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder genehmigt werden.
b)  Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Ver­mögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
c)  Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

Art. XI Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte

Abschnitt 1 Geltungsbereich des Artikels

Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel aufgeführt sind.

Abschnitt 2 Rechtsstellung

Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schliessen;
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
c) vor Gericht zu stehen.

Abschnitt 3 Gerichtsbarkeit

Klagen gegen die Bank können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
Klagen gegen die Bank können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.

Abschnitt 4 Immunität der Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gelten als internationales öffentliches Eigentum und geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungsweg.

Abschnitt 5 Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Bank sind unverletzlich.

Abschnitt 6 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen dieses Übereinkommens notwendigen Ausmass sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 7 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Abschnitt 8 Persönliche Immunitäten und Vorrechte

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Abschnitt 9 Immunität von Besteuerung

a)  Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, geniessen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zollabgaben. Die Bank geniesst ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b)  Die von der Bank den Exekutivdirektoren, Stellvertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
c)  Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
d)  Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Abschnitt 10 Durchführung

Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Massnahmen.

Art. XII Änderungen

a)⁴⁴  Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen; die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
b)  Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung
i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt 1,
ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g und
iii)⁴⁵
 der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe d, … sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.
c)  Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
⁴⁴ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).

Art. XIII Auslegung und Schiedsverfahren

Abschnitt 1 Auslegung

a)  Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe g ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Direktorium.
b)  Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Abschnitt 2 Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen.
Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Art. XIV Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Hauptsitz

Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.

Abschnitt 2 Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3 Verbindungsstelle

Jedes Mitglied bezeichnet einen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Abschnitt 4 Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.

Art. XV Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 Unterzeichnung und Annahme

a)  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1959 für die Vertreter der in Anhang A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Jeder Unterzeichnerstaat hinterlegt beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und dass er die notwendigen Schritte unternommen hat, damit er alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen kann.
b)  Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten übermittelt den Mitgliedern der Organisation beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäss jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie den entsprechenden Zeitpunkt.
c)  Bei der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde zahlt jeder Staat dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten zur Deckung der Verwaltungskosten der Bank Gold oder US-Dollar im Gegenwert von 1/10 von 1 Prozent des Kaufpreises der von ihm gezeichneten Anteile der Bank und seiner Quote am Fonds. Diese Zahlung wird dem Mitglied für seine nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer i und Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe d Ziffer i vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben. Ein Mitglied kann jederzeit an oder nach dem Tag der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde weitere Zahlungen vornehmen, die ihm auf seine nach Artikeln II und IV vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben werden. Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten führt alle nach diesem Buchstaben eingezahlten Mittel auf einem oder mehreren Sonder-Depositenkonten und stellt die Mittel spätestens im Zeitpunkt der ersten Sitzung des Gouverneursrats, die nach Abschnitt 3 abgehalten wird, der Bank zur Verfügung. Ist das Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1959 nicht in Kraft getreten, so hat das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten, die sie eingezahlt haben.
d)  An oder nach dem Tag, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b genehmigt worden ist.

Abschnitt 2 Inkrafttreten

a)  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Buchstabe a Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens 85 Prozent der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
b)  Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.

Abschnitt 3 Aufnahme der Geschäftstätigkeit

a)  Der Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein, sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt.
b)  Auf der ersten Sitzung des Gouverneursrats werden Vorkehrungen für die Auswahl der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter nach Artikel VIII Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts getroffen, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird. Ungeachtet des Artikels VIII Abschnitt 3 können die Gouverneure, wenn sie dies für wünschenswert erachten, bestimmen, dass die erste Amtszeit dieser Direktoren weniger als drei Jahre betragen kann.
Geschehen zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika in einer Urschrift vom 8. April 1959, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Anhang A

Zeichnungen auf das genehmigte Kapital der Bank

(In Anteile von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959)

Land

Anteile am
eingezahlten
Kapital

Abrufbare
Anteile

Gesamtbetrag
der Zeichnungen

Argentinien

5 157

5 157

10 314

Bolivien

414

414

828

Brasilien

5 157

5 157

10 314

Chile

1 416

1 416

2 832

Costa Rica

207

207

414

Dominikanische Republik

276

276

552

Ecuador

276

276

552

El Salvador

207

207

414

Guatemala

276

276

552

Haiti

207

207

414

Honduras

207

207

414

Kolumbien

1 415

1 415

2 830

Kuba

1 842

1 842

3 684

Mexiko

3 315

3 315

6 630

Nicaragua

207

207

414

Panama

207

207

414

Paraguay

207

207

414

Peru

691

691

1 382

Uruguay

553

553

1 106

Venezuela

2 763

2 763

5 526

Vereinigte Staaten von Amerika

15 000

20 000

35 000

Total

40 000

45 000

85 000

Anhang B

Beitragsquoten für den Fonds für Spezialoperationen

(In 1000 US-Dollar, mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959)

Land

Quoten

Argentinien

10 314

Bolivien

828

Brasilien

10 314

Chile

2 832

Costa Rica

414

Dominikanische Republik

552

Ecuador

552

El Salvador

414

Guatemala

552

Haiti

414

Honduras

414

Kolumbien

2 830

Kuba

3 684

Mexiko

6 630

Nicaragua

414

Panama

414

Paraguay

414

Peru

1 382

Uruguay

1 106

Venezuela

5 526

Vereinigte Staaten von Amerika

100 000

Total

150 000

Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

Abschnitt 1 Bedingungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutiv­direktorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die in der Resolution «Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf die Schaffung des interregionalen Stammkapitals der Bank und damit zusammenhängende Angelegenheiten» vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank sind in Kraft getreten;
b) die in der Resolution «Erhöhung des genehmigten abrufbaren ordentlichen Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten» vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals ist wirksam geworden;
c) mindestens acht nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier Staaten mit Einzelbeiträgen zum Fonds für Spezialoperationen in Höhe von mindestens 60 Mio. US-Dollar, haben durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank vereinbart, i) nach Abschnitt 2 mindestens 31 100 Anteile am interregionalen Stamm­kapital zu zeichnen;
ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375 Mio. US-Dollar⁴⁶ zu den Mitteln des Fonds für Spezialoperationen beizutragen.
Das Direktorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Anteilzeichnungen und Bei­träge zum Fonds für Spezialoperationen herabsetzen.
Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für Spezialoperationen sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten:
⁴⁶ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Eingezahlte Zeichnungen auf das interregionale Kapital

Anteile

Beträge in
US-Dollar⁴⁷
von 1959

Beträge in
geltenden
US-Dollar⁴⁸

Österreich

69

690 000

832 377

Belgien

171

1 710 000

2 062 847

Dänemark

74

740 000

892 694

Deutschland

863

8 630 000

10 410 742

Israel

68

680 000

820 313

Italien

842

8 420 000

10 157 410

Japan

940

9 400 000

11 339 627

Niederlande

128

1 280 000

1 544 120

Portugal

68

680 000

820 313

Spanien

842

8 420 000

10 157 410

Schweiz

188

1 880 000

2 267 925

Vereinigtes Königreich

842

8 420 000

10 157 410

Jugoslawien

69

690 000

832 377

Zwischensumme

5164

51 640 000

62 295 565

Nicht zugewiesen

1836

18 360 000

22 148 462

Gesamtbetrag

7000

70 000 000

84 444 027

⁴⁷ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
⁴⁸ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Abrufbare Zeichnungen auf das interregionale Kapital

Anteile

Beträge in
US-Dollar⁴⁹
von 1959

Beträge in
geltenden
US-Dollar⁵⁰

Österreich

350

3 500 000

4 222 201

Belgien

865

8 650 000

10 434 869

Dänemark

373

3 730 000

4 499 660

Deutschland

4 367

43 670 000

52 681 009

Israel

346

3 460 000

4 173 948

Italien

4 264

42 640 000

51 438 476

Japan

4 757

47 570 000

57 385 748

Niederlande

648

6 480 000

7 817 104

Portugal

346

3 460 000

4 173 948

Spanien

4 264

42 640 000

51 438 476

Schweiz

952

9 520 000

11 484 388

Vereinigtes Königreich

4 264

42 640 000

51 438 476

Jugoslawien

350

3 500 000

4 222 201

Zwischensumme

26 146

261 460 000

315 410 504

Nicht zugewiesen

8 854

88 540 000

106 809 630

Gesamtbetrag

35 000

350 000 000

422 220 134

⁴⁹ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
⁵⁰ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Gesamtbetrag der Zeichnungen auf das interregionale Kapital

Anteile

Beträge in
US-Dollar⁵¹
von 1959

Beträge in
geltenden
US-Dollar⁵²

Österreich

419

4 190 000

5 054 578

Belgien

1 036

10 360 000

12 497 716

Dänemark

447

4 470 000

5 392 354

Deutschland

5 230

52 300 000

63 091 751

Israel

414

4 140 000

4 994 261

Italien

5 106

51 060 000

61 595 886

Japan

5 697

56 970 000

68 725 375

Niederlande

776

7 760 000

9 361 224

Portugal

414

4 140 000

4 994 261

Spanien

5 106

51 060 000

61 595 886

Schweiz

1 140

11 400 000

13 752 313

Vereinigtes Königreich

5 106

51 060 000

61 595 886

Jugoslawien

419

4 190 000

5 054 578

Zwischensumme

31 310

313 100 000

377 706 069

Nicht zugewiesen

10 690

106 900 000

128 958 092

Gesamtbetrag

42 000

420 000 000

506 664 161

⁵¹ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
⁵² US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Beiträge zum Fonds für Spezialoperationen

Beträge in
geltenden
US-Dollar⁵³

Österreich

5 054 578

Belgien

12 497 716

Dänemark

5 392 354

Deutschland

63 091 751

Israel

4 994 261

Italien

61 595 886

Japan

68 725 375

Niederlande

9 361 224

Portugal

4 994 261

Spanien

61 595 886

Schweiz

13 752 313

Vereinigtes Königreich

61 595 886

Jugoslawien

5 054 578

Zwischensumme

377 706 069

Nicht zugewiesen

128 958 092

Gesamtbetrag

506 664 161

Abschnitt 2 Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital

a)  Die in Abschnitt 1 aufgeführten nichtregionalen Staaten können Anteile des interregionalen Stammkapitals zeichnen.
b)  Jede Zeichnung umfasst zumindest den vollen Betrag sowohl der eingezahlten als auch der abrufbaren Anteile am interregionalen Kapital, die dem betreffenden Staat in Abschnitt 1 zugewiesen sind, und jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber der Bank den Nachweis, dass er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung.
c)  Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte interregionale Stamm­kapital unter folgenden Bedingungen vor:
i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10 000 US‑Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, i) dass die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 Prozent des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder ii) dass die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreissig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften entweder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme‑ oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer ii gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.
iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaats zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist,
iv) 50 Prozent jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 Prozent jeder Rate vorzieht, legt das Direktorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht übertragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.
d)  Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:
i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10 000 US‑Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten zu zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer ii zu zahlen ist.
e)  Die interregionalen Kapitalmittel sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, dass eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalmittel gewährleistet ist.
f)  Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Massnahmen ergriffen, um das interregionale Stamm­kapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.

Abschnitt 3 Erhöhung des Fonds für Spezialoperationen und Beiträge dazu

a)  Unter Vorbehalt dieser Allgemeinen Vorschriften werden die Mittel des Fonds für Spezialoperationen durch Beitragsleistungen nichtregionaler Staaten im Gegenwert von 506 664 161 US‑Dollar erhöht, wobei die Genehmigung dieser Allgemeinen Vorschriften durch die regionalen Mitgliedstaaten dahingehend ausgelegt wird, dass sie nicht von ihrem Recht nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Gebrauch machen wollen, einen verhältnis­mässigen Anteil zu dieser Erhöhung beizutragen.
b)  Erst nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 wird eine derartige Erhöhung wirksam und sind derartige Beitragsleistungen zu erbringen.
c)  Die Beiträge der nichtregionalen Staaten zum Fonds für Spezialoperationen entsprechen ihren Zeichnungen auf das nichtregionale Stammkapital nach Abschnitt 1 Buchstabe c.
d)  Jeder Staat leistet seinen Beitrag in voller Höhe in seiner Landeswährung; er hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.
e)  Jeder Beitrag stellt in voller Höhe Landeswährung dar, auf die Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Bank anwendbar ist. Will ein Staat seinen Beitrag ganz oder teilweise nicht bar zahlen, so hat die Bank nach Artikel V Abschnitt 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank nicht übertragbare, unverzinsliche Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, für die das Direktorium eine Einlösungstabelle festlegt.
f)  Die Beitragsleistungen erfolgen in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Direktorium jedoch damit einverstanden erklären, i) dass die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 Prozent des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder ii) dass die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die Raten sind zu denselben Zeitpunkten zu zahlen wie die Raten des Staates zum eingezahlten interregionalen Stammkapital nach Abschnitt 2.
g)  Jede Zahlung eines Staates erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Gegenwert des US‑Dollars mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US‑Dollars entspricht.
h)  Für die im Besitz der Bank befindlichen Währungsbeträge aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen gelten die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes in Artikel V Abschnitt 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank; als Wertmassstab gilt für diesen Zweck jedoch der US‑Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars; die Bank kann jedoch auf diese Anpassung für den Fall verzichten, dass eine Währungsangleichung für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern der Bank erfolgt.
i)  Ungeachtet des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe g des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und in Übereinstimmung mit den herkömmlichen Methoden zur Erhöhung der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte erfolgen künftige Erhöhungen der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte in dem Verhältnis und zu den Bedingungen, die zu der betreffenden Zeit ausgehandelt werden.

Abschnitt 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,
a) sobald das Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;
b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 in Kraft getreten sind und
c) sobald der Präsident erklärt hat, dass der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat: i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegte Urschrift des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung unterzeichnet;
ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, dass er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und
iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, dass er alle notwendigen Massnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinter­legung der Annahme‑ oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern i und ii ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Massnahmen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 5 Zusätzliche nichtregionale Staaten

Zusätzliche in Abschnitt 1 nicht aufgeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen zusätzlichen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für Spezialoperationen, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt 1 aufgeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Abschnitt 6 Nicht gezeichnetes Kapital und Beitragsquoten

Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 1 Buchstabe c vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Spezialoperationen von den in Abschnitt 1 aufgeführten nichtregionalen Staaten oder von den zusätzlichen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Spezialoperationen zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abrufbarem Kapital sowie zwischen den Beiträgen zum Fonds für Spezialoperationen und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren. Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Spezialoperationen sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abrufbare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften vollzogen sein,

Abschnitt 7 ⁵⁴ Besondere Beschlussfähigkeit und Stimmenzahl

⁵⁴ Fassung gemäss Abschnitt 3 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 ( SR 0.972.40 ).
a)  Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:
jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf 1. die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure; 2. die Anzahl der von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zu wählenden Direktoren; 3. Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben d, e und f des Übereinkommens oder 4. die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalmittel nach Artikel VII Abschnitt 4 des Übereinkommens.
b)  Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds entweder auf das ordentliche Stammkapital oder auf das interregionale Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, dass die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 53,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 34,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl oder iii) Kanadas unter 4 Prozent der Gesamtstimmenzahl sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschliessung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals oder des interregionalen Stammkapitals der Bank festzulegen, dass 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will; 2. die Bestimmung über den jeweiligen Prozentsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in bezug auf Ziffer i und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer ii bzw. Ziffer iii aufgehoben werden kann und 3. ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied dieser Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.

Abschnitt 8 Änderung der Vorschriften für die Wahl der Direktoren

Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a bezeichneten Entschliessung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen zwei Direktoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Direktoren geändert und erhalten den im Anhang enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.

Abschnitt 9 Anzahl der Direktoren

Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Direktoren der Bank über eine Gesamtzahl von 13 Direktoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.

Abschnitt 10 Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Direktorium festgestellt hat, dass alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, dass mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe c erfüllt haben.
⁵³ US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Anhang

Vorschriften betreffend die Wahl der Direktoren

1. Wahl der Direktoren

1.  Die nach Artikel VIII, Abschnitt 3, Buchstabe b), Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen zehn Direktoren.
2.  Der Gouverneur von Kanada wählt einen Direktor, indem er die Stimmen seines Landes abgibt.
3.  Die Gouverneure der regionalen Entwicklungsländer, die Mitgliedstaaten sind, wählen sieben Direktoren auf folgende Weise:
a) Dieser Abschnitt bezieht sich ausschliesslich auf die regionalen Entwicklungsländer, die Mitgliedstaaten sind; für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten auf 100 Prozent festgelegt.
b) Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.
c) Zunächst finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis fünf Personen auf folgende Weise zu Direktoren gewählt sind: i) Jeder Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der höchsten Stimmenzahl und der Stimmen des Staates mit der niedrigsten Stimmenzahl.
ii) Ein Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der dritthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
iii) Ein Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der vierthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
iv) Ein Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der fünfthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der drei Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
d) Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der nach Buchstabe c) gewählten Direktoren abgegeben worden sind, zwei Direktoren, wobei nur die Staaten Kandidaten aufstellen können und stimmberechtigt sind, die je nur höchstens zweieinhalb Prozent (2½ %) der Gesamtstimmenzahl innehaben. Als gewählt gelten die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten, sofern in beiden Fällen diese Stimmen von drei oder mehr Staaten abgegeben worden sind; es finden so viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich sind.
e) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen gilt im Sinne des Artikels VIII, Abschnitt 4, Buchstabe d), Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.
4.  Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen zwei Direktoren auf folgende Weise:
a) Dieser Abschnitt ist ausschliesslich auf die nichtregionalen Staaten anwendbar; für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten auf 100 Prozent festgelegt.
b) Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.
c) Die zwei Kandidaten, welche die höchste Anzahl von Stimmen erhalten, werden Direktoren; es gilt jedoch nur diejenige Person als gewählt, welche die Stimmen von drei oder mehr nichtregionalen Gouverneuren erhalten hat, die mindestens 40 Prozent der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl vertreten; sie darf jedoch auch nicht mehr als 60 Prozent dieser Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis zwei Kandidaten gewählt sind.
d) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der beiden gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimme einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen gemäss dem vorliegenden Reglement gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen gilt im Sinne von Artikel VIII, Abschnitt 4, Buchstabe d), Ziffer ii) als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

II. Regeln für den Wahlvorgang

5.  Notifikation der Wahl
Mindestens neunzig Tage vor der Jahresversammlung der Gouverneure, an der eine allgemeine Wahl der Direktoren stattfinden soll, gibt der Sekretär den Gouverneuren davon Kenntnis und lädt sie ein, Kandidaten vorzuschlagen.
6.  Überwachung der Wahl
Der Vorsitzende der Jahresversammlung übt die Aufsicht über die Wahl aus und ernennt zwei Gouverneure als Stimmenzähler, die sowohl die Stimmabgabe zu kontrollieren als auch die Stimmen zu zählen haben. Er trifft auch jede weitere Massnahme, die er für die Abwicklung der Wahl in der vorgeschriebenen Form für geeignet hält.
7.  Bestimmung der Kandidaten
a) Die Wahl findet nur zwischen den Kandidaten statt, die gemäss den vorliegenden Prozedurregeln vorgeschlagen wurden.
b) Die Direktoren sollen über eine anerkannte Kompetenz und eine breite Erfahrung in Wirtschafts‑ und Finanzfragen verfügen. Sie können nicht gleichzeitig das Amt des Gouverneurs bekleiden (Artikel VIII, Abschnitt 3, Buchstabe b), Ziffer i) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank).
c) Jeder Gouverneur darf nur einen Kandidaten vorschlagen.
d) Die Kandidatenvorschläge werden dem Sekretär vorgelegt.
e) Jeder Vorschlag ist in schriftlicher Form und vom Gouverneur, der ihn vorlegt, unterschrieben einzureichen.
f) Der Sekretär händigt den Gouverneuren die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten aus.
g) Die Frist für die Bezeichnung der Kandidaten läuft um 10 Uhr am ersten Tag der Jahresversammlung ab, an der die Wahl durchgeführt werden soll.
8.  Wahl
a) Die Wahl erfolgt in vier Etappen. In der ersten Etappe wird der im Abschnitt 2 des vorliegenden Reglementes vorgesehene Direktor gewählt. In der zweiten Etappe werden die im obenstehenden Abschnitt 3, Buchstabe c) vor­gesehenen fünf Direktoren, in der dritten die beiden im obenerwähnten Abschnitt 3, Buchstabe d) und in der vierten die beiden in Abschnitt 4 erwähnten Direktoren gewählt.
b) Jeder Gouverneur kann nur an einer Etappe teilnehmen.
c) Vor jeder der obenerwähnten Etappen gibt der Sekretär die Namen der eingeschriebenen Kandidaten und der zur vorgesehenen Wahl berechtigten Länder bekannt.
9.  Abstimmung
Jede Abstimmung wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Stimmen werden auf Formularen abgegeben, die vor jedem Wahlgang vom Sekretär den stimmberechtigten Gouverneuren ausgeteilt werden. In jedem Wahlgang werden nur die Stimmen in Betracht gezogen, die auf den für diesen Wahlgang ausgeteilten Formularen abgegeben wurden.
b) Nachdem der Sekretär den Namen jedes Landes ausgerufen hat, legt dessen Gouverneur seinen unterzeichneten Stimmzettel in die Urne.
c) Nach erfolgter Stimmabgabe kontrollieren die Stimmenzähler die Anzahl der Stimmen und beginnen die Stimmzettel auszuzählen.
d) Sind die Stimmenzähler der Auffassung, ein Stimmzettel bedürfe einer Klarstellung oder er sei nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden, können sie den betreffenden Gouverneur vor Beendigung der Stimmenzählung ermächtigen, seinen Stimmzettel soweit möglich zu verbessern. Der verbesserte Stimmzettel wird als gültig betrachtet.
e) In jeder der in Abschnitt 3, Buchstabe c), in Abschnitt 3, Buchstabe d) und in Abschnitt 4 dieses Reglementes vorgesehenen Wahl werden so viele Wahlgänge durchgeführt, wie für die Wahl aller zu wählenden Direktoren in einem einzigen Wahlgang nötig sind.
f) Der Vorsitzende der Jahresversammlung erklärt, ob die Wahl abgeschlossen ist oder nicht. Ist die Wahl beendet, gibt er die Liste der gewählten Direktoren und jene der Mitgliedländer, die sie gewählt haben, bekannt.
10.  Ausscheidung von Kandidaten
In jedem Wahlgang können der oder die Gouverneure, die einen Kandidaten vor­geschlagen haben, dem Sekretär zur Kenntnis bringen, dass dieser Kandidat nicht am betreffenden Wahlgang teilnimmt. In diesem Falle wird dieser Kandidat auf der Kandidatenliste für diesen Wahlgang nicht aufgeführt.
11.  Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, die während des Wahlganges auftauchen, werden durch die Stimmenzähler entschieden. Jeder Gouverneur kann zuerst beim Präsidenten der Jahresversammlung und danach bei der Versammlung gegen den Entscheid der Stimmenzähler appellieren. Die Streitigkeiten werden, wenn immer möglich, so beigelegt, dass der Name des betroffenen Landes oder Gouverneurs nicht genannt wird.

III. Vakanz im Rat der Direktoren

12.  Die Direktoren bekleiden ihr Amt bis zur Ernennung oder Wahl ihrer Nachfolger. Wird der Posten eines Direktors mehr als 180 Tage vor Ablauf seines Mandates vakant, so ist für die Restdauer des Mandates von den Gouverneuren, die den bisherigen gewählt haben, ein neuer Direktor zu bestimmen (Artikel VIII, Abschnitt 3, Buchstabe d) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank).
13.  Muss infolge einer Vakanz ein neuer Direktor gewählt werden, so notifiziert der Präsident der Bank dies unverzüglich denjenigen Mitgliedstaaten, die den bisherigen Direktor gewählt haben und die die Vakanz beheben müssen. Er lädt sie ein, Kandidaten vorzuschlagen.
14.  Der Präsident der Bank wird entweder eine Tagung der Gouverneure dieser Staaten mit dem ausschliesslichen Ziel der Durchführung der Neuwahl eines Direktors einberufen, oder aber beschliessen, diese Wahl mittels schriftlicher Kommunikationsmöglichkeiten auf schnellem Wege durchführen zu lassen. Es werden so viele Wahlgänge durchgeführt, wie nötig sind, bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

IV. Abänderung des Reglements

15.  Dieses Reglement kann vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung mit Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich
a) einer Zweidrittelsmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder bei einer Änderung der Abschnitte 1, 2, 3, 5 bis 14 und 15 Buchstabe a) und
b) einer Zweidrittelsmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder bei der Änderung der Abschnitte 4 und 15 Buchstabe b)
geändert werden.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. August 1989

Vertragsstaaten

Ratifikation oder Annahme

Inkrafttreten

Argentinien

14. Oktober

1959

30. Dezember

1959

Bahamas

15. Dezember

1977

15. Dezember

1977

Barbados

19. März

1969

19. März

1969

Belgien

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Bolivien

30. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Brasilien

30. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Chile

17. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Costa Rica

30. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Dänemark

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Deutschland

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Dominikanische Republik

16. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Ecuador

22. Dezember

1959

30. Dezember

1959

El Salvador

29. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Finnland

30. Juni

1977

30. Juni

1977

Frankreich

10. Januar

1977

10. Januar

1977

Grossbritannien

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Guatemala

16. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Guyana

16. November

1976

16. November

1976

Haiti

27. Oktober

1959

30. Dezember

1959

Honduras

29. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Israel

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Italien

26. Mai

1977

26. Mai

1977

Jamaika

30. Dezember

1969

30. Dezember

1969

Japan

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Jugoslawien

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Kanada

  3. Mai

1972

  3. Mai

1972

Kolumbien

21. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Mexiko

30. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Nicaragua

29. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Niederlande*

10. Januar

1977

10. Januar

1977

Norwegen

  7. Juli

1986

  7. Juli

1986

Oesterreich

10. Januar

1977

10. Januar

1977

Panama

29. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Paraguay

16. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Peru

30. Dezember

1959

30. Dezember

1959

Portugal

25. März

1980

25. März

1980

Schweden

19. September

1977

19. September

1977

Schweiz

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Spanien

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Surinam

12. Dezember

1980

12. Dezember

1980

Trinidad und Tobago

10. Juli

1967

10. Juli

1967

Uruguay

12. Februar

1960

12. Februar

1960

Venezuela

13. Februar

1960

13. Februar

1960

Vereinigte Staaten

von Amerika

14. Oktober

1959

30. Dezember

1959

* Erklärung siehe hiernach

Erklärung

Niederlande
Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba.
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