¹ Die zuständigen Stellen nach Artikel 127 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
² Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.
3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen
Art. 129
¹ Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
² Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Straftaten
Art. 130 Verbrechen und Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
² Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
³ Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.
Art. 131 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht;
c. Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet;
d. Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 72 Absätze 1 und 2 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 80 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt;
e. bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird;
f.
die im 5. Kapitel 4. Abschnitt dieses Gesetzes, im 2. Kapitel des GwG¹⁸ und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;
g. einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;
h. ohne Ermächtigung der Veranstalterinnen zu gewerblichen Zwecken Teilnahmen an Lotterien und Sportwetten weiterverkauft.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
¹⁸ SR 955.0
Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.