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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁵⁴ gelten für die Änderung vom 19. Juni 2020, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
    ² Die Bestimmungen des neuen Rechts werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
    ⁸⁵⁴ SR 210

    B. Anpassung von Statuten und Reglementen

    Art. 2
    ¹ Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.
    ² Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts in Kraft.

    C. Genehmigte Kapitalerhöhung und Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

    Art. 3
    Für genehmigte Kapitalerhöhungen und Kapitalerhöhungen aus bedingtem Kapital, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts beschlossen wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse der Generalversammlung können nicht mehr verlängert oder geändert werden.

    D. Vertretung der Geschlechter

    Art. 4
    ¹ Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734 f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
    ² Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734 f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäftsjahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

    E. Konkursaufschub

    Art. 5
    Auf einen Konkursaufschub, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts bewilligt worden ist, kommt bis zu dessen Abschluss das bisherige Recht zur Anwendung.

    F. Anpassung altrechtlicher Verträge

    Art. 6
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Verträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften des neuen Rechts auf alle Verträge anwendbar.

    G. Transparenz bei Rohstoff­unternehmen

    Art. 7
    Die Artikel 964 d –964 h finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

    Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 ⁸⁵⁵

    ⁸⁵⁵ AS 2021 846 ; BBl 2017 399
    Die Vorschriften des 6. Abschnitts und des 8. Abschnitts des 32. Titels finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 beginnt.

    Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel ⁸⁵⁶

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