Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
(Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2015 8387
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
² Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. Geldspiele im privaten Kreis;
b. Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c. Sportwettkämpfe;
d. kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e. durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007³ der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
³ Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986⁴ gegen den unlauteren Wettbewerb.
³ SR 956.1
⁴ SR 241
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a. die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b. Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c. die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d. ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b. Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c. Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d. Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e. Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f. Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g. Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
Art. 4 Bewilligung oder Konzession
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.
2. Kapitel: Spielbanken
1. Abschnitt: Konzessionen
Art. 5 Konzessionspflicht
¹ Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
² Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
³ Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
Art. 6 Konzessionsarten
¹ Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen:
a. Konzession A;
b. Konzession B.
² Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne beschränken und besondere Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festlegen.
³ Nur Spielbanken mit einer Konzession A dürfen sich als «Grand Casino» bezeichnen.
Art. 7 Standorte
Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.
Art. 8 Voraussetzungen
¹ Eine Konzession kann erteilt werden, wenn:
a. die Gesuchstellerin: 1. eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist,
2. ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt,
3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist,
4. die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden, und
5. in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion darlegt;
b. die Gesuchstellerin und deren wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten: 1. einen guten Ruf geniessen, und
2. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten;
c. die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten und, auf Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner über genügend Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweisen;
d. die Statuten, die Aufbau- und die Ablauforganisation und die vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte der Spielbank bieten; und
e. Standortkanton und Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank befürworten.
² Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen
Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.
Art. 10 Verfahren
¹ Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen.
² Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons.
³ Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.
⁴ Sie stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag.
Art. 11 Entscheid
¹ Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession; sein Entscheid ist nicht anfechtbar.
² Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.
Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung
¹ Die Konzession gilt für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder eine längere Dauer vorsehen. Der Bundesrat kann insbesondere eine kürzere Dauer vorsehen für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen.
² Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.
Art. 13 Meldepflicht
Die Konzessionärin meldet der ESBK:
a. alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen;
b. den Namen beziehungsweise die Firma sowie die Adresse von Aktionärinnen und Aktionären, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c. die Veränderungen von Kapital- oder Stimmbeteiligung sowie der Angaben zur Identität nach Buchstabe b.
Art. 14 Übertragbarkeit
Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.
Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
¹ Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
a. wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b. die Konzessionärin: 1. sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,
2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt,
3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.
² Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:
a. in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;
b. die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.
³ In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
⁴ Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.
2. Abschnitt: Spielangebot
Art. 16 Bewilligungspflicht
¹ Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK.
² Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
³ Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Pokerturnieren erlauben.
⁴ Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit Veranstalterinnen von Spielbankenspielen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.
⁵ Ist die Standortregion einer Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, kann diese ausserhalb der touristischen Saison an maximal 270 Tagen auf den Betrieb des Tischspielbereiches verzichten.
Art. 17 Anforderungen
¹ Die Spiele müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden können.
² Online durchgeführte Spiele müssen ausserdem so ausgestaltet sein, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können.
³ Der Bundesrat erlässt die spieltechnischen Vorschriften, die erforderlich sind zur Umsetzung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.
Art. 18 Angaben und Unterlagen
¹ Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Spielbank Angaben über die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17.
² Die Spielbank, die ein automatisiert oder online durchgeführtes Spielbankenspiel betreiben will, reicht der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ein über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften.
³ Die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht eingereicht werden, soweit die Spielbank nachweist, dass diese in einem anderen Verfahren bereits früher eingereicht worden sind.
Art. 19 Jackpotsysteme
Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.
Art. 20 Konsultation
¹ Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Behörde (Art. 105). Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 113) angerufen.
² Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.
3. Kapitel: Grossspiele
1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung
Art. 21 Bewilligungspflicht
Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.
Art. 22 Voraussetzungen
¹ Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin:
a. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist;
b. einen guten Ruf geniesst;
c. ihre wirtschaftliche Situation darlegt;
d. allfällige finanzielle oder sonstige Beteiligungen an anderen Unternehmungen offenlegt;
e. die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweist;
f. eine einwandfreie Geschäftsführung und deren Unabhängigkeit gegen aussen gewährleistet;
g. über genügend Mittel verfügt sowie Gewähr dafür bietet, dass den Spielerinnen und Spielern die Gewinne ausbezahlt werden;
h. über ein Sicherheits- und ein Sozialkonzept verfügt; und
i. gewährleistet, dass die Betriebskosten, namentlich die Werbung und die Löhne, im Vergleich zu den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
² Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe i gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele.
Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen
¹ Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten.
² Sie können darüber hinaus in rechtsetzender Form die Gesellschaften bezeichnen, denen die interkantonale Behörde bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilen kann.
2. Abschnitt: Spielbewilligung
Art. 24 Bewilligungspflicht
¹ Für die Durchführung von Grossspielen braucht es eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.
² Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 25 Voraussetzungen
¹ Die Bewilligung für ein Grossspiel kann erteilt werden, wenn:
a. das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
b. die Veranstalterin angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorsieht;
c. die Veranstalterin die Reingewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet, es sei denn, es handelt sich beim Grossspiel um ein Geschicklichkeitsspiel.
² Sportwetten dürfen nicht auf Sportereignisse angeboten werden, an denen mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.
³ Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die interkantonale Behörde der Veranstalterin von Grossspielen erlauben kann, mit Grossspielveranstalterinnen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.
Art. 26 Gesuch
Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über:
a. Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht;
b. die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur sicheren und transparenten Spieldurchführung.
Art. 27 Konsultation
¹ Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan angerufen.
² Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Behörde auf die Konsultation verzichten.
Art. 28 Kantonales Recht
Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung der folgenden Grossspiele verbieten:
a. alle Lotterien;
b. alle Sportwetten;
c. alle Geschicklichkeitsspiele.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen
¹ Die Veranstalter- und die Spielbewilligung können befristet und erneuert werden.
² Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 30 Übertragbarkeit
Die Veranstalter- und die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.
Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
¹ Die interkantonale Behörde entzieht die Veranstalter- oder die Spielbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind.
² In leichten Fällen kann sie die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4. Kapitel: Kleinspiele
Art. 32 Bewilligungspflicht
¹ Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
² Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu.
Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen
¹ Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalterin: 1. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
2. einen guten Ruf geniesst,
3. Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b. das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
² Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien
¹ Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
² Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
³ Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a. die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;
b. die maximale Summe aller Einsätze;
c. die minimalen Gewinnmöglichkeiten;
d. die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin.
⁴ Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen.
⁵ Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nötig. Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu.
⁶ Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind.
⁷ Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen.
Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für lokale Sportwetten
¹ Lokale Sportwetten müssen nach dem Totalisatorprinzip konzipiert sein und dürfen nur am Ort angeboten und durchgeführt werden, an dem das Sportereignis stattfindet, auf das sie sich beziehen.
² Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
³ Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a. die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;
b. die maximale Summe aller Einsätze;
c. die minimalen Gewinnmöglichkeiten;
d. die jährliche maximale Anzahl Sportwetten pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort.
Art. 36 Zusätzliche Voraussetzungen für kleine Pokerturniere
¹ Für die Erteilung der Bewilligung für ein kleines Pokerturnier müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist begrenzt; diese spielen gegeneinander.
b. Das Startgeld ist tief und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Turnierdauer.
c. Die Summe der Spielgewinne entspricht der Summe der Startgelder.
d. Das Spiel wird in einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit gespielt.
e. Die Spielregeln und die Informationen zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor exzessivem Geldspiel werden aufgelegt.
² Von den Spielerinnen und Spielern kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden.
³ Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a. das maximale Startgeld;
b. die maximale Summe der Startgelder;
c. die maximale Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort;
d. die minimale Teilnehmerzahl;
e. die minimale Turnierdauer.
Art. 37 Gesuch
¹ Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde für jedes Kleinspiel Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht.
² Mit einem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.
Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung
¹ Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
a. die Abrechnung über das Spiel;
b. Angaben über den Spielverlauf;
c. Angaben über die Verwendung der Erträge.
² Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.
Art. 39 Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug
Für die Geltungsdauer, die Änderung, die Übertragbarkeit und den Entzug der Bewilligungen gelten die Artikel 29–31 sinngemäss.
Art. 40 Aufsicht
¹ Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.
² Sie kann dazu insbesondere:
a. von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen und Kontrollen durchführen;
b. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen;
c. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen.
Art. 41 Kantonales Recht
¹ Die Kantone können über dieses Kapitel hinausgehende zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kleinspiele vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen.
² Die Artikel 32, 33, 34 Absätze 3–7 sowie die Artikel 37–40 gelten nicht für Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.
³ Der Bundesrat legt die maximale Summe fest.
5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 42 Sicherheitskonzept
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
² Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a. die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b. ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c. die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d. Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e. der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
³ Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
Art. 43 Meldepflicht
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen melden der zuständigen Vollzugsbehörde alle wichtigen Vorkommnisse, welche die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden können.
Art. 44 Information der Spielerinnen und Spieler
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen den Spielerinnen und Spielern die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 45 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler
¹ Spielerinnen und Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte sowie mit einem Spielverbot belegte Spielerinnen und Spieler haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch auf Auszahlung von Spielgewinnen.
² Allfällige Gewinne der Spielerinnen und Spieler nach Absatz 1 sind vollumfänglich bestimmt für:
a. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wenn es sich um Gewinne aus Spielbanken handelt;
b. gemeinnützige Zwecke, wenn es sich um Gewinne aus Grossspielen handelt.
Art. 46 Verträge mit Dritten
¹ Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
² Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
³ Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
Art. 47 Berichterstattung
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht ein.
² Sie erstatten der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich Bericht über die Umsetzung des Sicherheitskonzepts.
Art. 48 Rechnungslegung
¹ Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts⁵ (OR).
² Der Bundesrat kann die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards nach Artikel 962 a OR vorsehen und von den Bestimmungen des OR über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist.
⁵ SR 220
Art. 49 Revisionsstelle
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen lassen ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revisionsstelle prüfen.
² Auf die Revisionsstelle und die Revision der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts anzuwenden.
³ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen.
⁴ Veranstalterinnen von Grossspielen, die nur Geschicklichkeitsspiele durchführen, können ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen, wenn die Grenzwerte nach Artikel 727 OR⁶ nicht erreicht werden. Sie können auf die Revision ihrer Jahresrechnung nicht verzichten.
⁵ Die Revisionsstelle stellt den Revisionsbericht der Vollzugsbehörde zu.
⁶ SR 220
Art. 50 Anzeigepflicht
Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung Gesetzesverstösse oder andere Unregelmässigkeiten fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde.
Art. 51 Datenbearbeitung
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen zum Zweck des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie der Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
2. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen
Art. 52 Spielverbot
¹ Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a. Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b. Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c. Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d. Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e. Minderjährige;
f. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
² Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a. Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b. Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c. Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
¹ Die Spielbank kann:
a. Personen ohne Angabe von Gründen sowohl den Zutritt als auch die Spielteilnahme verweigern;
b. Eintrittspreise erheben;
c. Kleidervorschriften erlassen.
² Für online durchgeführte Spiele ist Absatz 1 Buchstaben b und c nicht anwendbar.
Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler
Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.
Art. 55 Spielmarken
Bei Tischspielen darf nur mit Jetons oder mit Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden.
Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge
Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art
¹ Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel.
² Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig.
Art. 58 Bewilligungen
¹ Der Bundesrat kann spezielle Bewilligungen vorsehen, namentlich für:
a. die Lieferantinnen von Spielgeräten;
b. die technische Ausrüstung.
² Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.
Art. 59 Auslagerung der Kameraüberwachung
¹ Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, die Auslagerung des Betriebs des Kameraüberwachungssystems an eine andere Schweizer Spielbank erlauben.
² Die Spielbank bleibt auch in Fällen von Auslagerungen vollumfänglich für die Gewährleistung des sicheren und transparenten Spielbetriebs verantwortlich.
3. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen
Art. 60 Lotterieziehungen
¹ Automatisiert ablaufende Lotterieziehungen müssen von der Veranstalterin in geeigneter Form dokumentiert werden.
² Manuelle Lotterieziehungen müssen durch eine Amts- oder Urkundsperson überwacht und mit einem Ziehungsprotokoll festgehalten werden.
Art. 61 Angebot von Grossspielen
¹ Die Teilnahme an Grossspielen darf zu gewerblichen Zwecken nur von einer Inhaberin einer Veranstalterbewilligung oder von ihr ermächtigten Dritten angeboten werden. Die gewerbliche Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte ist verboten.
² Die Teilnahme an Grossspielen darf nur an öffentlich zugänglichen Orten angeboten werden, die nicht vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen. Ausgenommen hiervon sind:
a. Spiellokale für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele;
b. Spielbanken, die in ihren Räumlichkeiten Geschicklichkeitsspiele durchführen oder Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten.
Art. 62 Angebot von Grossspielen in Spielbanken
¹ Spielbanken können mit Bewilligung der ESBK Geschicklichkeitsspiele selbst durchführen und die Teilnahme an Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Spielbank nachweist, dass die nach dem 3. Kapitel nötigen Bewilligungen erteilt wurden, und gewährleistet, dass:
a. die Grossspiele, die sie im Spielbereich durchführt oder anbietet, und die Spielbankenspiele in separaten Zonen stattfinden;
b. die Grossspiele als solche gekennzeichnet sind;
c. die Geldflüsse getrennt verbucht werden; und
d. das Angebot an Grossspielen im Vergleich zum Angebot an Spielbankenspielen von untergeordneter Bedeutung ist.
³ Die Veranstalterin von Grossspielen ergreift die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs, der Geldwäschereibekämpfung und des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Wenn die Spiele im Spielbereich durchgeführt werden, setzt die Spielbank zudem die Massnahmen nach den Artikeln 78 und 80 um.
⁴ Die Veranstalterin von Grossspielen liefert der Spielbank sämtliche zur Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 78 und 80 nötigen Angaben.
⁵ Für das Online-Angebot von Grossspielen durch Spielbanken gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
Art. 63 Verträge mit Sportorganisationen oder Sportlerinnen und Sportlern
¹ Eine Veranstalterin von Grossspielen darf sich nicht an Sportorganisationen wirtschaftlich beteiligen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet.
² Sie darf mit Sportlerinnen und Sportlern oder Sportorganisationen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet, keine Sponsoring- oder andere Zusammenarbeitsverträge eingehen.
Art. 64 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation
¹ Die Veranstalterinnen von Sportwetten erstatten der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Sportwetten anbieten.
² Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, der in der Schweiz stattfindet oder auf den in der Schweiz Sportwetten angeboten werden, erstatten die Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an diesem Sportwettkampf teilnehmen oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen, der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung.
³ Soweit für die Bekämpfung und Verfolgung einer Manipulation eines Sportwettkampfs erforderlich, geben die Veranstalterinnen von Sportwetten sowie die Organisationen nach Absatz 2 der interkantonalen Behörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt.
Art. 65 Zusammenarbeit mit Behörden
¹ Für die Bekämpfung und die Verfolgung von Manipulationen von Sportwettkämpfen arbeitet die interkantonale Behörde mit den Veranstalterinnen von Sportwetten, mit den Organisationen nach Artikel 64 Absatz 2 sowie mit entsprechenden Organisationen mit Sitz im Ausland zusammen.
² Bei einem hinreichenden Verdacht auf Manipulation eines Sportwettkampfs kann sie namentlich folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Straf- oder Verwaltungsverfahren, an die Veranstalterinnen und die Organisationen weitergeben:
a. Personendaten der Wettenden;
b. Personendaten, die eine Beurteilung des Wettverhaltens der betroffenen Personen bei Sportwetten erlauben.⁷
²bis Erweist sich der Verdacht als unbegründet, so sind die Daten umgehend zu löschen.⁸
³ Der Bundesrat regelt den Gegenstand und die Modalitäten der Datenweitergabe an diese Organisationen.
⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 66 Teilnahmebeschränkungen
Die Veranstalterinnen von Grossspielen können Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern.
4. Abschnitt: Bekämpfung der Geldwäscherei
Art. 67 Geltung des Geldwäschereigesetzes
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997⁹ (GwG).
² Der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei richtet sich nach den Gefahren und Merkmalen des Spiels und des Absatzkanals.
³ Bei einem Grossspiel, das nicht online durchgeführt wird, muss die Veranstalterin die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG nur dann erfüllen, wenn einer Spielerin oder einem Spieler ein Gewinn von erheblichem Wert ausbezahlt wird.
⁴ Das EJPD legt für die Veranstalterinnen von Grossspielen fest, welche Werte als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an. Es berücksichtigt dabei die Gefahren, die mit dem betreffenden Spiel verbunden sind.
⁹ SR 955.0
Art. 68 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
¹ Bei online durchgeführten Spielen kann die Vertragspartei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Selbstdeklaration identifiziert werden.
² Die Vertragspartei muss nach Artikel 3 Absatz 1 GwG¹⁰ identifiziert werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen.
³ Die ESBK legt fest, welche Werte im Bereich der Spielbankenspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.
⁴ Das EJPD legt fest, welche Werte im Bereich der Grossspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.
¹⁰ SR 955.0
Art. 69 Checks und Depots
¹ Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen keine Inhaberchecks annehmen oder ausstellen.
² Sie dürfen auf ihren Namen ausgestellte Checks annehmen. Sie müssen sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Check ausstellt, und den Vorgang registrieren.
³ Sie können den Spielerinnen und Spielern die Gewinne in Form eines Depots zur Verfügung halten. Sie dürfen die Depotguthaben nicht verzinsen.
⁴ Im Online-Bereich ist die Führung eines persönlichen Spielerkontos zulässig. Kontoguthaben werden nicht verzinst. Der Bundesrat kann festlegen, welchen Betrag das Spielerkonto maximal enthalten darf.
Art. 70 Gewinnbestätigung
Die Spielbanken stellen den Spielerinnen und Spielern keine Gewinnbestätigung aus.
6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
1. Abschnitt: Massnahmen aller Veranstalterinnen von Geldspielen
Art. 71 Grundsatz
Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).
Art. 72 Schutz von Minderjährigen
¹ Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.
² Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.
³ Automatisiert durchgeführte Lotterien müssen eine Zugangskontrolle aufweisen, die sicherstellt, dass nur Spielerinnen und Spieler spielen können, welche das Alter erreicht haben, das zur Teilnahme berechtigt.
Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen
¹ Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom betreffenden Geldspiel ausgeht.
² Je grösser das von einem Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen.
³ Die zuständige Behörde bewilligt ein Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.
Art. 74 Werbung
¹ Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
² Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.
³ Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.
Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
¹ Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.
² Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde.
2. Abschnitt: Zusätzliche Massnahmen der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen
Art. 76 Sozialkonzept
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sozialkonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor, insbesondere Massnahmen:
a. zur Information der Spielerinnen und Spieler;
b. zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler;
c. zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation;
d. zur Verhängung und Durchführung von Spielsperren;
e. zur Ausbildung und zur regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;
f. zur Erhebung von Daten zur Evaluation der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
² Für die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluation der Massnahmen können die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen insbesondere zusammenarbeiten mit:
a. den zuständigen Vollzugsbehörden;
b. anderen Spielbanken oder anderen Veranstalterinnen von Grossspielen;
c. Forscherinnen und Forschern;
d. Suchtpräventionsstellen;
e. Therapieeinrichtungen;
f. Sozialdiensten.
Art. 77 Information
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form bereit:
a. Informationen über die Risiken des Spiels;
b. Selbsterhebungsbogen zur Prüfung des eigenen Spielverhaltens;
c. Informationen über Möglichkeiten für Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren;
d. Informationen über Angebote zur Unterstützung und Behandlung von süchtigen, verschuldeten oder suchtgefährdeten Personen sowie von deren Umfeld einschliesslich Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.
² Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, informieren sie die Spielerinnen und Spieler über ihr Spielverhalten.
Art. 78 Früherkennung
¹ Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, legen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen im Rahmen der Früherkennung Kriterien fest, anhand deren gefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreifen angemessene Massnahmen.
² Sie dokumentieren ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen.
Art. 79 Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Geldspiels angezeigt, stellen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts.
Art. 80 Spielsperre
¹ Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen sperren Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie:
a. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen; oder
b. Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.
² Sie sperren ferner Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind.
³ Die interkantonale Behörde kann im Rahmen der Spielbewilligungen die Spielsperre auf weitere Grossspiele ausdehnen. Sie kann den Ausschluss von diesen zusätzlichen Spielen sicherstellen, indem sie einen Schwellenwert festlegt und die Auszahlung der darüber liegenden Gewinne sperren lässt.
⁴ Die Spielsperre erstreckt sich auf die Spielbankenspiele, die online durchgeführten Grossspiele sowie die Grossspiele, auf welche die interkantonale Behörde nach Absatz 3 die Spielsperre ausgedehnt hat.
⁵ Die Spielerinnen und Spieler können selbst bei einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, eine Spielsperre beantragen.
⁶ Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 81 Aufhebung der Spielsperre
¹ Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
² Der Antrag ist bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat.
³ In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.
Art. 82 Register
¹ Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit.
² Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, können ein gemeinsames Register führen. Zugriff auf das gemeinsame Register haben diejenigen Spielbanken und Veranstalterinnen, die an der Registerführung teilhaben.
³ Sie tragen in das Register Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre ein.
Art. 83 Aus- und Weiterbildung
Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Angestellten der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen müssen eine Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungs- und Vertiefungskurse absolvieren.
Art. 84 Bericht
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Bericht ein über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.
3. Abschnitt: Massnahmen der Kantone
Art. 85
¹ Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten.
² Sie können ihre Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen koordinieren.
7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
¹ Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind.
² Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind.
³ Die ESBK und die interkantonale Behörde führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich.
⁴ Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind.
⁵ Die ESBK und die interkantonale Behörde können einer Benutzerin oder einem Benutzer zu Aufsichts- oder Forschungszwecken Zugang zu den gesperrten Angeboten gewähren.
Art. 87 Eröffnung und Einspracheverfahren
¹ Die ESBK und die interkantonale Behörde veröffentlichen gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.
² Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Einsprache kann namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat.
³ Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die zuständige Behörde ihre Verfügung. Sie ist nicht an die gestellten Anträge gebunden.
Art. 88 Kommunikation der Sperrlisten
¹ Die ESBK und die interkantonale Behörde informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde.
² Sie setzen die im Sinne von Artikel 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997¹¹ registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis.¹²
³ Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung nach Absatz 2 schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre.
¹¹ SR 784.10
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
Art. 89 Information der Benutzerinnen und Benutzer
¹ Die ESBK und die interkantonale Behörde betreiben gemeinsam eine Einrichtung, die die Benutzerinnen und Benutzer informiert, dass ein Online-Angebot gesperrt ist.
² Die Fernmeldedienstanbieterinnen leiten die Benutzerinnen und Benutzer, die auf die gesperrten Angebote zugreifen möchten, auf die Informationseinrichtung weiter, soweit dies technisch möglich ist.
Art. 90 Streichung aus der Sperrliste
Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr, so streicht es die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste.
Art. 91 Haftungsausschluss
¹ Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer:
a. die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst;
b. die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt; und
c. die Angebote nicht verändert.
² Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 86 Absatz 4 und 89 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzen, können weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für:
a. die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte;
b. die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses;
c. eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.
Art. 92 Kosten und vorübergehende Aussetzung
¹ Die Fernmeldedienstanbieterinnen werden für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
² Die Fernmeldedienstanbieterinnen können nach Information der Vollzugsbehörde vorübergehend von der Umsetzung der Sperre absehen, wenn sich diese negativ auf die Qualität der Netzleistung auswirken.
Art. 93 Aufschiebende Wirkung
Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde oder eine Einsprache einer Fernmeldedienstanbieterin nach Artikel 88 Absatz 3.
8. Kapitel: Behörden
1. Abschnitt: Eidgenössische Spielbankenkommission
Art. 94 Zusammensetzung
¹ Die ESBK besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
² Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone.
³ Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein.
⁴ Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
Art. 95 Organisation
¹ Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums.
² Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
³ Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.
Art. 96 Unabhängigkeit
¹ Die ESBK übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet.
² Die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ESBK nicht beeinträchtigt wird.
Art. 97 Aufgaben
¹ Die ESBK hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:
a. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Spielbanken; insbesondere überwacht sie: 1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Spielbanken,
2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei,
3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts.
b. Sie veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe.
c. Sie bekämpft das illegale Geldspiel.
d. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.
e. Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und veröffentlicht den Bericht; der Bericht enthält auch Informationen über die Jahresabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Spielbanken.
² Sie trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.
Art. 98 Befugnisse
Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:
a. von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b. bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;
c. von den Revisionsstellen der Spielbanken die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
d. Sachverständige beiziehen;
e. der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;
f. Online-Verbindungen zum Monitoring der Informatikanlagen der Spielbanken herstellen;
g. für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren;
h. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
i. in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern;
j. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung: 1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,
2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
k. gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde nach Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
l. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
Art. 99 Gebühren und Aufsichtsabgabe
¹ Die ESBK erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren. Sie kann Vorschüsse verlangen.
² Für die Aufsichtskosten der ESBK, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, wird bei den Spielbanken jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben. Das EJPD verfügt die Aufsichtsabgabe.
³ Die Aufsichtsabgabe basiert auf den Kosten für die Aufsicht über die Spielbanken; die von der einzelnen Spielbank zu leistende Abgabe bemisst sich nach dem im jeweiligen Bereich im Vorjahr erzielten Bruttospielertrag.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich:
a. die anrechenbaren Aufsichtskosten;
b. die Aufteilung zwischen den Spielbanken mit und ohne Konzessionserweiterung;
c. die zeitliche Bemessung.
Art. 100 Verwaltungssanktionen
¹ Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen, gegen die Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet.
² Verstösse werden vom Sekretariat untersucht und von der ESBK beurteilt.
Art. 101 Datenbearbeitung
¹ Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die ESBK Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten.¹³
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere:
a. die Personenkategorien, zu denen Daten erhoben werden, und für jede dieser Kategorien die Personendatenkategorien, die bearbeitet werden dürfen;
b. den Katalog der besonders schützenswerten Daten;
c. die Zugangsermächtigungen;
d. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten;
e. die Datensicherheit.
¹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 102 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz
¹ Die ESBK und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen.
² Die ESBK und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Soweit erforderlich und möglich koordinieren sie ihre Untersuchungen.
³ Erhält die ESBK Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch¹⁴ (StGB), so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
⁴ Erhält sie Kenntnis von Verletzungen dieses Gesetzes, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie die interkantonale Behörde.
¹⁴ SR 311.0
Art. 103 Internationale Amtshilfe
¹ Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
² Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen.
b. Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
c. Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der ESBK.
d. Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.
³ Sie kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
Art. 104 Aufgaben des Sekretariats
¹ Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.
² Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide.
³ Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht.
⁴ Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die ESBK unverzüglich.
⁵ Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 130–133.
⁶ Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.
2. Abschnitt: Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde
Art. 105 Errichtung
Die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, schaffen über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde).
Art. 106 Unabhängigkeit und Zusammensetzung
¹ Die interkantonale Behörde übt ihre Tätigkeit unabhängig aus.
² Die Mitglieder der interkantonalen Behörde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der interkantonalen Behörde nicht beeinträchtigt wird.
³ Die Kantone stellen sicher, dass in der interkantonalen Behörde besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention vorhanden sind.
Art. 107 Aufgaben
¹ Die interkantonale Behörde hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:
a. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grossspiele; insbesondere überwacht sie: 1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Veranstalterinnen von Grossspielen,
2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei,
3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts.
b. Sie bekämpft das illegale Geldspiel.
c. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.
d. Sie erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit einschliesslich einer Statistik über die nach diesem Gesetz durchgeführten Gross- und Kleinspiele und eines Berichts über die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielen zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Kantone.
² Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Aufgaben übertragen.
³ Die interkantonale Behörde trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.
Art. 108 Befugnisse
¹ Die interkantonale Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:
a. von den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b. in den Bereichen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen zur Klärung der Frage, ob ein Grossspiel vorliegt oder nicht;
c. bei den Veranstalterinnen von Grossspielen und deren Vertriebspartnern Kontrollen durchführen;
d. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anordnen;
e. von den Revisionsstellen der Veranstalterinnen von Grossspielen die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
f. Sachverständige beiziehen;
g. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
h. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung: 1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Veranstalterin von Grossspielen selber vornehmen,
2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Veranstalterin von Grossspielen der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
i. gegen Verfügungen der ESBK nach Artikel 16 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
j. gegen die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
² Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Befugnisse übertragen.
Art. 109 Verwaltungssanktionen
¹ Verstösst eine Veranstalterin von Grossspielen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. Der Gewinn, den die Veranstalterin durch den Verstoss erzielt hat, ist bei der Bemessung der Sanktion angemessen zu berücksichtigen.
² Die Einnahmen aus den ausgesprochenen Verwaltungssanktionen werden im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung an die Kantone verteilt.
³ Verstösse werden von der interkantonalen Behörde untersucht und beurteilt.
⁴ Regelt das Konkordat zwischen den Kantonen das Verfahren nicht, so wendet die interkantonale Behörde das Verwaltungsverfahren des Kantons an, in dem der Verstoss begangen worden ist.
Art. 110 ¹⁵ Datenbearbeitung
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die interkantonale Behörde Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Daten, die eine Beurteilung der Tätigkeit von Veranstalterinnen illegaler Geldspielangebote erlauben, bearbeiten.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 111 Amtshilfe in der Schweiz
¹ Die interkantonale Behörde und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen.
² Die interkantonale Behörde und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
³ Erhält die interkantonale Behörde Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem StGB¹⁶ oder von Widerhandlungen nach diesem Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
¹⁶ SR 311.0
Art. 112 Internationale Amtshilfe
¹ Die interkantonale Behörde kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
² Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen.
b. Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
c. Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der interkantonalen Behörde.
d. Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.
³ Sie kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
3. Abschnitt: Koordinationsorgan
Art. 113 Zusammensetzung
¹ Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus:
a. zwei Mitgliedern der ESBK;
b. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Oberaufsichtsbehörde;
c. zwei Mitgliedern der interkantonalen Behörde;
d. einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden.
² Die ESBK ernennt die zwei Personen, die sie vertreten. Das EJPD ernennt die Vertreterin oder den Vertreter der Oberaufsichtsbehörde. Die drei Personen, die die interkantonalen und kantonalen Behörden vertreten, werden von den Kantonen ernannt.
³ Das Präsidium wird in einem jährlichen Turnus abwechslungsweise von einer der drei Personen ausgeübt, die die Bundesbehörden vertreten, und einer der drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten.
Art. 114 Aufgaben
Das Koordinationsorgan hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:
a. Es trägt bei zu einer kohärenten und wirksamen Geldspielpolitik.
b. Es gewährleistet: 1. eine kohärente und wirksame Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Prävention vor exzessivem Geldspiel,
2. eine gute Koordination der Vollzugsbehörden dieses Gesetzes im Bereich der Erteilung von Spielbewilligungen und im Bereich der Bekämpfung der illegalen Geldspiele.
c. Es erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und veröffentlicht ihn.
d. Es arbeitet soweit nötig mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.
Art. 115 Befugnisse
¹ Das Koordinationsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben:
a. gegenüber den Vollzugsbehörden dieses Gesetzes Empfehlungen abgeben;
b. Sachverständige beiziehen.
² Es kann keine beschwerdefähigen Verfügungen im Sinne der Artikel 5 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁷ erlassen.
¹⁷ SR 172.021
Art. 116 Arbeitsweise und Beschlussfassung
¹ Das Koordinationsorgan tagt, sooft es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Jedes Mitglied verfügt über das Recht, eine Sitzung einzuberufen.
² Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Präsidium verfügt nicht über das Recht zum Stichentscheid.
³ Das Koordinationsorgan gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 117 Kostentragung
Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte.
Art. 118 Anwendbares Recht
Das Koordinationsorgan untersteht dem Datenschutz-, Öffentlichkeits-, Beschaffungs-, Verantwortlichkeits- und Verfahrensrecht des Bundes.
9. Kapitel: Besteuerung und Verwendung der Spielerträge
1. Abschnitt: Spielbankenabgabe
Art. 119 Grundsatz
¹ Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
² Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen.
³ Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags.
Art. 120 Abgabesätze
¹ Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Er kann den Abgabesatz progressiv festlegen.
² Der Abgabesatz beträgt:
a. mindestens 40 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der in einer Spielbank erzielt wird;
b. mindestens 20 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der mit online durchgeführten Spielbankenspielen erzielt wird.
³ Der Abgabesatz kann während der ersten vier Betriebsjahre bis auf die Hälfte reduziert werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Bundesrat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank. Eine Reduktion muss jährlich in Würdigung aller Umstände für die einzelnen oder für mehrere Spielbanken zusammen neu festgelegt werden.
Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B
¹ Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
² Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren.
³ Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren.
⁴ Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.
Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton
¹ Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Spielbanken mit Konzession B, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt.
² Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.
³ Die Reduktion der Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.
Art. 123 Veranlagung und Bezug
¹ Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
² Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen.
Art. 124 Nacherhebung der Abgabe und Verjährung
¹ Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der ESBK nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen zu entrichten.
² Hat die Spielbank die der Spielbankenabgabe unterliegenden Beträge in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der ESBK die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Abgabe nacherhoben werden.
³ Die Eröffnung der Strafverfolgung nach Artikel 132 gilt zugleich als Einleitung des Verfahrens zur Nacherhebung der Abgabe.
⁴ Das Recht, ein Verfahren zur Nacherhebung der Abgabe einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Recht, eine Abgabe nachzuerheben, erlischt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
2. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
¹ Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
² Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.
³ Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
⁴ Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.
Art. 126 Getrennte Rechnung
¹ Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen nicht in die Staatsrechnung der Kantone einfliessen. Sie werden separat verwaltet.
² Die Veranstalterinnen liefern ihre Reingewinne denjenigen Kantonen, in denen die Lotterien und Sportwetten durchgeführt wurden.
Art. 127 Gewährung von Beiträgen
¹ Die Kantone regeln in rechtsetzender Form:
a. das Verfahren sowie die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen;
b. die Kriterien, welche die Stellen für die Gewährung von Beiträgen anwenden müssen.
² Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin hinreichend begründet, dass sie die Kriterien erfüllt.
³ Bei der Gewährung der Beiträge achten die zuständigen Stellen auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Gesuche.
⁴ Das Bundesrecht begründet keinen Anspruch auf die Gewährung eines Beitrags.
⁵ Die Kantone können einen Teil der Reingewinne für interkantonale, nationale und internationale gemeinnützige Zwecke verwenden.
Art. 128 Transparenz der Mittelverteilung
¹ Die zuständigen Stellen nach Artikel 127 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
² Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.
3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen
Art. 129
¹ Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
² Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Straftaten
Art. 130 Verbrechen und Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
² Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
³ Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.
Art. 131 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht;
c. Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet;
d. Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 72 Absätze 1 und 2 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 80 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt;
e. bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird;
f.
die im 5. Kapitel 4. Abschnitt dieses Gesetzes, im 2. Kapitel des GwG¹⁸ und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;
g. einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;
h. ohne Ermächtigung der Veranstalterinnen zu gewerblichen Zwecken Teilnahmen an Lotterien und Sportwetten weiterverkauft.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
¹⁸ SR 955.0
Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.
Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
¹ Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁹ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
² Die Artikel 6 und 7 VStrR gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
¹⁹ SR 313.0
2. Abschnitt: Anwendbares Recht und Verfahren
Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und Hinterziehung der Spielbankenabgabe
¹ Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR²⁰ anwendbar.
² Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK.
²⁰ SR 313.0
Art. 135 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen
¹ Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Behörde zur Untersuchung beiziehen.
² Der interkantonalen Behörde stehen die folgenden Parteirechte zu:
a. die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;
b. die Einsprache gegen Strafbefehle;
c. die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.
Art. 136 Zuständigkeitskonflikte
Das Bundesstrafgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehörden.
Art. 137 Verfolgungsverjährung
Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt nach fünf Jahren.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug und Oberaufsicht
Art. 138
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 139
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 140 Spielbanken
¹ Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998²¹ erteilte Konzessionen laufen sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ab.
² Die Ausübung der mit der Konzession verliehenen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
³ Die Spielbanken passen ihre Konzepte, Verfahren und Abläufe an das vorliegende Gesetz an. Sie unterbreiten die Änderungen der ESBK bis spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten.
²¹ [ AS 2000 677 , 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15]
Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele
¹ Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der interkantonalen Behörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein.
² Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 142 Spielbewilligung für Grossspiele
¹ Inhaberinnen einer Bewilligung, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten oder für Geschicklichkeitsspielautomaten erteilt wurde, dürfen diese Spiele nur weiterbetreiben, soweit:
a. das Gesuch um Erteilung einer Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 gutgeheissen worden ist; und
b. sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Behörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen.
² Bewilligungen nach Absatz 1 bleiben gültig, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis zum Ablauf zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
³ Wird während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b kein Gesuch um eine Spielbewilligung eingereicht, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
⁴ Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übt die interkantonale Behörde die Aufsicht über automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele aus.
Art. 143 Bewilligung für neue Grossspiele
¹ Inhaberinnen von Bewilligungen, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten erteilt wurden, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Bewilligungen für neue Grossspiele einreichen, bevor sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen.
² Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 abgelehnt, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1, sobald die Verfügung über das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung Rechtskraft erlangt hat.
³ Wird während des Zeitraums nach Artikel 141 Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1 nach Ablauf dieser Frist.
Art. 144 Bewilligung für Kleinspiele
¹ Von den Kantonen nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes bleiben während längstens zweier Jahre nach dessen Inkrafttreten in Kraft.
² Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen an.
³ Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Anpassung der kantonalen Gesetzgebung eingereichte Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Gesetzes unterliegen dem bisherigen Recht.
Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des 2. Abschnitts des 9. Kapitels an. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Recht.
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 146
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:²² Art. 1–85 und 94–146: 1. Januar 2019 Art. 86–93: 1. Juli 2019
²² BRB vom 7. Nov. 2018
Anhang
(Art. 139)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923²³ betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten;
2. das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998²⁴.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...²⁵
²³ [BS 10 255; AS 2006 2197 Anhang Ziff. 132, 2008 3437 Ziff. II 54, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 31]
²⁴ [ AS 2000 677 , 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15]
²⁵ Die Änderungen können unter AS 2018 5103 konsultiert werden.
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