Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und 1. Juni 1909¹,
beschliesst:
¹ BBl 1905 II 1 , 1909 III 725 , 1911 I 845

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

A. Abschluss des Vertrages

I. Überein­stimmen­de Willens­äusserung
1. Im Allgemeinen
Art. 1
¹ Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegen­sei­tige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
² Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
2. Betreffend Ne­benpunkte
Art. 2
¹ Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbind­lich­keit des Vertrages nicht hindern solle.
² Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
II. Antrag und An­nahme
1. Antrag mit An­nahmefrist
Art. 3
¹ Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
² Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
2. Antrag ohne An­nahmefrist
Art. 4
¹ Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
² Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich per­sönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwe­senden abgeschlossen.
Art. 5
¹ Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und recht­zeitigen Absendung erwarten darf.
² Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekom­men sei.
³ Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
3. Still­schweigen­de Annahme
Art. 6
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemesse­ner Frist abgelehnt wird.
3 a . Zusendung un­bestellter Sa­chen
Art. 6 a ²
¹ Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
² Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
³ Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt wor­den, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ).
4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Aus­lage
Art. 7
¹ Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
² Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei­nen Antrag.
³ Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
5. Preisaus­schrei­ben und Auslo­bung
Art. 8
¹ Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich­ten.
² Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Beloh­nung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei­stung doch nicht gelungen wäre.
6. Widerruf des An­trages und der An­nahme
Art. 9
¹ Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
² Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
III. Beginn der Wir­kungen ei­nes unter Abwe­sen­den ge­schlosse­nen Ver­tra­ges
Art. 10
¹ Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
² Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so be­gin­nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des An­trages.

B. Form der Ver­träge

I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen
Art. 11
¹ Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
² Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
II. Schriftlichkeit
1. Gesetzlich vor­geschriebene Form
Art. 12
Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
Art. 13
¹ Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver­pflichtet werden sollen.
² …³
³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ).
Art. 14
¹ Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
² Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Ver­kehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wert­papieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
²bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig­natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016⁴ über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.⁵
³ Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
⁴ SR 943.03
⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4651 ; BBl 2014 1001 ).
Art. 15
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
2. Vertraglich vor­behaltene Form
Art. 16
¹ Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wol­len.
² Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeich­nung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

C. Verpflich­tungsgrund

Art. 17
Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver­pflichtungsgrundes.

D. Auslegung der Verträge, Simula­tion

Art. 18
¹ Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffen­heit des Vertrages zu verbergen.
² Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

E. Inhalt des Ver­trages

I. Bestimmung des Inhaltes
Art. 19
¹ Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
² Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift auf­stellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffent­liche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per­sönlichkeit in sich schliesst.
II. Nichtigkeit
Art. 20
¹ Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
² Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nich­tigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
III. Über­vorteilung
Art. 21
¹ Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
² Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
IV. Vorvertrag
Art. 22
¹ Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti­gen Vertrages begründet werden.
² Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gül­tig­keit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

F. Mängel des Vertrags­abschlusses

I. Irrtum
1. Wirkung
Art. 23
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
2. Fälle des Irrtums
Art. 24
¹ Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als den­jenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abge­schlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfan­ge versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich gerin­gerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
² Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Ver­tragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
³ Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
3. Geltend­machung gegen Treu und Glau­ben
Art. 25
¹ Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
² Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
4. Fahrlässiger Irr­tum
Art. 26
¹ Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens ver­pflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
² Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
5. Unrichtige Übermittlung
Art. 27
Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vor­schriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
II. Absichtliche Täu­schung
Art. 28
¹ Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
² Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
III. Furcht­erregung
1. Abschluss des Vertrages
Art. 29
¹ Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Drit­ten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedroh­ten unverbindlich.
² Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
2. Gegründete Furcht
Art. 30
¹ Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän­den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erhebli­chen Gefahr bedroht sei.
² Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
IV. Aufhebung des Mangels durch Ge­nehmi­gung des Vertra­ges
Art. 31
¹ Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
² Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
³ Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbind­lichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

G. Stell­vertretung

I. Mit Ermächti­gung
1. Im Allgemeinen
Art. 32
¹ Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des­sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
² Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgül­tig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
³ Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der For­derung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grund­sätzen.
Art. 33
¹ Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlun­gen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervor­geht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bun­des und der Kantone zu beurteilen.
² Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
³ Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mit­geteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
2. Auf Grund von Rechts­geschäft
Art. 34
¹ Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll­macht­geber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbescha­det der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver­trag, Auftrag, ergeben können.⁶
² Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
³ Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund­gegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
Art. 35
¹ Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht­gebers oder des Bevollmächtigten.⁷
² Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
³ Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
Art. 36
¹ Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt word­en, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
² Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
Art. 37
¹ Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht­geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.
² Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.
II. Ohne Ermäch­tigung
1. Genehmigung
Art. 38
¹ Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
² Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
2. Nicht­genehmi­gung
Art. 39
¹ Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abge­lehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Er­satz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Man­gel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
² Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billig­keit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
³ In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereiche­rung vorbehalten.
III. Vorbehalt be­sonderer Vor­schriften
Art. 40
In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesell­schaf­ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter blei­ben die besonderen Vorschriften vorbehalten.

H. Widerruf bei Haustür­geschäften und ähnli­chen Ver­trägen

I. Geltungs­bereich
Art. 40 a ⁸
¹ Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über beweg­liche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder fami­liären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:
a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und
b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
² Die Bestimmungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018⁹ durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden.¹⁰
²bis Für Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908¹¹.¹²
³ Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entspre­chend an.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ).
⁹ SR 950.1
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹¹ SR 221.229.1
¹² Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
II. Grundsatz
Art. 40 b ¹³
Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
a.¹⁴
an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmit­tel­baren Umgebung;
b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder ei­nem ähnlichen Anlass verbunden war;
d.¹⁵
am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3120 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
III. Ausnahmen
Art. 40 c ¹⁶
Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:
a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;
b. seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3120 ; BBl 1993 I 805 ).
IV. Orientie­rungs­pflicht des Anbie­ters
Art. 40 d ¹⁷
¹ Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufs­recht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.¹⁸
² Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Ver­trags ermöglichen.
³ Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.¹⁹
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3120 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
V. Widerruf
1. Form und Frist
Art. 40 e ²⁰
¹ Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist­gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.²¹
² Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:²²
a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
b. von den Angaben nach Artikel 40 d Kenntnis erhalten hat.
³ Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40 d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.
⁴ Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.²³
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3120 ; BBl 1993 I 805 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
2. Folgen
Art. 40 f ²⁴
¹ Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan­gene Leistungen zurückerstatten.
² Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.
³ Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
⁴ Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ).
Art. 40 g ²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 ( AS 1991 846 ; BBl 1986 II 354 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).

Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

A. Haftung im Allgemeinen

I. Voraus­setzungen der Haftung
Art. 41
¹ Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Ab­sicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
² Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer ge­gen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
II. Festsetzung des Schadens
Art. 42
¹ Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
² Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
³ Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tie­res übersteigen.²⁶
²⁶ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 463 ; BBl 2002 4164 5806 ).
III. Bestimmung des Ersatzes
Art. 43
¹ Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Ver­schuldens zu würdigen hat.
¹bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häus­lichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.²⁷
² Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 463 ; BBl 2002 4164 5806 ).
IV. Herab­setzungs­gründe
Art. 44
¹ Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
² Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in ei­ne Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
V. Besondere Fäl­le
1. Tötung und Kör­per­verletzung
Art. 45
¹ Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
² Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsun­fä­higkeit Ersatz geleistet werden.
³ Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
Art. 46
¹ Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil­weiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
² Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abän­de­rung vorbehalten.
Art. 47
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genug­tuung zusprechen.
2. …
Art. 48 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren Wettbewerb, mit Wirkung seit 1. März 1945 (BS 2 951).
3. Bei Ver­letzung der Per­sön­lichkeit
Art. 49 ²⁹
¹ Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder­gutgemacht worden ist.
² Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 ( AS 1984 778 ; BBl 1982 II 636 ).
VI. Haftung meh­rerer
1. Bei unerlaub­ter Handlung
Art. 50
¹ Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli­da­risch.
² Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan­der haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
³ Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
2. Bei ver­schiede­nen Rechts­grün­den
Art. 51
¹ Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver­schuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
² Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflich­tung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
VII. Haftung bei Notwehr, Not­stand und Selbst­hilfe
Art. 52
¹ Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha­den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver­mögen zufügt, nicht zu ersetzen.
² Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
³ Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesent­liche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
VIII. Verhältnis zum Strafrecht
Art. 53
¹ Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
² Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beur­teilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivil­richter nicht verbindlich.

B. Haftung ur­teil­sunfähiger Perso­nen

Art. 54
¹ Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
² Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in die­sem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden einge­treten ist.

C. Haftung des Ge­schäftsherrn

Art. 55
¹ Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nach­weist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.³⁰
² Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflich­tig ist.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

D. Haftung für Tiere

I. Ersatzpflicht
Art. 56
¹ Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo­tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge­treten wäre.
² Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
³ …³¹
³¹ Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 ( AS 1988 506 ; BBl 1983 II 1197 ).
II. Pfändung des Tieres
Art. 57
¹ Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung sei­ner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu neh­men und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
² Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.

E. Haftung des Werkeigen­tümers

I. Ersatzpflicht
Art. 58
¹ Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Instandhaltung verursachen.
² Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür ver­antwortlich sind.
II. Sichernde Mass­regeln
Art. 59
¹ Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderli­chen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
² Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

F. Haftung für kryptografische Schlüssel

Art. 59 a ³²
¹ Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Dritt­personen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016³³ über die elektronische Signatur verlassen haben.
² Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern.
³ Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.
³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4651 ; BBl 2014 1001 ).
³³ SR 943.03

G. Verjährung ³⁴

³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ).
Art. 60
¹ Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.³⁵
¹bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.³⁶
² Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der straf­rechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.³⁷
³ Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forde­rung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann ver­weigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

H. Verantwort­lich­keit öffent­licher Beamter und An­ge­stell­ter ³⁸

³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5085 ; BBl 2001 5679 ).
Art. 61
¹ Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursa­chen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestim­mungen aufstellen.
² Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Berei­cherung

A. Voraus­setzung

I. Im Allgemeinen
Art. 62
¹ Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
² Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nach­träglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
II. Zahlung einer Nichtschuld
Art. 63
¹ Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
² Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
³ Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

B. Umfang der Rückerstattung

I. Pflicht des Be­reicherten
Art. 64
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei­chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
II. Ansprüche aus Ver­wendungen
Art. 65
¹ Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nütz­lichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
² Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies oh­ne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

C. Ausschluss der Rück­forderungen

Art. 66
Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her­beizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert wer­den.

D. Verjährung

Art. 67
¹ Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.³⁹
² Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereiche­rungsanspruch verjährt ist.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

A. Allgemeine Grundsätze

I. Persönliche Lei­stung
Art. 68
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
II. Gegenstand der Erfüllung
1. Teilzahlung
Art. 69
¹ Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
² Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuld­ner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht ver­weigern.
2. Unteilbare Lei­stung
Art. 70
¹ Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
² Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
³ Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann als­dann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, so­weit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubi­gers auf ihn über.
3. Bestimmung nach der Gattung
Art. 71
¹ Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhält­nis nicht etwas anderes ergibt.
² Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
4. Wahl­obligation
Art. 72
Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
5. Zinse
Art. 73
¹ Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
² Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen ge­gen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.

B. Ort der Erfüllung

Art. 74
¹ Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
² Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu über­ge­ben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
³ Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung for­dern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

C. Zeit der Erfül­lung

I. Unbefristete Ver­bindlichkeit
Art. 75
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
II. Befristete Ver­bindlichkeit
1. Monatstermin
Art. 76
¹ Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu ver­ste­hen.
² Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünf­zehnte dieses Monates.
2. Andere Frist­be­stimmung
Art. 77
¹ Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts­handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen ver­standen wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertrags­abschlusses entspricht;
3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfas­senden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Mo­nates.
Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Mo­nate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
² In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
³ Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
3. Sonn- und Feiertage
Art. 78
¹ Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner­kannten Feiertag⁴⁰, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
² Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
⁴⁰ Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3 ).
III. Erfüllung zur Geschäftszeit
Art. 79
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhn­lichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
IV. Frist­verlänge­rung
Art. 80
Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
V. Vorzeitige Er­füllung
Art. 81
¹ Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
² Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
VI. Bei zwei­seiti­gen Verträgen
1. Ordnung in der Erfüllung
Art. 82
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhal­ten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie­ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertra­ges erst später zu erfüllen hat.
2. Rücksicht auf ein­seitige Zah­lungs­unfähigkeit
Art. 83
¹ Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögens­lage der Anspruch des andern gefährdet, so kann die­ser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegen­lei­stung sichergestellt wird.
² Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

D. Zahlung

I. Landes­währung
Art. 84 ⁴¹
¹ Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
² Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Lan­deswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1144 ; BBl 1999 7258 ).
II. Anrechnung
1. Bei Teil­zahlung
Art. 85
¹ Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
² Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
2. Bei mehreren Schulden
Art. 86
¹ Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
² Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Art. 87
¹ Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betrei­bung stattgefunden, auf die früher verfallene.
² Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
³ Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines
1. Recht des Schuldners
Art. 88
¹ Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
² Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuld­ner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine ver­langen.
2. Wirkung
Art. 89
¹ Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Lei­s­tungen entrichtet.
² Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.
³ Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.
3. Unmöglich­keit der Rück­gabe
Art. 90
¹ Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom­men, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubi­ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.

E. Verzug des Gläubigers

I. Voraussetzung
Art. 91
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vor­bereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstan­de ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
II. Wirkung
1. Bei Sach­leistung
Art. 92
¹ Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubi­gers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
² Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch kön­nen Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.⁴²
⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).
Art. 93
¹ Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebli­che Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkau­fen lassen und den Erlös hinterlegen.
² Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Ver­hält­nis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
Art. 94
¹ Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
² Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.
2. Bei andern Lei­stungen
Art. 95
Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sach­leistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zu­rück­treten.

F. Andere Ver­hin­derung der Er­füllung

Art. 96
Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners
1. Im Allgemeinen
Art. 97
¹ Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entste­henden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
² Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁴³ über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008⁴⁴ (ZPO).⁴⁵
⁴³ SR 281.1
⁴⁴ SR 272
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
2. Bei Verbind­lichkeit zu ei­nem Tun oder Nicht­tun
Art. 98
¹ Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläu­bi­ger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächti­gen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
² Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
³ Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
II. Mass der Haf­tung und Um­fang des Schadenersatzes
1. Im Allgemeinen
Art. 99
¹ Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
² Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
³ Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entspre­chende Anwendung.
2. Weg­bedingung der Haf­tung
Art. 100
¹ Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
² Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Ver­schulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet wer­den, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
³ Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versiche­rungsvertrag.
3. Haftung für Hilfs­personen
Art. 101
¹ Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.⁴⁶
² Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
³ Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Ver­antwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessio­nierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Ver­schulden wegbedungen werden.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).

B. Verzug des Schuldners

I. Voraussetzung
Art. 102
¹ Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mah­nung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
² Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge­nommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
II. Wirkung
1. Haftung für Zu­fall
Art. 103
¹ Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
² Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
2. Verzugszinse
Art. 104
¹ Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
² Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, aus­bedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
³ Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Art. 105
¹ Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrich­tung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
² Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
³ Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
3. Weiterer Scha­den
Art. 106
¹ Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keiner­lei Verschulden zur Last falle.
² Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch fest­setzen.
4. Rücktritt und Schadenersatz
Art. 107
¹ Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
² Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Ver­spätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
Art. 108
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erfor­derlich:
1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer be­stimmten Zeit erfolgen soll.
Art. 109
¹ Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
² Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nach­weist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

A. Eintritt eines Dritten

Art. 110
Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.

B. Vertrag zu La­sten eines Dritten

Art. 111
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens ver­pflichtet.

C. Vertrag zu­gun­sten eines Dritten

I. Im Allgemeinen
Art. 112
¹ Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berech­tigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
² Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfül­lung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
³ In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr ent­binden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
II. Bei Haft­pflicht­versicherung
Art. 113
Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

A. Erlöschen der Nebenrechte

Art. 114
¹ Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürg­schaften und Pfandrechte.
² Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
³ Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grund­pfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.

B. Aufhebung durch Überein­kunft

Art. 115
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbind­lichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.

C. Neuerung

I. Im Allgemeinen

Art. 116
¹ Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
² Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders verein­bart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.

II. Beim Konto­korrentver­hältnis

Art. 117
¹ Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
² Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
³ Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so wer­den sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.

D. Vereinigung

Art. 118
¹ Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
² Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
³ Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grund­pfandrecht und die Wertpapiere.

E. Unmöglich­wer­den einer Lei­stung

Art. 119
¹ Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als er­lo­schen.
² Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuld­ner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerecht­fertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforde­rung.
³ Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzes­vor­schrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.

F. Verrechnung

I. Voraussetzung

1. Im Allgemeinen
Art. 120
¹ Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde­rung verrechnen.
² Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
³ Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
2. Bei Bürg­schaft
Art. 121
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
3. Bei Verträgen zugunsten Drit­ter
Art. 122
Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrech­nen.
4. Im Konkurse des Schuldners
Art. 123
¹ Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderun­gen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Ge­mein­schuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
² Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

II. Wirkung der Ver­rechnung

Art. 124
¹ Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläu­biger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrech­nung Gebrauch machen wolle.
² Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenfor­derung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüber­stan­den.
³ Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

III. Fälle der Aus­schliessung

Art. 125
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül­lung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

IV. Verzicht

Art. 126
Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.

G. Verjährung

I. Fristen

1. Zehn Jahre
Art. 127
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
2. Fünf Jahre
Art. 128
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere perio­di­sche Leistungen;
2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3.⁴⁷
aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besor­gung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Proku­rato­ren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Ar­beitneh­mern.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
2 a . Zwanzig Jahre
Art. 128 a ⁴⁸
Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
3. Unabänder­lich­keit der Fri­sten
Art. 129
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
4. Beginn der Ver­jährung
a. Im Allgemeinen
Art. 130
¹ Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
² Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjäh­rung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
b. Bei periodi­schen Leistun­gen
Art. 131
¹ Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
² Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die ein­zelnen Leistungen.
5. Berechnung der Fristen
Art. 132
¹ Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
² Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.

II. Wirkung auf Ne­benansprü­che

Art. 133
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.

III. Hinderung und Stillstand der Ver­jährung

Art. 134
¹ Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1.⁴⁹
für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Voll­jährigkeit der Kinder;
2.⁵⁰
für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis.⁵¹
für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4.⁵²
für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zu­steht;
6.⁵³
solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7.⁵⁴
für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8.⁵⁵
während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media­tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergericht­lichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
² Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
³ Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetrei­bungs- und Konkursrechtes.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4299 ; BBl 2014 529 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

IV. Unter­brechung der Ver­jäh­rung

1. Unter­brechungs­gründe
Art. 135
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2.⁵⁶
durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
2. Wirkung der Un­terbrechung un­ter Mitver­pflichte­ten
Art. 136 ⁵⁷
¹ Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
² Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
³ Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
⁴ Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegen­über dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungs­recht gegen den Versicherer besteht.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerken­nung und Urteil
Art. 137
¹ Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
² Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjäh­rungsfrist stets die zehnjährige.
b. Bei Hand­lungen des Gläubi­gers
Art. 138
¹ Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.⁵⁸
² Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
³ Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so be­ginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

V. Verjährung des Regress­anspruchs

Art. 139 ⁵⁹
Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

VI. Verjährung bei Fahrnis­pfand­recht

Art. 140
Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.

VII. Verzicht auf die Verjährungs­einrede ⁶⁰

⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
Art. 141
¹ Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.⁶¹
¹bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.⁶²
² Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidar­schuldnern nicht entgegengehalten werden.
³ Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
⁴ Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.⁶³
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

VIII. Geltend­machung

Art. 142
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichti­gen.

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen

Erster Abschnitt: Die Solidarität

A. Solidarschuld

I. Entstehung
Art. 143
¹ Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der gan­zen Schuld haften wolle.
² Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
II. Verhältnis zwi­schen Gläu­biger und Schuldner
1. Wirkung
Art. 144
¹ Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
² Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For­derung getilgt ist.
Art. 145
¹ Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden ent­gegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder In­hal­te der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
² Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemein­sam zustehen.
Art. 146
Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
2. Erlöschen der So­lidarschuld
Art. 147
¹ Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
² Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
III. Verhältnis un­ter den Soli­dar­schuldnern
1. Beteiligung
Art. 148
¹ Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
² Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
³ Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
2. Übergang der Gläubigerrechte
Art. 149
¹ Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
² Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.

B. Solidar­forderung

Art. 150
¹ Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wol­len sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
² Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
³ Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezah­len will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

A. Auf­schiebende Bedin­gung

I. Im Allgemeinen
Art. 151
¹ Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
² Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
II. Zustand bei schwebender Be­dingung
Art. 152
¹ Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
² Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die­selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forde­rung eine unbedingte wäre.
³ Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
III. Nutzen in der Zwischenzeit
Art. 153
¹ Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedin­gung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.
² Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszu­geben.

B. Auflösende Be­dingung

Art. 154
¹ Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeit­punkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
² Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

C. Gemeinsame Vorschriften

I. Erfüllung der Be­dingung
Art. 155
Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.
II. Verhinderung wi­der Treu und Glau­ben
Art. 156
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
III. Unzulässige Bedingungen
Art. 157
Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.

Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventional­strafe

A. Haft- und Reu­geld

Art. 158
¹ Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
² Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, ver­bleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspru­che.
³ Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zu­rück­lassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des dop­pelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

B. …

Art. 159 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

C. Konventio­nal­strafe

I. Recht des Gläu­bigers
1. Verhältnis der Strafe zur Ver­tra­gserfüllung
Art. 160
¹ Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfül­lung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
² Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertra­ges gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Ver­zicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
³ Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
2. Verhältnis der Strafe zum Scha­den
Art. 161
¹ Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
² Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschul­den nachweist.
3. Verfall von Teil­zahlungen
Art. 162
¹ Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläu­biger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventio­nalstrafe zu beurteilen.
² …⁶⁵
⁶⁵ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum­­kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3846 ; BBl 1999 III 3155 ).
II. Höhe, Ungül­tig­keit und Her­ab­set­zung der Strafe
Art. 163
¹ Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
² Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Ab­re­de, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertreten­den Umstand unmöglich geworden ist.
³ Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuld­übernahme

A. Abtretung von Forderungen

I. Erfordernisse

1. Freiwillige Ab­tretung
a. Zulässigkeit
Art. 164
¹ Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilli­gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
² Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
b. Form des Vertrages
Art. 165
¹ Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
² Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
2. Übergang kraft Gesetzes oder Rich­ter­spruchs
Art. 166
Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirk­sam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willens­erklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

II. Wirkung der Ab­tretung

1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gu­tem Glauben
Art. 167
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehen­den Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
b. Verweigerung der Zahlung und Hinter­legung
Art. 168
¹ Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinter­legung befreien.
² Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
³ Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann je­de Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
c. Einreden des Schuldners
Art. 169
¹ Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
² Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung brin­gen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig gewor­den ist.
2. Übergang der Vorzugs- und Ne­benrechte, Urkun­den und Beweis­mit­tel
Art. 170
¹ Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden ver­knüpft sind.
² Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Gel­tendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
³ Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständi­gen Zinse auf den Erwerber übergehen.
3. Gewähr­leistung
a. Im Allgemeinen
Art. 171
¹ Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
² Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtre­tende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
³ Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
b. Bei Abtretung zahlungshalber
Art. 172
Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetre­ten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen las­sen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
c. Umfang der Haf­tung
Art. 173
¹ Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den emp­fangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.
² Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

III. Besondere Be­stimmungen

Art. 174
Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.

B. Schuldüber­nahme

I. Schuldner und Schuldüber­nehmer

Art. 175
¹ Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, ver­pflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedi­gung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
² Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Ver­pflich­tungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmever­trag zugrunde liegen.
³ Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.

II. Vertrag mit dem Gläubiger

1. Antrag und An­nahme
Art. 176
¹ Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Ver­trag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
² Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
³ Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
2. Wegfall des Antrags
Art. 177
¹ Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubi­ger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
² Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldüber­nah­me verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubi­ger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer be­freit.

III. Wirkung des Schuldner­wechsels

1. Nebenrechte
Art. 178
¹ Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.
² Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
2. Einreden
Art. 179
¹ Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.
² Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegen­hal­ten.
³ Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.

IV. Dahinfallen des Schuldüber­nahme­vertrages

Art. 180
¹ Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Ver­pflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vor­behalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
² Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldüber­nahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.

V. Übernahme ei­nes Vermö­gens oder eines Ge­schäftes

Art. 181
¹ Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schul­den ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Über­nahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausge­kündigt worden ist.
² Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.⁶⁶
³ Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
⁴ Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels­gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel­unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003⁶⁷.⁶⁸
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
⁶⁷ SR 221.301
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

VI. …

Art. 182 ⁶⁹
⁶⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).

VII. Erbteilung und Grund­stück­kauf

Art. 183
Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Sechster Titel: Kauf und Tausch

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

Art. 184
¹ Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezah­len.
² Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Ver­käu­fer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
³ Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.

B. Nutzen und Gefahr

Art. 185
¹ Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus­nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
² Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Ver­sendung abgegeben sein.
³ Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abge­schlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.

C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

Art. 186
Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, ein­schliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder aus­zu­schliessen.

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

A. Gegenstand

Art. 187
¹ Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegen­schaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
² Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrnis­kaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als beweg­liche Sachen übergehen sollen.

B. Ver­pflichtungen des Verkäu­fers

I. Übergabe
1. Kosten der Übergabe
Art. 188
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Mes­sens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
2. Transport­kosten
Art. 189
¹ Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver­sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
² Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer ha­be die Transportkosten übernommen.
³ Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Aus­gangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
3. Verzug in der Übergabe
Art. 190
¹ Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin ver­abredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
² Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
Art. 191
¹ Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
² Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
³ Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertrags­preise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schaden­er­satz verlangen.
II. Gewähr­leistung des ve­r­äusserten Rech­tes
1. Verpflichtung zur Gewähr­leistung
Art. 192
¹ Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses be­standen haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
² Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
³ Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.
2. Verfahren
Art. 193 ⁷⁰
¹ Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO⁷¹.
² Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unter­blieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁷¹ SR 272
Art. 194
¹ Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.
² Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Heraus­gabe der Sache verpflichtet war.
3. Ansprüche des Käufers
Art. 195
¹ Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als auf­gehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrech­nung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verur­sachten Schadens.
² Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu erset­zen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 196
¹ Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last be­schwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.
² Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käu­fer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
³ In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht ent­wehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Ver­käufer zurückgeben.
Art. 196 a ⁷²
Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003⁷³ verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertrags­abschluss.
⁷² Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 ( AS 2005 1869 ; BBl 2002 535 ).
⁷³ SR 444.1
III. Gewähr­leistung wegen Män­gel der Kauf­sache
1. Gegenstand der Gewähr­leistung
Art. 197
¹ Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
² Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
Art. 198
Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Scha­fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.
2. Weg­bedingung
Art. 199
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs­pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährs­män­gel arglistig verschwiegen hat.
3. Vom Käufer ge­kannte Män­gel
Art. 200
¹ Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
² Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk­samkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
4. Mängelrüge
Art. 201
¹ Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tun­lich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, die­sem sofort Anzeige machen.
² Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als geneh­migt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs­gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
³ Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Art. 202
¹ Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Man­gel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der glei­chen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
² Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
³ Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundes­rates geregelt.
5. Absichtliche Täu­schung
Art. 203
Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort
Art. 204
¹ Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewah­rung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
² Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, wid­ri­genfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
³ Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Ver­käufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zu­ständi­gen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
7. Inhalt der Klage des Käufers
Art. 205
¹ Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rück­gän­gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minder­wertes der Sache zu fordern.
² Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
³ Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Art. 206
¹ Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertret­barer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
² Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zu­ge­sandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch so­for­tige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
Art. 207
¹ Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
² Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
³ Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
8. Durchführung der Wandelung
Art. 208
¹ Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückge­ben.
² Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurück­zuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die voll­ständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehler­hafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
³ Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 209
¹ Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer ver­kauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.
² Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.
³ Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Neben­sache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.
9. Verjährung
Art. 210 ⁷⁴
¹ Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
² Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
³ Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003⁷⁵ verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
⁴ Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb­lichen Tätigkeit handelt.
⁵ Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
⁶ Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei‑ stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5415 ; BBl 2011 2889 3903 ).
⁷⁵ SR 444.1

C. Verpflichtun­gen des Käufers

I. Zahlung des Prei­ses und An­nahme der Kauf­sache
Art. 211
¹ Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.
² Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande­res vereinbart oder üblich ist.
II. Bestimmung des Kaufpreises
Art. 212
¹ Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver­mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
² Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
³ Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Pro­zenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
Art. 213
¹ Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
² Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs ei­nes bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung ver­zins­lich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
IV. Verzug des Käu­fers
1. Rücktritts­recht des Ver­käufers
Art. 214
¹ Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
² Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
³ Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
2. Schadenersatz und Schaden­berechnung
Art. 215
¹ Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungs­pflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
² Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

A. Formvor­schrif­ten

Art. 216
¹ Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
² Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rück­kaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültig­keit der öffentlichen Beurkundung.⁷⁶
³ Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.⁷⁷
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).

Abis. Befristung und Vormerkung

Art. 216 a ⁷⁸
Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs­rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge­merkt werden.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).

Ater. Verer­b­lich­keit und Abtretung

Art. 216 b ⁷⁹
¹ Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.
² Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).

Aquater. Vor­kaufsrechte

I. Vorkaufsfall
Art. 216 c ⁸⁰
¹ Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund­stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt­schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
² Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).
II. Wirkungen des Vorkaufs­falls, Bedin­gun­gen
Art. 216 d ⁸¹
¹ Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.
² Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht aus­geübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Grün­den, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.
³ Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufs­berechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).
III. Ausübung, Verwirkung
Art. 216 e ⁸²
Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.
⁸² Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1404 ; BBl 1988 III 953 ).

B. Bedingter Kauf und Eigen­tums­vor­behalt

Art. 217
¹ Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
² Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.

C. Landwirt­schaftliche Grundstücke

Art. 218 ⁸³
Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991⁸⁴ über das bäuerliche Bo­den­recht.
⁸³ Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 1410 ; BBl 1988 III 953 ).
⁸⁴ SR 211.412.11

D. Gewähr­leistung

Art. 219
¹ Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
² Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrück­lich übernommen hat.
³ Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes ver­jährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

E. Nutzen und Gefahr

Art. 220
Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nut­zen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über­gehen.

F. Verweisung auf den Fahrnis­kauf

Art. 221
Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

A. Kauf nach Muster

Art. 222
¹ Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine per­sönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vor­gewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.
² In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.
³ Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.

B. Kauf auf Pro­be oder auf Be­sicht

I. Bedeutung
Art. 223
¹ Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
² Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Ver­käufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
II. Prüfung beim Verkäufer
Art. 224
¹ Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der verein­barten oder üblichen Frist genehmigt.
² In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmi­gung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.
III. Prüfung beim Käufer
Art. 225
¹ Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der ver­trags­mässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
² Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.
Art. 226 ⁸⁵
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ).

C. …

Art. 226 a – 226 d ⁸⁶
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum­­kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3846 ; BBl 1999 III 3155 ).
Art. 226 e ⁸⁷
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1991 ( AS 1991 974 ; BBl 1989 III 1233 , 1990 I 120 ).
Art. 226 f   – 226 k ⁸⁸
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum­­kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3846 ; BBl 1999 III 3155 ).
Art. 226 l ⁸⁹
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).
Art. 226 m ⁹⁰
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum­­kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3846 ; BBl 1999 III 3155 ).
Art. 227 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ).
Art. 227 a– 227 i ⁹²
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 869 ; BBl 2013 4631 5793 ).
Art. 228 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 869 ; BBl 2013 4631 5793 ).

D. Versteigerung

I. Abschluss des Kaufes
Art. 229
¹ Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zu­schlägt.
² Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
³ Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
II. Anfechtung
Art. 230
¹ Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Inter­esse hat, angefochten werden.
² Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Auf­sichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
III. Gebunden­heit des Bieten­den
1. Im Allgemeinen
Art. 231
¹ Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
² Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
2. Bei Grund­stücken
Art. 232
¹ Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
² Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.
IV. Barzahlung
Art. 233
¹ Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs­bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
² Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
V. Gewähr­leistung
Art. 234
¹ Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusi­che­rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
² Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Ver­steigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
³ Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebe­nen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
VI. Eigentums­über­gang
Art. 235
¹ Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
² Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund­lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintra­gung anzuzeigen.
³ Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
VII. Kantonale Vor­schriften
Art. 236
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung wei­tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

A. Verweisung auf den Kauf

Art. 237
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.

B. Gewähr­leistung

Art. 238
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

Siebenter Titel: Die Schenkung

A. Inhalt der Schenkung

Art. 239
¹ Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenlei­s­tung bereichert.
² Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
³ Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.

B. Persönliche Fä­higkeit

I. Des Schenkers

Art. 240
¹ Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen.
² Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.⁹⁴
³ …⁹⁵
⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
⁹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).

II. Des Be­schenk­ten

Art. 241
¹ Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.
² Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.

C. Errichtung der Schenkung

I. Schenkung von Hand zu Hand

Art. 242
¹ Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
² Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zu­stande.
³ Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

II. Schenkungs­ver­sprechen

Art. 243
¹ Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift­lichen Form.
² Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
³ Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

III. Bedeutung der Annahme

Art. 244
Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.

D. Bedingungen und Auflagen

I. Im Allgemeinen

Art. 245
¹ Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbun­den werden.
² Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

II. Vollziehung der Auflagen

Art. 246
¹ Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten ange­nommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.
² Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollzie­hung verlangen.
³ Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.

III. Verabredung des Rückfalls

Art. 247
¹ Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.
² Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

E. Verantwort­lich­keit des Schenkers

Art. 248
¹ Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob­fahrlässigen Schädigung verantwortlich.
² Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

F. Aufhebung der Schenkung

I. Rückforderung der Schenkung

Art. 249
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen­kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurück­for­dern:
1.⁹⁶
wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine die­sem nahe verbundene Person eine schwere Straftat began­gen hat;
2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Ange­hörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in unge­rechtfertigter Weise nicht erfüllt.
⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).

II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungs­versprechens

Art. 250
¹ Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Verspre­chen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn aus­serordentlich schwer belasten würde;
3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheb­lich geringerem Umfange bestanden haben.
² Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Kon­kurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufge­hoben.

III. Verjährung und Klagerecht der Er­ben

Art. 251
¹ Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit­punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kennt­nis erhalten hat.
² Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.
³ Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.

IV. Tod des Schen­kers

Art. 252
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.

Achter Titel: ⁹⁷ Die Miete

⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 ( AS 1990 802 ; BBl 1985 I 1389 ). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff und Gel­tungsbereich

I. Begriff
Art. 253
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Ver­mie­ter dafür einen Mietzins zu leisten.
II. Geltungs­bereich
1. Wohn- und Ge­schäftsräume
Art. 253 a
¹ Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räu­men dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
² Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
³ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2. Bestimmun­gen über den Schutz vor miss­bräuchli­chen Mietzinsen
Art. 253 b
¹ Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzin­sen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
² Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Ein­familienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).
³ Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentli­chen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kon­trolliert werden.

B. Koppelungs­ge­schäfte

Art. 254
Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Drit­ten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

C. Dauer des Miet­verhältnisses

Art. 255
¹ Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
² Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
³ Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen
Art. 256
¹ Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über­geben und in demselben zu erhalten.
² Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nich­tig, wenn sie enthalten sind in:
a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
II. Auskunfts­pflicht
Art. 256 a
¹ Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
² Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzin­ses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.
III. Abgaben und Lasten
Art. 256 b
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öf­fent­lichen Abgaben.

E. Pflichten des Mieters

I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
1. Mietzins
Art. 257
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.
2. Nebenkosten
Art. 257 a
¹ Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhän­gen.
² Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Art. 257 b
¹ Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsäch­lichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähn­liche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Ge­brauch der Sache ergeben.
² Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Bele­ge gewähren.
3. Zahlungs­termi­ne
Art. 257 c
Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
4. Zahlungs­rück­stand des Mieters
Art. 257 d
¹ Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli­ger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver­mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Ge­schäfts­räumen mindestens 30 Tage.
² Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver­mieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
II. Sicherheiten durch den Mieter
Art. 257 e
¹ Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
² Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
³ Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
⁴ Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
Art. 257 f
¹ Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.
² Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
³ Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermie­ter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
⁴ Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist­los kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Scha­den zufügt.
IV. Meldepflicht
Art. 257 g
¹ Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.
² Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
V. Duldungs­pflicht
Art. 257 h
¹ Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Besei­ti­gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schä­den notwendig sind.
² Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermie­tung notwendig ist.
³ Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen recht­zeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mie­ters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herab­set­zung des Mietzinses (Art. 259 d ) und auf Schadenersatz (Art. 259 e ) bleiben vorbehalten.

F. Nichterfül­lung oder man­gel­hafte Er­fül­lung des Ver­trags bei Überga­be der Sache

Art. 258
¹ Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Ver­trägen vorgehen.
² Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259 a –259 i ).
³ Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259 a –259 i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:
a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar ver­mindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beein­träch­tigen;
b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten be­sei­ti­gen müsste (Art. 259).

G. Mängel wäh­rend der Miet­dauer

I. Pflicht des Mie­ters zu klei­nen Rei­nigun­gen und Aus­besse­rungen
Art. 259
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben wer­den können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
II. Rechte des Mieters
1. Im Allgemeinen
Art. 259 a
¹ Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor­ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
a. den Mangel beseitigt;
b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
c. Schadenersatz leistet;
d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
² Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
2. Beseitigung des Mangels
Art. 259 b
Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:
a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbe­weglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Taug­lichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Ge­brauch vermindert;
b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.
Art. 259 c
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.
3. Herabsetzung des Mietzinses
Art. 259 d
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter ver­langen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
4. Schadenersatz
Art. 259 e
Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
5. Übernahme des Rechtsstreits
Art. 259 f
Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzei­ge des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.
6. Hinterlegung des Mietzinses
Art. 259 g
¹ Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütz­tem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinter­le­gung dem Vermieter schriftlich ankündigen.
² Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
Art. 259 h
¹ Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungs­behörde geltend gemacht hat.
² Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
Art. 259 i ⁹⁸
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO⁹⁹.
⁹⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁹⁹ SR 272

H. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Ver­mieter
Art. 260
¹ Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.
² Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Inter­es­sen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mie­ters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259 d ) und auf Schadener­satz (Art. 259 e ) bleiben vorbehalten.
II. Durch den Mieter
Art. 260 a
¹ Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
² Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
³ Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entspre­chende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich verein­bar­te Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.

J. Wechsel des Ei­gentümers

I. Veräusserung der Sache
Art. 261
¹ Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfah­ren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sa­che auf den Erwerber über.
² Der neue Eigentümer kann jedoch:
a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der ge­setzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kün­digen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetz­lichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
³ Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bis­herigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
II. Einräumung be­schränkter ding­li­cher Rech­te
Art. 261 a
Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes ding­liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleich­kommt.
III. Vormerkung im Grundbuch
Art. 261 b
¹ Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.
² Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.

K. Untermiete

Art. 262
¹ Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
² Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete be­kanntzugeben;
b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile ent­ste­hen.
³ Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermie­ter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

L. Übertragung der Miete auf ei­nen Dritten

Art. 263
¹ Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertra­gen.
² Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund ver­weigern.
³ Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.
⁴ Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermie­ter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeit­punkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.

M. Vorzeitige Rück­gabe der Sa­che

Art. 264
¹ Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter­min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutba­ren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
² Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been­det werden kann.
³ Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
a. an Auslagen erspart und
b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absicht­lich zu gewinnen unterlassen hat.

N. Verrechnung

Art. 265
Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu ver­rechnen.

O. Beendigung des Miet­verhältnisses

I. Ablauf der ver­einbarten Dauer
Art. 266
¹ Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still­schweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
² Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
II. Kündi­gungs­fri­sten und -termine
1. Im Allgemeinen
Art. 266 a
¹ Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhal­tung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län­gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
² Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
2. Unbewegliche Sa­chen und Fahr­nisbauten
Art. 266 b
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechs­monatigen Mietdauer kündigen.
3. Wohnungen
Art. 266 c
Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
4. Geschäfts­räume
Art. 266 d
Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kün­digen.
5. Möblierte Zim­mer und Ein­stellplätze
Art. 266 e
Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermiete­ten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Miet­dauer kündigen.
6. Bewegliche Sa­chen
Art. 266 f
Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
III. Ausser­ordent­li­che Kündi­gung
1. Aus wichtigen Gründen
Art. 266 g
¹ Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu­mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
² Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzei­tigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
2. Konkurs des Mieters
Art. 266 h
¹ Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.
² Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.
3. Tod des Mie­ters
Art. 266 i
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
4. Bewegliche Sa­chen
Art. 266 k
Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
IV. Form der Kün­digung bei Wohn- und Ge­schäftsräu­men
1. Im Allgemeinen
Art. 266 l
¹ Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
² Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
2. Wohnung der Familie
Art. 266 m
¹ Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehe­gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
² Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
³ Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.¹⁰⁰
¹⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 266 n ¹⁰¹
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257 d ) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
¹⁰¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
3. Nichtigkeit der Kündigung
Art. 266 o
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266 l –266 n nicht ent­spricht.

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen
Art. 267
¹ Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
² Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
II. Prüfung der Sa­che und Mel­dung an den Mie­ter
Art. 267 a
¹ Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.
² Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter­suchung nicht erkennbar waren.
³ Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.

Q. Retentions­recht des Vermie­ters

I. Umfang
Art. 268
¹ Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jah­res­zins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
² Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.
³ Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
II. Sachen Drit­ter
Art. 268 a
¹ Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohle­nen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.
² Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.
III. Geltend­machung
Art. 268 b
¹ Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.
² Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die ver­mieteten Räume zurückgebracht werden.

Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern miss­bräuch­lichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Missbräuch­liche Mietzinse

I. Regel
Art. 269
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
II. Ausnahmen
Art. 269 a
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbeson­dere:
a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Brutto­rendite liegen;
d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten ge­wahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus be­kannt­gege­benen Zahlungsplan festgelegt sind;
e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital aus­glei­chen;
f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieter­ver­bände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahr­nehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

B. Indexierte Miet­zinse

Art. 269 b
Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.

C. Gestaffelte Miet­zinse

Art. 269 c
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

D. Mietzins­erhöhungen und an­de­re einseitige Vertrags­änderungen durch den Ver­mie­ter

Art. 269 d
¹ Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzins­erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf ei­nem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.
² Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
b. sie nicht begründet;
c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabset­zungs­be­gehren
1. Anfangs­mietzins
Art. 270
¹ Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über­nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
² Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269 d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
2. Während der Mietdauer
Art. 270 a
¹ Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen ei­ner Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269 a übersetz­ten Ertrag aus der Mietsache erzielt.
² Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Ver­mieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Ent­spricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder ant­wortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
³ Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.
II. Anfechtung von Mietzins­erhöhun­gen und andern ein­seitigen Ver­trags­än­de­rungen
Art. 270 b
¹ Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als miss­bräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten.
² Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.
III. Anfechtung in­dexierter Mietz­inse
Art. 270 c
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Par­tei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzin­ses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.
IV. Anfechtung ge­staffelter Mietz­inse
Art. 270 d
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.

F. Weitergeltung des Miet­vertrages wäh­rend des Anfech­tungs­verfahrens

Art. 270 e
Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:
a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Par­tei­en keine Einigung zustandekommt, und
b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Ge­schäftsräu­men

A. Anfecht­barkeit der Kündi­gung

I. Im Allgemeinen
Art. 271
¹ Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
² Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
II. Kündigung durch den Ver­mie­ter
Art. 271 a
¹ Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Miet­verhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichts­ver­fahrens, in dem der Vermieter: 1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheb­lich eingeschränkt hat;
3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus de­nen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
² Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter aus­serhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forde­rung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
³ Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündi­gun­gen:
a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
e. aus wichtigen Gründen (Art. 266 g );
f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).

B. Erstreckung des Miet­ver­hältnisses

I. Anspruch des Mieters
Art. 272
¹ Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
² Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Ver­trags;
b. die Dauer des Mietverhältnisses;
c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Ver­wandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Be­darfs;
e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
³ Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unter­nommen hat, was ihm zuzumuten war.
II. Ausschluss der Erstreckung
Art. 272 a
¹ Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:
a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );
b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);
c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).
d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevor­stehen­des Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die be­schränk­te Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erfor­derlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
² Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermie­ter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Ge­schäfts­räume anbietet.
III. Dauer der Er­streckung
Art. 272 b
¹ Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt wer­den.
² Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.
IV. Weiter­geltung des Miet­vertrags
Art. 272 c
¹ Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsent­scheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.
² Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten blei­ben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.
V. Kündigung wäh­rend der Er­streckung
Art. 272 d
Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:
a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
b. bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer drei­mona­tigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.

C. Fristen und Verfahren ¹⁰²

¹⁰² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
Art. 273
¹ Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör­de einreichen.
² Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Abl­auf der Vertragsdauer.
³ Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlich­tungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einrei­chen.
⁴ Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO¹⁰³.¹⁰⁴
⁵ Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.¹⁰⁵
¹⁰³ SR 272
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

D. Wohnung der Familie

Art. 273 a
¹ Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.
² Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.
³ Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn­gemäss.¹⁰⁶
¹⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

E. Untermiete

Art. 273 b
¹ Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver­hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.
² Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor­schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel­le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.

F. Zwingende Be­stimmungen

Art. 273 c
¹ Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste­hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
² Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Vierter Abschnitt: …

Art. 274 – 274 g ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

Achter Titelbis: ¹⁰⁸ Die Pacht

¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 ( AS 1990 802 ; BBl 1985 I 1389 ). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR.

A. Begriff und Gel­tungsbereich

I. Begriff

Art. 275
Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.

II. Geltungs­bereich

1. Wohn- und Ge­schäftsräume
Art. 276
Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räu­men dem Pächter zur Benutzung überlässt.
2. Landwirt­schaft­liche Pacht
Art. 276 a
¹ Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985¹⁰⁹ über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält.
² Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestim­mungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.¹¹⁰
¹⁰⁹ SR 221.213.2
¹¹⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

B. Inventarauf­nahme

Art. 277
Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Par­tei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.

C. Pflichten des Verpächters

I. Übergabe der Sa­che

Art. 278
¹ Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeit­punkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben.
² Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
³ Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pacht­zinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.

II. Haupt­reparatu­ren

Art. 279
Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vor­zu­nehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.

III. Abgaben und Lasten

Art. 280
Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.

D. Pflichten des Pächters

I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten

1. Im Allgemeinen
Art. 281
¹ Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah­len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
² Für die Nebenkosten gilt Artikel 257 a .
2. Zahlungsrück­stand des Päch­ters
Art. 282
¹ Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli­ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver­pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pacht­verhältnis gekündigt werde.
² Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver­päch­ter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kün­digen.

II. Sorgfalt, Rück­sichtnah­me und Un­ter­halt

1. Sorgfalt und Rücksichtnahme
Art. 283
¹ Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
² Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
2. Ordentlicher Un­terhalt
Art. 284
¹ Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.
² Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.
3. Pflicht­verletzung
Art. 285
¹ Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von minde­s­tens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
² Der Verpächter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist­los kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.

III. Meldepflicht

Art. 286
¹ Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.
² Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.

IV. Duldungs­pflicht

Art. 287
¹ Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Bes­ei­ti­gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schä­den notwendig sind.
² Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichti­gen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederver­pachtung notwendig ist.
³ Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Miet­recht (Art. 259 d und 259 e ) sinngemäss.

E. Rechte des Päch­ters bei Nicht­erfül­lung des Ver­trags und bei Män­geln

Art. 288
¹ Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259 a –259 i ) gilt sinngemäss, wenn:
a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;
b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu ver­ant­worten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Päch­ter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.
² Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nich­tig, wenn sie enthalten sind in:
a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b. Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.

F. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Ver­pächter

Art. 289
¹ Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
² Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Inter­essen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259 d und 259 e ) sinngemäss.

II. Durch den Pächter

Art. 289 a
¹ Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:
a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
² Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
³ Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert ange­mes­sener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

G. Wechsel des Ei­gentümers

Art. 290
Das Mietrecht (Art. 261–261 b ) gilt sinngemäss bei:
a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;
b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegen­stand;
c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.

H. Unterpacht

Art. 291
¹ Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
² Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile ent­stehen.
³ Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.

J. Übertragung der Pacht auf ei­nen Dritten

Art. 292
Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.

K. Vorzeitige Rück­gabe der Sa­che

Art. 293
¹ Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter­min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumut­baren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
² Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been­det werden kann.
³ Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:
a. an Auslagen erspart und
b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absicht­lich zu gewinnen unterlassen hat.

L. Verrechnung

Art. 294
Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pacht­verhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.

M. Beendigung des Pacht­verhältnisses

I. Ablauf der ver­einbarten Dauer

Art. 295
¹ Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still­schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
² Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.
³ Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetz­lichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.

II. Kündi­gungs­fri­sten und -ter­mine

Art. 296
¹ Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
² Bei der unbefristeten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kön­nen die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf ei­nen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine län­gere Frist und einen anderen Termin vereinbaren.
³ Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

III. Ausser­ordent­li­che Be­en­digung

1. Aus wichtigen Gründen
Art. 297
¹ Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu­mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
² Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeiti­gen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
2. Konkurs des Pächters
Art. 297 a
¹ Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.
² Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum En­de des Pachtjahres fortsetzen.
3. Tod des Pächters
Art. 297 b
Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver­pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Ter­min kündigen.

IV. Form der Kün­digung bei Wohn- und Ge­schäftsräu­men

Art. 298
¹ Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
² Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kan­ton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pacht­verhältnisses verlangen will.
³ Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht ent­spricht.

N. Rückgabe der Sa­che

I. Im Allgemeinen

Art. 299
¹ Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.
² Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:
a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinaus­ge­hen;
b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schrift­lich zugestimmt hat.
³ Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaf­tung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.
⁴ Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrich­ten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter

Art. 299 a
¹ Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prü­fen und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort mel­den.
² Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter­suchung nicht erkennbar waren.
³ Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.

III. Ersatz von Ge­genständen des In­ventars

Art. 299 b
¹ Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schät­zungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert erset­zen.
² Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Ver­päch­ters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
³ Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendun­gen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.

O. Retentions­recht

Art. 299 c
Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Ver­mie­ter für Mietzinsforderungen (Art. 268 ff.).

P. Kündigungs­schutz bei der Pacht von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men

Art. 300
¹ Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäfts­räumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273 c ) sinngemäss.
² Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273 a ).

Q. Verfahren

Art. 301 ¹¹¹
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO¹¹².
¹¹¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹¹² SR 272

R. Viehpacht und Vieh­verstellung

I. Rechte und Pfl­ichten des Ein­stel­lers

Art. 302
¹ Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt­schaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestell­ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
² Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.

II. Haftung

Art. 303
¹ Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte.
² Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Verstel­ler Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.
³ Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Ver­steller so bald als möglich melden.

III. Kündigung

Art. 304
¹ Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
² Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.

Neunter Titel: Die Leihe

Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

A. Begriff

Art. 305
Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

B. Wirkung

I. Gebrauchs­recht des Entleh­ners
Art. 306
¹ Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung er­gibt.
² Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
³ Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
II. Kosten der Er­haltung
Art. 307
¹ Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
² Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verlei­hers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.
III. Haftung meh­re­rer Ent­leh­ner
Art. 308
Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.

C. Beendigung

I. Bei bestimm­tem Gebrauch
Art. 309
¹ Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
² Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Ent­lehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.
II. Bei unbe­stimm­tem Ge­brauch
Art. 310
Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.
III. Beim Tod des Entlehners
Art. 311
Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

A. Begriff

Art. 312
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über­tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern ver­tret­baren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

B. Wirkung

I. Zinse
1. Verzins­lichkeit
Art. 313
¹ Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
² Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
2. Zins­vorschriften
Art. 314
¹ Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Dar­lehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
² Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
³ Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vor­behalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszin­sen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.
II. Verjährung des Anspruchs auf Aus­händigung und An­nahme
Art. 315
Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.
III. Zahlungs­unfä­higkeit des Bor­gers
Art. 316
¹ Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig ge­wor­den ist.
² Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zah­lungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

C. Hingabe an Gel­des Statt

Art. 317
¹ Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurs­wert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.
² Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.

D. Zeit der Rück­zahlung

Art. 318
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforde­rung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.

Zehnter Titel: ¹¹³ Der Arbeitsvertrag

¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch Art. 7 Schl- und UeB des X. Tit. am Schluss des OR.

Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

A. Begriff und Ent­stehung

I. Begriff
Art. 319
¹ Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
² Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers ver­pflichtet.
II. Entstehung
Art. 320
¹ Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel­arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
² Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
³ Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfül­len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

B. Pflichten des Ar­beitnehmers

I. Persönliche Ar­beitspflicht
Art. 321
Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321 a
¹ Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszu­führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
² Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Ver­fü­gung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
³ Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurren­ziert.
⁴ Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie nament­lich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Ar­beits­verhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflich­tet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
III. Rechen­schafts- und Her­ausgabe­pflicht
Art. 321 b
¹ Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszu­geben.
² Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
IV. Über­stundenarbeit
Art. 321 c
¹ Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver­trag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten ver­mag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
² Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Frei­zeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
³ Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsver­trag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normal­lohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
V. Befolgung von Anord­nungen und Wei­sun­gen
Art. 321 d
¹ Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Ver­halten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anord­nungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
² Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeit­gebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
VI. Haftung des Ar­beitnehmers
Art. 321 e
¹ Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
² Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück­sichti­gung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach­kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigen­schaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

C. Pflichten des Ar­beitgebers

I. Lohn
1. Art und Höhe im Allgemeinen
Art. 322
¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt­arbeitsvertrag bestimmt ist.
² Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung ei­nen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
2. Anteil am Ge­schäfts­ergebnis
Art. 322 a
¹ Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass­gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner­kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
² Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverstän­di­gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Ge­schäfts­bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
³ Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.¹¹⁴
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
3. Provision
Art. 322 b
¹ Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver­abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
² Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Ver­siche­rungs­verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Pro­visions­anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
³ Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 322 c
¹ Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi­sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fäl­ligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provi­sionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
² Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverstän­di­gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
4. Gratifikation
Art. 322 d
¹ Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder­vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
² Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
II. Ausrichtung des Lohnes
1. Zahlung­s­fristen und -term­ine
Art. 323
¹ Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.
² Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provi­sion Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchfüh­rung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftli­che Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinaus­geschoben werden.
³ Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses fest­gestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
⁴ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleiste­ten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer in­folge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
2. Lohn­rück­behalt
Art. 323 a
¹ Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten.
² Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohn­rückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vor­gesehen werden.
³ Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeits­vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehal­tene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.
3. Lohn­sicherung
Art. 323 b
¹ Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu überge­ben.
² Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforde­rungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
³ Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeit­gebers sind nichtig.
III. Lohn bei Ver­hinderung an der Arbeits­leistung
1. bei Annahme­ver­zug des Ar­beitgebers
Art. 324
¹ Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht gelei­s­tet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Ar­beits­leistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflich­tet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflich­tet ist.
² Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch ander­weitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich un­ter­lassen hat.
2. bei Verhinde­rung des Arbeit­nehmers
Art. 324 a
¹ Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus­übung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine be­schränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Ver­gütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein­gegangen ist.
² Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im er­sten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine ange­mes­sene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsver­hält­nisses und den besonderen Umständen.
³ Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.¹¹⁵
⁴ Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abwei­chende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer minde­s­tens gleichwertig ist.
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 324 b
¹ Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
² Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu ent­richten.
³ Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.¹¹⁶
¹¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
IV. Abtretung und Verpfän­dung von Lohn­forderungen
Art. 325 ¹¹⁷
¹ Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungs­pflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889¹¹⁸ unpfändbaren Betrag fest.
² Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 ( AS 1991 974 ; BBl 1989 III 1233 , 1990 I 120 ).
¹¹⁸ SR 281.1
V. Akkord­lohnarbeit
1. Zuweisung von Arbeit
Art. 326
¹ Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkord­lohn­arbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.
² Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertrags­gemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.
³ Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh­mer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.
⁴ Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeit­lohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.
2. Akkordlohn
Art. 326 a
¹ Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.
² Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.
VI. Arbeits­geräte, Material und Aus­lagen
1. Arbeitsgeräte und Material
Art. 327
¹ Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die die­ser zur Arbeit benötigt.
² Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfü­gung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts ande­res verabredet oder üblich ist.
2. Auslagen
Art. 327 a
¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
² Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monats­ver­gütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entste­hen­den Auslagen gedeckt werden müssen.
³ Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Art. 327 b
¹ Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motor­fahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergü­ten.
² Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abga­ben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
³ …¹¹⁹
¹¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
Art. 327 c
¹ Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagener­satz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kür­zere Frist verabredet oder üblich ist.
² Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vor­schuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.
VII. Schutz der Per­sönlichkeit des Arbeit­nehmers
1. im Allgemeinen
Art. 328
¹ Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebüh­rend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.¹²⁰
² Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes ange­messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält­nis und die Natur der Arbeitsleistung¹²¹ ihm billigerweise zugemutet werden kann.¹²²
¹²⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1498 ; BBl 1993 I 1248 ).
¹²¹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
¹²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1498 ; BBl 1993 I 1248 ).
2. bei Haus­gemein­schaft
Art. 328 a
¹ Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unter­kunft zu sorgen.
² Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
³ Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.
3. bei der Bear­beitung von Per­sonendaten
Art. 328 b ¹²³
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹²⁴ über den Datenschutz.
¹²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1945 ; BBl 1988 II 413 ).
¹²⁴ SR 235.1
VIII. Freizeit, Ferien und Urlaub
1. Freizeit ¹²⁵
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 329
¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Ver­hältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.
² Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
³ Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer ande­ren Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
⁴ Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeit­gebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
2. Ferien
Art. 329 a
¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.¹²⁶
² …¹²⁷
³ Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewäh­ren.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 ( AS 1984 580 ; BBl 1982 III 201 ).
¹²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 ( AS 1984 580 ; BBl 1982 III 201 ).
Art. 329 b
¹ Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienst­jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung ver­hindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.¹²⁸
² Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitneh­mers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Ver­schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.¹²⁹
³ Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt wer­den, wenn:
a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f bezogen hat;
c. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329 g bezogen hat; oder
d. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329 i bezogen hat.¹³⁰
⁴ Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.¹³¹
¹²⁸ Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 2184 , 1983 1204 ; BBl 1980 III 489 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 2007 ; BBl 1988 I 825 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 ( AS 1984 580 ; BBl 1982 III 201 ).
Art. 329 c
¹ Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjah­res zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen­hängen.¹³²
² Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt da­bei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 ( AS 1984 580 ; BBl 1982 III 201 ).
Art. 329 d
¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
² Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten wer­den.
³ Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und be­reits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
3. Urlaub für ausserschulische Ju­gendarbeit
Art. 329 e ¹³³
¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Al­tersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätig­keit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.
² Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohn­anspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver­trag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getrof­fen werden.
³ Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beid­sei­tigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Ar­beit­geber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
⁴ Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätig­keiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.
¹³³ Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 2007 ; BBl 1988 I 825 ).
4. Mutterschafts­urlaub
Art. 329 f ¹³⁴
¹ Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
² Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.¹³⁵
¹³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
5. Vaterschafts­urlaub
Art. 329 g ¹³⁶
¹ Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.
² Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
³ Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
6. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
Art. 329 h ¹³⁷
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
7. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Art. 329 i ¹³⁸
¹ Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n –16 s EOG ¹³⁹, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
² Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
³ Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
⁴ Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
⁵ Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
¹³⁹ SR 834.1
IX. Übrige Pflich­ten
1. Kaution
Art. 330
¹ Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Si­cherheit zu leisten.
² Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Ab­rede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.
³ Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gel­tend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Ar­beit­nehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.
⁴ Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Zeugnis
Art. 330 a
¹ Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis ver­langen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses so­wie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
² Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
3. Informationspflicht
Art. 330 b ¹⁴⁰
¹ Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
a. die Namen der Vertragsparteien;
b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
c. die Funktion des Arbeitnehmers;
d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
e. die wöchentliche Arbeitszeit.
² Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).

D. Personal­vorsorge

I. Pflichten des Ar­beitgebers ¹⁴¹
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
Art. 331
¹ Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge¹⁴² oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossen­schaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
² Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versiche­rungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeit­neh­mer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forde­rungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
³ Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.¹⁴³
⁴ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vor­sorgeeinrichtung¹⁴⁴ oder einen Versicherungsträger zustehenden For­de­rungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
⁵ Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber ver­pflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeig­net sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtun­gen, welche solche Guthaben führen, zu finden.¹⁴⁵
¹⁴² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 1700 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴⁴ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 V 5569 ).
II. Beginn und Ende des Vor­sorgeschutzes
Art. 331 a ¹⁴⁶
¹ Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsver­hältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
² Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
³ Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vor­sorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risiko­beiträge verlangen.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
III. Abtretung und Ver­pfändung
Art. 331 b ¹⁴⁷
Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fällig­keit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
IV. Gesund­heit­liche Vorbe­halte
Art. 331 c ¹⁴⁸
Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
V. Wohn­eigen­tums­förderung
1. Verpfändung
Art. 331 d ¹⁴⁹
¹ Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohn­eigen­tum zum eigenen Bedarf verpfänden.
² Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilschei­nen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst be­nutzt.
³ Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.
⁴ Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.
⁵ Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.¹⁵⁰ Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.¹⁵¹
⁶ Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30 d , 30 e , 30 g und 83 a des Bundes­gesetzes vom 25. Juni 1982¹⁵² über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.¹⁵³
⁷ Der Bundesrat bestimmt:
a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohn­eigentum zum eigenen Bedarf»;
b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteil­schei­nen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Betei­ligungen zu erfüllen sind.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
¹⁵⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorge­ausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹⁵² SR 831.40
¹⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
2. Vorbezug
Art. 331 e ¹⁵⁴
¹ Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
² Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügig­keitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
³ Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligun­gen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
⁴ Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistun­gen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den tech­nischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Ein­busse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zu­satz­versicherung an oder vermittelt eine solche.
⁵ Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.¹⁵⁵
⁶ Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches¹⁵⁶, den Artikeln 280 und 281 ZPO¹⁵⁷ und den Artikeln 22–22 b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993¹⁵⁸ geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gericht­licher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.¹⁵⁹
⁷ Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge bezie­hungs­weise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelhei­ten.
⁸ Im Übrigen gelten die Artikel 30 d , 30 e , 30 g  und 83 a des Bundes­gesetzes vom 25. Juni 1982¹⁶⁰ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.¹⁶¹
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁵⁶ SR 210
¹⁵⁷ SR 272
¹⁵⁸ SR 831.42
¹⁵⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁶⁰ SR 831.40
¹⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
3. Ein­schränkungen während einer Unterdeckung der Vorsorge­einrich­tung
Art. 331 f ¹⁶²
¹   Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
¹⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).

E. Rechte an Erfindungen und Designs

Art. 332 ¹⁶³
¹ Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
² Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
³ Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
⁴ Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht frei­gegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
¹⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1456 ; BBl 2000 2729 ).
Art. 332 a ¹⁶⁴
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1456 ; BBl 2000 2729 ).

F. Übergang des Arbeits­verhältnisses

1. Wirkungen ¹⁶⁵
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 333
¹ Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.¹⁶⁶
¹bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhal­ten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.¹⁶⁷
² Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Ver­trages verpflichtet.
³ Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Über­gang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise been­digt wer­den könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeit­nehmer beendigt wird.
⁴ Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts ander­es verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
2. Konsultation der Arbeit­nehmer­vertretung
Art. 333 a ¹⁶⁸
¹ Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Über­gangs zu informieren über:
a. den Grund des Übergangs;
b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über­gangs für die Arbeitnehmer.
² Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ent­scheid über diese Massnahmen zu konsultieren.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
3. Betriebs­übergang bei Insolvenz
Art. 333 b ¹⁶⁹
Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstun­dung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Über­gang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen dessen Absatz 3, und 333 a sinn­gemäss.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

G. Beendigung des Arbeitsver­hältnis­ses

I. Befristetes Arbeitsverhältnis
Art. 334 ¹⁷⁰
¹ Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
² Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeits­verhältnis.
³ Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf län­g­ere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im Allgemeinen
Art. 335 ¹⁷¹
¹ Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
² Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
2. Kündi­gungs­fristen
Art. 335 a ¹⁷²
¹ Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kün­digungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
² Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Grün­den gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen verein­bart werden.
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
Art. 335 b ¹⁷³
¹ Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
² Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar­beits­vertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Pro­be­zeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert wer­den.
³ Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz­lichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
Art. 335 c ¹⁷⁴
¹ Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündi­gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt wer­den.
² Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsver­trag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dür­fen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das er­ste Dienstjahr herabgesetzt werden.
³ Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329 g , so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.¹⁷⁵
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
¹⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4689 ; BBl 2019 3405 3851 ).
IIbis. Massen­entlassung
1. Begriff
Art. 335 d ¹⁷⁶
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer be­schäftigen;
3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel min­destens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
2. Geltungs­bereich
Art. 335 e ¹⁷⁷
¹ Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für be­fri­s­tete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
² Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Ent­scheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.¹⁷⁸
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
3. Konsultation der Arbeit­nehmer­vertretung
Art. 335 f ¹⁷⁹
¹ Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.
² Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
³ Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:
a. die Gründe der Massenentlassung;
b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
⁴ Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
4. Verfahren
Art. 335 g ¹⁸⁰
¹ Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertre­tung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
² Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitneh­mervertretung (Art. 335 f ) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.
³ Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitneh­mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer kön­nen ihm ihre Bemerkungen einreichen.
⁴ Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung ge­kün­digt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsich­tigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kün­digung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
5. Sozialplan
Art. 335 h ¹⁸¹
¹ Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündi­gungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemil­dert werden.
² Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.
¹⁸¹ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 335 i ¹⁸²
¹ Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:
a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und
b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.
² Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.
³ Der Arbeitgeber verhandelt:
a. mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerver­bänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;
b. mit der Arbeitnehmervertretung; oder
c. direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmerver­tretung gibt.
⁴ Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heran­ziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Ver­schwiegenheit verpflichtet.
¹⁸² Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 335 j ¹⁸³
¹ Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.
² Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.
¹⁸³ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 335 k ¹⁸⁴
Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335 h –335 j ) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlass­verfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
III. Kündigungs­schutz
1. Missbräuch­liche Kündigung
Art. 336 ¹⁸⁵
¹ Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Per­sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein­trächtige we­sent­lich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Ar­beitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam­menar­beit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande­ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e.¹⁸⁶
weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
² Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätig­keit rechtmässig ausübt;
b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen ange­schlos­senen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht bewei­sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c.¹⁸⁷
im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitneh­mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeit­neh­mer, konsultiert worden sind (Art. 335 f ).
³ Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.¹⁸⁸
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 336 a ¹⁸⁹
¹ Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
² Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatz­ansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
³ Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c miss­bräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.¹⁹⁰
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 336 b ¹⁹¹
¹ Wer gestützt auf Artikel 336 und 336 a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
² Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
2. Kündigung zur Unzeit
Art. 336 c ¹⁹²
¹ Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält­nis nicht kündigen:
a.¹⁹³
während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Mili­tär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf¹⁹⁴ Tage dauert, wäh­rend vier Wochen vorher und nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits­leistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis.¹⁹⁵
vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329 f Absatz 2;
cter.¹⁹⁶
solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329 i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienst­leistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
² Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
³ Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so ver­län­gert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹⁹⁴ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
¹⁹⁶ Ursprünglich: Bst. cbis. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 336 d ¹⁹⁷
¹ Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsver­hält­nis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er aus­zuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Au­s­übung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tä­tig­keit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
² Artikel 336 c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
IV. Fristlose Auf­lösung
1. Voraus­setzungen
Art. 337
¹ Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.¹⁹⁸
² Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vor­handensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortset­zung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
³ Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
Art. 337 a
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
2. Folgen
Art. 337 b
¹ Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsver­hältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
² In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
Art. 337 c ¹⁹⁹
¹ Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungs­frist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wä­re.
² Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlas­sen hat.
³ Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
Art. 337 d
¹ Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat ent­spricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
² Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz ent­spricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
³ Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht­antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.²⁰⁰
⁴ …²⁰¹
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).
V. Tod des Ar­beitnehmers oder des Arbeit­ge­bers
1. Tod des Ar­beitnehmers
Art. 338
¹ Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
² Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu ent­richten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.²⁰²
²⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
2. Tod des Ar­beitgebers
Art. 338 a
¹ Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsver­hältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.
² Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses erwächst.
VI. Folgen der Be­endigung des Ar­beits­verhältnisses
1. Fälligkeit der For­derungen
Art. 339
¹ Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderun­gen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
² Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffel­ter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfor­dert, nicht mehr als zwei Jahre.
³ Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
2. Rückgabe­pflich­ten
Art. 339 a
¹ Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhal­ten hat.
² Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzu­erstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
³ Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
3. Abgangs­entschädigung
Art. 339 b
¹ Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeit­nehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
² Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.²⁰³
²⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 339 c
¹ Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitneh­mers für zwei Monate entspricht.
² Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Rich­ter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen fest­zu­set­zen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Ar­beit­nehmers für acht Monate entspricht.
³ Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekün­digt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
⁴ Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.
Art. 339 d
¹ Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.²⁰⁴
² Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149 ).
VII. Konkurrenz­verbot
1. Voraus­setzungen
Art. 340
¹ Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Ar­beit­geber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsver­hältnis­ses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbe­sondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tä­tig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
² Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsver­hält­nis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabri­ka­tions- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung die­ser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
2. Beschränkun­gen
Art. 340 a
¹ Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort­kommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter be­sonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
² Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdi­gung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat da­bei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu be­rück­sichtigen.
3. Folgen der Übertretung
Art. 340 b
¹ Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.
² Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.
³ Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber ne­ben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Be­seiti­gung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die ver­letzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
4. Wegfall
Art. 340 c
¹ Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweis­bar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
² Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver­hältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

H. Unverzicht­bar­keit und Ver­jäh­rung

Art. 341
¹ Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingba­ren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht ver­zichten.
² Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forde­rungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wir­kungen des öf­fentli­chen Rechts

Art. 342
¹ Vorbehalten bleiben:
a.²⁰⁵
Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öf­fentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331 a –331 e betreffen;
b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
² Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeit­nehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 V 5569 ).
Art. 343 ²⁰⁶
²⁰⁶ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge

A. ²⁰⁷ Der Lehrvertrag

²⁰⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ; BBl 2000 5686 ).
I. Begriff und Ent­stehung
1. Begriff
Art. 344
Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeit­gebers zu leisten.
2. Entstehung und Inhalt
Art. 344 a
¹ Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
² Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
³ Die Pro­bezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
⁴ Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
⁵ Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.
⁶ Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
II. Wirkungen
1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetz­lichen Vertretung
Art. 345
¹ Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.
² Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeit­geber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.
2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Art. 345 a
¹ Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruf­lichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.
² Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist.
³ Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
⁴ Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.
III. Beendigung
1. Vorzeitige Auf­lö­sung
Art. 346
¹ Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
² Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforder­lichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehr­lichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
2. Lehrzeugnis
Art. 346 a
¹ Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
² Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

B. Der Handelsreisendenvertrag

I. Begriff und Ent­stehung
1. Begriff
Art. 347
¹ Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handels­rei­sende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeit­gebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
² Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vor­wie­gend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vor­über­gehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
2. Entstehung und Inhalt
Art. 347 a
¹ Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über
a. die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
b. die Vollmachten des Handelsreisenden,
c. das Entgelt und den Auslagenersatz,
d. das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Ver­tragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
² Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag ge­re­gelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbe­din­gungen bestimmt.
³ Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.
II. Pflichten und Vollmachten des Handels­reisen­den
1. Besondere Pflichten
Art. 348
¹ Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebe­nen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Än­de­rung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeit­ge­bers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.
² Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbe­din­gungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.
³ Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kun­denkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.
2. Delcredere
Art. 348 a
¹ Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder ander­wei­tige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tra­gen hat, sind nichtig.
² Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschlies­sen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeit­geber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden er­wächst, vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.
³ Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungs­vermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.
3. Vollmachten
Art. 348 b
¹ Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.
² Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.
³ Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908²⁰⁸ über den Versi­cherungsvertrag bleibt vorbehalten.
²⁰⁸ SR 221.229.1
III. Besondere Pflichten des Ar­beit­gebers
1. Tätigkeits­kreis
Art. 349
¹ Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich ver­abredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kun­denkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschlies­sen.
² Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisege­bie­tes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; je­doch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichti­gem Grund vorbehalten.
2. Lohn
Art. 349 a
¹ Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.
² Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwie­gend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden er­gibt.
³ Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schrift­liche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.
Art. 349 b
¹ Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die ver­abredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.
² Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Ge­schäften auszurichten.
³ Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spä­te­s­tens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.
Art. 349 c
¹ Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.
² Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Ent­schädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.
³ Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu lei­s­ten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.
3. Auslagen
Art. 349 d
¹ Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.
² Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.
4. Retentions­recht
Art. 349 e
¹ Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen For­derungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweg­lichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.
² An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und andern Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
IV. Beendigung
1. Besondere Kündi­gung
Art. 350
¹ Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Ar­beitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Sai­son bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
² Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündi­gung folgenden Monats kündigen.
2. Besondere Fol­gen
Art. 350 a
¹ Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendi­gung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.
² Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestell­ten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.

C. Der Heimarbeitsvertrag

I. Begriff und Ent­stehung
1. Begriff
Art. 351
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitneh­mer²⁰⁹, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm be­stimm­ten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
²⁰⁹ Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 ( AS 1983 108 ; BBl 1980 II 282 ). Diese Änd. ist in den Art. 351–354 und 362 Abs. 1 berück­sichtigt.
2. Bekanntgabe der Arbeits­bedingungen
Art. 351 a
¹ Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeit­nehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekannt­zugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.
² Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekannt gegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.
II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers
1. Ausführung der Arbeit
Art. 352
¹ Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
² Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangel­haft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeit­ser­zeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben wer­den können.
2. Material und Ar­beitsgeräte
Art. 352 a
¹ Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.
² Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Wei­sun­gen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.
³ Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.
III. Besondere Pflichten des Ar­beit­gebers
1. Abnahme des Arbeits­erzeugnis­ses
Art. 353
¹ Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prü­fen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeit­neh­mer bekanntzugeben.
² Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.
2. Lohn
Art. 353 a
¹ Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit­gebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszu­richten.
² Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzuge­ben ist.
Art. 353 b
¹ Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit­gebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324 a zur Aus­richtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
² In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Loh­nes nach Massgabe der Artikel 324 und 324 a nicht verpflichtet.
IV. Beendigung
Art. 354
¹ Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
² Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit­gebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den an­deren Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heim­arbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzel­arbeits­vertrag ergänzend anwendbar.

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer
1. Begriff und In­halt
Art. 356
¹ Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Ver­bände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
² Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen ent­hal­ten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit­neh­mern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestim­mungen beschränken.
³ Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
⁴ Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeit­nehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Bei­tritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
2. Freiheit der Organisation und der Berufs­ausübung
Art. 356 a
¹ Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.
² Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforder­lichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.
³ Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutz­wür­dige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Ge­sundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufs­angehöri­ge fern­zuhalten.
3. Anschluss
Art. 356 b
¹ Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertrags­par­teien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als be­tei­ligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
² Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unan­ge­messene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmun­gen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestim­mungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Ver­tragspartei nichtig.
³ Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Ver­bän­den die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss ei­nes sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.
4. Form und Dauer
Art. 356 c
¹ Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gül­tigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung ein­zelner Arbeit­geber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356 b Absatz 1 sowie die Kündi­gung des Anschlusses.
² Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jeder­zeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinn­gemäss auch für den Anschluss.
II. Wirkungen
1. auf die betei­lig­ten Arbeit­geber und Arbeit­nehmer
Art. 357
¹ Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten wäh­rend der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeit­geber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
² Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
2. unter den Ver­tragsparteien
Art. 357 a
¹ Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.
² Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrück­lich be­stimmt ist.
3. gemeinsame Durchführung
Art. 357 b
¹ In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeits­ver­trag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemein­sam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den be­teiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:
a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wo­bei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
c. Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Be­stimmungen gemäss Buchstaben a und b .
² Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können ge­trof­fen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder ei­nen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu er­mächtigt sind.
³ Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vor­schriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
III. Verhältnis zum zwingenden Recht
Art. 358
Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestim­mungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

B. Normalarbeitsvertrag

I. Begriff und In­halt
Art. 359
¹ Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt.
² Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeits­verträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeit­nehmer regeln.
³ Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.
II. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 359 a
¹ Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig.
² Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröf­fentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; aus­serdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.
³ Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntge­macht worden ist.
⁴ Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.
III. Wirkungen
Art. 360
¹ Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verab­redet wird.
² Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von ein­zelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schrift­lichen Form bedürfen.
IV. Mindest­löhne
1. Voraus­setzungen
Art. 360 a ²¹⁰
¹ Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts‑, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der tripartiten Kommission nach Arti­kel 360 b einen befristeten Normalarbeits­vertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vor­sieht.
² Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungs­kreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf regionalen oder betrieb­lichen Ver­schiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.
³ Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Absatz 1 verstossen oder liegen Hinweise vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneuten Missbräuchen nach Absatz 1 führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommission befristet verlängern.²¹¹
²¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2003 1370 ; BBl 1999 6128 ).
²¹¹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 2077 ; BBl 2015 5845 ).
2. Tripartite Kommissionen
Art. 360 b ²¹²
¹ Der Bund und jeder Kanton setzen eine tripartite Kommission ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.
² Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Absatz 1 steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.
³ Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Missbräuche im Sinne von Artikel 360 a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zuständigen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.
⁴ Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die tripartite Kommission der zuständigen Behörde die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.
⁵ Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet eine hierfür vom Bund beziehungsweise vom Kanton bezeichnete Behörde.
⁶ Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.²¹³
²¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 ( AS 2003 1370 ; BBl 1999 6128 ).
²¹³ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
3. Amts­geheimnis
Art. 360 c ²¹⁴
¹ Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
² Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der tripartiten Kommission bestehen.
²¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 ( AS 2003 1370 ; BBl 1999 6128 ).
4. Wirkungen
Art. 360 d ²¹⁵
¹ Der Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360 a gilt auch für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.
² Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360 a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
²¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2003 1370 ; BBl 1999 6128 ).
5. Klagerecht der Verbände
Art. 360 e ²¹⁶
Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Fest­stellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normal­arbeits­vertrag nach Artikel 360 a einhält.
²¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2003 1370 ; BBl 1999 6128 ).
6. Meldung
Art. 360 f ²¹⁷
Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360 a einen Normal­arbeits­vertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt²¹⁸ ein Exemplar zu.
²¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2003 1370 ; BBl 1999 6128 ).
²¹⁸ Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

A. Unabänder­lich­keit zuun­gunsten des Ar­beitgebers und des Arbeit­nehmers

Art. 361
¹ Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 321c:

Absatz 1 (Überstunden­arbeit)

Artikel 323:

Absatz 4 (Vorschuss)

Artikel 323b:

Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)

Artikel 325:

Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforde­run­gen)

Artikel 326:

Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)

Artikel 329d:

Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)

Artikel 331:

Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfür­sor­ge)

Artikel 331b:

(Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)²¹⁹

…²²⁰

Artikel 334:

Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhält­nis)

Artikel 335:

(Kündigung des Arbeitsverhältnisses)

Artikel 335k:

(Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens)²²¹

Artikel 336:

Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)

Artikel 336a:

(Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)

Artikel 336b:

(Geltendmachung der Entschädigung)

Artikel 336d:

(Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)

Artikel 337:

Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichti­gen Gründen)

Artikel 337b:

Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)

Artikel 337d:

(Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Ver­las­sen der Arbeitsstelle)

Artikel 339:

Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)

Artikel 339a:

(Rückgabepflichten)

Artikel 340b:

Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkur­renz­ver­botes)

Artikel 342:

Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des
öffentlichen Rechts)

…²²²

Artikel 346:

(Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)

Artikel 349c:

Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Artikel 350:

(Besondere Kündigung)

Artikel 350a:

Absatz 2 (Rückgabepflichten).²²³

² Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschrif­ten zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
²¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²²⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²²¹ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
²²² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).

B. Unabänder­lichkeit zuun­gunsten des Ar­beitnehmers

Art. 362
¹ Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:²²⁴

Artikel 321e:

(Haftung des Arbeitnehmers)

Artikel 322a:

Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)

Artikel 322b:

Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisions­anspruchs)

Artikel 322c:

(Provisionsabrechnung)

Artikel 323b:

Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)

Artikel 324:

(Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

Artikel 324a:

Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeit­neh­mers)

Artikel 324b:

(Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitneh­mers)

Artikel 326:

Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)

Artikel 326a:

(Akkordlohn)

Artikel 327a:

Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)

Artikel 327b:

Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)

Artikel 327c:

Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)

Artikel 328:

(Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)

Artikel 328a:

(Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)

Artikel 328b:

(Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Per­sonendaten)²²⁵

Artikel 329:

Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)

Artikel 329a:

Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)

Artikel 329b:

Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)

Artikel 329c:

(Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)

Artikel 329d:

Absatz 1 (Ferienlohn)

Artikel 329e:

Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)²²⁶

Artikel 329f:

(Mutterschaftsurlaub)²²⁷

Artikel 329g:

(Vaterschaftsurlaub)²²⁸

Artikel 329h:

(Urlaub für die Betreuung von Angehörigen)²²⁹

Artikel 329i:

(Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes)²³⁰

Artikel 330:

Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)

Artikel 330a:

(Zeugnis)

Artikel 331:

Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)

Artikel 331a:

(Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)²³¹

…²³²

Artikel 332:

Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen)

Artikel 333:

Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeits­verhältnisses)

Artikel 335c:

Absatz 3 (Kündigungsfristen)²³³

Artikel 335i:

(Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines
Sozialplans)²³⁴

Artikel 335j:

(Aufstellung des Sozialplans durch ein Schieds­gericht)²³⁵

Artikel 336:

Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Ar­beit­geber)

Artikel 336c:

(Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)

Artikel 337a:

(Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)

Artikel 337c:

Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)

Artikel 338:

(Tod des Arbeitnehmers)

Artikel 338a:

(Tod des Arbeitgebers)

Artikel 339b:

(Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)

Artikel 339d:

(Ersatzleistungen)

Artikel 340:

Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenz­verbotes)

Artikel 340a:

Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 340c:

(Wegfall des Konkurrenzverbotes)

Artikel 341:

Absatz 1 (Unverzichtbarkeit)

Artikel 345a:

(Pflichten des Lehrmeisters²³⁶)

Artikel 346a:

(Lehrzeugnis)

Artikel 349a:

Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden)

Artikel 349b:

Absatz 3 (Ausrichtung der Provision)

Artikel 349c:

Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reise­tätig­keit)

Artikel 349e:

Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)

Artikel 350a:

Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsver­hält­nisses)

Artikel 352a:

Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers)

Artikel 353:

(Abnahme des Arbeitserzeugnisses)

Artikel 353a:

(Ausrichtung des Lohnes)

Artikel 353b:

Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung).²³⁷

² Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschrif­ten zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
²²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1945 ; BBl 1988 II 413 ).
²²⁶ Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 2007 ; BBl 1988 I 825 ).
²²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
²³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²³³ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
²³⁴ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
²³⁵ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
²³⁶ Heute: des Arbeitgebers.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1472 ; BBl 1984 II 551 ).

Elfter Titel: Der Werkvertrag

A. Begriff

Art. 363
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Her­stellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

B. Wirkungen

I. Pflichten des Un­ternehmers

1. Im Allgemeinen
Art. 364
¹ Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.²³⁸
² Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter sei­ner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Ei­genschaften des Unternehmers nicht ankommt.
³ Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
2. Betreffend den Stoff
Art. 365
¹ Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu lei­s­ten wie ein Verkäufer.
² Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzu­le­gen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
³ Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder recht­zei­tige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Be­steller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
3. Rechtzeitige Vor­nahme und vertrags­gemässe Ausführung der Arbeit
Art. 366
¹ Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
² Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unter­nehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine ange­messene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fort­führung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.
4. Haftung für Mängel
a. Feststellung der Mängel
Art. 367
¹ Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kennt­nis zu setzen.
² Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu ver­lan­gen.
b. Recht des Be­stel­lers bei Män­geln
Art. 368
¹ Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Scha­denersatz fordern.
² Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes ent­sprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unent­geltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schaden­ersatz verlan­gen.
³ Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
c. Verantwort­lich­keit des Be­stellers
Art. 369
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den aus­drück­lichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausfüh­rung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.
d. Genehmigung des Werkes
Art. 370
¹ Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder still­schweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
² Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Be­stel­ler die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
³ Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rück­sicht­lich dieser Mängel als genehmigt gilt.
e. Verjährung
Art. 371 ²³⁹
¹ Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
² Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
³ Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewähr­­lei‑ stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5415 ; BBl 2011 2889 3903 ).

II. Pflichten des Bestellers

1. Fälligkeit der Vergütung
Art. 372
¹ Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
² Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfol­gen.
2. Höhe der Ver­gütung
a. Feste Über­nahme
Art. 373
¹ Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unter­nehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grösse­re Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
² Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenom­menen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hin­dern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Ver­tra­ges bewilligen.
³ Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Art. 374
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

C. Beendigung

I. Rücktritt we­gen Überschrei­tung des Kosten­ansatzes

Art. 375
¹ Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz oh­ne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat die­ser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
² Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wer­den, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes ver­lan­gen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortfüh­rung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

II. Untergang des Werkes

Art. 376
¹ Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.
² Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.
³ Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzei­tig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Aus­lagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlan­gen.

III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

Art. 377
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Ver­gü­tung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

IV. Unmöglich­keit der Erfül­lung aus Ver­hältnissen des Bestellers

Art. 378
¹ Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller einge­tretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ver­gütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbe­griffe­nen Auslagen.
² Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

V. Tod und Un­fä­higkeit des Unternehmers

Art. 379
¹ Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Voll­endung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ein­gegangen war.
² Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Wer­kes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu be­zah­len.

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

A. Begriff

Art. 380
Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literari­schen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Ver­laggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Heraus­gabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfälti­gen und in Vertrieb zu setzen.

B. Wirkungen

I. Übertragung des Urheber­rechts und Ge­währleistung

Art. 381
¹ Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erfor­der­lich ist.
² Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.
³ Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.

II. Verfügung des Verlaggebers

Art. 382
¹ Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verle­gers anderweitig verfügen.
² Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.
³ Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

III. Bestimmung der Auflagen

Art. 383
¹ Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.
² Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem ge­hö­ri­gen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ers­ten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.
³ Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Aufla­gen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu ver­an­stalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Ver­lag­geber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage an­setzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht ver­wirkt.

IV. Verviel­fäl­tigung und Ver­trieb

Art. 384
¹ Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu ver­vielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die übli­chen Mittel für den Absatz zu verwenden.
² Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.

V. Verbesse­rungen und Be­rich­tigungen

Art. 385
¹ Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorherge­se­hene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
² Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegen­heit zu geben, Verbesserungen anzubringen.

VI. Gesamt­ausga­ben und Ein­zelaus­gaben

Art. 386
¹ Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstal­ten.
² Ebenso wenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken beson­dere Ausgaben zu veranstalten.

VII. Über­setzungsrecht

Art. 387
Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.

VIII. Honorar des Verlaggebers

1. Höhe des Ho­no­rars
Art. 388
¹ Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.
² Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.
³ Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Hono­rar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auf­lage.
2. Fälligkeit Ab­rechnung und Frei­exemplare
Art. 389
¹ Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abtei­lung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.
² Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrech­nung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.
³ Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.

C. Beendigung

I. Untergang des Werkes

Art. 390
¹ Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zu­fall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars ver­pflichtet.
² Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit gerin­ger Mühe möglich ist.
³ In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädi­gung.

II. Untergang der Auflage

Art. 391
¹ Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.
² Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exem­plare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kos­ten geschehen kann.

III. Endigungs­gründe in der Person des Urhe­bers und des Verlegers

Art. 392
¹ Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.
² Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.
³ Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsver­bind­lichkeiten Sicherheit geleistet wird.

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

Art. 393
¹ Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
² Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Dreizehnter Titel: Der Auftrag

Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

A. Begriff

Art. 394
¹ Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauf­tragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
² Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart die­ses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
³ Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

B. Entstehung

Art. 395
Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat.

C. Wirkungen

I. Umfang des Auf­trages
Art. 396
¹ Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Ge­schäftes.
² Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
³ Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schieds­gericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.²⁴⁰
²⁴⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
II. Ver­pflichtungen des Be­auf­tragten
1. Vorschrifts­gemässe Aus­führung
Art. 397
¹ Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäf­tes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern da­von abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaub­nis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
² Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.
1bis. Meldepflicht
Art. 397 a ²⁴¹
Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.
²⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
2. Haftung für ge­treue Aus­füh­rung
Art. 398
¹ Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.²⁴²
² Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
³ Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
²⁴² Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
Art. 399
¹ Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
² War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
³ In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen gel­tend machen.
3. Rechen­schaftsab­legung
Art. 400
¹ Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
² Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
4. Übergang der erworbenen Rechte
Art. 401
¹ Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
² Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Kon­kurs gefallen ist.
³ Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
III. Ver­pflichtungen des Auf­traggebers
Art. 402
¹ Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
² Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
IV. Haftung mehre­rer
Art. 403
¹ Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haf­ten sie dem Beauftragten solidarisch.
² Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernom­men, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

D. Beendigung

I. Gründe
1. Widerruf, Kündi­gung
Art. 404
¹ Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekün­digt werden.
² Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
2. Tod, Hand­lungs­unfähig­keit, Konkurs
Art. 405
¹ Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.²⁴³
² Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftrag­gebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
²⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
II. Wirkung des Erlöschens
Art. 406
Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Er­lö­schen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

Erster Abschnittbis: ²⁴⁴ Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

²⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).

A. Begriff und anwendbares Recht

Art. 406 a
¹ Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Per­sonen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.
² Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschrif­ten über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland

I. Kosten der Rückreise
Art. 406 b
¹ Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt.
² Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die Rückreisekosten aufgekommen ist.
³ Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Ver­trag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten ver­langen.
II. Bewilligungs­pflicht
Art. 406 c
¹ Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
² Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauf­tragten verhängt werden;
c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

C. Form und Inhalt

Art. 406 d
Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und Wohnsitz der Parteien;
2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;
3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406 b );
4. die Zahlungsbedingungen;
5.²⁴⁵
das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungs­los innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertrags­abschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;
6.²⁴⁶
das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädi­gungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatz­pflicht wegen Kündigung zur Unzeit.
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).

D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung

Art. 406 e ²⁴⁷
¹ Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen.
² Innerhalb der Frist nach Absatz 1 kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schrift­lich widerrufen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wider­rufsfolgen (Art. 40 f ) sinngemäss anwendbar.
³ Die Kündigung bedarf der Schriftform.
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).

 E. …

Art. 406 f ²⁴⁸
²⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4107 ; BBl 2014 921 2993 ).

F. Information und Datenschutz

Art. 406 g
¹ Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunter­zeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierig­keiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftrag­gebers bei der Auftragserfüllung auftreten können.
² Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 19. Juni 1992²⁴⁹ über den Datenschutz bleiben vor­behalten.
²⁴⁹ SR 235.1

G. Herabsetzung

Art. 406 h
Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

A. Kreditbrief

Art. 407
¹ Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung beurteilt.
² Wenn kein Höchstbetrag angegeben ist, so hat der Adressat bei Anforderungen, die den Verhältnissen der beteiligten Personen offenbar nicht entsprechen, den Adressanten zu benachrichtigen und bis zum Empfange einer Weisung desselben die Zahlung zu verweigern.
³ Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann als angenom­men, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt worden ist.

B. Kreditauftrag

I. Begriff und Form
Art. 408
¹ Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.
² Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.
II. Vertrags­unfähig­keit des Dritten
Art. 409
Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegen­setzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.
III. Eigen­mächtige Stundung
Art. 410
Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
IV. Kredit­nehmer und Auf­traggeber
Art. 411
Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kre­dit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechts­verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner be­urteilt.

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

A. Begriff und Form

Art. 412
¹ Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzu­wei­sen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
² Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.

B. Mäklerlohn

I. Begründung
Art. 413
¹ Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nach­wei­ses oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
² Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlos­sen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedin­gung eingetreten ist.
³ Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zuge­si­chert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
II. Festsetzung
Art. 414
Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
III. Verwirkung
Art. 415
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Auf­wendun­gen beanspruchen.
IV. …
Art. 416 ²⁵⁰
²⁵⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).
V. Herabsetzung
Art. 417 ²⁵¹
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

C. Vorbehalt kanto­nalen Rechtes

Art. 418
Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Bör­senmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften auf­zustellen.

Vierter Abschnitt: ²⁵² Der Agenturvertrag

²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661 ). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (vierter Abschn. des XIII. Tit.) am Schluss des OR.

A. Allgemeines

I. Begriff
Art. 418 a
¹ Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.²⁵³
² Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Par­teien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschrif­ten über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflö­sung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
II. Anwendbares Recht
Art. 418 b
¹ Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäk­lervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar.
² …²⁵⁴
²⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1776 ; BBl 1983 I 263 ).

B. Pflichten des Agenten

I. Allgemeines und Delcredere
Art. 418 c
¹ Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt ei­nes ordentlichen Kaufmannes zu wahren.
² Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für an­de­re Auftraggeber tätig sein.
³ Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Ein­bringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.
II. Geheim­haltungspflicht und Konkurrenz­verbot
Art. 418 d
¹ Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt gewor­den sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder ande­ren mitteilen.
² Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenz­verbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unab­dingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

C. Vertretungs­befugnis

Art. 418 e
¹ Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängel­rügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vor­behält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.
² Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren.
³ Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908²⁵⁵ über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.
²⁵⁵ SR 221.229.1

D. Pflichten des Auftraggebers

I. Im Allgemeinen
Art. 418 f
¹ Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
² Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er vor­aussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen werden können oder sollen.
³ Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kun­den­kreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver­einbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauf­tragt.
II. Provision
1. Vermittlungs- und Abschluss­provision
Art. 418 g
¹ Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Ver­mitt­lungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, man­gels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die wäh­rend des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auf­trag­geber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat.
² Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden­kreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agen­turverhältnisses abgeschlossen werden.
³ Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechts­gültig abgeschlossen ist.
Art. 418 h
¹ Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus ei­nem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt.
² Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer Provision nicht zugemutet werden kann.
Art. 418 i
Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provi­sion auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abge­schlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.
Art. 418 k
¹ Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.
² Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.
2. Inkasso­provision
Art. 418 l
¹ Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beträge.
² Mit Beendigung des Agenturverhältnisses fallen die Inkassobe­rech­ti­gung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassopro­visio­nen dahin.
III. Verhinde­rung an der Tä­tigkeit
Art. 418 m
¹ Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädi­gung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Um­fange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.
² Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tä­tig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Mili­t­är­dienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätig­keit verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit An­spruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des ein­getrete­nen Ver­dienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindes­tens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus ver­zichten.
IV. Kosten und Auslagen
Art. 418 n
¹ Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle.
² Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.
V. Retentions­recht
Art. 418 o
¹ Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen An­sprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wert­papieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.
² An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

E. Beendigung

I. Zeitablauf
Art. 418 p
¹ Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündi­gung mit dem Ablauf dieser Zeit.
² Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr.
³ Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung vorauszugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.
II. Kündigung
1. Im Allgemeinen
Art. 418 q
¹ Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündi­gung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Verein­barung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.
² Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.
³ Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.
2. Aus wichtigen Gründen
Art. 418 r
¹ Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen.
² Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend an­wendbar.
III. Tod, Hand­lungsunfähig­keit, Konkurs
Art. 418 s
¹ Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers.
² Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person eingegangen worden ist.
IV. Ansprüche des Agenten
1. Provision
Art. 418 t
¹ Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agentur­ver­hältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas ande­res ver­einbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages ein­gelaufen sind.
² Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig.
³ Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.
2. Entschädi­gung für die Kund­schaft
Art. 418 u
¹ Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftrag­gebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechts­nachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kund­schaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vor­teile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht un­bil­lig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
² Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letz­ten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.
³ Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.
V. Rückgabe­pflichten
Art. 418 v
Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agen­turverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

A. Stellung des Ge­schäftsfüh­rers

I. Art der Aus­füh­rung

Art. 419
Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen ent­spricht.

II. Haftung des Ge­schäftsfüh­rers im Allgemeinen

Art. 420
¹ Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.
² Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.
³ Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Ein­mischung eingetreten wäre.

III. Haftung des ver­trags­unfähigen Ge­schäfts­führers

Art. 421
¹ War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu ver­pflich­ten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er berei­chert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.
² Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Hand­lungen.

B. Stellung des Ge­schäftsherrn

I. Geschäfts­führung im Interesse des Ge­schäfts­herrn

Art. 422
¹ Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Er­satz zu leisten.
² Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
³ Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die unge­rechtfertigte Bereicherung.

II. Geschäfts­führung im In­ter­esse des Ge­schäfts­führers

Art. 423
¹ Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl be­rech­tigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vor­tei­le sich anzueignen.
² Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.

III. Genehmi­gung der Ge­schäfts­führung

Art. 424
Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn ge­bil­ligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur An­wen­dung.

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

A. Einkaufs- und Verkaufs­kommission

I. Begriff

Art. 425
¹ Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kom­mis­sionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines ande­ren (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von bewegli­chen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
² Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

II. Pflichten des Kommissionärs

1. Anzeige­pflicht, Versi­cherung
Art. 426
¹ Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nach­richten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
² Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
2. Behandlung des Kommis­sionsgutes
Art. 427
¹ Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.
² Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.
³ Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommis­sions­gut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berech­tigt und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch ver­pflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.
3. Preisansatz des Kommitten­ten
Art. 428
¹ Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindest­betrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied ver­güten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
² Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.
³ Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vor­ausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.
4. Vorschuss- und Kredit­gewährung an Dritte
Art. 429
¹ Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.
² Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
5. Delcredere-Stehen
Art. 430
¹ Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlas­sung Handelsgebrauch ist.
² Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Ver­gütung (Delcredere-Provision) berechtigt.

III. Rechte des Kommissionärs

1. Ersatz für Vor­schüsse und Ausla­gen
Art. 431
¹ Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommit­tenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwen­dungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
² Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.
2. Provision
a. Anspruch
Art. 432
¹ Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
² Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen An­spruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
b. Verwirkung und Umwand­lung in Ei­gen­geschäft
Art. 433
¹ Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommis­sionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommitten­ten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs­ oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.
² Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fäl­len die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.
3. Retentions­recht
Art. 434
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Ver­kaufserlöse ein Retentionsrecht.
4. Versteigerung des Kommis­sionsgutes
Art. 435
¹ Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Wider­ruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kom­missionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, die Versteigerung zu verlangen.
² Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne Anhören der Gegenpartei angeordnet werden.
³ Der Versteigerung muss aber eine amtliche Mitteilung an den Kom­mittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Ent­wer­tung ausgesetzt ist.
5. Eintritt als Ei­gen­händler
a. Preis­berechnung und Provi­sion
Art. 436
¹ Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Markt­preis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauf­tragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
² In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
³ Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
b. Vermutung des Eintrittes
Art. 437
Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigen­händler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist an­zunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Ver­käufers auf sich genommen habe.
c. Wegfall des Ein­trittsrechtes
Art. 438
Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten.

B. Speditions­vertrag

Art. 439
Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besor­gen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestim­mungen über den Frachtvertrag.

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

A. Begriff

Art. 440
¹ Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
² Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas ande­res enthalten.

B. Wirkungen

I. Stellung des Ab­senders

1. Notwendige An­gaben
Art. 441
¹ Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transpor­t­weg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.
² Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe ent­stehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.
2. Verpackung
Art. 442
¹ Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.
² Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.
³ Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äus­serlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenom­men hat.
3. Verfügung über das reisen­de Gut
Art. 443
¹ Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen:
1. wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Fracht­führer an den Empfänger übergeben worden ist;
2. wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangs­schein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;
3. wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung ab­gesandt hat;
4. wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestim­mungs­orte die Ablieferung verlangt hat.
² In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisun­gen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Absender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann ver­pflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.

II. Stellung des Frachtführers

1. Behandlung des Frachtgutes
a. Verfahren bei Ablieferungs­hindernissen
Art. 444
¹ Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.
² Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Ab­sen­der noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär verkaufen lassen.
b. Verkauf
Art. 445
¹ Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungs­hin­der­nissen verkaufen lassen.
² Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Be­tei­ligten zu benachrichtigen.
c. Verantwort­lich­keit
Art. 446
Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behand­lung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
2. Haftung des Frachtführers
a. Verlust und Un­tergang des Gutes
Art. 447
¹ Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absen­ders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abge­wendet werden konnten.
² Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
³ Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Inter­esse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehal­ten.
b. Verspätung, Be­schädigung, teilwei­ser Un­ter­gang
Art. 448
¹ Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teil­weisem Untergange des Gutes entstanden ist.
² Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.
c. Haftung für Zwi­schenfracht­führer
Art. 449
Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem über­nommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausfüh­ren lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
3. Anzeige­pflicht
Art. 450
Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.
4. Retentions­recht
Art. 451
¹ Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.
² Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtfüh­rers an die Stelle des Frachtgutes.
5. Verwirkung der Haftungs­ansprüche
Art. 452
¹ Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen.
² Ausserdem bleibt der Frachtführer haftbar für äusserlich nicht erkennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen innerhalb der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon benachrichtigt hat.
³ Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.
6. Verfahren
Art. 453
¹ In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zustän­dige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Fest­stellung des Zustandes den Verkauf anordnen.
² Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung des Betrages aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet wer­den.
7. Verjährung der Ersatzklagen
Art. 454
¹ Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jah­res, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Ver­spätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte gesche­hen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
² Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
³ Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

C. Staatlich ge­neh­migte und staatliche Trans­portanstalten

Art. 455
¹ Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Geneh­mi­gung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.
² Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.
³ Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.²⁵⁶
²⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Postgesetzes 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4993 ; BBl 2009 5181 ).

D. Mitwirkung einer öffent­lichen Trans­port­anstalt

Art. 456
¹ Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
² Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spe­diteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.
³ Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.

E. Haftung des Spediteurs

Art. 457
Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffent­lichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungs­vollmach­ten

A. Prokura

I. Begriff und Bestel­lung

Art. 458
¹ Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines ande­ren nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
² Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Ein­tra­gung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.
³ Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.

II. Umfang der Vollmacht

Art. 459
¹ Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
² Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

III. Beschränk­bar­keit

Art. 460
¹ Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.
² Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.
³ Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.

IV. Löschung der Prokura

Art. 461
¹ Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.
² Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

B. Andere Handlungs­vollmachten

Art. 462
¹ Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Ertei­lung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
² Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wech­selverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozess­füh­rung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

C. …

Art. 463 ²⁵⁷
²⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

D. Konkurrenz­ver­bot

Art. 464
¹ Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Be­trieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhält­nis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Ge­schäfts­herrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Ge­schäftsherrn ge­hören.²⁵⁸
² Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

E. Erlöschen der Prokura und der an­dern Handlungs­vollmach­ten

Art. 465
¹ Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit wider­ruf­lich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteilig­ten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl. ergeben können.²⁵⁹
² Der Tod des Geschäftsherrn oder der Eintritt seiner Handlungs­unfähigkeit hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 11 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Achtzehnter Titel: Die Anweisung

A. Begriff

Art. 466
Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wert­papiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des An­weisen­den an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.

B. Wirkungen

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anwei­sungsemp­fänger

Art. 467
¹ Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Emp­fänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.
² Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.
³ Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anwei­sung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schaden­ersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.

II. Verpflichtung des Angewiese­nen

Art. 468
¹ Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persön­lichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst erge­ben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
² Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
³ Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.

III. Anzeige­pflicht bei nicht erfolgter Zah­lung

Art. 469
Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger gefor­derte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wol­len, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.

C. Widerruf

Art. 470
¹ Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungs­empfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.
² Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.
²bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.²⁶⁰
³ Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.
²⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).

D. Anweisung bei Wertpapieren

Art. 471
¹ Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als An­wei­sungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Ab­nehmer begründet werden.
² Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Check und die wechselähnlichen Anweisungen.

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff

Art. 472
¹ Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
² Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

II. Pflichten des Hinterlegers

Art. 473
¹ Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.
² Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Ge­brauchs
Art. 474
¹ Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.
² Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
2. Rückgabe
a. Recht des Hin­ter­legers
Art. 475
¹ Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung ei­ne be­stimmte Dauer vereinbart wurde.
² Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den die­ser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
b. Rechte des Auf­bewahrers
Art. 476
¹ Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.
² Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Auf­bewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.
c. Ort der Rückgabe
Art. 477
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
3. Haftung meh­rerer Auf­bewah­rer
Art. 478
Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhal­ten, so haften sie solidarisch.
4. Eigentums­ansprüche Dritter
Art. 479
¹ Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum bean­sprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinter­leger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.
² Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benach­richtigen.

IV. Sequester

Art. 480
Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.

B. Die Hinter­legung vertret­barer Sachen

Art. 481
¹ Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinba­rung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, son­dern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nut­zen und Gefahr auf ihn über.
² Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermu­ten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen überge­ben wurde.
³ Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.

C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Wa­renpapieren

Art. 482
¹ Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwir­ken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
² Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
³ Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

II. Aufbewah­rungs­pflicht des Lagerhalters

Art. 483
¹ Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.
² Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.
³ Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungs­mass­regeln zu gestatten.

III. Vermengung der Güter

Art. 484
¹ Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies aus­drücklich gestattet ist.
² Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.
³ Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.

IV. Anspruch des Lagerhalters

Art. 485
¹ Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Auf­bewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesse­rung.
² Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der voll­ständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen.
³ Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Reten­tionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.

V. Rückgabe der Güter

Art. 486
¹ Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurück­zugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rück­gabe berechtigt wäre.
² Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.

D. Gast- und Stallwirte

I. Haftung der Gastwirte

1. Vorausset­zung und Um­fang
Art. 487
¹ Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
² Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.
2. Haftung für Kost­barkeiten insbeson­dere
Art. 488
¹ Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.
² Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.
³ Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.
3. Aufhebung der Haftung
Art. 489
¹ Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.
² Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entzie­hen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ab­lehnt oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt sind.

II. Haftung der Stallwirte

Art. 490
¹ Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwen­dung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehöri­gen Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Einbringenden selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienst­leute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
² Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Stallwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen Tiere, Wagen und dazu gehörigen Sachen eines jeden Einbringenden nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

III. Retentions­recht

Art. 491
¹ Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.
² Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

Zwanzigster Titel: ²⁶¹ Die Bürgschaft

²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 ( AS 58 279 644 ; BBl 1939 II 841 ). Die UeB zu diesem Tit. siehe am Schluss des OR.

A. Voraus­setzungen

I. Begriff

Art. 492
¹ Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld ein­zustehen.
² Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürg­schaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.
³ Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähig­keit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzu­stehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grund­sätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Ver­pflich­tung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Haupt­schuld­ner ver­jährten Schuld einzustehen.
⁴ Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum vor­aus verzichten.

II. Form

Art. 493
¹ Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchst­betrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
² Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebe­nen­falls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
³ Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlen­mässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschafts­ur­kun­de selbst.
⁴ Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Ver­bürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
⁵ Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
⁶ Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
⁷ Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Be­ur­kundung beschränken.

III. Zustimmung des Ehegatten

Art. 494
¹ Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abge­ge­benen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.
² …²⁶²
³ Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustim­mung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbe­trag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidar­bürgschaft um­ge­wandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Ver­minderung der Sicherheiten bedeutet.
⁴ Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.²⁶³
²⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 ( AS 2005 5097 ; BBl 2004 4955 4965 ).
²⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschafts­gesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

B. Inhalt

I. Besonder­heiten der einzelnen Bürg­schaftsar­ten

1. Einfache Bürg­schaft
Art. 495
¹ Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Aus­stellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung einge­treten ist.
² Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der ein­fache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.
³ Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verle­gung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlos­sen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Haupt­schuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.
⁴ Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2. Solidarbürg­schaft
Art. 496
¹ Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offen­kundig ist.
² Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so ver­einbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.
3. Mitbürgschaft
Art. 497
¹ Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
² Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft über­nommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Be­treibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
³ Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürg­schaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
⁴ Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm ver­bürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
4. Nachbürg­schaft und Rück­bürgschaft
Art. 498
¹ Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.
² Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rück­griff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zu­steht.

II. Gemeinsamer In­halt

1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubi­ger
a. Umfang der Haf­tung
Art. 499
¹ Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschafts­urkunde angegebenen Höchstbetrag.
² Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:
1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die ge­setz­li­chen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Haupt­schuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Ver­trages entstehenden Schaden und für eine Konven­tional­strafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Haupt­schuld­ners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebe­nenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine lau­fende und eine verfallene Annuität.
³ Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unter­zeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Haupt­schuldners.
b. Gesetzliche Ver­ringerung des Haf­tungs­betrages
Art. 500
¹ Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungs­betrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese For­derungen durch Grundpfand gesichert sind, um einen Hundertstel des ursprünglichen Haftungsbetrages. In jedem Falle verringert er sich bei Bürgschaften natürlicher Personen mindestens im gleichen Verhältnis wie die Hauptschuld.
² Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton einge­gangenen Bürgschaften für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. und für Frachten, sowie die Amts- und Dienst­bürgschaften und die Bürgschaften für Verpflichtungen mit wech­seln­dem Betrag, wie Kontokorrent, Sukzessivlieferungsvertrag, und für periodisch wiederkehrende Leistungen.
c. Belangbarkeit des Bürgen
Art. 501
¹ Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.
² Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürg­schaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn ein­stellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abge­schlossen worden ist.
³ Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bür­gen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitge­teilt wird.
⁴ Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Haupt­schuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder ein­geschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrech­nungs­verkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.
d. Einreden
Art. 502
¹ Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Ein­reden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zu­stehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Haupt­schuld­ners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Haupt­schuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbind­li­chen oder einer verjährten Schuld.
² Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen.
³ Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag, dass er sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat.
⁴ Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen Einreden zu wie dem Hauptschuldner.
e. Sorgfalts- und Herausgabe­pflicht des Gläu­bigers
Art. 503
¹ Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Ein­gehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nach­träg­lich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfand­rechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verrin­gert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminde­rung ent­sprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Scha­den weniger hoch ist. Die Rückforderung des zuviel bezahl­ten Betra­ges bleibt vorbehalten.
² Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zu­mut­baren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang ange­nommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.²⁶⁴
³ Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltend­machung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Ein­gehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nach­träglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweiti­gen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erfor­derlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere Forderungen zustehenden Pfand- und Retentionsrechte bleiben vorbe­halten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Rang vorgehen.
⁴ Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Hand­lun­gen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist, böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenen Schaden Ersatz verlangen.
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
f. Anspruch auf Zahlungs­annahme
Art. 504
¹ Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Haupt­schuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teil­zahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopf­anteil des zahlenden Bürgen.
² Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
³ Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Haupt­schuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rück­griff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fällig­keit gel­tend gemacht werden.
g. Mittei­lungs­pflicht des Gläu­bi­gers und An­meldung im Konkurs und Nachlass­verfahren des Schuld­ners
Art. 505
¹ Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
² Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzu­kehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
³ Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unter­las­sung ein Schaden entstanden ist.
2. Verhältnis des Bürgen zum Haupt­schuldner
a. Recht auf Si­cher­stellung und Befrei­ung
Art. 506
Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Ab­reden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeit­punkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
2. wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Ver­legung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine recht­liche Verfolgung erheblich erschwert;
3. wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen er­heblich grösser geworden ist, als sie bei der Ein­gehung der Bürg­schaft war.
b. Das Rück­griffsrecht des Bürgen.
aa. Im Allgemeinen
Art. 507
¹ Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen.
² Von den für die verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und andern Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart wor­den ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft vorhanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser Bezahlung der Schuld nur ein Teil eines Pfandrechtes auf den Bürgen über, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.
³ Vorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsver­hältnis.
⁴ Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Rückgriff nehmen, wenn dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder das Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist.
⁵ Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen.
⁶ Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbind­lichen Schuld steht dem Bürgen kein Rückgriffsrecht auf den Haupt­schuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach den Grundsätzen über den Auftrag.
bb. Anzeige­pflicht des Bür­gen
Art. 508
¹ Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
² Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.
³ Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Berei­che­rung bleibt vorbehalten.

C. Beendigung der Bürgschaft

I. Dahinfallen von Gesetzes wegen

Art. 509
¹ Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
² Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.
³ Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jah­ren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflich­tun­gen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürg­schaf­ten sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürg­schaften für pe­riodisch wiederkehrende Leistungen.
⁴ Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.
⁵ Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.
⁶ Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frü­hern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfän­der belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.

II. Bürgschaft auf Zeit; Rück­tritt

Art. 510
¹ Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürg­schaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Ver­mö­gensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeich­nung der Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nach­träglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlech­ter ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amts- oder Dienstbürgschaft ist der Rücktritt nicht mehr mög­lich, wenn das Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist.
² Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft verlassen hat.
³ Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so erlischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
⁴ Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Realsicherheit von der Bürgschaft befreien.
⁵ Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestim­mung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der Hauptschuld vereinbart worden wäre.

III. Unbefristete Bürgschaft

Art. 511
¹ Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger ver­langen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
² Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündi­gung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehen­den Bestimmung geltend mache.
³ Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.

IV. Amts- und Dienstbürgschaft

Art. 512
¹ Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
² Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
³ Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbür­gen bei unbestimmter Amtsdauer.
⁴ Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

A. Unklagbar­keit der Forde­rung

Art. 513
¹ Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
² Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Diffe­renzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.

B. Schuldver­schrei­bungen und freiwil­lige Zahlung

Art. 514
¹ Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spie­lende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend ge­macht werden.
² Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn die­ser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.

C. Lotterie- und Ausspiel­geschäfte

Art. 515
¹ Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forde­rung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.
² Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.
³ Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schwei­ze­rische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken

Art. 515 a ²⁶⁵
Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
²⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 ( AS 2000 677 ; BBl 1997 III 145 ).

Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

A. Leibrenten­vertrag

I. Inhalt

Art. 516
¹ Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.
² In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.
³ Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.

II. Form der Entstehung

Art. 517
Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

III. Rechte des Gläubigers

1. Geltend­machung des An­spruchs
Art. 518
¹ Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
² Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten ist, so wird der volle Betrag geschuldet.
³ Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Leibren­ten­gläu­biger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung gel­tend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei ei­ner soli­den Rentenanstalt bestellt werden könnte.
2. Übertragbar­keit ²⁶⁶
²⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 519
¹ Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
² …²⁶⁷
²⁶⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versi­cherungs­ver­trag

Art. 520
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesge­setz vom 2. April 1908²⁶⁸ über den Versicherungsvertrag stehen, vor­behält­lich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Renten­anspruchs.
²⁶⁸ SR 221.229.1

B. Verpfründung

I. Begriff

Art. 521
¹ Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu über­tra­gen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
² Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

II. Entstehung

1. Form
Art. 522
¹ Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erb­vertrag.
² Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abge­schlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.
2. Sicherstellung
Art. 523
Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.

III. Inhalt

Art. 524
¹ Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bishin gestanden hat, billigerweise erwarten darf.
² Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu lei­sten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztli­che Behandlung.
³ Pfrundanstalten können diese Leistungen in ihren Hausordnungen unter Genehmigung durch die zuständige Behörde als Vertragsinhalt allgemein verbindlich festsetzen.

IV. Anfechtung und Herab­setzung

Art. 525
¹ Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefoch­ten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Ver­pfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen.
² Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber ver­tragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat.
³ Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger.

V. Aufhebung

1. Kündigung
Art. 526
¹ Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden, wenn nach dem Vertrag die Leistung des einen dem Werte nach erheblich grösser ist, als die des andern, und der Empfänger der Mehrleistung nicht die Schenkungsabsicht des andern nachweisen kann.
² Massgebend ist hiefür das Verhältnis von Kapital und Leibrente nach den Grundsätzen einer soliden Rentenanstalt.
³ Was im Zeitpunkt der Aufhebung bereits geleistet ist, wird unter gegenseitiger Verrechnung von Kapitalwert und Zins zurückerstattet.
2. Einseitige Aufhe­bung
Art. 527
¹ Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung ein­seitig aufheben, wenn infolge von Verletzung der vertraglichen Pflichten das Verhältnis unerträglich geworden ist oder wenn andere wichtige Gründe dessen Fortsetzung übermässig erschweren oder unmöglich machen.
² Wird die Verpfründung aus einem solchen Grunde aufgehoben, so hat neben der Rückgabe des Geleisteten der schuldige Teil dem schuldlosen eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
³ Anstatt den Vertrag vollständig aufzuheben, kann der Richter auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die häusliche Gemein­schaft aufheben und dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.
3. Aufhebung beim Tod des Pfrundge­bers
Art. 528
¹ Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.
² In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.

VI. Unübertrag­bar­keit, Gel­tendma­chung bei Konkurs und Pfändung

Art. 529
¹ Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
² Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente er­worben werden könnte.
³ Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forde­rung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

A. Begriff

Art. 530
¹ Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
² Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern da­bei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geord­neten Gesellschaft zutreffen.

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge

Art. 531
¹ Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
² Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter glei­che Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
³ In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu über­lassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

II. Gewinn und Verlust

1. Gewinntei­lung
Art. 532
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.
2. Gewinn- und Verlus­t­beteili­gung
Art. 533
¹ Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
² Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste ver­einbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
³ Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

III. Gesell­schafts­beschlüsse

Art. 534
¹ Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschaf­ter gefasst.
² Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.

IV. Geschäfts­führung

Art. 535
¹ Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
² Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesell­schaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Ge­sell­schafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu ver­hindern, bevor sie vollendet ist.
³ Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechts­handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemein­schaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

V. Verantwort­lich­keit unter sich

1. Konkurrenz­verbot
Art. 536
Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder be­ein­trächtigt würde.
2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Ge­sellschaft
Art. 537
¹ Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Ver­luste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übri­gen Gesellschafter haftbar.
² Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
³ Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
3. Mass der Sorgfalt
Art. 538
¹ Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen ei­genen anzuwenden pflegt.
² Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschul­den entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.
³ Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.

VI. Entzug und Be­schränkung der Ge­schäfts­führung

Art. 539
¹ Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern oh­ne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.
² Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschafts­ver­trag etwas anderes bestimmt.
³ Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähig­keit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

VII. Geschäfts­füh­rende und nicht ge­schäfts­führende Ge­sell­schafter

1. Im Allgemeinen
Art. 540
¹ Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesell­schaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Ver­hältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesell­schaftern die Vorschriften über Auftrag zur Anwendung.
² Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäfts­führung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so fin­den die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag An­wendung.
2. Einsicht in die Gesellschafts­ange­legenheiten
Art. 541
¹ Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschafts­angele­genhei­ten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Ge­sellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzu­fertigen.
² Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

VIII. Aufnahme neuer Gesell­schafter und Un­terbeteili­gung

Art. 542
¹ Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesell­schafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.
² Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte da­durch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

C. Verhältnis der Gesellschafter ge­genüber Drit­ten

I. Vertretung

Art. 543
¹ Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
² Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.
³ Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

II. Wirkung der Vertretung

Art. 544
¹ Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
² Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell­schaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
³ Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertre­tung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungs­gründe

1. Im Allgemeinen
Art. 545
¹ Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3.²⁶⁹
wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangs­verwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4. durch gegenseitige Übereinkunft;
5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft einge­gangen worden ist;
6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Ge­sellschafters eingegangen worden ist;
7. durch Urteil des Gerichts²⁷⁰ im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
² Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer ab­ge­schlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt wer­den.
²⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²⁷⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
Art. 546
¹ Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit ei­nes Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschaf­ter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
² Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
³ Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäfts­führung

Art. 547
¹ Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufge­löst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäfts­führung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflö­sung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
² Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu be­sorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
³ Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen
Art. 548
¹ Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesell­schafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
² Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen wor­den sind.
³ Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
Art. 549
¹ Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
² Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Ver­wen­dungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesell­schafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
3. Vornahme der Auseinander­set­zung
Art. 550
¹ Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjeni­gen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
² Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte ein­zel­ne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.

IV. Haftung ge­gen­über Dritten

Art. 551
An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflö­sung der Gesellschaft nichts geändert.

Dritte Abteilung: ²⁷¹ Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

²⁷¹ Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kauf­männische Gesell­schaft

Art. 552
¹ Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder meh­rere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung ge­gen­über den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein an­deres nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
² Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein­tragen zu lassen.

B. Nichtkauf­männi­sche Ge­sellschaft

Art. 553
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

C. Register­eintrag

I. Ort der Eintragung
Art. 554 ²⁷²
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Vertretung
Art. 555
In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Ver­tretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesell­schaf­ter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Proku­risten vorsehen.
III. Formelle Er­for­dernisse
Art. 556
¹ Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Ver­ände­rung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregi­ster­amt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften ein­gereicht werden.
² Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregi­s­teramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu­reichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfrei­heit, Verwei­sung auf die einfache Ge­sell­schaft

Art. 557
¹ Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
² Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Ab­wei­chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

B. Rechnungs­legung ²⁷³

²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 558
¹ Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.²⁷⁴
² Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.
³ Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesell­schafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesell­schaftsschuld behandelt.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar

Art. 559
¹ Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu ent­nehmen.
² Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.²⁷⁵
³ Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.²⁷⁶
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).

D. Verluste

Art. 560
¹ Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Ge­winn­anteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.
² Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu lei­s­ten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust ver­minderten Einlagen zu ergänzen.

E. Konkurrenz­ver­bot

Art. 561
Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unter­neh­mung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teil­neh­men.

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

A. Im Allgemeinen

Art. 562
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver­bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

B. Vertretung

I. Grundsatz
Art. 563
Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder ein­zelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
II. Umfang
Art. 564
¹ Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
² Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat ge­gen­über gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
III. Entziehung
Art. 565
¹ Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
² Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf sei­nen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertre­tungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
IV. Prokura und Handlungsvoll­macht
Art. 566
Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.
V. Rechtsge­schäfte und Haf­tung aus un­er­laubten Hand­lun­gen
Art. 567
¹ Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berech­tigt und verpflichtet.
² Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesell­schaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.
³ Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlun­gen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Ver­rich­tun­gen begeht.

C. Stellung der Ge­sellschafts­gläubiger

I. Haftung der Ge­sellschafter
Art. 568
¹ Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
² Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
³ Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Aus­scheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt wer­den, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesell­schafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Soli­dar­bürgschaft bleibt vorbehalten.
II. Haftung neu ein­tretender Ge­sell­schafter
Art. 569
¹ Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesell­schaft.
² Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
III. Konkurs der Gesellschaft
Art. 570
¹ Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzel­nen Gesellschafter befriedigt zu werden.
² Die Gesellschafter können am Konkurse für ihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber für ih­re Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honorar oder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Ausla­gen.
IV. Konkurs von Gesellschaft und Ge­sellschaftern
Art. 571
¹ Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell­schafter nicht zur Folge.
² Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon­kurs der Gesellschaft.
³ Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetrei­bungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889²⁷⁷.
²⁷⁷ SR 281.1

D. Stellung der Pri­vatgläubiger eines Gesell­schafters

Art. 572
¹ Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in An­spruch zu nehmen.
² Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesell­schaftsverhältnis zukommt.

E. Verrechnung

Art. 573
¹ Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine For­derung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.
² Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.
³ Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

A. Im Allgemeinen

Art. 574
¹ Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die ein­fa­che Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
² Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.
³ Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anord­nen.

B. Kündigung durch Gläubiger eines Ge­sell­schafters

Art. 575
¹ Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkurs­ver­waltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündi­gungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.
² Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.
³ Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auf­lösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesell­schaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Kon­kursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.

C. Ausscheiden von Gesell­schaftern

I. Überein­kommen
Art. 576
Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesell­schaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für die Ausscheidenden; im Übrigen besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.
II. Aus­schliessung durch das Gericht
Art. 577
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehre­rer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Aus­schlies­sung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsver­mögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
III. Durch die übri­gen Gesell­schafter
Art. 578
Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubi­ger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschlies­sen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
IV. Bei zwei Ge­sell­schaftern
Art. 579
¹ Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Vor­aussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
² Das gleiche kann das Gericht verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.
V. Festsetzung des Betrages
Art. 580
¹ Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
² Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und kön­nen sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Be­trag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeit­punkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des aus­scheiden­den Gesellschafters fest.
VI. Eintragung
Art. 581
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister ein­getragen werden.

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 581 a ²⁷⁸
Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektiv­gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend an­wend­bar.
²⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).

Fünfter Abschnitt: Liquidation

A. Grundsatz

Art. 582
Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Ausein­andersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Ver­mögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

B. Liquidatoren

Art. 583
¹ Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesell­schaf­tern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
² Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
³ Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

C. Vertretung von Erben

Art. 584
Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

D. Rechte und Pfli­chten der Li­quidato­ren

Art. 585
¹ Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forde­rungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
² Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechts­geschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver­gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquida­tion erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
³ Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liqui­da­toren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, ge­gen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die be­schlos­sene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Be­gehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
⁴ Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

E. Vorläufige Vertei­lung

Art. 586
¹ Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte wer­den vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles un­ter die Gesellschafter verteilt.
² Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.

F. Auseinander­set­zung

I. Bilanz
Art. 587
¹ Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf­zustellen.
² Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse²⁷⁹ zu errichten.
²⁷⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
II. Rückzahlung des Kapitals und Vertei­lung des Überschus­ses
Art. 588
¹ Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit ver­wendet.
² Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteili­gung unter die Gesellschafter zu verteilen.

G. Löschung im Handelsregister

Art. 589
Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.

H. Aufbewah­rung der Bücher und Pa­piere

Art. 590
¹ Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden wäh­rend zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.
² Die Gesellschafter und ihre Erben behalten das Recht, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen.

Sechster Abschnitt: Verjährung

A. Gegenstand und Frist

Art. 591
¹ Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesell­schaf­ter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jah­ren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auf­lösung der Gesell­schaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
² Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
³ Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Ver­jährung keine Anwendung.

B. Besondere Fälle

Art. 592
¹ Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedi­gung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht ent­gegengesetzt werden.
² Übernimmt ein Gesellschafter das Ge­schäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjäh­rung nicht entgegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter anstelle der fünfjährigen die dreijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuld­übernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.²⁸⁰
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Unter­brechung

Art. 593
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbre­chen.

Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kauf­männische Gesell­schaft

Art. 594
¹ Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fa­bri­kations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögens­ein­lage, der Kommanditsumme, haften.
² Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Perso­nen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handels­gesellschaften sein.
³ Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein­tragen zu lassen.

B. Nichtkauf­männi­sche Ge­sellschaft

Art. 595
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

C. Register­eintrag

I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen ²⁸¹
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 596
¹ Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.²⁸²
² …²⁸³
³ Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister ein­zutragen.
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
²⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Formelle Er­for­dernisse
Art. 597
¹ Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Ver­ände­rung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unter­zeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften einge­reicht werden.
² Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen per­sön­lich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfrei­heit. Verweisung auf die Kollek­tivgesellschaft

Art. 598
¹ Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
² Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Ab­wei­chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

B. Geschäfts­führung

Art. 599
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbe­schränkt haftenden Gesellschafter besorgt.

C. Stellung des Kommanditärs

Art. 600
¹ Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
² Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.
³ Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.²⁸⁴
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).

D. Gewinn- und Verlust­beteili­gung

Art. 601
¹ Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage sei­ner Kommanditsumme teil.
² Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen.
³ Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

A. Im Allgemeinen

Art. 602
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver­bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

B. Vertretung

Art. 603
Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft gelten­den Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesell­schaf­ter vertreten.

C. Haftung des un­beschränkt haften­den Ge­sellschafters

Art. 604
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschafts­schuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

D. Haftung des Kommanditärs

I. Handlungen für die Gesell­schaft
Art. 605
Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne aus­drücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevoll­mächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschaf­ter.
II. Mangelnder Ein­trag
Art. 606
Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Ver­kehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Ein­tra­gung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbe­schränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.
III. …
Art. 607 ²⁸⁵
²⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305 ).
IV. Umfang der Haftung
Art. 608
¹ Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handels­re­gi­s­ter eingetragenen Kommanditsumme.
² Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.
³ Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.
V. Verminde­rung der Kom­mandit­summe
Art. 609
¹ Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.
² Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.
VI. Klagerecht der Gläubiger
Art. 610
¹ Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschafts­gläubi­ger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.
² Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liqui­datoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommandit­summe in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wie­der zurückerstattet worden ist.
VII. Bezug von Zin­sen und Ge­winn
Art. 611
¹ Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Aus­zahlung nicht vermindert wird.
² Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.²⁸⁶
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
VIII. Eintritt in eine Gesellschaft
Art. 612
¹ Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Bei­tritt entstandenen Verbindlichkeiten.
² Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

E. Stellung der Pri­vatgläubiger

Art. 613
¹ Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsver­mö­gen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu neh­men.
² Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

F. Verrechnung

Art. 614
¹ Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
² Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

G. Konkurs

I. Im Allgemeinen
Art. 615
¹ Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell­schafter nicht zur Folge.
² Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon­kurs der Gesellschaft.
II. Konkurs der Ge­sellschaft
Art. 616
¹ Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.
² Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.
III. Vorgehen gegen den unbe­schränkt haften­den Gesell­schaf­ter
Art. 617
Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschafts­gläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes ein­zelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit sei­nen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
IV. Konkurs des Kommanditärs
Art. 618
Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschafts­gläu­bi­ger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubi­gern.

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619
¹ Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Ver­jährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
² Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.²⁸⁷
²⁸⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).

Sechsundzwanzigster Titel: ²⁸⁸ Die Aktiengesellschaft

²⁸⁸ Siehe auch die SchlB. zu diesem Tit. am Ende des OR.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff

Art. 620 ²⁸⁹
¹ Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
² Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
³ Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

B. Aktienkapital

Art. 621 ²⁹⁰
¹ Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
² Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesent­lichen ausländi­schen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses ei­nem Gegenwert von mindes­tens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in dersel­ben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.
³ Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs be­schliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müs­sen öffentlich beurkundet werden.
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Aktien

I. Arten
Art. 622
¹ Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973 c oder 973 d oder als Buch­effekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008²⁹¹ (BEG) ausgegeben werden.²⁹²
¹bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.²⁹³
² Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
²bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister ein­tragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. ²⁹⁴
²ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesell­schaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Buch­effekten ausgestalten. ²⁹⁵
³ Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden.²⁹⁶
⁴ Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.²⁹⁷
⁵ Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.²⁹⁸
²⁹¹ SR 957.1
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
²⁹³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Zerlegung und Zusam­men­le­gung
Art. 623
¹ Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital²⁹⁹ die Aktien in solche von kleine­rem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
² Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.³⁰⁰
²⁹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Ausgabe­betrag
Art. 624
¹ Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen überstei­genden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
²–³ …³⁰¹
³⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 625 ³⁰²
³⁰² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

D. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten ³⁰³

³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 626 ³⁰⁴
¹ Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Zweck der Gesellschaft;
3.³⁰⁵
die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
5. und 6.³⁰⁶
7.³⁰⁷
die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.
² In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1. die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleich­baren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaft­lichem Zweck ausüben dürfen;
2. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735 b );
3. die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.³⁰⁸
³ Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.³⁰⁹
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 627 und 628 ³¹⁰
³¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

E. Gründung

I. Errichtungs­akt
1. Inhalt ³¹¹
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 629 ³¹²
¹ Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Sta­tu­ten festlegen und die Organe bestellen.
² In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.³¹³
³ Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festge­legt oder wer­den Einlagen in einer ande­ren Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzu­geben.³¹⁴
³¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Aktien­zeichnung
Art. 630 ³¹⁵
Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Aus­gabe­betrag der Aktien;
2. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
II. Belege
Art. 631 ³¹⁶
¹ Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
² Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. die Statuten;
2. der Gründungsbericht;
3. die Prüfungsbestätigung;
4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5. die Sacheinlageverträge;
6.³¹⁷
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
³¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Einlagen
1. Mindes­t­einlage
Art. 632 ³¹⁸
¹ Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
² In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung ei­nem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.³¹⁹
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³¹⁹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Leistung der Ein­lagen
Art. 633 ³²⁰
¹ Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934³²¹ zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
² Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
³ Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³²¹ SR 952.0
Art. 634 ³²²
¹ Gegenstände einer Sacheinlage gelten als Deckung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Sie können als Aktiven bilanziert werden.
2. Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden.
3. Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.
4. Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden.
² Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.
³ Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grund­stücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden.
⁴ Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.
³²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 634 a ³²³
¹ Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen.
² Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist.
³ Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.
³²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 : BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 634 b ³²⁴
¹ Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.
² Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage, durch Verrechnung mit einer Forderung oder durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgen.
³²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Prüfung der Ein­lagen
Art. 635 ³²⁵
Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1.³²⁶
die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zu­gunsten von Gründern oder anderen Personen.
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 635 a ³²⁷
Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
IV. Besondere Vorteile
Art. 636 ³²⁸
Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 637–639 ³²⁹
³²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

F. Eintragung ins Handels­register

I. Gesellschaft ³³⁰
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 640 ³³¹
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. …
Art. 641 ³³²
³³² Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).
III. …
Art. 642 ³³³
³³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

G. Erwerb der Per­sönlichkeit

I. Zeitpunkt; man­gelnde Vor­ausset­zungen ³³⁴
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 643
¹ Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
² Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
³ Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vor­schriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. …³³⁵
⁴ Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Mo­na­te nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
³³⁵ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden ³³⁶
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 644
¹ Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.³³⁷
² Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch ver­ur­sachten Schaden haftbar.
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Vor der Ein­tra­gung ein­ge­gangene Ver­pflichtungen
Art. 645
¹ Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell­schaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
² Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil­denden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesell­schaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
Art. 646 ³³⁸
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

H. Statuten­änderung

Art. 647 ³³⁹
Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 648 und 649 ³⁴⁰
³⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktien­kapitals

I. Ordentliche Kapitalerhöhung
1. Beschluss der Generalversammlung
Art. 650 ³⁴¹
¹ Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.
² Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nenn­betrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
2. die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
4. bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
5. bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
6. die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
7. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
8. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
9. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
10. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
³ Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 651 ³⁴²
³⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 651 a ³⁴³
³⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Aktien­zeichnung ³⁴⁴
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 ³⁴⁵
¹ Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
² Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.³⁴⁶
³ …³⁴⁷
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 a ³⁴⁸
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
3. Bezugsrecht und Ausgabebetrag ³⁴⁹
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 b ³⁵⁰
¹ Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
² Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen einschränken oder aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer.³⁵¹
³ Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren.
⁴ Durch die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder die Festsetzung des Ausgabebetrags darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.³⁵²
³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Leistung der Einlagen ³⁵³
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 c ³⁵⁴
Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
5. Erhöhung aus Eigenkapital ³⁵⁵
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 d ³⁵⁶
¹ Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwend­barem Eigenkapital erhöht werden.
² Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:
1. mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung; oder
2. mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.³⁵⁷
³ Die Statuten müssen den Umstand angeben, dass die Kapitaler­höhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgte.³⁵⁸
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
6. Kapital­erhöhungs­bericht ³⁵⁹
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 e ³⁶⁰
Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1.³⁶¹
die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
4. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbe­son­dere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugs­rechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder ent­zoge­ner Be­zugsrechte;
5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zu­gunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
7. Prüfungs­bestätigung ³⁶²
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 652 f ³⁶³
¹ Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.³⁶⁴
² Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vor­nahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.
³⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
8. Statutenänderung und Fest­stellungen des Verwaltungsrats
Art. 652 g ³⁶⁵
¹ Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3. die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
5. ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
² Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
³⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
9. Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden
Art. 652 h ³⁶⁶
Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.
³⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Erhöhung aus bedingtem Kapital
1. Grundsatz
Art. 653 ³⁶⁷
¹ Die Generalversammlung kann ein bedingtes Kapital beschliessen, indem sie den Aktionären, den Gläubigern von Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitnehmern, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft oder Dritten das Recht einräumt, neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte).
² Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit die Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden.
³ Die Bestimmungen zur Erhöhung des Aktienkapitals aus bedingtem Kapital sind sinngemäss auch im Fall einer Auferlegung von Wandel- und Erwerbspflichten anwendbar.
⁴ Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934³⁶⁸ über das Wandlungskapital.
³⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁶⁸ SR 952.0
2. Schranken
Art. 653 a ³⁶⁹
¹ Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktien­kapitals nicht übersteigen.³⁷⁰
² Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.
³⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Statutarische Grundlage
Art. 653 b ³⁷¹
¹ Die Statuten müssen angeben:
1.³⁷²
den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4.³⁷³
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
7.³⁷⁴
die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
² Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vor­weg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
³ Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.³⁷⁵
³⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Schutz der Aktionäre
Art. 653 c ³⁷⁶
¹ Werden den Aktionären im Rahmen des be­dingten Kapitals Optionsrechte eingeräumt, so sind die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung sinngemäss anwendbar.
² Werden im Rahmen des bedingten Kapitals Anleihensobligationen oder ähnliche Obligationen ausgegeben, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.
³ Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn:
1. ein wichtiger Grund vorliegt; oder
2. die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden.
⁴ Die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder des Vor­wegzeichnungsrechts darf niemanden in unsachlicher Weise begünstigen oder benachteiligen.
³⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
5. Schutz der Wan­del- oder Options­berechtigten
Art. 653 d ³⁷⁷
¹ Den Personen, die ein Wandel- oder Optionsrecht haben, kann die Ausübung dieses Rechts nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dies wird in den Statuten und im Prospekt vorbehalten.³⁷⁸
² Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktien­kapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konver­sions­preis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein ange­messe­ner Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträch­tigung auch die Aktionäre trifft.
³⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
6. Durchführung der Kapital­erhöhung
Art. 653 e ³⁷⁹
¹ Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin.³⁸⁰
² Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934³⁸¹ zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.³⁸²
³ Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁸¹ SR 952.0
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 f ³⁸³
¹ Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revisionsexperte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Prospekt entsprochen hat. Er bestätigt das Ergebnis schriftlich.
² Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen.
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 g ³⁸⁴
¹ Nach Eingang der Prüfungsbestätigung ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:
1. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;
2. gegebenenfalls die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind;
3. den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals nach Ablauf des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung;
4. dass ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
² Enthalten die Statuten ein Kapitalband, so passt der Verwaltungsrat im Rahmen der Statutenänderung die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung an, es sei denn, die Kapitalerhöhung erfolgt gestützt auf eine Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Kapital mit bedingtem Kapital zu erhöhen.
³ Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
³⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 h ³⁸⁵
³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
7. Streichung
Art. 653 i ³⁸⁶
¹ Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:
1. die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
2. keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
3. alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.
² Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Herab­setzung des Aktienkapitals
1. Ordentliche Kapitalherab­setzung
Art. 653 j ³⁸⁷
¹ Die Generalversammlung beschliesst die Herabsetzung des Aktienkapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Herabsetzung vor und führt sie durch.
² Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nennwerts oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen.
³ Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so muss es durch ein Kapital mit einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken ersetzt werden.
⁴ Die Herabsetzung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 k ³⁸⁸
¹ Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwaltungsrat die Gläubiger darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Der Hinweis muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung.
² Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Umfang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen.
³ Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt die Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 l ³⁸⁹
Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft einen Zwischenabschluss erstellen.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 m ³⁹⁰
¹ Ein zugelassener Revisionsexperte muss gestützt auf den Abschluss und das Ergebnis des Schuldenrufs schriftlich bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind.
² Liegt die Prüfungsbestätigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bereits vor, so informiert der Verwaltungsrat über das Ergebnis. Der zugelassene Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat.
³⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 n ³⁹¹
Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nenn­betrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
3. die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.
³⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 o ³⁹²
¹ Sind alle Voraussetzungen der Herabsetzung des Aktienkapitals erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind und dass ihm die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
² Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
³ Durch Kapitalherabsetzung frei gewordene Mittel dürfen Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ausgerichtet werden.
³⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz
Art. 653 p ³⁹³
¹ Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung.
² Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Artikel 653 n . Er nimmt Bezug auf das Ergebnis des Prüfungsberichts und ändert die Statuten.
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals
Art. 653 q ³⁹⁴
¹ Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so finden die Bestimmungen zur Kapitalherabsetzung, die die Sicherstellung von Forderungen, den Zwischenabschluss, die Prüfungsbestätigung und die Feststellungen des Verwaltungsrats betreffen, keine Anwendung.
² Die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalerhöhung finden hingegen entsprechend Anwendung.
³ Der Verwaltungsrat muss die Statuten nicht anpassen, sofern die Anzahl und der Nennwert der Aktien sowie der Betrag der darauf geleisteten Einlagen unverändert bleiben.
³⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 653 r ³⁹⁵
¹ Wird das Aktienkapital zum Zweck der Sanierung auf null herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.
² Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Kapitalband
1. Ermächtigung
Art. 653 s ³⁹⁶
¹ Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Sie legen fest, innerhalb welcher Grenzen der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen darf.
² Die obere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen. Die untere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte unterschreiten.
³ Die Statuten können die Befugnisse des Verwaltungsrats beschränken. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen kann.
⁴ Die Statuten dürfen den Verwaltungsrat nur dann ermächtigen, das Aktienkapital herabzusetzen, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat.
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Statutarische Grundlagen
Art. 653 t ³⁹⁷
¹ Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben:
1. die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;
2. das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;
3. Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;
4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte ein­zelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;
5. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
6. Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
7. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
8. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;
9. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653 b ;
10.
die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.
² Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.
³⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Erhöhung und Herabsetzung des Aktien­kapitals innerhalb des Kapitalbands
Art. 653 u ³⁹⁸
¹ Im Rahmen seiner Ermächtigung kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen.
² Beschliesst der Verwaltungsrat, das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen, so erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthalten sind.
³ Bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung sinngemäss anwendbar.
⁴ Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals macht der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend. Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden.
⁵ Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche beziehungsweise die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital und über die Kapitalherabsetzung sinngemäss.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Erhöhung oder Herabsetzung des Aktien­kapitals durch die General­versammlung
Art. 653 v ³⁹⁹
¹ Beschliesst die Generalversammlung während der Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Aktienka­pital herauf- oder herabzusetzen oder die Währung des Aktienka­pitals zu ändern, so fällt der Beschluss über das Kapitalband dahin. Die Statuten sind entsprechend anzupassen.
² Beschliesst die Generalversammlung ein bedingtes Kapital, so er­höhen sich die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals. Die General­versammlung kann stattdessen im Rahmen des bestehenden Kapitalbands nachträglich eine Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital beschliessen.
³⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
V. Vorzugs­aktien
1. Voraus­setzungen ⁴⁰⁰
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 654
¹ Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.
² Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung so­wohl einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugs­aktionäre als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre aus­gegeben werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbe­halten.
³ Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.
Art. 655 ⁴⁰¹
⁴⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
2. Stellung der Vorzugs­aktien ⁴⁰²
⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 656
¹ Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vor­rechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statu­tenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
² Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Be­zugs­rechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

J. Partizipa­tions­scheine

I. Begriff; an­wend­bare Vor­schriften ⁴⁰³
⁴⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 656 a ⁴⁰⁴
¹ Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipations­scheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.⁴⁰⁵
² Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Ak­tio­när gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.
³ Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
⁴ Partizipationskapital kann geschaffen werden:
1. bei der Gründung;
2. durch ordentliche Kapitalerhöhung;
3. durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital;
4. innerhalb eines Kapitalbands.⁴⁰⁶
⁵ Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre.⁴⁰⁷
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Partizipa­tions- und Akti­enkapital
Art. 656 b ⁴⁰⁸
¹ Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsre­gister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizi­pationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.
² Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung.
³ Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:
1. der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;
2. der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven;
3. der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt;
4. der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital;
5. der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands.
⁴ Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:
1. der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung;
2. der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;
3. der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 697 j .
⁵ Sie werden berechnet:
1. für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;
2. für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.
⁶ Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:
1. für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;
2. für das Traktandierungs- und Antragsrecht.
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Rechts­stellung des Par­tizi­panten
1. Im Allgemeinen
Art. 656 c ⁴⁰⁹
¹ Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.
² Als mit dem Stimmrecht zu­sammenhängende Rechte gel­ten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Traktandie­rungs- und Antragsrecht.⁴¹⁰
³ Unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär hat der Partizipant ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderunter­suchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen.⁴¹¹
⁴⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Bekanntgabe der Einberufung und Information über General­versammlungsbeschlüsse ⁴¹²
⁴¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 656 d ⁴¹³
¹ Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
² Jeder Partizipant kann ver­langen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.⁴¹⁴
⁴¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Vertretung im Verwaltungsrat
Art. 656 e ⁴¹⁵
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Ver­treter im Verwaltungsrat einräumen.
⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
4. Vermögens­rechte
Art. 656 f ⁴¹⁶
¹ Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanz­gewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.
² Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipa­tionsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist.
³ Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zuläs­sig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, de­nen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.
⁴ Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizi­panten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 656 g ⁴¹⁷
¹ Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.
² Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Par­ti­zipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Ak­ti­en- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Ver­hältnis erhöht werden.
³ Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugs­rechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.
⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

K. Genuss­scheine ⁴¹⁸

⁴¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 657 ⁴¹⁹
¹ Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapi­talbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebe­nen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte an­zuge­ben.
² Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
³ Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Parti­zipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
⁴ Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anlei­hensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbind­lich beschliessen.
⁵ Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
⁴¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 658 ⁴²⁰
⁴²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

L. Eigene Ak­tien

I. Voraussetzungen und Einschränkungen des Erwerbs
Art. 659 ⁴²¹
¹ Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist.
² Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.
³ Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeits­beschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchst­grenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
⁴²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Folgen des Erwerbs
Art. 659 a ⁴²²
¹ Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.
² Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.
³ Wird das Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691) zur Anwendung.
⁴ Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten des Eigenkapitals darzustellen (Art. 959 a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).
⁴²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Eigene Aktien im Konzern
Art. 659 b ⁴²³
¹ Kontrolliert eine Gesellschaft ein oder mehrere Unternehmen (Art. 963), so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Unternehmen die Voraussetzungen, Einschränkungen und Folgen für den Erwerb eigener Aktien sinngemäss.
² Die kontrollierende Gesellschaft hat für die Aktien gemäss Absatz 1 einen dem Anschaffungswert dieser Aktien entspre­chenden Betrag gesondert als gesetzliche Gewinnreserve auszuweisen.
⁴²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

A. Recht auf Ge­winn- und Li­quidati­ons­anteil

I. Im Allgemeinen
Art. 660 ⁴²⁴
¹ Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
² Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.
³ Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.
⁴²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
II. Berech­nungs­art
Art. 661
Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.
Art. 662 ⁴²⁵
⁴²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 662 a ⁴²⁶
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 663 ⁴²⁷
⁴²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 663 a und 663 b ⁴²⁸
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 663 b bis ⁴²⁹
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) ( AS 2006 2629 ; BBl 2004 4471 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 663 c ⁴³⁰
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 663 d– 663 h ⁴³¹
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 664 und 665 ⁴³²
⁴³² Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 665 a ⁴³³
⁴³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 666 und 667 ⁴³⁴
⁴³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 668 ⁴³⁵
⁴³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 669 ⁴³⁶
⁴³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 670 ⁴³⁷
⁴³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Reserven

I. Gesetzliche Kapitalreserve
Art. 671 ⁴³⁸
¹ Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1. der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2. die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3. weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
² Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
³ Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
⁴ Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659 b ) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725 c ) nicht berücksichtigt werden.
⁴³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).).
Art. 671 a und 671 b ⁴³⁹
⁴³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Gesetzliche Gewinnreserve
Art. 672 ⁴⁴⁰
¹ Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen.
² Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Holdinggesellschaften müssen die gesetzliche Gewinnreserve äufnen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktien­kapitals erreicht.
³ Für die Ermittlung und Verwendung der gesetzlichen Gewinnreserve gilt Artikel 671 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.
⁴⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Freiwillige Gewinnreserven
Art. 673 ⁴⁴¹
¹ Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
² Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
³ Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Verrechnung mit Verlusten
Art. 674 ⁴⁴²
¹ Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1. dem Gewinnvortrag;
2. den freiwilligen Gewinnreserven;
3. der gesetzlichen Gewinnreserve;
4. der gesetzlichen Kapitalreserve.
² Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
⁴⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

D. Dividen­den, Bauzinse und Tan­tiemen

I. Dividenden
Art. 675
¹ Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
² Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil­deten Reserven ausgerichtet werden.⁴⁴³
³ Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.⁴⁴⁴
⁴⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Zwischen­dividenden
Art. 675 a ⁴⁴⁵
¹ Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen.
² Die Revisionsstelle muss den Zwischen­abschluss vor dem Beschluss der General­versammlung prüfen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jah­resrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrich­tung der Zwischendivi­dende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.
³ Die Bestimmungen über die Dividenden finden Anwendung (Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671–674, 675 Abs. 2, 677, 678, 731 sowie 958 e ).
⁴⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Bauzinse ⁴⁴⁶
⁴⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 676
¹ Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert wer­den. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeich­nen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
² Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem ge­nau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.
IV. Tantiemen ⁴⁴⁷
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 677 ⁴⁴⁸
Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höhe­ren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.
⁴⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

E. Rück­erstattung von Lei­stungen

I. Im Allgemeinen
Art. 678 ⁴⁴⁹
¹ Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
² Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
³ Artikel 64 findet Anwendung.
⁴ Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leis­tung an die Gesellschaft.
⁵ Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
⁶ Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.
⁴⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Verjährung
Art. 678 a ⁴⁵⁰
¹ Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Gesellschaft oder der Aktionär davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und deren Durchführung still.
² Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückerstattungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
⁴⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Tantiemen im Konkurs ⁴⁵¹
⁴⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 679 ⁴⁵²
¹ Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwal­tungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Kon­kurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuwei­sen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.
² …⁴⁵³
⁴⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁵³ Aufgehoben durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

F. Leistungs­pflicht des Ak­tionärs

I. Gegenstand
Art. 680
¹ Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet wer­den, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Aus­gabe festgesetzten Betrag.
² Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
II. Verzugs­folgen
1. Nach Gesetz und Statuten
Art. 681
¹ Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
² Der Verwaltungsrat⁴⁵⁴ ist überdies befugt, den säumigen Aktionär sei­ner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teil­zahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklä­rung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Sta­tuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen.
³ Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.
⁴⁵⁴ Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Auf­forderung zur Leistung
Art. 682
¹ Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet.⁴⁵⁵ Der Aktionär darf seiner Rechte aus der Zeichnung erst verlustig erklärt oder für die Konventionalstrafe belangt werden, wenn er auch innerhalb der Nachfrist die Einzahlung nicht leistet.
² Bei Namenaktien tritt an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zah­lungs­aufforderung und Ansetzung der Nachfrist an die im Aktien­buch ein­ge­tra­genen Aktionäre durch eingeschriebenen Brief. In die­sem Falle läuft die Nachfrist vom Empfang der Zah­lungsaufforderung an.
³ Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

I. Inhaberaktien
Art. 683
¹ Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
² Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schaden­ersatzansprüche bleiben vorbehalten.
II. Namenaktien
Art. 684 ⁴⁵⁶
¹ Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
² Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
⁴⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

H. Beschrän­kung der Über­trag­barkeit

I. Gesetzliche Be­schränkung
Art. 685 ⁴⁵⁷
¹ Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erb­gang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
² Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
II. Statuta­rische Be­schränkung
1. Grundsätze
Art. 685 a ⁴⁵⁸
¹ Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim­mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.
² Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutz­nies­sung.
³ Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.
⁴⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
2. Nicht börsen­ko­tierte Namen­aktien
Art. 685 b ⁴⁵⁹
¹ Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund be­kannt­gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Ak­tien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu überneh­men.
² Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammenset­zung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschafts­zweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen.
³ Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.
⁴ Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.
⁵ Der Erwerber kann verlangen, dass das Gericht am Sitz der Gesell­schaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.
⁶ Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Mona­tes nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenom­men.
⁷ Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.
⁴⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 685 c ⁴⁶⁰
¹ Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.
² Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Ver­mögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustim­mung der Gesellschaft auf den Erwerber über.
³ Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.
⁴⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
3. Börsenkotierte Namenaktien
Art. 685 d ⁴⁶¹
¹ Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Er­wer­ber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozent­mässige Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung über­schritten wird.
² Die Gesellschaft kann einen Erwerber zudem ablehnen, wenn dieser auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht und dass er das mit den Aktien verbun­dene wirtschaftliche Risiko trägt. Sie kann die Eintragung nicht aus dem Grund verweigern, dass das Gesuch durch die Bank des Erwerbers gestellt wurde.⁴⁶²
³ Sind börsenkotierte⁴⁶³ Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abge­lehnt werden.
⁴⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁶³ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
Art. 685 e ⁴⁶⁴
Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so mel­det die Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.
⁴⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 685 f ⁴⁶⁵
¹ Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte mit der Übertragung auf den Erwerber über. Werden börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich erworben, so gehen die Rechte auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat.
² Bis zur Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft kann die­ser weder das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Aus­übung aller übrigen Aktionärsrechte, insbesondere auch des Be­zugs­rechts, ist der Erwerber nicht eingeschränkt.
³ Noch nicht von der Gesellschaft anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzu­tragen. Die entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten.
⁴ Ist die Ablehnung widerrechtlich, so hat die Gesellschaft das Stimm­recht und die damit zusammenhängenden Rechte vom Zeitpunkt des richterlichen Urteils an anzuerkennen und dem Erwerber Schaden­ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt.
⁴⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 685 g ⁴⁶⁶
Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.
⁴⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
4. Aktienbuch
Art. 686 ⁴⁶⁷
¹ Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in wel­ches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse ein­ge­tragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.⁴⁶⁸
² Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
²bis Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.⁴⁶⁹
³ Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheini­gen.
⁴ Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
⁵ Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.⁴⁷⁰
⁴⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁶⁸ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁴⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 686 a ⁴⁷¹
Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
⁴⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
5. Nicht voll einbe­zahlte Na­menak­tien ⁴⁷²
⁴⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 687
¹ Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktien­buch eingetragen ist.
² Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbe­zahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Rechtsnachfolger seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.
³ Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit.
⁴ Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.
III. Interims­scheine
Art. 688
¹ Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaber­aktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsschei­ne sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
² Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forde­rungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
³ Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.

J. Persönliche Mit­gliedschafts­rechte

I. Teilnahme an der General­versamm­lung
1. Grundsatz
Art. 689 ⁴⁷³
¹ Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesell­schaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der General­versammlung aus.
² …⁴⁷⁴
⁴⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Berechtigung gegenüber der Ge­sellschaft
Art. 689 a ⁴⁷⁵
¹ Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär da­zu schriftlich bevollmächtigt ist.
² Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt.⁴⁷⁶
³ Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.⁴⁷⁷
⁴ Der Verwaltungsrat kann weitere Formen der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft zulassen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.⁴⁷⁸
⁴⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Vertretung des Aktionärs
Art. 689 b ⁴⁷⁹
¹ Der Aktionär kann seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Stimmrecht, durch einen Vertreter seiner Wahl ausüben lassen.
² Die Organ­stimmrechtsver­tretung und die Depotstimm­rechtsver­tretung sind unzulässig bei Gesell­schaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
³ Setzt die Gesellschaft einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimm­rechtsvertreter ein, so ist dieser verpflichtet, die Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme. Der Verwaltungsrat erstellt Formulare, die zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen verwendet werden müssen.
⁴ Die Unabhängigkeit des unabhängigen Stimmrechtsvertreters darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordent­lichen Revision (Art. 728 Abs. 2–6) sind entsprechend anwendbar.
⁵ Als unabhängige Stimmrechtsvertreter können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften eingesetzt werden.
⁴⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 689 c ⁴⁸⁰
¹ In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
² Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.
³ Hat die Generalversammlung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gewählt, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
⁴ Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre insbesondere die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:
1. zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen;
2. zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegen­ständen gemäss Artikel 704 b allgemeine Weisungen zu erteilen.
⁵ Der unabhängige Stimm­rechtsvertreter behandelt die Weisungen der einzelnen Aktionäre bis zur General­versammlung vertraulich. Er kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Wei­sungen erteilen. Er darf die Auskunft nicht früher als drei Werktage vor der General­versammlung erteilen und muss anlässlich der Gene­ralversammlung erklären, welche Informationen er der Gesellschaft erteilt hat.
⁶ Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden. Sie können auch elektronisch erteilt werden.
⁴⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 689 d ⁴⁸¹
¹ Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.
² Enthalten die Statuten eine solche Bestimmung, so muss der Verwaltungsrat auf Verlangen ei­nes Aktionärs ei­nen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter bezeich­nen, dem die Ausübung der Mitwirkungs­rechte über­tragen werden kann.
³ Der Verwaltungsrat muss in diesem Fall spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung den Aktionären mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können. Kommt der Verwaltungsrat dieser Pflicht nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten vertreten lassen. Die Statuten regeln die Einzelheiten der Bezeichnung des Vertreters.
⁴ Artikel 689 c Absatz 4 ist im Fall einer unabhängigen Stimmrechtsver­tretung wie auch einer Organstimmrechtsvertretung anwendbar.
⁴⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 689 e ⁴⁸²
¹ Wer bei einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, Stimmrechte aus Aktien ausüben will, die bei ihm hinterlegt sind, ersucht den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe.
² Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so enthält er sich der Stimme.
³ Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 1934⁴⁸³ unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanz­institutsgesetz vom 15. Juni 2018⁴⁸⁴.
⁴⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁸³ SR  952.0
⁴⁸⁴ SR 954.1
Art. 689 f ⁴⁸⁵
¹ Unabhängige Stimmrechtsvertreter, Organstimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertrete­nen Aktien bekannt. Unterlassen sie dies, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie bei unbefug­ter Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691).
² Der Vorsitzende teilt der Generalversammlung diese Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalversammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
⁴⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Mehrere Be­rech­tigte ⁴⁸⁶
⁴⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 690
¹ Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.
² Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutz­niesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.
II. Unbefugte Teil­nahme
Art. 691
¹ Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimm­rechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
²bis Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.⁴⁸⁷
² Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Per­so­nen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversamm­lung Einspruch zu erheben.
³ Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfech­ten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mit­wirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
⁴⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Stimm­recht in der General­ver­sammlung
1. Grundsatz
Art. 692
¹ Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Ak­ti­en aus.
² Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum min­de­s­ten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.
³ …⁴⁸⁸
⁴⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Stimm­rechts­ak­tien
Art. 693
¹ Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
² In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgege­ben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Ak­tien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.⁴⁸⁹
³ Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
1. die Wahl der Revisionsstelle;
2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäfts­führung oder einzelner Teile;
3.⁴⁹⁰
die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4.⁴⁹¹
die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.⁴⁹²
⁴⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁴⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
3. Entstehung des Stimm­rechts
Art. 694
Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder sta­tutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.
4. Aus­schliessung vom Stimm­recht
Art. 695
¹ Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil­genommen haben, kein Stimmrecht.
² …⁴⁹³
⁴⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 696 ⁴⁹⁴
⁴⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Auskunfts- und Einsichtsrecht
1. Auskunftsrecht
Art. 697 ⁴⁹⁵
¹ Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
² In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien­kapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
³ Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.
⁴ Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
⁴⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Einsichtsrecht
Art. 697 a ⁴⁹⁶
¹ Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.
² Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.
³ Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.
⁴⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht
Art. 697 b ⁴⁹⁷
Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.
⁴⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
V. Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung
1. Mit Geneh­migung der Generalversammlung
Art. 697 c ⁴⁹⁸
¹ Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.
² Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.
⁴⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Bei Ab­lehnung durch die General­versammlung
Art. 697 d ⁴⁹⁹
¹ Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
² Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.
³ Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.
⁴⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Verfahren vor Gericht
Art. 697 e ⁵⁰⁰
¹ Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat.
² Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.
⁵⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Durchführung der Sonderuntersuchung
Art. 697 f ⁵⁰¹
¹ Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.
² Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
³ Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.
⁴ Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
⁵⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
5. Bericht
Art. 697 g ⁵⁰²
¹ Die Sachverständigen berichten schriftlich einlässlich über das Ergebnis ihrer Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor.
² Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.
³ Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.
⁵⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
6. Behandlung und Bekanntgabe
Art. 697 h ⁵⁰³
¹ Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
² Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
⁵⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
7. Kosten der Sonderunter­suchung
Art. 697 h bis ⁵⁰⁴
¹ Die Gesellschaft trägt die Kosten der Sonderuntersuchung. Sie leistet auch allfällige Kostenvorschüsse.
² Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.
⁵⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 697 i ⁵⁰⁵
⁵⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).

K. Meldepflicht des Aktionärs

I. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 697 j ⁵⁰⁶
¹ Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
² Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.
³ Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden.
⁴ Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
⁵ Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.
⁵⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
Art. 697 k ⁵⁰⁷
⁵⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
II. Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
Art. 697 l ⁵⁰⁸
¹ Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirt­schaftlich berechtigten Personen.
² Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
³ Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697 j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
⁴ Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
⁵⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
III. Nicht­einhaltung der Meldepflichten ⁵⁰⁹
⁵⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
Art. 697 m ⁵¹⁰
¹ Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss.
² Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.
³ Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.
⁴ Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Ver­letzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.
⁵¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).

L. Schieds­gericht

Art. 697 n ⁵¹¹
¹ Die Statuten können vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, bindet die Schiedsklausel die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und die Aktionäre.
² Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung⁵¹²; das zwölfte Kapitel des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987⁵¹³ über das Internationale Privatrecht ist nicht anwendbar.
³ Die Statuten können die Einzelheiten regeln, insbesondere durch Verweisung auf eine Schiedsordnung. Sie stellen jedenfalls sicher, dass Personen, die von den Rechtswirkungen des Schiedsspruchs direkt betroffen sein können, über die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens informiert werden und sich bei der Bestellung des Schiedsgerichts und als Intervenienten am Verfahren beteiligen können.
⁵¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵¹² SR 272
⁵¹³ SR 291

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft

A. Die Generalversammlung

I. Befugnisse
Art. 698
¹ Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
² Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revi­sions­stelle;
3.⁵¹⁴
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfas­sung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5.⁵¹⁵
die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6.⁵¹⁶
die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7.⁵¹⁷
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8.⁵¹⁸
die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9.⁵¹⁹
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.⁵²⁰
³ Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.⁵²¹
⁵¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
⁵¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Einberufung und Durch­führung der Generalversammlung
1. Art der Einberufung
Art. 699 ⁵²²
¹ Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
² Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
³ Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung ver­langen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
⁴ Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
⁵ Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
⁵²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Bekannt­machung des Geschäftsberichts
Art. 699 a ⁵²³
¹ Mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung sind den Aktionären der Geschäftsbe­richt und die Revisionsberichte zugänglich zu machen. Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Akti­onär verlangen, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden.
² Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär während eines Jahres nach der General­versammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie die Revisionsberichte zugestellt werden.
⁵²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Traktandierungs- und Antragsrecht
Art. 699 b ⁵²⁴
¹ Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. in anderen Gesellschaften: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
² Unter den gleichen Voraussetzungen können die Aktionäre verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.
³ Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.
⁴ Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen oder die Aufnahme von Anträgen und entsprechenden Begründungen in die Einberufung der Generalversammlung anzuordnen.
⁵ In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rahmen der Verhandlungsgegenstände stellen.
⁵²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Inhalt der Einberufung
Art. 700 ⁵²⁵
¹ Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
² In der Einberufung sind bekanntzugeben:
1. das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
2. die Verhandlungsgegenstände;
3. die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;
4. gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;
5. gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
³ Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfas­sung notwendig sind.
⁴ Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.
⁵²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
5. Universal­versammlung und Zustimmung zu einem Antrag
Art. 701 ⁵²⁶
¹ Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
² In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
³ Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
⁵²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
6. Tagungsort
Art. 701 a ⁵²⁷
¹ Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.
² Durch die Festlegung des Tagungsortes darf für keinen Aktionär die Ausübung sei­ner Rechte im Zusammenhang mit der Gene­ralversammlung in unsachlicher Weise erschwert werden.
³ Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt werden. Die Voten der Teilnehmer müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.
⁵²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 701 b ⁵²⁸
¹ Die Generalversammlung kann im Ausland durchge­führt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung ei­nen unabhängigen Stimmrechtsvertre­ter bezeichnet.
² Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann der Verwaltungsrat auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzich­ten, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.
⁵²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
7. Verwendung elektronischer Mittel
Art. 701 c ⁵²⁹
Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.
⁵²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art 701 d ⁵³⁰
¹ Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet.
² Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können die Statuten vorsehen, dass auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.
⁵³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 701 e ⁵³¹
¹ Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.
² Er stellt sicher, dass:
1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
⁵³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 701 f ⁵³²
¹ Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.
² Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.
⁵³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Vor­bereitende Massnah­men; Proto­koll
Art. 702 ⁵³³
¹ Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
² Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
1. das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung;
2. die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden;
3. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
4. die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
5. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
6. relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.⁵³⁴
³ Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden.⁵³⁵
⁴ Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Gene­ralversammlung zugänglich gemacht wird.⁵³⁶
⁵ Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.⁵³⁷
⁵³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Äusserungsrecht der Mit­glieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; Antragsrecht des Verwaltungsrats
Art. 702 a ⁵³⁸
¹ Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verhandlungsgegenstand äussern.
² Der Verwaltungsrat kann zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge stellen.
⁵³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
V. Beschluss­fassung und Wahlen
1. Im Allgemeinen
Art. 703 ⁵³⁹
¹ Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
² Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat.
⁵³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Wichtige Bes­ch­lüsse
Art. 704 ⁵⁴⁰
¹ Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;
2. die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
3. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
4. die Ein­schränkung oder Aufhebung des Bezugs­rechts;
5. die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁵⁴¹;
6. die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
7. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
8. die Einführung von Stimmrechtsaktien;
9. den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
10. die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
11. eine Statuten­bestimmung zur Durchführung der Generalversamm­lung im Ausland;
12. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
13. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
14. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
15. der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
16. die Auflösung der Gesellschaft.⁵⁴²
² Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.⁵⁴³
³ Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizeri­schen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Über­tragbarkeit der Aktien nicht gebunden.
⁵⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵⁴¹ SR 952.0
⁵⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien
Art. 704 a ⁵⁴⁴
Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.
⁵⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
4. Ankündigung der Verhandlungsgegen­stände
Art. 704 b ⁵⁴⁵
Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderuntersuchung und auf Wahl einer Revisionsstelle.
⁵⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
VI. Abberufungsrecht ⁵⁴⁶
⁵⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 705
¹ Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.⁵⁴⁷
² Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
⁵⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
VII. Anfechtung von General­versammlungs­beschlüssen
1. Legitimation und Gründe ⁵⁴⁸
⁵⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 706
¹ Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Ge­ne­ralversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
² Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktio­nä­ren entziehen oder beschränken;
2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder be­schränken;
3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewir­ken;
4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämt­li­cher Aktionäre aufheben.⁵⁴⁹
³–⁴ …⁵⁵⁰
⁵ Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
⁵⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
2. Verfahren
Art. 706 a ⁵⁵¹
¹ Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
² Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht einen Vertreter für die Gesellschaft.
³ …⁵⁵²
⁵⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵⁵² Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
VIII. Nichtig­keit ⁵⁵³
⁵⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 706 b ⁵⁵⁴
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Min­deststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwin­gend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschrän­ken;
2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
⁵⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

B. Der Verwaltungsrat ⁵⁵⁵

⁵⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
I. Im Allgemeinen
1. Wählbar­keit ⁵⁵⁶
⁵⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 707
¹ Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.⁵⁵⁷
² …⁵⁵⁸
³ Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels­gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwal­tungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
⁵⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁵⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 708 ⁵⁵⁹
⁵⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
2. Vertretung von Aktionärs­kategorien und -gruppen ⁵⁶⁰
⁵⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 709 ⁵⁶¹
¹ Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrecht­lichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Ver­treters im Verwaltungsrat zu sichern.
² Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.
⁵⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
3. Amtsdauer
Art. 710 ⁵⁶²
¹ Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
² Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.
³ Wiederwahl ist möglich.
⁵⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 711 ⁵⁶³
⁵⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Organisation
1. Präsident
Art. 712 ⁵⁶⁴
¹ Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
² Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
³ Wiederwahl ist möglich.
⁴ Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
⁵⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Beschlüsse
Art. 713 ⁵⁶⁵
¹ Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichent­scheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
² Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen:
1. an einer Sitzung mit Tagungsort;
2. unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701 c –701 e ;
3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.⁵⁶⁶
³ Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.⁵⁶⁷
⁵⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Nichtige Bes­chlü­sse
Art. 714 ⁵⁶⁸
Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die glei­chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm­lung.
⁵⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
4. Recht auf Einbe­rufung
Art. 715 ⁵⁶⁹
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlan­gen.
⁵⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
5. Recht auf Auskunft und Einsicht
Art. 715 a ⁵⁷⁰
¹ Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Ange­legenheiten der Gesellschaft verlangen.
² In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft ver­pflich­tet.
³ Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
⁴ Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann je­des Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
⁵ Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Ein­sicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
⁶ Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, blei­ben vorbehalten.
⁵⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
III. Aufgaben
1. Im Allgemeinen
Art. 716 ⁵⁷¹
¹ Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
² Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
⁵⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
2. Unübertrag­bare Aufgaben
Art. 716 a ⁵⁷²
¹ Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Festlegung der Organisation;
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6. die Erstellung des Geschäftsberichtes⁵⁷³ sowie die Vorberei­tung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7.⁵⁷⁴
die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8.⁵⁷⁵
bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
² Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung sei­ner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
⁵⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵⁷³ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ].
⁵⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Übertragung der Geschäfts­führung
Art. 716 b ⁵⁷⁶
¹ Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwal­tungsrat die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisa­tionsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).
² Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.
³ Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.
⁴ Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.
⁵ Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.
⁵⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 , BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Sorgfalts- und Treuepflicht
1. Im Allgemeinen ⁵⁷⁷
⁵⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 717 ⁵⁷⁸
¹ Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
² Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
⁵⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
2. Interessen­konflikte
Art. 717 a ⁵⁷⁹
¹ Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollstän­dig über sie betreffende Interessenkonflikte.
² Der Verwaltungsrat ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind.
⁵⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
V. Vertretung
1. Im Allgemeinen
Art. 718 ⁵⁸⁰
¹ Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
² Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mit­gliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
³ Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
⁴ Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697 l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.⁵⁸¹
⁵⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁵⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
2. Umfang und Be­schränkung
Art. 718 a ⁵⁸²
¹ Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesell­schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesell­schaft mit sich bringen kann.
² Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut­gläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handels­register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Ver­tretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
⁵⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 , BBl 1983 II 745 ).
3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter
Art. 718 b ⁵⁸³
Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
⁵⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 , BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
4. Zeichnung ⁵⁸⁴
⁵⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 719
Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter­schrift beifügen.
Art. 720 ⁵⁸⁵
⁵⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
5. Prokuristen und Bevollmächtigte ⁵⁸⁶
⁵⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 721 ⁵⁸⁷
Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
⁵⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
VI. Haftung für Organe ⁵⁸⁸
⁵⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 722 ⁵⁸⁹
Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
⁵⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 723–724 ⁵⁹⁰
⁵⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
VII. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
1. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Art. 725 ⁵⁹¹
¹ Der Verwaltungsrat überwacht die Zah­lungsfähigkeit der Gesellschaft.
² Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
³ Der Verwaltungsrat handelt mit der ge­botenen Eile.
⁵⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Kapitalverlust
Art. 725 a ⁵⁹²
¹ Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
² Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
³ Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
⁴ Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
⁵⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Überschuldung
Art. 725 b ⁵⁹³
¹ Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
² Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revi­sionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.
³ Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173 a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁵⁹⁴ über Schuldbetreibung und Konkurs.
⁴ Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zu­rücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder
2. solange begründete Aus­sicht besteht, dass die Über­schuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätz­lich gefährdet werden.
⁵ Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
⁶ Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
⁵⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁵⁹⁴ SR  281.1
4. Aufwertung von Grund­stücken und Beteiligungen
Art. 725 c ⁵⁹⁵
¹ Zur Behebung eines Kapitalverlusts nach Artikel 725 a oder einer Überschuldung nach Artikel 725 b dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist unter der gesetzlichen Gewinnreserve gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
² Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, ein zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
³ Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktien- oder Partizipationskapital sowie durch Wertberichtigung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.
⁵⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
VIII. Abberu­fung und Ein­stellung ⁵⁹⁶
⁵⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 726
¹ Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Dele­gierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
² Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktio­nen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer General­ver­sammlung.
³ Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C. ⁵⁹⁷ Revisionsstelle

⁵⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
I. Revisions­pflicht
1. Ordentliche Revision
Art. 727
¹ Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenen­falls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b. Anleihensobligationen ausstehend haben,
c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buch­stabe a oder b beitragen;
2.⁵⁹⁸
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
¹bis Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte ge­mäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.⁵⁹⁹
² Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien­kapitals vertreten, dies verlangen.
³ Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
⁵⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5863 ; BBl 2008 1589 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach.
⁵⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Eingeschränk­te Revision
Art. 727 a
¹ Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revi­sionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
² Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die einge­schränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
³ Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
⁴ Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
⁵ Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.
II. Anforderun­gen an die Revisionsstelle
1. Bei ordent­licher Revision
Art. 727 b
¹ Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich be­aufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁶⁰⁰ bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zu­gelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vor­zunehmen sind, eben­falls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.
² Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflich­tet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisions­experten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vor­schriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind, eben­falls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.
⁶⁰⁰ SR 221.302
2. Bei ein­geschränkter Revision
Art. 727 c
Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vor­schriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁶⁰¹ bezeichnen.
⁶⁰¹ SR 221.302
III. Ordentliche Revision
1. Unabhängig­keit der Revisionsstelle
Art. 728
¹ Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungs­urteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
² Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Ent­scheid­funktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktien­kapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheid­funktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revi­sionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedin­gungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisions­stelle am Prüfergebnis begründet;
7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von beson­deren Vorteilen.
³ Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Perso­nengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Be­stim­mungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
⁴ Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.
⁵ Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unab­hängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisions­stelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.
⁶ Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Unternehmen, die durch die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrolliert werden oder die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrollieren.⁶⁰²
⁶⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Aufgaben der Revisionsstelle
Art. 728 a
¹ Die Revisionsstelle prüft, ob:
1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl­ten Regelwerk entsprechen;
2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
3. ein internes Kontrollsystem existiert;
4.⁶⁰³
bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
² Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
³ Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
⁶⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 728 b
¹ Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revi­sion.
² Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
2. Angaben zur Unabhängigkeit;
3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;
4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzern­rechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.
³ Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
Art. 728 c
¹ Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.
² Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
1. diese wesentlich sind; oder
2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
³ Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
IV. Eingeschränkte Revision
1. Unabhängigkeit der Revi­sionsstelle ⁶⁰⁴
⁶⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 729
¹ Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tat­sächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
² Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine ver­läss­liche Prüfung sichergestellt werden.
2. Aufgaben der Revisionsstelle
Art. 729 a
¹ Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetz­lichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
² Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungs­handlungen und angemessene Detailprüfungen.
³ Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Art. 729 b
¹ Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mit­wirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;
4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.
² Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
Art. 729 c
Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
V. Gemeinsame Bestimmungen
1. Wahl der Revisionsstelle
Art. 730
¹ Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.
² Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
³ Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforde­rungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unab­hängigkeit gelten sinngemäss.
⁴ Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
2. Amtsdauer der Revisionsstelle
Art. 730 a
¹ Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.
² Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unter­bruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
³ Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten General­versammlung mit.
⁴ Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle nur aus wichtigen Gründen abberufen.⁶⁰⁵
⁶⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Auskunft und Geheimhaltung
Art. 730 b
¹ Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.
² Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.
4. Dokumen­ta­tion und Aufbewahrung
Art. 730 c
¹ Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektro­nische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.
² Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetz­lichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.
5. Abnahme der Rechnung und Gewinn­verwendung
Art. 731
¹ Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prü­fen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung geneh­migt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.
² Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revi­sionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten.
³ Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzern­rechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle miss­achtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.
6. Besondere Bestimmungen
Art. 731 a
¹ Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.
² Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträch­tigen, zugeteilt werden.
³ Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

D. ⁶⁰⁶ Mängel in der Organisation der Gesellschaft

⁶⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 731 b
¹ Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaber­aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.⁶⁰⁷
¹bis Das Gericht kann insbesondere:
1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederher­zustellen ist;
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.⁶⁰⁸
² Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
³ Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
⁴ Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschul­dung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.⁶⁰⁹
⁶⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2019 3161 , 2020 957 ; BBl 2019 279 ).
⁶⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
⁶⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).

Vierter Abschnitt: ⁶¹⁰ Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind

⁶¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023, Art. 734 f in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

A. Geltungs­bereich

Art. 732
¹ Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
² Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.
Art. 732 a
Aufgehoben

B. Vergütungsausschuss

Art. 733
¹ Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
² Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.
³ Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
⁴ Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
⁵ Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.

C. Vergütungs­bericht

I. Im Allgemeinen
Art. 734
¹ Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht.
² Die Bestimmungen des zweiunddreissigsten Titels über die Grund­sätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, die Darstellung, Währung und Sprache und die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher sind für den Vergütungsbericht entsprechend anwendbar.
³ Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sind die Bestimmungen über die Bekanntmachung und Veröffentlichung des Geschäftsberichts entsprechend anwendbar.
II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
Art. 734 a
¹ Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:
1. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
2. gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
3. gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
4. frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in ei­nem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruf­lichen Vorsorge.
² Als Vergütungen gelten insbesondere:
1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
3. Dienst- und Sachleistungen;
4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
5. Antrittsprämien;
6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
7. der Verzicht auf Forderungen;
8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
³ Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:
1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
4. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.
III. Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
Art. 734 b
¹ Im Vergütungsbericht sind anzugeben:
1. die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
2. die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
² Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734 a Absatz 3 sinngemäss.
IV. Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen
Art. 734 c
¹ Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:
1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen;
2. die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
² Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.
³ Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Anwendung.
V. Beteiligungsrechte und Optionen auf solche Rechte
Art. 734 d
Im Vergütungsbericht sind die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft sowie die Optionen auf solche Rechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats mit Einschluss der dem Mitglied nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds anzugeben.
VI. Tätigkeiten bei anderen Unternehmen
Art. 734 e
¹ Der Vergütungsbericht nennt die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in anderen Unternehmen gemäss Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1.
² Die Angaben umfassen den Namen des Mitglieds, die Bezeichnung des Unternehmens und die ausgeübte Funktion.
VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
Art. 734 f ⁶¹¹
Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:
1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.
⁶¹¹ Siehe auch Art. 4 der UeB Änd. 19.06.2020 am Schluss des Textes.

D. Abstimmungen der Generalversammlung

I. Vergütungen
Art. 735
¹ Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten.
² Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.
³ Die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:
1. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.
2. Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäfts­leitung und des Beirats ab.
3. Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.
4. Wird prospektiv über variable Vergütungen abgestimmt, so muss der Generalversammlung der Vergütungsbericht zur Konsultativabstimmung vorgelegt werden.
II. Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung
Art. 735 a
¹ Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Personen, die nach der Abstimmung neu als Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt werden.
² Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversammlung beschlosse­ne Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder aus­reicht.
³ Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.

E. Dauer der Verträge

Art. 735 b
¹ Die Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats zugrunde liegen, darf die Amtsdauer nicht überschreiten.
² Die Dauer befristeter Verträge und die Kündigungsfrist unbefristeter Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, dürfen höchstens ein Jahr betragen.

F. Unzulässige Vergütungen

I. In der Gesellschaft
Art. 735 c
Folgende Vergütungen für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder für ihnen nahestehende Personen sind unzulässig:
1. Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Verträge geschuldet sind;
2. Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots, die den Durchschnitt der Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre übersteigen, oder aufgrund eines geschäftsmässig nicht begründeten Konkurrenzverbots;
3. nicht marktübli­che Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft;
4. Antrittsprämien, die keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren;
5. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;
6. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon;
7. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruf­lichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind;
8. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind.
II. Im Konzern
Art. 735 d
Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:
1. unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
2. in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
3. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe
Art. 736
¹ Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1. nach Massgabe der Statuten;
2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3. durch die Eröffnung des Konkurses;
4.⁶¹²
durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auf­lösung verlangen;
5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
² Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.⁶¹³
⁶¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Eintragung ins Handels­register
Art. 737 ⁶¹⁴
¹ Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
² Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
³ Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
⁶¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Folgen
Art. 738 ⁶¹⁵
Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fu­sion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
⁶¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).

B. Auflösung mit Liqui­dation

I. Zustand der Li­quidation. Be­fug­nisse
Art. 739
¹ Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Per­sönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
² Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchfüh­rung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
II. Bestellung und Abberu­fung der Li­quidato­ren
1. Bestellung ⁶¹⁶
⁶¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
Art. 740
¹ Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalver­samm­lung anderen Personen übertragen wird.
² Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwal­tungsrat besorgt wird.
³ Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.⁶¹⁷
⁴ Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren.⁶¹⁸
⁵ Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liqui­da­tion nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Ver­tre­tung durch sie noch notwendig ist.
⁶¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁶¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
2. Abberufung
Art. 741 ⁶¹⁹
¹ Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.
² Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Grün­de vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere er­nen­nen.
⁶¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
III. Liquidations­tätigkeit
1. Bilanz. Schuldenruf
Art. 742
¹ Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.
² Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprü­che aufzufordern.
2. Übrige Aufgaben
Art. 743
¹ Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.
² Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszuspre­chen.
³ Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver­gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.
⁴ Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalver­sammlung nichts anderes angeordnet hat.
⁵ Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischen­abschlüsse aufzustellen.
⁶ Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlun­gen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrich­tun­gen begeht.
3. Gläubiger­schutz
Art. 744
¹ Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.
² Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Vertei­lung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Ver­bind­lichkeiten ausgesetzt wird.
4. Verteilung des Vermögens
Art. 745
¹ Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Be­rück­sichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien ver­teilt.⁶²⁰
² Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist.⁶²¹
³ Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.⁶²²
⁶²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶²² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
IV. Löschung im Handels­register
Art. 746
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.
V. Aufbewahrung von Aktien­buch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis
Art. 747 ⁶²³
¹ Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697 l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquida­toren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.
² Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
⁶²³ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).

C. Auflösung ohne Liquidation

I. …
Art. 748–750 ⁶²⁴
⁶²⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
II. Übernahme durch eine Kör­perschaft des öf­fent­li­chen Rechts
Art. 751
¹ Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General­versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
² Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel­den.
³ Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö­gens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

A. Haftung

I. …
Art. 752 ⁶²⁵
⁶²⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
II. Gründungs­haf­tung
Art. 753 ⁶²⁶
Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den ein­zelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver­antwortlich, wenn sie:
1.⁶²⁷
in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde ver­anlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungs­unfähi­ger Personen angenommen werden.
⁶²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Haftung für Verwaltung, Ge­schäfts­führung und Liquidation
Art. 754 ⁶²⁸
¹ Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsfüh­rung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahr­lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
² Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Über­wa­chung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
⁶²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
IV. Revisions­haf­tung
Art. 755 ⁶²⁹
¹ Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Grün­dung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Perso­nen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verur­sa­chen.
² Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betref­fende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.⁶³⁰
⁶²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶³⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

B. Schaden der Ge­sellschaft

I. Ansprüche ausser Konkurs
Art. 756 ⁶³¹
¹ Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berech­tigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der An­spruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
² Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.⁶³²
⁶³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Ansprüche im Konkurs
Art. 757 ⁶³³
¹ Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesell­schaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
² Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁶³⁴ verwendet. Am Überschuss nehmen die klagen­den Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
³ Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
⁴ In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück­getreten sind, nicht einzubeziehen.⁶³⁵
⁶³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶³⁴ SR 281.1
⁶³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Wirkung des Entlastungs­be­schlusses
Art. 758 ⁶³⁶
¹ Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft so­wie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
² Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.⁶³⁷
⁶³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Solidarität und Rückgriff

Art. 759 ⁶³⁸
¹ Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände per­sönlich zurechenbar ist.
² Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamt­scha­den einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Ver­fahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
³ Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Wür­digung aller Umstände bestimmt.
⁶³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

D. Verjährung

Art. 760 ⁶³⁹
¹ Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.⁶⁴⁰
² Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
⁶³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁶⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 761 ⁶⁴¹
⁶⁴¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).

Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentli­chen Rechts

Art. 762
¹ Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktienge­sell­schaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.⁶⁴²
² Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr ab­geordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle⁶⁴³ nur ihr selbst zu.
³ Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.⁶⁴⁴
⁴ Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone.
⁵ Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.⁶⁴⁵
⁶⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶⁴³ Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
⁶⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763
¹ Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird.
² Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mit­wirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestim­mungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt.

Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesell­schaft

A. Begriff

Art. 764
¹ Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapi­tal in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kol­lektivgesellschafter haftbar sind.
² Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesell­schaft zur Anwendung.
³ Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre re­geln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.

B. Verwaltung

I. Bezeichnung und Befugnisse

Art. 765
¹ Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen.
² …⁶⁴⁶
³ Für Änderungen im Bestande der unbeschränkt haftenden Mitglieder bedarf es der Zustimmung der bisherigen Mitglieder und der Ände­rung der Statuten.
⁶⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

II. Zu­stimmung zu General­versamm­lungs­be­schlüssen

Art. 766
Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesell­schaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsberei­ches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung.

III. Ent­ziehung der Geschäfts­führung und Vertretung

Art. 767
¹ Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollek­tiv­gesellschaft entzogen werden.
² Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesell­schaft.

C. Aufsichts­stelle

I. Bestellung und Befugnisse

Art. 768
¹ Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.
² Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Ver­waltung kein Stimmrecht.
³ Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzu­tragen.

II. Verant­wort­lich­keits­klage

Art. 769
¹ Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen.
² Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.

D. Auflösung

Art. 770
¹ Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter.
² Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesell­schaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktien­gesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der Generalver­sammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zu­stimmung der Verwaltung erfolgen.
³ …⁶⁴⁷
⁶⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).

E. Kündigung

Art. 771
¹ Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.
² Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte Gebrauch, so wird die Gesellschaft, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, von den übrigen fort­gesetzt.

Achtundzwanzigster Titel: ⁶⁴⁸ Die Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung

⁶⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff

Art. 772
¹ Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personen­bezo­gene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Sta­tuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesell­schafts­vermögen.
² Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

B. Stamm­kapi­tal

Art. 773 ⁶⁴⁹
¹ Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken.
² Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesent­lichen ausländi­schen Währung. Die Bestimmungen des Aktienrechts über das Aktienkapital in einer ausländischen Währung finden sinngemäss Anwendung.
⁶⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Stamm­anteile

Art. 774
¹ Die Stammanteile weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.⁶⁵⁰
² Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.
⁶⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

D. Genuss­scheine

Art. 774 a
Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

E. …

Art. 775 ⁶⁵¹
⁶⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

F. Statuten

I. Gesetzlich vorge­schrie­be­ner Inhalt
Art. 776
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Zweck der Gesellschaft;
3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn­wert der Stammanteile;
4.⁶⁵²
die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
⁶⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. …
Art. 776 a ⁶⁵³
⁶⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

G. Gründung

I. Errichtungsakt
Art. 777
¹ Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
² In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.⁶⁵⁴
die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflich­ten übernehmen;
5.⁶⁵⁵
dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
⁶⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht) ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Zeichnung der Stammanteile
Art. 777 a
¹ Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebe­nenfalls der Kategorie der Stammanteile.
² In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
1. Nachschusspflichten;
2. Nebenleistungspflichten;
3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
5. Konventionalstrafen.
III. Belege
Art. 777 b
¹ Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
² Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. die Statuten;
2. der Gründungsbericht;
3. die Prüfungsbestätigung;
4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5. die Sacheinlageverträge;
6.⁶⁵⁶
⁶⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Einlagen
Art. 777 c
¹ Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabe­betrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
² Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
1.⁶⁵⁷
die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2.⁶⁵⁸
3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
⁶⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

H. Eintragung ins Handels­register

I. Gesellschaft
Art. 778
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
II. …
Art. 778 a ⁶⁵⁹
⁶⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).

J. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen
Art. 779
¹ Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Ein­tragung ins Handelsregister.
² Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.
³ Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraus­setzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.
⁴ Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
Art. 779 a
¹ Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.
² Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

K. Statuten­änderung

Art. 780 ⁶⁶⁰
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
⁶⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

L. Erhöhung des Stammkapitals

Art. 781
¹ Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm­kapitals beschliessen.
² Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.
³ Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflich­ten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhö­hung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.⁶⁶¹
⁴ Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.⁶⁶²
⁵ Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent­liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:
1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter­versammlung;
2. das Bezugsrecht der Gesellschafter;
3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts­führer;
6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels­register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
⁶⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).
⁶⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

M. Herabsetzung des Stamm­kapitals

Art. 782
¹ Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm­kapitals beschliessen.
² Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.⁶⁶³
³ Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.
⁴ Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar.
⁶⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

N. Erwerb eigener Stammanteile

Art. 783
¹ Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt.
² Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stammkapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind inner­halb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
³ Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nach­schusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden.
⁴ Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

A. Stammanteile

I. Urkunde
Art. 784
¹ Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden.
² In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.
II. Übertragung
1. Abtretung
Art. 785
¹ Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form.
² In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta­rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.⁶⁶⁴
⁶⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).
Art. 786
¹ Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.
² Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:
1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;
2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;
3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Über­nahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;
4. die Abtretung ausschliessen;
5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
³ Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesell­schafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.
Art. 787
¹ Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam.
² Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.
2. Besondere Erwerbsarten
Art. 788
¹ Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.
² Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammen­hängen­den Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Aner­kennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.
³ Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur ver­weigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stamm­anteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
⁴ Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.
⁵ Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.
3. Bestimmung des wirklichen Werts
Art. 789
¹ Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.
² Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.
4. Nutzniessung
Art. 789 a
¹ Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar.
² Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.
5. Pfandrecht
Art. 789 b
¹ Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wich­tiger Grund vorliegt.
² Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.
III. Anteilbuch
Art. 790
¹ Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.⁶⁶⁵
² In das Anteilbuch sind einzutragen:
1. die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
2. die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
3. die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
4. die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.
³ Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesell­schafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.
⁴ Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.
⁵ Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.⁶⁶⁶
⁶⁶⁵ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁶⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
IIIbis. Meldung der an Stamm­anteilen wirt­schaftlich berechtigten Person
Art. 790 a ⁶⁶⁷
¹ Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stamman­teile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
² Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer An­wendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden.
³ Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden.
⁴ Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Ände­rung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
⁵ Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697 l ) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697 m ) sind sinngemäss anwendbar.
⁶⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
IV. Eintragung ins Handels­register
Art. 791 ⁶⁶⁸
Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.
⁶⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
V. Gemein­schaftliches Eigentum
Art. 792
Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:
1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
2. haften diese für Nachschusspflichten und Neben­leistungs­pflichten solidarisch.

B. Leistung der Einlagen

Art. 793
¹ Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
² Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

C. Haftung der Gesellschafter

Art. 794
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

D. Nachschüsse und Neben­leistungen

I. Nachschüsse
1. Grundsatz und Betrag
Art. 795
¹ Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach­schüssen verpflichten.
² Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.
³ Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.
2. Einforderung
Art. 795 a
¹ Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
² Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
³ Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
3. Rückzahlung
Art. 795 b
Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurück­bezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.
4. Herabsetzung
Art. 795 c
¹ Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.
² Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind ent­sprechend anwendbar.
5. Fortdauer
Art. 795 d
¹ Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun­gen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.
² Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt.
³ Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnach­folger erfüllt wurde.
⁴ Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.
II. Neben­leistungen
Art. 796
¹ Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen ver­pflichten.
² Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.
³ Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Nebenleistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafter­versammlung verwiesen werden.
⁴ Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leistung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.
III. Nachträg­liche Einführung
Art. 797
Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nach­schuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.
IV. Schieds­gericht
Art. 797 a ⁶⁶⁹
Die Vorschriften des Aktienrechts zum Schiedsgericht sind entsprechend anwendbar.
⁶⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen

Art. 798 ⁶⁷⁰
Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden, Zwischendividenden, Bauzinse und Tantiemen sind entsprechend anwendbar.
⁶⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 798 a und 798 b ⁶⁷¹
⁶⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

F. Vorzugs­stammanteile

Art. 799
Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

G. Rück­erstattung von Leistungen

Art. 800
Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesell­schafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

H. Reserven

Art. 801 ⁶⁷²
Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
⁶⁷² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).

J. Zustellung des Geschäfts­berichts

Art. 801 a
¹ Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordent­lichen Gesellschafterversammlung zuzustellen.
² Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesell­schafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäfts­berichts zugestellt wird.

K. Auskunfts- und Einsichtsrecht

Art. 802
¹ Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
² Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen.⁶⁷³ Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
³ Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke ver­wendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Ein­sichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.
⁴ Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.
⁶⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

L. Treuepflicht und Konkurrenz­verbot

Art. 803
¹ Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.
² Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.
³ Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treuepflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver­sammlung erforderlich ist.
⁴ Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern bleiben vorbehalten.

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

A. Gesellschafter­versammlung

I. Aufgaben
Art. 804
¹ Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
² Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Änderung der Statuten;
2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3.⁶⁷⁴
die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi­sionsstelle;
4.⁶⁷⁵
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss­fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson­dere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis.⁶⁷⁶
die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapital­reserven;
6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7. die Entlastung der Geschäftsführer;
8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs­weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stamm­anteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vor­hand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur­renzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16. die Auflösung der Gesellschaft;
17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
³ Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Proku­risten sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
⁶⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
⁶⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Einberufung und Durch­führung
Art. 805
¹ Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungs­recht steht auch den Liquidatoren zu.
² Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.
³ Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Ver­sammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist ver­län­gern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.
⁴ …⁶⁷⁷
⁵ Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
1. die Einberufung;
2.⁶⁷⁸
das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
2bis.⁶⁷⁹
den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
3. die Verhandlungsgegenstände;
4. die Anträge;
5.⁶⁸⁰
die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
6. die vorbereitenden Massnahmen;
7. das Protokoll;
8. die Vertretung der Gesellschafter;
9. die unbefugte Teilnahme.
⁶⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Stimmrecht
1. Bemessung
Art. 806
¹ Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
² Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.
³ Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:
1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwort­lichkeitsklage.
2. Aus­schliessung vom Stimmrecht
Art. 806 a
¹ Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil­genommen haben, kein Stimmrecht.
² Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht.
³ Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.
3. Nutzniessung
Art. 806 b
Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimm­recht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Aus­übung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.
IV. Vetorecht
Art. 807
¹ Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.
² Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustim­mung aller Gesellschafter.
³ Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.
V. Beschluss­fassung
1. Im Allge­meinen
Art. 808
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
2. Stichentscheid
Art. 808 a
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichent­scheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
3. Wichtige Beschlüsse
Art. 808 b
¹ Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:
1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;
2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs­weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
5. die Erhöhung des Stammkapitals;
6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
6bis.⁶⁸¹
den Wechsel der Währung für das Stammkapital;
7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur­renzverbot verstossen;
8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
10bis.⁶⁸² die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
11. die Auflösung der Gesellschaft.
² Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Be­schlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschrie­benen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.⁶⁸³
⁶⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschaf­ter­versammlung
Art. 808 c
Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

B. Geschäfts­führung und Vertretung

I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation
Art. 809
¹ Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.
² Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt wer­den. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversamm­lung ver­langen.
³ Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesell­schafterversammlung den Vorsitz regeln.
⁴ Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.
II. Aufgaben der Geschäftsführer
Art. 810
¹ Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
² Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz­kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts­führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
5.⁶⁸⁴
die Erstellung des Geschäftsberichts;
6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7.⁶⁸⁵
die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
³ Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Han­delsregister.
⁶⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Genehmi­gung durch die Gesellschafter­versammlung
Art. 811
¹ Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesell­schafterversammlung:
1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
² Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenz­verbot
Art. 812
¹ Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
² Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.
³ Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
V. Gleich­behandlung
Art. 813
Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
VI. Vertretung
Art. 814
¹ Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
² Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.
³ Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697 l haben.⁶⁸⁶
⁴ Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
⁵ Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
⁶ …⁶⁸⁷
⁶⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁶⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
VII. Abberufung von Geschäfts­führern; Entziehung der Vertretungs­befugnis
Art. 815
¹ Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäfts­führer jederzeit abberufen.
² Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäfts­führer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
³ Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Hand­lungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
⁴ Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu­berufen.
⁵ Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.
VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen
Art. 816
Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der General­ver­samm­lung der Aktiengesellschaft.
IX. Haftung
Art. 817
Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

C. Revisions­stelle

Art. 818
¹ Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
² Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 819
Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschrif­ten des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

E. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 820 ⁶⁸⁸
Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä­higkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
⁶⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

A. Auflösung

I. Gründe
Art. 821
¹ Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
3. wenn der Konkurs eröffnet wird;
4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
² Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
³ Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell­schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut­bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
II. Folgen
Art. 821 a
¹ Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
² Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister einge­tragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

B. Ausscheiden von Gesell­schaftern

I. Austritt
Art. 822
¹ Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.
² Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt ein­räumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
II. Anschluss­austritt
Art. 822 a
¹ Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unverzüglich die übrigen Gesellschafter informieren.
² Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesellschafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.
III. Ausschluss
Art. 823
¹ Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.
² Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
³ Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.
IV. Vorsorgliche Massnahme
Art. 824
In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.
V. Abfindung
1. Anspruch und Höhe
Art. 825
¹ Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
² Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.
2. Auszahlung
Art. 825 a
¹ Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesell­schaft:
1. über verwendbares Eigenkapital verfügt;
2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;
3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vor­schriften herabsetzen darf.
² Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.
³ Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschie­dene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.
⁴ Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revi­dieren lässt.

C. Liquidation

Art. 826
¹ Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Rege­lung vorsehen.
² Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vor­schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827
Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Genossen­schaft des Obli­gationen­rechts

Art. 828
¹ Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Han­delsgesell­schaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Siche­rung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.⁶⁸⁹
² Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
⁶⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).

B. Genossen­schaf­ten des öf­fentlichen Rechts

Art. 829
Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genos­senschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.

C. Errichtung

I. Erforder­nisse
1. Im Allgemeinen
Art. 830 ⁶⁹⁰
Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen.
⁶⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Zahl der Mit­glie­der
Art. 831
¹ Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
² Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.⁶⁹¹
⁶⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Statuten
1. Gesetzlich vor­geschriebe­ner Inhalt
Art. 832
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1.⁶⁹²
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck der Genossenschaft;
3. und 4.⁶⁹³
5.⁶⁹⁴
die Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafter.
⁶⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Weitere Bestimmungen
Art. 833
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einla­gen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegen­stand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
3.⁶⁹⁵
4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif­ten über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Ver­lust der Mitgliedschaft;
5.⁶⁹⁶
Bestimmungen über die persönliche Haftung, die Nachschusspflicht und eine Verpflichtung der Genossen­schafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie die Art und Höhe der ent­sprechenden Leistungen;
6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif­ten über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statu­ten und über die Beschlussfassung der Generalversamm­lung;
7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimm­rechtes;
8.⁶⁹⁷
Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns und des Liquidationsüberschusses.
⁶⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁶⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Konsti­tuie­rende Ver­sammlung
Art. 834
¹ Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vor­zulegen.
² Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sach­einlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.⁶⁹⁸
³ Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.
⁴ Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.
⁶⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
IV. Eintragung ins Handels­register
1. Gesellschaft
Art. 835 ⁶⁹⁹
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
⁶⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
2. …
Art. 836 ⁷⁰⁰
⁷⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).
3. Genossen­schafter­verzeichnis
Art. 837 ⁷⁰¹
¹ Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
² Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
⁷⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
V. Erwerb der Per­sönlichkeit
Art. 838
¹ Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
² Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wor­den, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
³ Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil­denden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Ge­nos­senschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft.

D. Statuten­änderung

Art. 838 a ⁷⁰²
Der Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
⁷⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

A. Grundsatz

Art. 839
¹ In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufge­­nommen werden.
² Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Ein­tritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschwe­ren.

B. Beitritts­erklärung

Art. 840
¹ Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
² Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossen­schaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschuss­pflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.
³ Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.

C. Verbindung mit einem Versi­che­rungs­vertrag

Art. 841
¹ Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitglied­schaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.
² Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versi­che­rungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908⁷⁰³ über den Versicherungsvertrag.
⁷⁰³ SR 221.229.1

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

A. Austritt

I. Freiheit des Aus­trittes
Art. 842
¹ Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
² Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezah­lung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein er­heb­licher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.
³ Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Aus­trittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.
II. Be­schrän­kung des Aus­trit­tes
Art. 843
¹ Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höch­s­tens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
² Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Aus­lösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraus­setzungen bleibt vorbehalten.
III. Kündi­gungs­frist und Zeit­punkt des Aus­trittes
Art. 844
¹ Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
² Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vor­zu­schreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.
IV. Geltend­machung im Kon­kurs und bei Pfän­dung
Art. 845
Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Ver­mögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossen­schaf­ter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Kon­kurs­ver­waltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betrei­bungsamt geltend gemacht werden.

B. Aus­schliessung

Art. 846
¹ Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genos­senschafter ausgeschlossen werden darf.
² Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
³ Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anru­fung des Gerichts offen.
⁴ Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungs­summe verhalten werden.

C. Tod des Ge­nos­sen­schafters

Art. 847
¹ Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.
² Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weite­res Mitglieder der Genossenschaft sind.
³ Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des ver­stor­benen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.
⁴ Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossen­schaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

D. Wegfall einer Be­am­tung oder Anstel­lung oder ei­nes Vertrages

Art. 848
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitglied­schaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.

E. Übertragung der Mitglied­schaft

I. Im Allgemeinen
Art. 849
¹ Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mit­gliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahme­beschluss Genossenschafter.
² Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Ver­äusserer zu.
³ Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnach­folger übergeht.
II. Durch Über­tragung von Grund­stücken oder wirt­schaft­lichen Betrie­ben
Art. 850
¹ Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden.
² Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Ver­äusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaft­lichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht.
³ Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuche.

F. Austritt des Rechts­nachfolgers

Art. 851
Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frü­here Mitglied.

Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossen­schafter

A. Ausweis der Mitgliedschaft

Art. 852
¹ Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mit­gliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird.
² Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.

B. Genossen­schaftsanteile

Art. 853
¹ Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu über­nehmen.
² Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchst­zahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
³ Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkun­den errichtet werden.

C. Rechtsgleich­heit

Art. 854
Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, so­weit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

D. Rechte

I. Stimmrecht
Art. 855
Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossen­schaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zuste­hen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.
II. Kontrollrecht der Genossenschafter
1. Bekannt­machung des Geschäfts­berichts ⁷⁰⁴
⁷⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 856
¹ Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.⁷⁰⁵
² Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Genossenschafter während eines Jahres nach der Generalversammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversamm­lung genehmigten Form sowie der Revisionsbericht zugestellt werden.⁷⁰⁶
⁷⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
⁷⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Auskunft­erteilung
Art. 857
¹ Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse ver­langen.⁷⁰⁷
² Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Ge­schäfts­geheimnisses gestattet.
³ Das Gericht kann verfügen, dass die Genossenschaft dem Genossen­schafter über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erheb­liche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäfts­büchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese Verfügung dürfen die Interessen der Genossenschaft nicht gefährdet werden.
⁴ Das Kontrollrecht der Genossenschafter kann weder durch die Statu­ten noch durch Beschlüsse eines Genossenschaftsorgans aufgehoben oder beschränkt werden.
⁷⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
III. Allfällige Rechte auf den Jahresgewinn ⁷⁰⁸
⁷⁰⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
1. …
Art. 858 ⁷⁰⁹
⁷⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
2. Verteilungs­grundsätze
Art. 859
¹ Ein Jahresgewinn aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.
² Ist eine Verteilung des Jahresgewinns unter die Genossenschafter vor­gesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtun­gen durch die einzelnen Mitglieder.
³ Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Jahresgewinns den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.
3. Pflicht zur Bil­dung und Äufnung eines Reservefonds
Art. 860
¹ Soweit der Jahresgewinn in anderer Weise als zur Äufnung des Genos­senschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwan­zig­stel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat wäh­rend mindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reserve­fonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.
² Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Reserve­fonds vorgeschrieben werden.
³ Soweit der Reservefonds die Hälfte des übrigen Genossenschafts­vermögens oder, wenn Anteilscheine bestehen, die Hälfte des Genos­sen­schaftskapitals nicht übersteigt, darf er nur zur Deckung von Ver­lusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossen­schaftszwec­kes sicherzustellen.
⁴ …⁷¹⁰
⁷¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
4. Jahresgewinn bei Kreditge­nossen­schaften
Art. 861
¹ Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestim­mun­gen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Ver­teilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, ei­nen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.
² Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Jahresgewinns zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.
³ Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Jahresgewinns verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen oh­ne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzu­weisen.
5. Fonds zu Wohl­fahrts­zwecken
Art. 862
¹ Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
²–⁴ …⁷¹¹
⁷¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 ( AS 1958 379 ; BBl 1956 II 825 ).
6. Weitere Re­serve­anla­gen
Art. 863
¹ Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.
² Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statu­ten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinaus­gehen.
³ In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstüt­zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmun­gen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.
IV. Ab­fin­dungs­an­spruch
1. Nach Mass­gabe der Statuten
Art. 864
¹ Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genos­sen­schaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder de­ren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanz­mäs­si­gen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Aus­schluss der Reserven zu berechnen.
² Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinaus­schiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.
³ Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestim­mung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinaus­zuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslö­sungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
⁴ Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung ver­langt werden kann.
2. Nach Gesetz
Art. 865
¹ Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungs­anspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
² Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Aus­schei­den oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder sei­nen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vor­han­denen Genossenschaftern.

E. Pflichten

I. Treuepflicht
Art. 866
Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossen­schaft in guten Treuen zu wahren.
II. Pflicht zu Bei­trä­gen und Lei­stungen
Art. 867
¹ Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
² Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsan­teilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
³ Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Ge­nos­senschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Mo­nats­frist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
⁴ Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschaf­ter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Aus­schliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
III. Haftung
1. Der Genos­sen­schaft
Art. 868
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossen­schaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
2. Der Ge­nos­sen­schafter
Art. 869
¹ Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche­rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Ge­nossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbe­schränkt haften.
² In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschafts­kon­kurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbind­lich­keiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermö­gen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.
Art. 870
¹ Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche­rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genos­senschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach dem Ge­nos­senschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem bestimm­ten Betrage haften.
² Wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist der Haftungsbetrag für die einzelnen Genossenschafter nach dem Betrag ihrer Genossen­schaftsanteile zu bestimmen.
³ Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Kon­kursverwaltung geltend gemacht.
Art. 871
¹ Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.
² Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.
³ Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen.
⁴ Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkur­se der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Kon­kursverwaltung zu.
⁵ Im Übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistun­gen und über die Verlustigerklärung anwendbar.
Art. 872
Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.
Art. 873
¹ Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
² Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Fest­stellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
³ Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaf­ter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁷¹² durch Beschwerde ange­fochten werden.
⁴ Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.⁷¹³
⁷¹² SR 281.1
⁷¹³ Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 874
¹ Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der An­teil­scheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorge­nommen werden.
² Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.⁷¹⁴
³ Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstande­nen Verbindlichkeiten nicht betroffen.
⁴ Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nach­schusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten al­ler Gläubiger der Genossenschaft.
⁷¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 875
¹ Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nach­schusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den an­dern Genossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Ver­bindlichkeiten.
² Eine entgegenstehende Bestimmung der Statuten oder Verabredung unter den Genossenschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
Art. 876
¹ Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
² Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
³ Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls inner­halb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
Art. 877
¹ Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbe­schränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen ver­pflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt an­zumelden.
² Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vor­nehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu geben.
³ Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.
Art. 878
¹ Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der ein­zelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jah­res vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon vorher erloschen sind.
² Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.⁷¹⁵
⁷¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

A. General­ver­sammlung

I. Befugnisse
Art. 879
¹ Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
² Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.⁷¹⁶
Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis.⁷¹⁷
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.⁷¹⁸
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis.⁷¹⁹
die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
4. die Entlastung der Verwaltung;
5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General­ver­sammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
⁷¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁷¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
⁷¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
II. Ur­abstimmung
Art. 880
Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, kön­nen die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalver­sammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.
III. Einberufung
1. Recht und Pflicht
Art. 881
¹ Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.⁷²⁰ Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
² Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenig­stens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaf­ten von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.
³ Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemes­sener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Ein­berufung anzuordnen.
⁷²⁰ Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
2. Form
Art. 882
¹ Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzu­berufen.
² Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.
3. Ver­hand­lungs­gegen­stände
Art. 883
¹ Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abän­de­rung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Ände­rungen bekanntzugeben.
² Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung.
³ Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss­fassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
4. Universal­versammlung
Art. 884
Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung an­we­send sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.
IV. Stimm­recht
Art. 885
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.
V. Vertretung
Art. 886
¹ Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.
² Bei Genossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können die Statu­ten vorsehen, dass jeder Genossenschafter mehr als einen, höchstens aber neun andere Genossenschafter vertreten darf.
³ Den Statuten bleibt vorbehalten, die Vertretung durch einen hand­lungsfähigen Familienangehörigen zulässig zu erklären.
VI. Aus­schliessung vom Stimm­recht
Art. 887
¹ Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Perso­nen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
² …⁷²¹
⁷²¹ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
VII. Be­schluss­fas­sung
1. Im Allgemeinen
Art. 888
¹ Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim­men, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.
² Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.⁷²²
⁷²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
2. Bei Er­höhung der Leistungen der Ge­nossen­schafter
Art. 889
¹ Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persön­lichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedür­fen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossen­schaf­ter.
² Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Ver­öffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses.
³ Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Aus­lösungssumme abhängig gemacht werden.
VIII. Ab­berufung der Verwal­tung und der Revisionsstelle ⁷²³
⁷²³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 890
¹ Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal­tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll­mächtigte und Beauftragte abzuberufen.⁷²⁴
² Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann das Gericht die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Es hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwi­schenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.
³ Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
⁷²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
IX. An­fechtung der Generalver­samm­lungs­beschlüsse
Art. 891
¹ Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Gene­ralversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klä­gerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
² Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
³ Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
X. Dele­gierten­ver­sammlung
Art. 892
¹ Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei de­nen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, kön­nen durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen.
² Zusammensetzung, Wahlart und Einberufung der Delegiertenver­sammlung werden durch die Statuten geregelt.
³ Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme, sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen.
⁴ Im Übrigen gelten für die Delegiertenversammlung die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung.
XI. Aus­nahme­be­stimmungen für Ver­sicherungs­genossen­schaften
Art. 893
¹ Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalver­sammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen.
² Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung, zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft.⁷²⁵
⁷²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
XII. Tagungsort und Verwendung elektronischer Mittel
Art. 893 a ⁷²⁶
Die Vorschriften des Aktienrechts über den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung sind sinngemäss anwendbar.
⁷²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

B. Verwaltung

I. Wählbarkeit
1. Mitglied­schaft
Art. 894
¹ Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Per­sonen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.
² Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handels­gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Ver­waltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
2. …
Art. 895 ⁷²⁷
⁷²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Amtsdauer
Art. 896
¹ Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar.
² Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft gelten­den Vorschriften Anwendung.
III. Verwaltungs­ausschuss
Art. 897
Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Ver­waltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungs­aus­schüssen übertragen.
IV. Geschäfts­führung und Vertretung
1. Im Allgemeinen
Art. 898 ⁷²⁸
¹ Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen­schaft zu sein brauchen.
² Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.⁷²⁹
⁷²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁷²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
2. Umfang und Be­schränkung
Art. 899
¹ Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.
² Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut­gläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handels­regis­ter eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertre­tung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.
³ Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Hand­lungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
Art. 899 a ⁷³⁰
Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
⁷³⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
4. Zeichnung ⁷³¹
⁷³¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 900
Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unterschrift beifügen.
5. …
Art. 901 ⁷³²
⁷³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
V. Pflichten
1. Im Allgemeinen
Art. 902
¹ Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorg­falt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.
² Sie ist insbesondere verpflichtet:
1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und all­fälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäfts­gang regelmässig unterrichten zu lassen.
³ Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass:
1. ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden;
2. der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und
3. die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.⁷³³
⁷³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Rückerstattung von Leistungen
Art. 902 a ⁷³⁴
Auf die Rückerstattung von Leistungen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
⁷³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Art. 903 ⁷³⁵
¹ Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä­higkeit, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
² Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen sind überdies die Bestimmungen des Aktienrechts über den Kapitalverlust entsprechend anwendbar.
⁷³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
VI. Rück­erstattung entrichteter Zahlun­gen
Art. 904
¹ Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwal­tung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnan­teile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen überstei­gen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet wer­den sollen.
² Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestim­mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert wer­den kann.
³ Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach frei­em Ermessen.
VII. Ein­stellung und Abberufung
Art. 905
¹ Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäfts­führer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
² Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Funktio­nen eingestellt werden unter sofortiger Einberufung einer Generalver­sammlung.
³ Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C. Revisions­stelle

I. Im Allgemeinen
Art. 906 ⁷³⁶
¹ Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent­sprechend anwendbar.
² Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions­stelle können verlangen:
1. 10 Prozent der Genossenschafter;
2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
⁷³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
II. Prüfung des Genossenschaf­terverzeichnisses
Art. 907 ⁷³⁷
Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss­pflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis⁷³⁸ korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis⁷³⁹ durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.
⁷³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁷³⁸ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
⁷³⁹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

D. Mängel in der Organisation

Art. 908 ⁷⁴⁰
Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor­schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
⁷⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 909 und 910 ⁷⁴¹
⁷⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

A. Auflösungs­gründe

Art. 911
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. nach Massgabe der Statuten;
2. durch einen Beschluss der Generalversammlung;
3. durch Eröffnung des Konkurses;
4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

B. Eintragung ins Handels­register

Art. 912 ⁷⁴²
¹ Die Auflösung einer Genossenschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
² Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
³ Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
⁷⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Liqui­dation, Verteilung des Ver­mögens

Art. 913
¹ Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschrif­ten liquidiert.
² Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt wer­den, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.
³ Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht et­was anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhande­nen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzli­che Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschaf­ter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.
⁴ Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossen­schaftlichen Zwecken oder zur Forderung gemeinnütziger Bestrebun­gen verwendet werden.
⁵ Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ord­nen, der Generalversammlung zu.

D. …

Art. 914 ⁷⁴³
⁷⁴³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).

E. Übernahme durch eine Kör­perschaft des öf­fent­li­chen Rechts

Art. 915
¹ Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kan­ton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Ge­meinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General­versamm­lung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
² Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel­den.
³ Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö­gens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

Art. 916 ⁷⁴⁴
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquida­tion befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
⁷⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

B. Haftung ge­gen­über Genos­sen­schaft, Ge­nossen­schaftern und Gläu­bigern

Art. 917
¹ Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufge­stellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der Genossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Gläubigern für den entstandenen Schaden.
² Der Ersatz des Schadens, der den Genossenschaftern und den Gläu­bigern nur mittelbar durch Schädigung der Genossenschaft verursacht wurde, ist nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschri­f­ten geltend zu machen.

C. Solidarität und Rückgriff

Art. 918
¹ Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.
² Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

D. Verjährung

Art. 919 ⁷⁴⁵
¹ Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.⁷⁴⁶
² Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs­verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
⁷⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁷⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

E. Bei Kredit- und Versiche­rungsgenossen­schaften

Art. 920
Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungs­genossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestim­mungen des Aktienrechts.

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

A. Voraus­setzungen

Art. 921
Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsver­band bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.

B. Organi­sation

I. Delegierten­ver­sammlung
Art. 922
¹ Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statu­ten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.
² Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlosse­nen Genossenschaften.
³ Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.
II. Verwaltung
Art. 923
Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.
III. Über­wachung. Anfechtung
Art. 924
¹ Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht ein­räumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossen­schaften zu überwachen.
² Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften gefasst worden sind, beim Gericht durch Klage anzufechten.
IV. Ausschluss neuer Ver­pflichtungen
Art. 925
Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.

Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öf­fentli­chen Rechts

Art. 926
¹ Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.⁷⁴⁷
² Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.
³ Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.⁷⁴⁸ Diese haftet gegenüber der Genossen­schaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglie­der, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kan­tone.
⁷⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁷⁴⁸ Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

Vierte Abteilung: ⁷⁴⁹ Handelsregister, Geschäftsfirmen und kauf­männische Buchführung

⁷⁴⁹ Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

Dreissigster Titel: ⁷⁵⁰ Das Handelsregister

⁷⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 928 b und 928 c in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).

A. Begriff und Zweck

Art. 927
¹ Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.
² Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:
1. Einzelunternehmen;
2. Kollektivgesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. Aktiengesellschaften;
5. Kommanditaktiengesellschaften;
6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
7. Genossenschaften;
8. Vereine;
9. Stiftungen;
10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital;
12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
13. Institute des öffentlichen Rechts;
14. Zweigniederlassungen.

B. Organisation

I. Handelsregisterbehörden

Art. 928
¹ Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
² Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

II. Zusammen­arbeit zwischen den Behörden

Art. 928 a
¹ Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und über­mitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
² Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handels­register­ämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.
³ Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

C. Zentrale Datenbanken

Art. 928 b
¹ Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auf­finden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.
² Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffent­lichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet ge­bührenfrei zugänglich.
³ Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern.
⁴ Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

D. AHV-Nummer ⁷⁵¹ und Personen­nummer

⁷⁵¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 928 c
¹ Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Nummer.
² Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga­ben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.
³ Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen Personen wird zusätzlich eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt.

E. Eintragung, Änderung und Löschung

I. Grundsätze

Art. 929
¹ Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
² Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.
³ Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Ver­fügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.

II. Unternehmens-Identifi­kationsnummer

Art. 930
Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010⁷⁵² über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
⁷⁵² SR 431.03

III. Eintragungs­pflicht und freiwillige Eintragung

1. Einzelunter­nehmen und Zweignieder­lassungen
Art. 931
¹ Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
² Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
³ Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
2. Institute des öffentlichen Rechts
Art. 932
¹ Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
² Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflich­tet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

IV. Änderung von Tatsachen

Art. 933
¹ Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
² Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Ein­trags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

V. Löschung von Amtes wegen

1. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Art. 934
¹ Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregister­amt sie aus dem Handelsregister.
² Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.⁷⁵³
³ Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
⁷⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
2. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzel­unternehmen und Zweignieder­lassungen
Art. 934 a
¹ Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht.⁷⁵⁴
² Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz kein Rechtsdomizil mehr, so wird die Zweigniederlassung vom Han­delsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlas­sung aus dem Handelsregister gelöscht.
⁷⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

VI. Wiederein­tragung

Art. 935
¹ Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handels­register eintragen zu lassen.
² Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn:
1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;
2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechts­einheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforder­lich ist.
³ Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.

F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit

I. Öffentlichkeit und Veröffent­lichung im Internet

Art. 936
¹ Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versicherten­nummer ist nicht öffentlich.
² Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmel­dungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.
³ In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handels­regis­ters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.
⁴ Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvoll­ziehbar bleiben.

II. Veröffentli­chung im Schweizeri­schen Handelsamts­blatt und Beginn der Wirksamkeit

Art. 936 a
¹ Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.
² Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

III. Wirkungen

Art. 936 b
¹ Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt.
² Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen­gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.
³ Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

G. Pflichten

I. Prüfungspflicht

Art. 937
Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzun­gen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen

Art. 938
¹ Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist.
² Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor.

III. Mängel in der Organisation

Art. 939
¹ Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister ein­getragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechts­einheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
² Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
³ Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektiv­anlagen­gesetz vom 23. Juni 2006⁷⁵⁵ der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
⁷⁵⁵ SR 951.31

H. Ordnungs­bussen

Art. 940
Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung die­ses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Fran­ken bestraft werden.

I. Gebühren

Art. 941
¹ Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
² Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5. die Verjährung von Gebührenforderungen;
6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
³ Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

J. Rechtsschutz

Art. 942
¹ Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.
² Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.
³ Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.

K. Verordnung

Art. 943
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
3. den Inhalt der Einträge;
4. die Belege und deren Prüfung;
5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
11. die Verfahren.

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

A. Grundsätze der Firmen­bildung

I. Allgemeine Be­stimmungen

Art. 944
¹ Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesent­lichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unterneh­mens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, voraus­gesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täu­schungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwi­derläuft.
² Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.

II. Einzel­unternehmen

1. Wesentlicher Inhalt ⁷⁵⁶
⁷⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 945
¹ Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesent­lichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vor­namen bilden.
² Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.⁷⁵⁷
³ Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschafts­verhältnis andeutet.
⁷⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305 ).
2. Aus­schliess­lich­keit der ein­getrage­nen Firma
Art. 946
¹ Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma⁷⁵⁸ darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.
² Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Na­men in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.
³ Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma⁷⁵⁹ bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.
⁷⁵⁸ Heute: Firma.
⁷⁵⁹ Heute: Firma.
Art. 947 und 948 ⁷⁶⁰
⁷⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305 ). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 949 ⁷⁶¹
⁷⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

III. Gesellschaftsfirmen

1. Bildung der Firma
Art. 950 ⁷⁶²
¹ Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
² Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
⁷⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305 ).
2. Ausschliesslich­keit der eingetragenen Firma
Art. 951 ⁷⁶³
Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
⁷⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305 ). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

IV. Zweig­nie­der­lassungen

Art. 952
¹ Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.
² Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlas­sung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Be­zeich­nung als solche enthalten.

V. …

Art. 953 ⁷⁶⁴
⁷⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305 ).

VI. Namens­ände­rung

Art. 954
Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthal­tene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.

B. Firmen- und Namens­gebrauchspflicht

Art. 954 a ⁷⁶⁵
¹ In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.
² Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeich­nungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.
⁷⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

C. Überwachung ⁷⁶⁶

⁷⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
Art. 955
Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhal­ten.

D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften

Art. 955 a ⁷⁶⁷
Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.
⁷⁶⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).

E. Schutz der Firma ⁷⁶⁸

⁷⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 956
¹ Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Han­delsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Be­re­chtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
² Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Ver­schulden auf Schadenersatz klagen.

Zweiunddreissigster Titel: ⁷⁶⁹ Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten ⁷⁷⁰

⁷⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
⁷⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ).

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Art. 957
¹ Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2. juristische Personen.
² Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3. Stiftungen, die nach Artikel 83 b Absatz 2 ZGB⁷⁷¹ von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
³ Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungs­mässiger Buchführung sinngemäss.
⁷⁷¹ SR 210

B. Buchführung

Art. 957 a
¹ Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
² Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3. die Klarheit;
4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
5. die Nachprüfbarkeit.
³ Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
⁴ Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
⁵ Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

C. Rechnungs­legung

I. Zweck und Bestandteile
Art. 958
¹ Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
² Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
³ Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
II. Grundlagen der Rechnungslegung
1. Annahme der Fortführung
Art. 958 a
¹ Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.
² Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.
³ Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.
2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung
Art. 958 b
¹ Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden.
² Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeit­liche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.
³ Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes gemäss Absatz 2 der Jahresdurchschnittskurs massgebend.⁷⁷²
⁷⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
Art. 958 c
¹ Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grund­sätze massgebend:
1. Sie muss klar und verständlich sein.
2. Sie muss vollständig sein.
3. Sie muss verlässlich sein.
4. Sie muss das Wesentliche enthalten.
5. Sie muss vorsichtig sein.
6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
² Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
³ Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
IV. Darstellung, Währung und Sprache
Art. 958 d
¹ Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.
² In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.
³ Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.
⁴ Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

D. Veröffent­lichung und Einsicht­nahme ⁷⁷³

⁷⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 958 e
¹ Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:
1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder
2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.
² Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
³ Nutzt das Unternehmen eine Verzichtsmöglichkeit gemäss Artikel 961 d Absatz 1, 962 Absatz 3 oder 963 a Absatz 1 Ziffer 2, so richten sich die Veröffentlichung und die Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung.⁷⁷⁴
⁷⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäfts­bücher

Art. 958 f
¹ Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzu­bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
² Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
³ Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
⁴ Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss ⁷⁷⁵

⁷⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

A. Bilanz

I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungs­fähigkeit
Art. 959
¹ Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
² Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
³ Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
⁴ Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
⁵ Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
⁶ Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
⁷ Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
II. Mindest­gliederung
Art. 959 a
¹ Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
c. übrige kurzfristige Forderungen,
d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
e. aktive Rechnungsabgrenzungen;
2. Anlagevermögen: a. Finanzanlagen,
b. Beteiligungen,
c. Sachanlagen,
d. immaterielle Werte,
e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs­kapital.
² Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. kurzfristiges Fremdkapital: a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
d. passive Rechnungsabgrenzungen;
2. langfristiges Fremdkapital: a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,
c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3. Eigenkapital: a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
b. gesetzliche Kapitalreserve,
c. gesetzliche Gewinnreserve,
d.⁷⁷⁶
freiwillige Gewinnreserven,
e.⁷⁷⁷
eigene Kapitalanteile als Minusposten,
f.⁷⁷⁸
Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
g.⁷⁷⁹
Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
³ Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
⁴ Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
⁷⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

Art. 959 b
¹ Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
² In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
3. Materialaufwand;
4. Personalaufwand;
5. übriger betrieblicher Aufwand;
6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
7. Finanzaufwand und Finanzertrag;
8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
10. direkte Steuern;
11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.
³ In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
4. Finanzaufwand und Finanzertrag;
5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
7. direkte Steuern;
8. Jahresgewinn oder Jahresverlust.
⁴ Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
⁵ Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

C. Anhang

Art. 959 c
¹ Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:
1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;
2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
² Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;
3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;
4.⁷⁸⁰
Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die von ihm kontrollierten Unternehmen (Art. 963) halten;
5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);
11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
14.⁷⁸¹
bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben;
15.⁷⁸²
alle Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Kapitalbands vorgenommen hat.
³ Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungs­legung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.
⁴ Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.
⁷⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

D. Bewertung

I. Grundsätze
Art. 960
¹ Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
² Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
³ Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
II. Aktiven
1. Im Allgemeinen
Art. 960 a
¹ Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
² In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
³ Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
⁴ Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
Art. 960 b
¹ In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.
² Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.
3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
Art. 960 c
¹ Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
² Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.
4. Anlage­vermögen
Art. 960 d
¹ Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.
² Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.
³ Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.
III. Verbindlichkeiten
Art. 960 e
¹ Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
² Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforder­lichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
³ Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2. Sanierungen von Sachanlagen;
3. Restrukturierungen;
4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
⁴ Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

E. Zwischen­abschluss

Art. 960 f ⁷⁸³
¹ Ein Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
² Vereinfachungen oder Verkürzungen sind zulässig, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht. Es sind mindestens die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zudem enthält der Anhang des Zwischenabschlusses die folgenden Angaben:
1. den Zweck des Zwischenabschlusses;
2. die Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen;
3. weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.
³ Der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für den Zwischenabschluss zuständigen Person zu unterzeichnen.
⁷⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

Art. 961
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
3. einen Lagebericht verfassen.

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

Art. 961 a
Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:
1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

C. Geldflussrechnung

Art. 961 b
Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.

D. Lagebericht

Art. 961 c
¹ Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.
² Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:
1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3. die Bestellungs- und Auftragslage;
4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5. aussergewöhnliche Ereignisse;
6. die Zukunftsaussichten.
³ Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

E. Erleichte­rungen ⁷⁸⁴

⁷⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 961 d
¹ Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn:
1. das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt; oder
2. eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.⁷⁸⁵
² Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:
1. Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals ver­treten;
2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins­mitglieder;
3. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.
⁷⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

A. Im Allgemeinen

Art. 962
¹ Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
² Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins­mitglieder;
3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
³ Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
⁴ Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

B. Anerkannte Standards zur Rechnungs­legung

Art. 962 a
¹ Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.
² Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.
³ Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen.
⁴ Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.
⁵ Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

A. Pflicht zur Erstellung

Art. 963
¹ Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
² Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
³ Ein nach Artikel 963 b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
⁴ Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung

Art. 963 a
¹ Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
² Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
2.⁷⁸⁶
Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
³ Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.⁷⁸⁷
⁷⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
⁷⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

C. Anerkannte Standards zur Rechnungs­legung

Art. 963 b
¹ Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:
1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
² Artikel 962 a Absätze 1–3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
³ Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.
⁴ Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:
1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
Art. 964 ⁷⁸⁸
⁷⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 949 ; BBl 1999 5149 ).

Sechster Abschnitt: ⁷⁸⁹ Transparenz über nichtfinanzielle Belange

⁷⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I und III 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

A. Grundsatz

Art. 964 a
¹ Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:
1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De­zember 2005⁷⁹⁰ sind;
2. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
² Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:
1. für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
2. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
⁷⁹⁰ SR 221.302

B. Zweck und Inhalt des Berichts

Art. 964 b
¹ Der Bericht über nichtfinanzielle Belange gibt Rechenschaft über Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele, über Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption. Der Bericht enthält diejenigen Angaben, welche zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf diese Belange erforderlich sind.
² Der Bericht umfasst insbesondere:
1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells;
2. eine Beschreibung der in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1 verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Sorgfaltsprüfung;
3. eine Darstellung der zur Umsetzung dieser Konzepte ergriffenen Massnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Massnahmen;
4. eine Beschreibung der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit den Belangen gemäss Absatz 1 sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen; massgebend sind Risiken: a. die sich aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens ergeben, und
b. wenn dies relevant und verhältnismässig ist, die sich aus seinen Geschäftsbeziehungen, seinen Erzeugnissen oder seinen Dienstleistungen ergeben;
5. die für die Unternehmenstätigkeit wesentlichen Leistungsindikatoren in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1.
³ Stützt sich der Bericht auf nationale, europäische oder internationale Regelwerke, wie insbesondere die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), so ist das angewandte Regelwerk im Bericht zu nennen. Bei der Anwendung solcher Regelwerke ist sicherzustellen, dass alle Vorgaben dieses Artikels erfüllt sind. Nötigenfalls ist ein ergänzender Bericht zu verfassen.
⁴ Kontrolliert ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein oder mehrere andere in- oder ausländische Unternehmen, so umfasst der Bericht alle diese Unternehmen.
⁵ Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere Belange gemäss Absatz 1 kein Konzept, so hat es dies im Bericht klar und begründet zu erläutern.
⁶ Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.

C. Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung

Art. 964 c
¹ Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.
² Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
1. umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
³ Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958 f sinngemäss.

Siebter Abschnitt: ⁷⁹¹ Transparenz bei Rohstoffunternehmen

⁷⁹¹ Ursprünglich: Sechster Abschnitt und Art. 964 a –964 f . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4005 ; BBl 2017 399 ). Siehe auch Art. 7 der UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

A. Grundsatz

Art. 964 d
¹ Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revi­sion verpflichtet und selber oder durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen.
² Hat das Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so muss es einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen (Konzernzahlungsbericht); dieser ersetzt die Berichterstattung der einzelnen Gesellschaften.
³ Ist das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in den von ihm oder einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland nach schweizerischen oder gleichwerti­gen Vorschriften erstellten Konzernzah­lungs­bericht einbezogen, so muss es keinen separaten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Es muss jedoch im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unter­nehmen es in den Bericht einbezogen wurde, und diesen Bericht ver­öffentlichen.
⁴ Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf den Gebieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen und des Einschlags von Holz in Primärwäldern.
⁵ Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes sowie von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen.

B. Arten von Leistungen

Art. 964 e
¹ Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleistungen bestehen. Sie umfassen insbesondere folgende Arten von Leistungen:
1. Zahlungen für Produktionsansprüche;
2. Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von Unternehmen, ausgenommen Mehrwert- oder Umsatzsteuern und andere Steuern auf dem Verbrauch;
3. Nutzungsentgelte;
4. Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Gesellschafterin dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, solange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Gesellschafter gezahlt werden;
5. Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
6. Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleistungen für Bewilligungen oder Konzessionen;
7. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
² Bei Sachleistungen sind Gegenstand, Wert, Bewertungsmethode und gegebenenfalls Umfang anzugeben.

C. Form und Inhalt des Berichts

Art. 964 f
¹ Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- oder erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
² Er umfasst alle Zahlungen von mindestens 100 000 Franken pro Geschäftsjahr an staatliche Stellen, und zwar sowohl Einzelzahlungen wie auch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen, die zusammen mindestens 100 000 Franken erreichen.
³ Anzugeben ist der Betrag der Zahlungen, die insgesamt und aufgeschlüsselt nach Art der Leistung an jede staatliche Stelle und an jedes Projekt geleistet werden.
⁴ Der Bericht ist schriftlich in einer Landessprache oder in Englisch abzufassen und vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen.

D. Veröffent­lichung

Art. 964 g
¹ Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.
² Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
³ Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.

E. Führung und Aufbewahrung

Art. 964 h
Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958 f entsprechend.

F. Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Art. 964 i
Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964 d –964 h auch auf Un­ternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.

Achter Abschnitt: ⁷⁹² Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

⁷⁹² Eingefügt durch Ziff. I und III 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

A. Grundsatz

Art. 964 j
¹ Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie:
1. Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochri­sikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz über­führen oder in der Schweiz bearbeiten; oder
2. Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.
² Der Bundesrat legt jährliche Einfuhrmengen von Mineralien und Metallen fest, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist.
³ Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit nicht prüfen müssen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht.
⁴ Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten ausge­nommen sind, die sich an ein international anerkanntes gleichwer­tiges Regelwerk, wie insbesondere die Leitsätze der OECD, halten.

B. Sorgfaltspflichten

Art. 964 k
¹ Die Unternehmen führen ein Managementsystem und legen darin Folgendes fest:
1. die Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle;
2. die Lieferkettenpolitik für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht;
3. ein System, mit dem die Lieferkette zurückverfolgt werden kann.
² Sie ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.
³ Sie lassen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Mineralien und Metalle durch eine unabhängige Fachperson prüfen.
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften; er orientiert sich dabei an international anerkannten Regelwerken, wie insbesondere den Leitsätzen der OECD.

C. Bericht­erstattung

Art. 964 l
¹ Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
² Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
³ Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
1. innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
2. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
⁴ Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958 f sinngemäss.
⁵ Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.

Fünfte Abteilung: ⁷⁹³ Die Wertpapiere

⁷⁹³ Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Or­drepapie­re

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff des Wert­papiers

Art. 965
Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.

B. Verpflich­tung aus dem Wert­papier

Art. 966
¹ Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet.
² Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

C. Übertragung des Wert­papiers

I. Allgemeine Form
Art. 967
¹ Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
² Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namen­papieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
³ Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwir­kung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrie­ben werden.
II. In­dossierung
1. Form
Art. 968
¹ Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel.
² Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.
2. Wirkung
Art. 969
Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Rechte des Indossanten auf den Erwerber über.

D. Um­wand­lung

Art. 970
¹ Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller berechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umge­wan­delt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären.
² Der gleiche Grundsatz gilt für die Umwandlung von Inhaberpapie­ren in Namen- oder Ordrepapiere. Fehlt in diesem Falle die Zustimm­ung einer der berechtigten oder verpflichteten Personen, so ist die Umwandlung wirksam, jedoch nur zwischen dem Gläubiger, der sie vor­genommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

E. Kraftlos­er­klärung

I. Geltend­machung
Art. 971
¹ Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht⁷⁹⁴ kraftlos erklärt werden.
² Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.
⁷⁹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
II. Verfahren. Wir­kung
Art. 972
¹ Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
² Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraft­loserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgeste­ll­ten Bestimmungen zur Anwendung.

F. Besondere Vor­schriften

Art. 973
Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.

G. Sammel­verwahrung, Globalurkunde und einfache Wertrechte ⁷⁹⁵

⁷⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
I. Sammel­verwahrung von Wert­papieren
Art. 973 a ⁷⁹⁶
¹ Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wert­papiere.
² Werden vertretbare Wertpapiere einem Aufbewahrer zur Sammelverwahrung anvertraut, so erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Nennwert, bei Wertpapieren ohne Nennwert die Stückzahl massgebend.
³ Der Hinterleger hat einen jederzeitigen, von der Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Hinterleger unabhängigen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus dem Sammelbestand im Umfang seines Bruchteils.
⁷⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).
II. Global­urkunde
Art. 973 b ⁷⁹⁷
¹ Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere vertretbare Wertpapiere, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch eine Globalurkunde ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
² Die Globalurkunde ist ein Wertpapier gleicher Art wie die durch sie verkörperten Einzelrechte. Sie steht im Miteigentum der daran beteiligten Hinterleger, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung. Für die Stellung und die Rechte der Miteigentümer an der Global­urkunde gilt Artikel 973 a Absatz 2 sinngemäss.
⁷⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).
III. Einfache Wertrechte ⁷⁹⁸
⁷⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
Art. 973 c ⁷⁹⁹
¹ Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.⁸⁰⁰
² Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.
³ Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.
⁴ Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.
⁷⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).
⁸⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).

H. Register­wertrechte

I. Errichtung
Art. 973 d ⁸⁰¹
¹ Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien:
1. in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist; und
2. nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann.
² Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mittels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.
2. Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemeinsame Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Beteiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.
3. Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.
4. Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betreffenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.
³ Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funktioniert.
⁸⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
II. Wirkungen
Art. 973 e ⁸⁰²
¹ Der Schuldner aus einem Registerwertrecht ist nur an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger sowie gegen entsprechende Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet.
² Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger befreit, auch wenn der ausgewiesene nicht der tatsächliche Gläubiger ist, wenn dem Schuldner nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
³ Wer in einem Wertrechteregister vom dort ausgewiesenen Gläubiger ein Registerwertrecht erworben hat, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung nicht befugt war, es sei denn, der Erwerber handelte beim Erwerb bösgläubig oder grobfahrlässig.
⁴ Der Schuldner kann der Forderung aus einem Registerwertrecht nur Einreden entgegensetzen, die:
1. entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind oder aus dem Wertrechteregister oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen;
2. ihm persönlich gegen den aktuellen Gläubiger des Registerwertrechts zustehen; oder
3. sich auf die unmittelbare Beziehung des Schuldners zu einem früheren Gläubiger des Registerwertrechts gründen, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des Registerwertrechts bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
⁸⁰² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
III. Übertragung
Art. 973 f ⁸⁰³
¹ Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.
² Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
1. vorgängig eingebracht wurden;
2. nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie
3. innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.
³ Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.
⁸⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
IV. Sicherheiten
Art. 973 g ⁸⁰⁴
¹ Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn:
1. die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und
2. gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht verfügen kann.
² Im Übrigen richtet sich:
1. das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht (Art. 895–898 ZGB⁸⁰⁵);
2. das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten (Art. 899–906 ZGB).
⁸⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
⁸⁰⁵ SR 210
V. Kraftlos­erklärung
Art. 973 h ⁸⁰⁶
¹ Der an einem Registerwertrecht Berechtigte kann verlangen, dass das Gericht das Registerwertrecht kraftlos erklärt, sofern er seine ursprüngliche Verfügungsmacht sowie deren Verlust glaubhaft macht. Nach der Kraftloserklärung kann er sein Recht auch ausserhalb des Registers geltend machen oder auf seine Kosten vom Schuldner die Zuteilung eines neuen Registerwertrechts verlangen. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die Artikel 982–986 sinngemäss anwendbar.
² Die Parteien können eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen.
⁸⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
VI. Information und Haftung
Art. 973 i ⁸⁰⁷
¹ Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als solches angeboten wird, hat jedem Erwerber bekannt zu geben:
1. den Inhalt des Wertrechts;
2. die Funktionsweise des Wertrechteregisters sowie die Massnahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität des Wertrechteregisters nach Artikel 973 d Absätze 2 und 3.
² Er haftet für den Schaden, der dem Erwerber durch unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
³ Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedingen, sind nichtig.
⁸⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

A. Begriff

Art. 974
Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordre­papier erklärt ist.

B. Ausweis über das Gläubiger­recht

I. In der Regel
Art. 975
¹ Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.
² Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.
II. Beim hinkenden Inha­berpapier
Art. 976
Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat; er ist indessen nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.

C. Kraftlos­erklärung

Art. 977
¹ Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften auf­gestellt sind, nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmun­gen kraftlos erklärt.
² Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraftloserklä­rung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen, oder sich das Recht vor­behalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklä­rung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuld­scheins und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglau­bigten Urkunde ausspricht.

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

A. Begriff

Art. 978
¹ Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.
² Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gericht­liches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

B. Einreden des Schuldners

I. Im Allgemeinen
Art. 979
¹ Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur sol­che Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zuste­hen.
² Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuld­ners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der In­haber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuld­ners gehandelt hat.
³ Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei.
II. Bei In­haber­zins­coupons
Art. 980
¹ Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben.
² Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

C. Kraftlos­erklärung

I. Im Allgemeinen
1. Be­gehren ⁸⁰⁸
⁸⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).
Art. 981
¹ Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Coupons­bogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss ein­zelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch das Gericht kraftlos erklärt.
² …⁸⁰⁹
³ Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.
⁴ Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein ver­sehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.
⁸⁰⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).
2. Zahlungs­verbot
Art. 982
¹ Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter Zahlung verboten werden.
² Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestim­mung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.
3. Aufgebot, An­meldungsfrist
Art. 983
Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so for­dert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inha­ber auf, das Wertpapier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widri­gen­falls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde. Die Frist ist auf min­destens sechs Monate festzusetzen; sie läuft vom Tage der ersten Bekanntmachung an.
4. Art der Be­kannt­machung
Art. 984
¹ Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.⁸¹⁰
² In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
⁸¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
5. Wirkung
Art. 985
¹ Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Her­aus­gabe der Urkunde.
² Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt das Gericht die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.
Art. 986
¹ Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetz­ten Frist nicht vorgelegt, so kann das Gericht die Urkunde kraftlos er­klä­ren oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.
² Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizeri­schen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderwei­tig zu veröffentlichen.
³ Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfül­lung der fälligen Leistung zu fordern.
II. Bei Coupons im besondern
Art. 987
¹ Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat das Gericht auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinter­legt werde.
² Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Gerichts an den Gesuchsteller herauszugeben.
III. Bei Bank­noten und ähnli­chen Papie­ren
Art. 988
Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftlo­s­erklärung nicht statt.

D. Schuld­brief

Art. 989 ⁸¹¹
Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuld­brief, der auf den Inhaber lautet.
⁸¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).

Vierter Abschnitt: Der Wechsel

A. Wechselfähigkeit

Art. 990
Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

B. Gezogener Wechsel

I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

1. Erforder­nisse
Art. 991
Der gezogene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zah­len;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe der Verfallzeit;
5. die Angabe des Zahlungsortes;
6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer­den soll;
7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8. die Unterschrift des Ausstellers.
2. Fehlen von Erfor­der­nissen
Art. 992
¹ Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
² Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
³ Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Be­zo­genen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
⁴ Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
3. Arten
Art. 993
¹ Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.
² Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
³ Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
4. Zahlstellen. Do­mizil­wech­sel
Art. 994
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.
5. Zins­versprechen
Art. 995
¹ In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
² Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
³ Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.
6. Ver­schiedene Bezeichnung der Wechsel­summe
Art. 996
¹ Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
² Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
7. Unter­schrif­ten von Wechse­l­unfä­higen
Art. 997
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechsel­ver­bindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unter­schriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus ir­gend­einem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben ha­ben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbind­lichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unter­schriften kei­nen Einfluss.
8. Unterschrift ohne Er­mächti­gung
Art. 998
Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
9. Haftung des Ausstellers
Art. 999
¹ Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wech­sels.
² Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
10. Blanko­wechsel
Art. 1000
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den ge­troffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegen­gesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

II. Indossament

1. Übertragbar­keit
Art. 1001
¹ Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet.
² Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Ordre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wech­sel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Ab­tre­tung übertragen werden.
³ Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.
2. Erforder­nisse
Art. 1002
¹ Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
² Ein Teilindossament ist nichtig.
³ Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
3. Form
Art. 1003
¹ Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wech­sel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.
² Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossa­ment, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
4. Wirkungen
a. Über­tra­gungs­funktion
Art. 1004
¹ Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
² Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament aus­zufüllen und ohne ihn zu indossieren.
b. Garantie­funktion
Art. 1005
¹ Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
² Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in die­sem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
c. Legiti­mation des Inhabers
Art. 1006
¹ Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamen­ten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blanko­indos­sament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht ge­schrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
² Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden ge­kom­men, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschrif­ten des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wech­sels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Einreden
Art. 1007
Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inha­ber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittel­baren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
6. Vollmacht­s­indos­sament
Art. 1008
¹ Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächti­gung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
² Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossan­ten zustehen.
³ Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
7. Offenes Pfan­d­indossament
Art. 1009
¹ Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wir­kung eines Vollmachtsindossaments.
² Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendun­gen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Er­werb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
8. Nach­indossament
Art. 1010
¹ Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen ei­ner gewöhnlichen Abtretung.
² Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier­tes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

III. Annahme

1. Recht zur Vorle­gung
Art. 1011
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.
2. Gebot und Verbot der Vorlegung
Art. 1012
¹ Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.
² Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.
³ Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.
⁴ Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vor­schreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.
3. Pflicht zur Vorle­gung bei Nachsicht­wechseln
Art. 1013
¹ Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen bin­nen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorge­legt werden.
² Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
³ Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
4. Nochmalige Vor­legung
Art. 1014
¹ Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten kön­nen sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.
² Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.
5. Form der Annahme
Art. 1015
¹ Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort aus­ge­drückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unter­schrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
² Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Pro­test feststellen lassen.
6. Ein­schränkungen der An­nahme
Art. 1016
¹ Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
² Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung.
7. Domiziliat und Zahlstelle
Art. 1017
¹ Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezo­genen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Man­gels einer solchen Bezeichnung wird angenom­men, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zah­lungsorte zu zahlen.
² Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle be­zeich­nen, wo die Zahlung geleistet werden soll.
8. Wirkung der Annahme
a. Im Allgemeinen
Art. 1018
¹ Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
² Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.
b. Bei Streichung
Art. 1019
¹ Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.
² Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mit­geteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklä­rung.

IV. Wechselbürgschaft

1. Wechsel­bürgen
Art. 1020
¹ Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
² Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
2. Form
Art. 1021
¹ Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.
² Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschrei­ben.
³ Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
⁴ In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
3. Wirkungen
Art. 1022
¹ Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
² Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbind­lichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
³ Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

V. Verfall

1. Im Allgemeinen
Art. 1023
1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.
² Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Ver­fallzeiten sind nichtig.
2. Bei Sicht­wech­seln
Art. 1024
¹ Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aus­steller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
² Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.
3. Bei Nach­sicht­wechseln
Art. 1025
¹ Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.
² Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Pro­test nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vor­gesehenen Frist angenommen.
4. Fristen­berechnung
Art. 1026
¹ Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstel­lung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.
² Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen hal­ben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die gan­zen Monate zuerst gezählt.
³ Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.
⁴ Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
⁵ Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.
5. Zeit­berechnung nach altem Stil
Art. 1027
¹ Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend.
² Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes ent­sprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermit­telt.
³ Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln fin­det die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende An­wen­dung.
⁴ Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war.

VI. Zahlung

1. Vorlegung zur Zahlung
Art. 1028
¹ Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werk­tage zur Zahlung vorzulegen.
² Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.⁸¹²
⁸¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 ( AS 2004 1985 ; BBl 2002 6097 ).
2. Recht auf Quit­tung. Teilzahlung
Art. 1029
¹ Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
² Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
³ Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
3. Zahlung vor und bei Verfall
Art. 1030
¹ Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Ver­fall anzunehmen.
² Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
³ Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist ver­pflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
4. Zahlung in frem­der Wäh­rung
Art. 1031
¹ Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
² Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels­gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
³ Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen­dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorge­schrieben hat (Effektivvermerk).
⁴ Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstel­lung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.
5. Hinter­legung
Art. 1032
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsum­me bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

1. Rückgriff des Inhabers
Art. 1033 ⁸¹³
¹ Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff neh­men, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
² Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:
1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet wor­den ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen ein­gestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermö­gen fruchtlos verlaufen ist;
3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, des­sen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröff­net wor­den ist.
⁸¹³ Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.
2. Protest
a. Fristen und Erfor­dernisse
Art. 1034
¹ Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zah­lung) festgestellt werden.
² Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben wer­den, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Ar­ti­kels 1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum er­sten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erho­ben werden.
³ Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
⁴ Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
⁵ Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstre­ckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zah­lung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
⁶ Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Kon­kurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffs­rechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Kon­kurses vorgelegt wird.
b. Zuständig­keit
Art. 1035
Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.
c. Inhalt
Art. 1036
¹ Der Protest enthält:
1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird;
2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Pro­test erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechsel­rechtli­chen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzu­tref­fen gewe­sen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Woh­nung sich nicht hat ermitteln lassen;
3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
4. die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amts­stelle.
² Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken.
³ Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken.
d. Form
Art. 1037
¹ Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wech­sel verbunden wird.
² Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen dessel­ben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Aus­fer­tigungen oder dem Originalwechsel.
³ Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermer­ken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.
e. Bei Teil­annahme
Art. 1038
Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme ange­nom­men worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Ab­schrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Ab­schrift zu setzen.
f. Gegen meh­rere Personen
Art. 1039
Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforder­lich.
g. Abschrift der Protest­urkunde
Art. 1040
¹ Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.
² Auf dieser Abschrift sind anzugeben:
1. der Betrag des Wechsels;
2. die Verfallzeit;
3. Ort und Tag der Ausstellung;
4. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt wer­den soll;
5. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma an­gegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
6. die Notadressen und Ehrenannehmer.
³ Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet auf­zubewahren.
h. Mangel­hafter Protest
Art. 1041
Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht vor­schriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen Angaben unrichtig sind.
3. Benach­richti­gung
Art. 1042
¹ Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vor­legung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben ha­ben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen lau­fen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
² Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbür­gen gegeben werden.
³ Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrich­tigt wird.
⁴ Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.
⁵ Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als einge­halten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, inner­halb der Frist zur Post gegeben worden ist.
⁶ Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstan­de­nen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
4. Protest­erlass
Art. 1043
¹ Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeu­tenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung er­he­ben zu lassen.
² Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
³ Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wech­selverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.
5. Solidarische Haf­tung der Wechsel­ver­pflichteten
Art. 1044
¹ Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
² Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
³ Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
⁴ Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechsel­verpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die ande­ren Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjeni­gen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
6. Inhalt des Rück­griffs
a. Des Inhabers
Art. 1045
¹ Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zin­sen;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die an­de­ren Auslagen;
4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
² Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wech­selsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizeri­schen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.
b. Des Einlösers
Art. 1046
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlan­gen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
3. seine Auslagen;
4. eine Provision von höchstens 2 Promille.
c. Recht auf Aus­händigung von Wechsel, Protest und Quit­tung
Art. 1047
¹ Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
² Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossa­ment und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
d. Bei Teil­annahme
Art. 1048
Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.
e. Rück­wechsel
Art. 1049
¹ Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenste­henden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.
² Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 1045 und 1046 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelge­bühr für den Rückwechsel.
³ Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezo­gener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossan­ten gezo­gen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.
7. Präjudi­zie­rung
a. Im Allgemeinen
Art. 1050
¹ Mit der Versäumung der Fristen
für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zah­lung,
für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Ko­sten»
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Ausstel­ler und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des An­neh­mers.
² Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen.
³ Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.
b. Höhere Ge­walt
Art. 1051
¹ Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeiti­gen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen ver­längert.
² Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.
³ Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebene­n­falls Protest erheben lassen.
⁴ Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.
⁵ Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inha­ber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gege­ben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, ver­längert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angege­bene Nachsichtfrist.
⁶ Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betref­fen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhe­bung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
c. Ungerecht­fertigte Berei­che­rung
Art. 1052
¹ Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Scha­den des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erlo­schen ist.
² Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aus­steller den Wechsel gezogen hat.
³ Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.

VIII­. Übergang der Deckung

Art. 1053
¹ Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen den Bezogenen auf Rückgabe der Deckung oder Erstattung gutge­brachter Beträge auf den Inhaber des Wechsels über.
² Erklärt der Aussteller auf dem Wechsel, dass er seine Ansprüche aus dem Deckungsverhältnisse abtrete, so stehen diese dem jeweiligen Wechselinhaber zu.
³ Der Bezogene darf, sobald der Konkurs veröffentlicht oder ihm die Abtretung angezeigt ist, nur an den gehörig ausgewiesenen Inhaber gegen Rückgabe des Wechsels Zahlung leisten.

IX. Ehreneintritt

1. Allgemeine Vor­schriften
Art. 1054
¹ Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.
² Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Vorausset­zungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rück­griff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.
³ Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wech­sel zu Ehren annehmen oder bezahlen.
⁴ Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselver­pflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
2. Ehren­annahme
a. Voraus­set­zungen. Stel­lung des In­ha­bers
Art. 1055
¹ Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.
² Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zah­lungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Ver­fall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Ver­weigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.
³ In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehren­annahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rück­griff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.
b. Form
Art. 1056
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von dem­jenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahme­erklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; man­gels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
c. Haftung des Eh­ren­anneh­men­den. Wir­kung auf das Rück­griffsrecht
Art. 1057
¹ Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.
² Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu des­sen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormän­ner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 1045 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobe­nen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.
3. Ehren­zahlung
a. Voraus­setzungen
Art. 1058
¹ Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
² Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wech­selverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.
³ Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.
b. Ver­pflich­tung des Inha­bers
Art. 1059
¹ Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inha­ber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Prote­s­tes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorle­gen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erhe­ben lassen.
² Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.
c. Folge der Zu­rück­weisung
Art. 1060
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rück­griff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
d. Recht auf Aus­händigung von Wechsel, Protest und Quit­tung
Art. 1061
¹ Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustel­len, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
² Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
e. Übergang der Inhaberrechte. Meh­rere Ehren­zahlun­gen
Art. 1062
¹ Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Persone­n, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
² Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
³ Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

1. Aus­fertigungen
a. Recht auf mehrere Aus­fer­tigungen
Art. 1063
¹ Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Dupli­ka­ten) ausgestellt werden.
² Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufen­den Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
³ Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfer­ti­gungen zu wiederholen.
b. Verhältnis der Aus­fertigungen
Art. 1064
¹ Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Aus­fertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.
² Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen über­tragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigun­gen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.
c. Annahme­vermerk
Art. 1065
¹ Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die ver­sendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem recht­mässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.
² Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rück­griff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:
1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.
2. Abschriften
a. Form und Wir­kung
Art. 1066
¹ Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechsel­kopien) davon herzustellen.
² Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
³ Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkun­gen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
b. Aus­lieferung der Urschrift
Art. 1067
¹ In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Die­ser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.
² Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürg­schafts­erklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff neh­men, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.
³ Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Ab­schrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indos­samente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeuten­den Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

XI. Änderungen des Wechsels

Art. 1068
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, ent­sprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

XII. Verjährung

1. Fristen
Art. 1069
¹ Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
² Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobe­nen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Ver­fall­tage.
³ Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gericht­lich geltend gemacht worden ist.
2. Unter­brechung
a. Gründe
Art. 1070
Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Ein­gabe im Konkurse unterbrochen.
b. Wirkungen
Art. 1071
¹ Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechsel­verpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, wel­che die Unterbrechung bewirkt.
² Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjäh­rungsfrist von gleicher Dauer zu laufen.

XIII. Kraftloserklärung

1. Vor­sorgliche Massnahmen
Art. 1072
¹ Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Gericht verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.⁸¹⁴
² Das Gericht ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort der Hinterlegung.
⁸¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 III 2829 ).
2. Bekannter In­haber
Art. 1073
¹ Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Her­ausgabe des Wechsels.
² Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt das Gericht das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.
3. Unbekann­ter In­haber
a. Pflichten des Ge­such­stellers
Art. 1074
¹ Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklä­rung des Wechsels verlangt werden.
² Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entweder eine Abschrift des Wechsels oder Angaben über dessen wesentlichen Inhalt beizubrin­gen.
b. Einleitung des Aufgebots
Art. 1075
Erachtet das Gericht die Darstellung des Gesuchstellers über den frü­hern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so for­dert es durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlo­s­erklärung ausgesprochen werde.
c. Fristen
Art. 1076
¹ Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.
² Das Gericht ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.
³ Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffent­lichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.
d. Veröffent­lichung
Art. 1077
¹ Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.⁸¹⁵
² In besondern Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
⁸¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
4. Wirkung
a. Bei Vor­le­gung des Wech­sels
Art. 1078
¹ Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Her­ausgabe des Wechsels.
² Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt das Gericht den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zah­lungsverbot auf.
b. Bei Nicht­vorle­gung
Art. 1079
¹ Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat das Gericht ihn kraftlos zu erklären.
² Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller sei­nen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden gel­tend machen.
5. Gerichtliche Ver­fügungen
Art. 1080
¹ Das Gericht kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wech­selbetrages zur Pflicht machen.
² Die Sicherheit haftet dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels. Sie wird frei, wenn der Wechsel kraftlos erklärt wird oder die Ansprüche aus ihm sonst erlöschen.

XIV. Allgemeine Vorschriften

1. Frist­bestimmungen
a. Feiertage
Art. 1081
¹ Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Pro­testerhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.
² Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlun­gen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen ande­ren staatlich anerkannten Feiertag⁸¹⁶, so wird die Frist bis zum näch­s­ten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, wer­den bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
⁸¹⁶ Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3 ).
b. Frist­berechnung
Art. 1082
Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fris­ten wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mit­gezählt.
c. Ausschluss von Respekt­tagen
Art. 1083
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
2. Ort der Vor­nah­me wechsel­rechtli­cher Handlungen
Art. 1084
¹ Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Hand­lungen müssen in deren Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden.
² Geschäftslokal oder Wohnung sind sorgfältig zu ermitteln.
³ Ist jedoch eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Post stelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so bedarf es keiner weiteren Nachfor­schungen.
3. Eigen­händige Unterschrift. Un­ter­schrift des Blinden
Art. 1085
¹ Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
² Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkun­dung ersetzt werden.
³ Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

XV. Geltungsbereich der Gesetze

1. Wechsel­fä­hig­keit
Art. 1086
¹ Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzuge­hen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
² Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unter­schrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre.
2. Form und Fri­sten der Wech­sel­erklärungen
a. Im Allgemeinen
Art. 1087
¹ Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.
² Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben wor­den ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechsel­er­klä­rung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.
³ Ebenso ist eine Wechselerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gül­tig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechtes ge­nügt.
b. Handlungen zur Ausübung und Er­haltung des Wech­sel­rechts
Art. 1088
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Hand­lung vorzunehmen ist.
c. Ausübung des Rückgriffs
Art. 1089
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
3. Wirkung der Wechsel­erklä­run­gen
a. Im Allgemeinen
Art. 1090
¹ Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.
² Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unter­schrieben worden sind.
b. Teilannahme und Teil­zahlung
Art. 1091
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezo­genen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teil­zahlung anzunehmen.
c. Zahlung
Art. 1092
Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wech­seln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Wechsel zahlbar ist.
d. Bereiche­rungs­anspruch
Art. 1093
Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.
e. Übergang der Deckung
Art. 1094
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines ge­zo­genen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forde­rung erwirbt.
f. Kraftlos­erklärung
Art. 1095
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Ver­lust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

C. Eigener Wechsel

1. Erfordernisse
Art. 1096
Der eigene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. die Angabe der Verfallzeit;
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer­den soll;
6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7. die Unterschrift des Ausstellers.
2. Fehlen von Erfor­der­nissen
Art. 1097
¹ Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
² Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwech­sel.
³ Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zah­lungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
⁴ Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als aus­ge­stellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angege­ben ist.
3. Verweisung auf den ge­zoge­nen Wechsel
Art. 1098
¹ Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001–1010); den Verfall (Art. 1023–1027); die Zahlung (Art. 1028–1032); den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033–1047, 1049–1051); die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058–1062); die Abschriften (Art. 1066 und 1067); die Änderungen (Art. 1068); die Verjährung (Art. 1069–1071); die Kraftloserklärung (Art. 1072–1080); die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unter­schrift (Art. 1081–1085).
² Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezo­gene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis über­schrei­tet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).
³ Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020–1022); im Falle des Arti­kels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
4. Haftung des Aus­stellers. Vorlegung zur Sichtnahme
Art. 1099
¹ Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
² Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müs­sen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fri­sten zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Wei­gert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu be­stäti­gen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nach­sichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

Fünfter Abschnitt: Der Check

I. Ausstellung und Form des Checks

1. Erforder­nisse
Art. 1100
Der Check enthält:
1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zah­len;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.
2. Fehlen von Erfor­der­nissen
Art. 1101
¹ Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den fol­genden Absätzen bezeichneten Fälle.
² Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Be­zo­genen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.
³ Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
⁴ Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
3. Passive Checkfä­hig­keit
Art. 1102
¹ Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden.
² Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.
4. Deckungs­erfor­dernis
Art. 1103
¹ Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gül­tigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeach­tung dieser Vor­schriften nicht berührt.
² Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag ver­fü­gen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages ver­pflich­tet.
³ Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den ange­wiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.
5. Ausschluss der Annahme
Art. 1104
Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.
6. Bezeichnung des Remit­tenten
Art. 1105
¹ Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk; an den Inhaber.
² Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Über­bringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungs­empfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.
³ Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inha­ber.
7. Zinsvermerk
Art. 1106
Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht ge­schrie­ben.
8. Zahlstellen. Do­mizilcheck
Art. 1107
Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

II. Übertragung

1. Übertrag­barkeit
Art. 1108
¹ Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder oh­ne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden.
² Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Ver­merk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnli­chen Abtretung übertragen werden.
³ Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.
2. Erforder­nisse
Art. 1109
¹ Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
² Ein Teilindossament ist nichtig.
³ Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
⁴ Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
⁵ Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indos­sament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.
3. Legiti­mation des Inhabers
Art. 1110
Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine unun­ter­bro­chene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene In­dossa­mente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blanko­indos­sament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossa­ment erwor­ben hat.
4. Inhaber­check
Art. 1111
Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordrecheck umzuwandeln.
5. Abhanden­gekommener Check
Art. 1112
Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekom­men, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inha­ber sein Recht gemäss Artikel 1110 nachweist –, zur Herausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Rechte aus dem Nach­indossament
Art. 1113
¹ Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vor­nahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
² Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier­tes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungs­frist auf den Check gesetzt worden ist.

III. Checkbürgschaft

Art. 1114
¹ Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.
² Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezo­genen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unter­schrift sich schon auf dem Check befindet.

IV. Vorlegung und Zahlung

1. Verfallzeit
Art. 1115
¹ Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
² Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungs­tages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.
2. Vorlegung zur Zahlung
Art. 1116
¹ Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss bin­nen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
² Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstel­lungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in ver­schiedenen Erdteilen befinden.
³ Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in ei­nem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.
⁴ Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.
3. Zeit­berechnung nach altem Stil
Art. 1117
Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umge­rech­net.
4. Einlieferung in ei­ne Ab­rech­nungs­stelle
Art. 1118
Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.⁸¹⁷
⁸¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 ( AS 2004 1985 ; BBl 2002 6097 ).
5. Widerruf
a. Im Allgemeinen
Art. 1119
¹ Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
² Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
³ Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung ver­bieten.
b. Bei Tod, Hand­lungs­unfähigkeit, Konkurs
Art. 1120
Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.
6. Prüfung der In­dossamente
Art. 1121
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indos­samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.
7. Zahlung in frem­der Wäh­rung
Art. 1122
¹ Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zah­lung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
² Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels­gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
³ Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen­dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorge­schrieben hat (Effektivvermerk).
⁴ Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen andern Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

1. Gekreuzter Check
a. Begriff
Art. 1123
¹ Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
² Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vor­derseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder beson­ders sein.
³ Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeu­tender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
⁴ Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
⁵ Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.
b. Wirkungen
Art. 1124
¹ Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.
² Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an des­sen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen andern Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.
³ Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kun­den oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.
⁴ Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.
⁵ Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
2. Ver­rechnung­s­check
a. Im Allgemeinen
Art. 1125
¹ Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird.
² Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gut­schrift gilt als Zahlung.
³ Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.
⁴ Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
b. Rechte des In­ha­bers bei Kon­kurs, Zah­lungs­einstellung, Zwangs­voll­streckung
Art. 1126
¹ Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Be­zo­genen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröff­net worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.
² Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁸¹⁸ getroffen worden sind, über die Gut­schrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.
⁸¹⁸ SR 952.0
c. Rechte des In­ha­bers bei Ver­weige­rung der Gutschrift oder der Aus­glei­chung
Art. 1127
Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungslose Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle des Zahlungsortes als zur Ausgleichung von Verbindlichkeiten des Inha­bers ungeeignet erklärt worden ist.

VI. Rückgriff mangels Zahlung

1. Rückgriffs­rechte des Inha­bers
Art. 1128
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die ande­ren Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vor­gelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung fest­gestellt worden ist:
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
2. Protest­erhebung. Fristen
Art. 1129
¹ Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
² Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Pro­test oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgen­den Werktage vorgenommen werden.
3. Inhalt der Rückgriffs­forderung
Art. 1130
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststel­lung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
4. Vorbehalt der hö­heren Gewalt
Art. 1131
¹ Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so wer­den die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
² Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.
³ Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unver­züglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.
⁴ Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rück­griff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protest­erhe­bung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.
⁵ Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betref­fen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Pro­testes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Fest­stel­lung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

VII. Gefälschter Check

Art. 1132
Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie namentlich eine nachlässige Verwahrung der ihm überlassenen Check­formulare.

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 1133
Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, kön­nen in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Aus­fertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Num­mern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als beson­derer Check.

IX. Verjährung

Art. 1134
¹ Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
² Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen andern Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

X. Allgemeine Vorschriften

1. Begriff des «Bankiers»
Art. 1135
In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934⁸¹⁹ unterstehen.
⁸¹⁹ SR 952.0
2. Frist­bestimmun­gen
a. Feiertage
Art. 1136
¹ Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden.
² Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag⁸²⁰, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berech­nung der Frist mitgezählt.
⁸²⁰ Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3 ).
b. Frist­berechnung
Art. 1137
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

XI. Geltungsbereich der Gesetze

1. Passive Check­fähigkeit
Art. 1138
¹ Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann.
² Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unter­schriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.
2. Form und Fri­sten der Check­erklärungen
Art. 1139
¹ Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zah­lungsortes vorschreibt.
² Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorste­henden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gül­tigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt.
³ Ebenso ist eine Checkerklärung, die ein Schweizer im Ausland ab­ge­geben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gül­tig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechts ge­nügt.
3. Wirkung der Check­­erklärungen
a. Recht des Ausstel­lungs­ortes
Art. 1140
Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
b. Recht des Zah­lungs­ortes
Art. 1141
Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt:
1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.
2. die Vorlegungsfrist;
3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wir­kun­gen dieser Vermerke sind;
4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;
5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Ver­rech­nung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk ver­se­hen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und wel­ches der Inhalt dieser Rechte ist;
7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Ein­lösung des Checks Widerspruch erheben kann;
8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Dieb­stahls des Checks zu ergreifen sind;
9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhal­tung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Ausstel­ler und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.
c. Recht des Wohn­sitzes
Art. 1142
Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domizi­liaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143
¹ Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wech­selrechts Anwendung:
1. Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
2. Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
3. Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wech­sel­summe, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blanko­wech­sel;
4. Artikel 1003–1005 über das Indossament;
5. Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
6. Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
7. Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wech­sel­bürgschaft;
8. Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
9. Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;
10. Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
11. Artikel 1043 über den Protesterlass;
12. Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselver­pflich­teten;
13. Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Ein­lösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wech­sel, Protest und Quittung;
14. Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
15. Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
16. Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
17. Artikel 1068 über Änderungen;
18. Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Ver­jäh­rung;
19. Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklä­rung;
20. Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die ei­genhändige Unterschrift;
21. Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Ge­setze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Aus­übung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffs­rechte.
² In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.
³ Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes

Art. 1144
Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Post­check.

Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordre­papiere

A. Im Allgemeinen

I. Voraus­setzungen
Art. 1145
Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.
II. Einreden des Schuldners
Art. 1146
¹ Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solcher, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zuste­hen.
² Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuld­ners zum Aussteller oder zu einem frühern Inhaber gründen, sind zu­lässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Ordrepapiers bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

B. Wechsel­ähnliche Papiere

I. An­weisungen an Ordre
1. Im Allgemeinen
Art. 1147
Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erforder­nissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.
2. Keine An­nahme­pflicht
Art. 1148
¹ Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.
² Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.
3. Folgen der Annahme
Art. 1149
¹ Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.
² Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.
³ Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.
4. Keine Wech­sel­betreibung
Art. 1150
Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁸²¹ betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.
⁸²¹ SR 281.1
II. Zahlungs­ver­sprechen an Or­dre
Art. 1151
¹ Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den ei­ge­nen Wechseln gleich.
² Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestim­mungen über die Ehrenzahlung nicht.
³ Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁸²² betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsverspre­chen an Ordre keine Anwendung.
⁸²² SR 281.1

C. Andere in­dossier­bare Pa­piere

Art. 1152
¹ Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Men­gen vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie aus­drück­lich an Ordre lauten, durch Indossament übertragen werden.
² Für diese Urkunden sowie für andere indossierbare Papiere, wie Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, gelten die Vorschriften des Wech­selrechtes über die Form des Indossaments, die Legitimation des In­ha­bers, die Kraftloserklärung sowie über die Pflicht des Inhabers zur Herausgabe.
³ Dagegen sind die Bestimmungen über den Wechselrückgriff auf sol­che Papiere nicht anwendbar.

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere

A. Erforder­nisse

I. Im Allgemeinen ⁸²³
⁸²³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).
Art. 1153
Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wert­papier ausgestellt werden, müssen enthalten:
1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absen­ders;
4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vor­aus­bezahlt wurden;
6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Or­dre oder als Inhaber.
II. Gleichwertige Titel in Wert­rechteregistern
Art. 1153 a ⁸²⁴
¹ Die Parteien können Warenpapiere in der Form von Registerwertrechten vorsehen. Die Artikel 1154 und 1155 sind sinngemäss anwendbar.
² Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Wertrechteregister selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.
⁸²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 ( AS 2021 33 ; BBl 2020 233 ).

B. Der Pfand­schein

Art. 1154
¹ Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im Übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen.
² Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandschei­nes anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forde­rungs­betrag und Verfalltag einzutragen.

C. Bedeutung der Form­vor­schriften

Art. 1155
¹ Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt wer­den, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu ent­sprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.
² Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die zuständige Behörde die vom Gesetz verlangte Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen. Ihre Aussteller unterliegen einer von der zuständigen kantonalen Behörde zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken.

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen

Erster Abschnitt: …

Art. 1156 ⁸²⁵
⁸²⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).

Zweiter Abschnitt: ⁸²⁶ Gläubigergemeinschaft bei Anleihens­obli­gationen

⁸²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869 ). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (zweiter Abschn. des XXXIV. Tit.) am Schluss des OR.

A. Voraus­setzungen

Art. 1157
¹ Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Gesetzes wegen eine Gläubigergemeinschaft.
² Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.
³ Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf An­lei­hen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körper­schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

B. Anleihens­vertre­ter

I. Bestellung
Art. 1158
¹ Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubi­gergemeinschaft wie des Schuldners.
² Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen.
³ Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Ver­tretung gemeinsam aus.
II. Befugnisse
1. Im Allgemeinen
Art. 1159
¹ Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen wer­den.
² Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Be­schlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertrage­nen Befug­nisse.
³ Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubi­ger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Aus­übung ihrer Rechte nicht befugt.
2. Kontrolle des Schuldners
Art. 1160
¹ Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläu­bigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlan­gen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind.
² Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesell­schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Ver­handlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihens­gläubiger berühren.
³ Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen massge­benden Grundlagen.
3. Bei pfand­gesicherten Anlei­hen
Art. 1161
¹ Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grund­pfandrecht.
² Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.
III. Dahin­fallen der Vollmacht
Art. 1162
¹ Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Ver­treter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern.
² Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch einen Beschluss der Gläubigergemeinschaft mit Zustimmung des Schuldners jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.
³ Das Gericht kann aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Anlei­hens­gläubigers oder des Schuldners die Vollmacht als erloschen er­klä­ren.
⁴ Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft auf Ver­langen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners das Gericht die zum Schutze der Anleihensgläubiger und des Schuldners notwen­digen Anordnungen.
IV. Kosten
Art. 1163
¹ Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Ver­tretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen.
² Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertre­tung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obli­gationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.

C. Gläubiger­versammlung

I. Im Allgemeinen
Art. 1164
¹ Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Geset­zes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Inter­essen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.
² Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubi­gerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Mass­nahmen vorsieht.
³ Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entge­genstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.
⁴ Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerver­sammlung trägt der Schuldner.
II. Ein­berufung
1. Im Allgemeinen
Art. 1165
¹ Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.
² Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
³ Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubiger­versammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.⁸²⁷
⁴ Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.⁸²⁸
⁸²⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁸²⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozess­ordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
2. Stundung
Art. 1166
¹ Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein­ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendi­gung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.
² Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁸²⁹; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.
³ Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.
⁴ Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anlei­hensgläubigers aufgehoben werden.
⁸²⁹ SR 281.1
III. Abhaltung
1. Stimmrecht
Art. 1167
¹ Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Ver­treter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutz­niesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentü­mer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt.
² Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuld­ners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obli­gationen verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimm­recht dem Pfandgläubiger zu.
³ Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.
2. Vertretung einzel­ner An­lei­hens­gläubiger
Art. 1168
¹ Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Ver­tretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.
² Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihens­gläu­biger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.
IV. Ver­fahrens­vor­schriften
Art. 1169
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläu­bigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Aus­weise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Ver­sammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.

D. Gemein­schafts­beschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubiger­rechte
1. Zulässig­keit und er­forderli­che Mehr­heit
Art. 1170
¹ Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind­lichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1. Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stun­dung um je höchstens fünf Jahre;
2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeit­rau­mes von sieben Jahren;
3. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anlei­hens­bedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlän­gerung um höchstens fünf Jahre;
4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höch­s­tens fünf Jahre;
6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein An­lei­hen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8. Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Ak­tien­kapital;
9. Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
² Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
Art. 1171
¹ Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuld­ner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Mass­nahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Mass­nah­me von der Annahme der übrigen abhängig ist.
² Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind­lichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefun­den haben, gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften ange­nommen worden sind und in jeder Gemeinschaft mindestens die ein­fache Mehrheit des vertretenen Kapitals zugestimmt hat.
Art. 1172
¹ Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen An­leihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.
² Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erfor­der­liche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibrin­gen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.
2. Beschrän­kun­gen
Art. 1173
¹ Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss ver­pflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 vorgesehenen Ein­griffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen noch mit ihm bei der Begebung der Obligation vereinbart worden sind.
² Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemein­schaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.
Art. 1174
¹ Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleich­mässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.
² Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 1170 Ziffer 7.
³ Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.
Art. 1175 ⁸³⁰
Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerver­sammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisions­stelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.
⁸³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
3. Genehmi­gung
Art. 1176
¹ Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger ver­bindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde genehmigt worden sind.
² Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten.
³ Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schrift­lich oder in der Verhandlung auch mündlich anbringen können.
⁴ Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.
Art. 1177
Die Genehmigung darf nur verweigert werden:
1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustande­kommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;
2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;
3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;
4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.
Art. 1178
¹ Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihens­gläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes­senheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in Schuld­betreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren Anwendung findet.
² Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, von einem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss zugestimmt hat, oder vom Schuldner angefochten werden.
Art. 1179
¹ Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerver­sammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläu­bigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.
² Das Begehren ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anleihens­gläubiger vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, zu stellen.
³ Der Widerruf kann vom Schuldner und von jedem Anleihensgläubi­ger innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverlet­zung oder Unangemessenheit in dem für die Rechtspflege in Schuldbetrei­bungs- und Konkurssachen vorgesehenen Verfahren angefoch­ten wer­den. Ebenso kann die Verweigerung des Widerrufs von jedem Anlei­hensgläubiger, der den Widerruf verlangt hat, angefochten wer­den.
II. Andere Be­schlüsse
1. Vollmacht des Anleihens­vertre­ters
Art. 1180
¹ Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht.
² Der gleichen Mehrheit bedarf ein Beschluss, durch welchen einem Anleihensvertreter Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs erteilt wird.
2. Die übrigen Fälle
Art. 1181
¹ Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen auf­stellen.
² Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.
3. Anfechtung
Art. 1182
Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anlei­hens­gläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht an­ge­fochten werden.

E. Besondere An­wen­dungs­fälle

I. Konkurs des Schuldners
Art. 1183
¹ Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkurs­ver­waltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertre­ter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anlei­hensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.
² Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.
II. Nachlass­vertrag
Art. 1184
¹ Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anlei­hens­gläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht ge­fasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vor­schrif­ten des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁸³¹.
² Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Ein­schrän­kung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.
⁸³¹ SR 281.1
III. Anleihen von Ei­sen­bahn- oder Schiffahrts­unter­nehmungen
Art. 1185
¹ Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsun­ter­nehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwend­bar.
² Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.
³ Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bun­desgericht zuständig.
⁴ Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberu­fung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Artikel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.

F. Zwingendes Recht

Art. 1186
¹ Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem Schuld­ner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
² Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung blei­ben vorbehalten.

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

I. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches⁸³² wird abgeändert wie folgt:
…⁸³³
II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874⁸³⁴ betreffend die Volksabstim­mung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntma­chung die­ses Gesetzes zu veranstalten.
⁸³² SR 210 .
⁸³³ Die Änderungen können unter AS 27 317 konsultiert werden.
⁸³⁴ [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3; 1978 712 Art. 89 Bst. b]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962 ⁸³⁵

⁸³⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 ( AS 1962 1047 ; BBl 1960 I 523 ).

A. Konkurs­privileg

Art. 1
…⁸³⁶
⁸³⁶ Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden.

B. Unlauterer Wettbewerb

Art. 2
…⁸³⁷
⁸³⁷ Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden.

C. Übergangs­recht

Art. 3
¹ Die Artikel 226 f , 226 g , 226 h , 226 i und 226 k ⁸³⁸ finden auch auf Abzah­lungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
² Auf Vorauszahlungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge­set­zes abgeschlossen wurden, findet nur Artikel 226 k Anwendung. Sol­che Verträge sind indessen innert Jahresfrist den Bestimmungen des Artikels 227 b anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zin­sen und Vergünstigungen auszuzahlen ist.
⁸³⁸ Diese Art. sind heute aufgehoben.

D. Inkraft­treten

Art. 4
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­set­zes.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 ⁸³⁹

⁸³⁹ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

A. Allgemeine Regel

Art. 1
¹ Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
² Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

B. Anpassungs­frist

Art. 2
¹ Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.
² Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft.
³ Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808 a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ablauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung.
⁴ Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim­mungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels­registeramt die Firma von Amtes wegen.

C. Leistung der Einlagen

Art. 3
¹ Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeit­punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra­gen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechen­den Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.
² Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stamm­kapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationen­rechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936⁸⁴⁰.
⁸⁴⁰ AS 53 185

D. Partizipa­tions­scheine und Genussscheine

Art. 4
¹ Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nenn­wert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermögensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernich­tet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden.
² Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen.
³ Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

E. Eigene Stammanteile

Art. 5
Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

F. Nachschuss­pflicht

Art. 6
¹ Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechts­gültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795 c herab­gesetzt werden.
² Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

G. Revisions­stelle

Art. 7
Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

H. Stimmrecht

Art. 8
¹ Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestim­mungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen.
² Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2 zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

J. Anpassung statutarischer Mehrheits­erfordernisse

Art. 9
Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesell­schafter­ver­sammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der abso­luten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestim­mungen an das neue Recht beschliessen.

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung

Art. 10
Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

L. Ausschliess­lich­keit eingetra­gener Firmen

Art. 11
Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936⁸⁴¹.
⁸⁴¹ AS 53 185

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 ⁸⁴²

⁸⁴² AS 2011 5863 ; BBl 2008 1589
Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011 ⁸⁴³

⁸⁴³ AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589

A. Allgemeine Regel

Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁴⁴ gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
² Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Unternehmen anwendbar.
⁸⁴⁴ SR 210

B. Kaufmännische Buchführung und Rechnungs­legung

Art. 2
¹ Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt.
² Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend.
³ Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Geschäftsjahre massgebend.
⁴ Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 ⁸⁴⁵

⁸⁴⁵ AS 2015 1389 ; BBl 2014 605

A. Allgemeine Regel

Art. 1
¹ Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁴⁶ gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
² Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
⁸⁴⁶ SR 210

B. Anpassung von Statuten und Reglementen

Art. 2
¹ Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.
² Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

C. Melde­pflichten

Art. 3
¹ Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nach­kommen, die nach den Artikeln 697 i und 697 j beim Aktienerwerb gelten.
² Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697 m Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 ab.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 ⁸⁴⁷

⁸⁴⁷ AS 2016 1507 ; BBl 2014 9305

A. Allgemeine Regel

Art. 1
¹ Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁴⁸ gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
² Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.
⁸⁴⁸ SR 210

B. Anpassung eingetragener Firmen

Art. 2
Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister ein­getragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

C. Ausschliess­lichkeit der eingetragenen Firma

Art. 3
Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit­aktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel 951 des bisherigen Rechts.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017 ⁸⁴⁹

⁸⁴⁹ AS 2020 957 ; BBl 2015 3617

A. Allgemeine Regeln

Art. 1
¹ Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁵⁰ gelten für die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmun­gen nichts anderes vorsehen.
² Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.
⁸⁵⁰ SR 210

B. Eintragungs­pflicht von Instituten des öffentlichen Rechts

Art. 2
Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaft­liche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 ⁸⁵¹

⁸⁵¹ AS 2019 3161 ; BBl 2019 279

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁵² gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
² Die Bestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019 werden mit Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
⁸⁵² SR 210

B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handels­registeramt

Art. 2
Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inhaber­aktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Handelsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangen.

C. Gesellschaften ohne börsen­kotierte Beteiligungs­papiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien

1. Geltungs­bereich

Art. 3
Die Artikel 4–8 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungs­papiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt haben.

2. Umwandlung von Inhaber­aktien in Namenaktien

Art. 4
¹ Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis noch Inhaberaktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht.
² Das Handelsregisteramt nimmt die sich aus Absatz 1 ergebenden Ände­rungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten.
³ Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt.

3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handels­register

Art. 5
¹ Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen.
² Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
³ Eine Gesellschaft, die börsenkotierte Beteiligungspapiere hat oder deren umgewandelte Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, muss ihre Statuten nicht anpassen, sofern:
a. die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Aktien in Inhaberaktien umzuwandeln, ohne die Anzahl, den Nenn­wert oder die Aktienkategorie zu ändern; und
b. die Gesellschaft die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt.
⁴ Hat die Gesellschaft die Statuten nach Absatz 1 an die Umwandlung angepasst oder ist eine Anpassung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so löscht das Handelsregisteramt die Bemerkung nach Artikel 4 Absatz 2.

4. Aktualisie­rung des Aktienbuchs und Suspen­dierung von Rechten

Art. 6
¹ Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697 i des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.
² Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben.
³ In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Melde­pflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

5. Nachholen der Meldung

Art. 7
¹ Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697 i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti­kel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den An­trag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.
² Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.
³ Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Ein­tragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft

Art. 8
¹ Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.
² Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ⁸⁵³

⁸⁵³ AS 2020 4005 ; 2021 846 Ziff. III 1; 2022 109 ; BBl 2017 399

A. Allgemeine Regel

Art. 1
¹ Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁵⁴ gelten für die Änderung vom 19. Juni 2020, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
² Die Bestimmungen des neuen Rechts werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
⁸⁵⁴ SR 210

B. Anpassung von Statuten und Reglementen

Art. 2
¹ Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.
² Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts in Kraft.

C. Genehmigte Kapitalerhöhung und Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

Art. 3
Für genehmigte Kapitalerhöhungen und Kapitalerhöhungen aus bedingtem Kapital, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts beschlossen wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse der Generalversammlung können nicht mehr verlängert oder geändert werden.

D. Vertretung der Geschlechter

Art. 4
¹ Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734 f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
² Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734 f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäftsjahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

E. Konkursaufschub

Art. 5
Auf einen Konkursaufschub, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts bewilligt worden ist, kommt bis zu dessen Abschluss das bisherige Recht zur Anwendung.

F. Anpassung altrechtlicher Verträge

Art. 6
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Verträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften des neuen Rechts auf alle Verträge anwendbar.

G. Transparenz bei Rohstoff­unternehmen

Art. 7
Die Artikel 964 d –964 h finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 ⁸⁵⁵

⁸⁵⁵ AS 2021 846 ; BBl 2017 399
Die Vorschriften des 6. Abschnitts und des 8. Abschnitts des 32. Titels finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 beginnt.

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel ⁸⁵⁶

⁸⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 ( AS 1990 802 ; BBl 1985 I 1389 ).
Art. 1
Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972⁸⁵⁷ über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.
⁸⁵⁷ [ AS 1972 1502 ; 1977 1269 ; 1982 1234 ; 1987 1189 ]
Art. 2 – 4
…⁸⁵⁸
⁸⁵⁸ Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.
Art. 5
¹ Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtver­hältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.
² Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach ge­kün­digt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung und das Erstreckungsbegehren (Art. 273) mit dem Inkrafttreten des Geset­zes.
Art. 6
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel ⁸⁵⁹

⁸⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).

Änderung des OR

Art. 1
…⁸⁶⁰
⁸⁶⁰ Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.

Änderung des ZGB

Art. 2
…⁸⁶¹
⁸⁶¹ Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.

Änderung des Versi­cherungs­vertragsgeset­zes

Art. 3
…⁸⁶²
⁸⁶² Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.

Änderung des Landwirt­schafts­ge­setzes

Art. 4
…⁸⁶³
⁸⁶³ Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.

Änderung des Ar­beits­gesetzes

Art. 5
…⁸⁶⁴
⁸⁶⁴ Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.

Aufhebung eid­ge­nössi­scher Vor­schrif­ten

Art. 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts,
2. Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁸⁶⁵ über die Kranken- und Unfallversicherung,
3. Artikel 20 bis 26, 28, 29 und 69 Absätze 2 und 5 des Bundes­ge­setzes vom 18. Juni 1914⁸⁶⁶ über die Arbeit in den Fabriken,
4. Artikel 4, 8 Absätze 1, 2 und 5, 9 und 19 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940⁸⁶⁷ über die Heimarbeit,
5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941⁸⁶⁸ über das Anstellungs­ver­hältnis der Handelsreisenden,
6. das Bundesgesetz vom 1. April 1949⁸⁶⁹ über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst,
7. Artikel 96 und 97 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951⁸⁷⁰,
8. Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952⁸⁷¹ über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbs­­­er­satz­ordnung),
9. Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956⁸⁷² über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt­arbeits­verträgen,
10. Artikel 49 des Zivilschutzgesetzes⁸⁷³,
11. Artikel 20 Absatz 2 und 59 des Bundesgesetzes vom 20. Sep­tem­ber 1963⁸⁷⁴ über die Berufsbildung,
12. Artikel 64⁸⁷⁵ und 72 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeits­geset­zes vom 13. März 1964⁸⁷⁶.
⁸⁶⁵ [BS 8 281; AS 1959 858 ; 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64; 1977 2249 Ziff. I 611; 1978 1836 Anhang Ziff. 4; 1982 196 , 1676 Anhang Ziff. 1, 2184 Art. 114; 1990 1091 ; 1991 362 Ziff. II 412; 1992 288 Anhang Ziff. 37, 2350 ; 1995 511 . AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]
⁸⁶⁶ SR 821.41
⁸⁶⁷ [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2; 1966 57 Art. 68. AS 1983 108 Art. 21 Ziff. 3]
⁸⁶⁸ [BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69]
⁸⁶⁹ [AS 1949 II 1293]
⁸⁷⁰ [ AS 1953 1073 ; 1954 1364 Art. 1; 1958 659 ; 1959 588 ; 1960 1279 ; 1962 203 , 1144 Art. 14, 1412 ; 1967 722 ; 1968 92 ; 1974 763 ; 1975 1088 ; 1977 2249 Ziff. I, 921, 942 , 931 ; 1979 2058 ; 1982 1676 Anhang Ziff. 6; 1988 640 ; 1989 504 Art. 33 Bst. c; 1991 362 Ziff. II 51; 857 Anhang Ziff. 25; 2611 ; 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5, 1986 Art. 36 Abs. 1; 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4, 1571 , 2080 Anhang Ziff. 11; 1994 28 ; 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3, 1837 , 3517 Ziff. I 2; 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 2783 ; 1997 1187 , 1190 ; 1998 1822 . AS 1998 3033 Anhang Bst. c]
⁸⁷¹ SR 834.1 . Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).
⁸⁷² SR 221.215.311
⁸⁷³ [ AS 1962 1089 ; 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b; 1968 1025 Art. 35; 1969 310 Ziff. III; 1971 751; 1978 50 , 570 ; 1985 1649 ; 1990 1882 Anhang Ziff. 7; 1992 288 Anhang Ziff. 22; 1993 2043 Anhang Ziff. 3; 1994 2626 Art. 71]
⁸⁷⁴ [ AS 1965 321 , 428 ; 1968 86 ; 1972 1681 ; 1975 1078 Ziff. III; 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]
⁸⁷⁵ Dieser Art. ist heute aufgehoben.
⁸⁷⁶ SR 822.11

Anpassung altrecht­licher Verhältnisse

Art. 7
¹ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vor­schriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
² Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens⁸⁷⁷ bestehenden Personalfürsor­ge­einrichtungen haben bis spätestens zum 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für die Änderung geltenden Formvorschriften den Artikeln 331 a , 331 b und 331 c anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorge­einrichtungen anwendbar.⁸⁷⁸
⁸⁷⁷ 1. Jan. 1972
⁸⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1972 1974 ; BBl 1976 I 1269 ).

Inkrafttreten des Ge­setzes

Art. 8
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­set­zes.

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels ⁸⁷⁹

⁸⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661 ).

A. Übergangs­recht

Art. 1
¹ Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418 d Absatz 1, 418 f Absatz 1, 418 k Absatz 2, 418 o , 418 p , 418 r und 418 s sofort Anwendung.
² Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts be­stehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jah­ren sei­nen Vor­schriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge an­wend­bar.
³ Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Agentur­verträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.

B. Konkurs­privileg

Art. 2
…⁸⁸⁰
⁸⁸⁰ Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden.

C. Inkraft­treten

Art. 3
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­set­zes.

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel ⁸⁸¹

⁸⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 ( AS 58 279 644 ; BBl 1939 II 841 ).
¹ Die Bestimmungen des neuen Rechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind.
² Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge­gangen worden sind, finden die Bestimmungen des neuen Rechts nur hinsichtlich der später eintretenden Tatsachen und mit folgenden Ein­schränkungen Anwendung:
1. Nicht anwendbar sind die neuen Artikel 492 Absatz 3, 496 Absatz 2, 497 Absätze 3 und 4, 499, 500, 501 Absatz 4, 507 Ab­sätze 4 und 6, 511 Absatz 1.
2. Die Vorschriften der neuen Artikel 493 über die Form und 494 über das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten sind auf altrechtliche Bürgschaften nur anwendbar, soweit sie sich auf nachträgliche Änderungen der Bürgschaft beziehen.
3. Artikel 496 Absatz 1 gilt mit der Massgabe, dass der Bürge nicht nur vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grund­pfänder, sondern auch vor Verwertung der übrigen Pfandrechte belangt werden kann, sofern der Hauptschuldner mit seiner Lei­stung im Rückstand und erfolglos gemahnt wor­den oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
4. Für die Mitteilung des Rückstandes gemäss Artikel 505 Absatz 1 wird dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten nach Ein­tritt des Rückstandes, mindestens aber eine solche von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt.
5. Die Bestimmung des Artikels 505 Absatz 2 findet nur Anwen­dung auf Konkurse, die mindestens drei Monate nach Inkraft­tre­ten des Gesetzes eröffnet, sowie auf Nachlassstundungen, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt worden sind.
6. Die in Artikel 509 Absatz 3 genannte Frist beginnt für alt­rechtli­che Bürgschaften erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu lau­fen.
³ Die Vorschriften der Artikel 77–80 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁸⁸² bleiben vorbehalten.⁸⁸³
⁴ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
⁸⁸² SR 631.0
⁸⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII ⁸⁸⁴

⁸⁸⁴ Eingefügt durch das BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ).

A. Anwend­bar­keit des Schlus­s­titels

Art. 1
Die Vorschriften des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches⁸⁸⁵ finden auch Anwendung auf dieses Gesetz.
⁸⁸⁵ SR 210

B. Anpassung al­ter Gesell­schaf­ten an das neue Recht

I. Im Allgemeinen

Art. 2
¹ Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genos­senschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschrif­ten nicht entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anzupassen.
² Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Rechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.
³ Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.
⁴ Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts verlängern. Der Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.

II. Wohlfahrts­fonds

Art. 3
Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossen­schaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögens­teile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestim­mun­gen der Artikel 673⁸⁸⁶ und 862⁸⁸⁷ anzupassen.
⁸⁸⁶ Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
⁸⁸⁷ Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
Art. 4 ⁸⁸⁸
⁸⁸⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).

C. Bilanz­vor­schriften

I. Vorbehalt aus­serordent­li­cher Verhältnis­se

Art. 5
¹ Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanz­pflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bun­des­rates ist zu veröffentlichen.
² Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesrats­beschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu ver­merken.

II. …

Art. 6 ⁸⁸⁹
⁸⁸⁹ Gegenstandslos.

D. Haftungs­verhältnisse der Ge­nossen­schafter

Art. 7
¹ Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger nicht beeinträchtigt.
² Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Artikels 689 des bisherigen Obligationenrechts⁸⁹⁰ persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
³ Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Artikels 889 Absatz 2 über den Austritt findet keine Anwendung.
⁸⁹⁰ AS 27 317

E. Geschäfts­firmen

Art. 8
¹ Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die des­sen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen.
² Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.

F. Früher aus­gegebene Wertpa­piere

I. Namen­papie­re

Art. 9
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausge­stellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositen­scheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftlo­s­erklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.

II. Aktien

1. Nennwert

Art. 10
Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können
1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten;
2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei ei­ner Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert unter 100 Franken gebracht werden.

2. Nicht voll einbezahlte In­haberaktien

Art. 11
¹ Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.
² Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien rich­tet sich nach dem bisherigen Rechte.

III. Wechsel und Checks

Art. 12
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.

G. Gläubiger­gemeinschaft

Art. 13
Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918⁸⁹¹ betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligatio­nen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse⁸⁹² angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.
⁸⁹¹ [ AS 34 231 ; 35 297 ; 36 623 893 ]
⁸⁹² [ AS 51 673 ; 53 454 ; 57 1514 ; 58 934 ; 62 1088 ; 63 1342 ]

H. …

Art. 14 ⁸⁹³
⁸⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1776 ; BBl 1983 I 263 ).

J. Abänderung des Schuldbetreibungs- und Konkurs­ge­set­zes

Art. 15
…⁸⁹⁴
⁸⁹⁴ Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.

K. Verhältnis zum Banken­gesetz

I. Allgemeiner Vorbehalt

Art. 16
Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁸⁹⁵ blei­ben vorbehalten.
⁸⁹⁵ SR 952.0

II. Ab­änderung einzelner Vor­schriften

Art. 17
…⁸⁹⁶
⁸⁹⁶ Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.

L. Aufhebung von Bundes­zivilrecht

Art. 18
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handels­gesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (BG vom 14. Juni 1881⁸⁹⁷ über das Obligationenrecht, Art. 552–715 und 720–880), auf­gehoben.
⁸⁹⁷ [ AS 5 635 , 11 490 ; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2]

M. Inkraft­treten dieses Gesetzes

Art. 19
¹ Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.
² Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bundes­rat festsetzen wird.⁸⁹⁸
³ Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
⁸⁹⁸ Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden. Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185 .

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel ⁸⁹⁹

⁸⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

A. Schlusstitel des Zivilgesetz­buches

Art. 1
Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches⁹⁰⁰ gilt für dieses Gesetz.
⁹⁰⁰ SR 210

B. Anpassung an das neue Recht

I. Im Allgemeinen

Art. 2
¹ Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister einge­tragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht ent­spre­chen, müssen innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestim­mun­gen anpassen.
² Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Bestimmungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Par­tizipations- und Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Han­delsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Dop­pelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen.
³ Andere statutarische Bestimmungen, die mit dem neuen Recht unvereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch fünf Jahre, in Kraft.

II. Einzelne Be­stimmungen

1. Partizipa­tions- und Ge­nuss­scheine

Art. 3
¹ Die Artikel 656 a , 656 b Absätze 2 und 3, 656 c und 656 d sowie 656 g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. Sie gelten für Titel, die als Partizipationsscheine oder Genussscheine bezeichnet sind, einen Nennwert haben und in den Pas­siven der Bilanz ausgewiesen sind.
² Die Gesellschaften müssen für die in Absatz 1 genannten Titel innert fünf Jahren die Ausgabebedingungen in den Statuten niederlegen und Artikel 656 f anpassen, die erforderlichen Eintragungen in das Handelsregister veranlassen und die Titel, die sich im Umlauf befinden und nicht als Partizipationsscheine bezeich­net sind, mit dieser Bezeichnung versehen.
³ Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die neuen Vorschrif­ten über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipati­onsscheine bezeichnet sind. Innert fünf Jahren müssen sie nach dem neuen Recht bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert mehr angeben. Die Statuten sind entsprechend abzuändern. Vorbehalten bleibt die Umwandlung in Partizipationsscheine.

2. Ablehnung von Namen­aktionären

Art. 4
In Ergänzung zu Artikel 685 d Absatz 1 kann die Gesellschaft, auf­grund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenko­tier­ter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerken­nung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze ge­for­derte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Ak­tio­näre zu erbringen.

3. Stimmrechts­aktien

Art. 5
Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 10 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechtes⁹⁰¹ Stimm­rechtsaktien mit einem Nennwert von unter zehn Franken bei­behalten haben, sowie Gesellschaften, bei denen der Nennwert der grösseren Aktien mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleine­ren Aktien beträgt, müssen ihre Statuten dem Artikel 693 Absatz 2 zweiter Satz nicht anpassen. Sie dürfen jedoch keine neuen Aktien mehr ausgeben, deren Nennwert mehr als das Zehnfache des Nenn­wertes der kleineren Aktien oder weniger als zehn Prozent des Nenn­wertes der grösseren Aktien beträgt.
⁹⁰¹ Siehe hiervor.

4. Qualifizierte Mehrheiten

Art. 6
Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifi­zierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so kann binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit absoluter Mehrheit aller an einer Generalversammlung vertretenen Aktienstim­men die Anpassung an das neue Recht beschlossen werden.

C. Änderung von Bundes­ge­setzen

Art. 7
…⁹⁰²
⁹⁰² Die Änderungen können unter AS 1992 733 konsultiert werden.

D. Referendum

Art. 8
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

E. Inkrafttreten

Art. 9
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels ⁹⁰³

⁹⁰³ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869 ).
1.⁹⁰⁴
2.⁹⁰⁵
3. Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschafts­beschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht.
Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst werden, sind die Vorschriften des neuen Rechts massgebend.
Sind indessen einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterun­gen gewährt worden, die den in Artikel 1170 vorgesehenen gleich oder entsprechend sind, so müssen sie bei der Anwen­dung dieser Vorschrift angemessen berücksichtigt werden.
Im Übrigen sind die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV–XXXIII des Obligationenrechts anwendbar.
4. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widerspre­chenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Bun­desrates vom 20. Februar 1918⁹⁰⁶ betreffend die Gläubi­gergemein­schaft bei Anleihensobligationen, aufgehoben.
5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens die­ses Gesetzes.
⁹⁰⁴ Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden.
⁹⁰⁵ Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden.
⁹⁰⁶ [ AS 34 231 , 35 297 , 36 623 893 ]
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