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    Bundesgesetz über Geldspiele (935.51)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die zuständigen Stellen nach Artikel 127 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
    ² Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.

    3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen

    Art. 129
    ¹ Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
    ² Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.

    10. Kapitel: Strafbestimmungen

    1. Abschnitt: Straftaten

    Art. 130 Verbrechen und Vergehen
    ¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    a. ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
    b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Ver­anstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
    ² Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
    ³ Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwah­re Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.
    Art. 131 Übertretungen
    ¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    a. ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
    b. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht;
    c. Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet;
    d. Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 72 Absätze 1 und 2 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 80 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt;
    e. bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird;
    f.
    die im 5. Kapitel 4. Abschnitt dieses Gesetzes, im 2. Kapitel des GwG¹⁸ und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;
    g. einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zu­stand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nach­kommt;
    h. ohne Ermächtigung der Veranstalterinnen zu gewerblichen Zwecken Teilnahmen an Lotterien und Sportwetten weiterverkauft.
    ² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
    ¹⁸ SR 955.0
    Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
    Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höc­hstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.
    Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
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