5. Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Massnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.
6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.
Art. 9
1. Die Vertragsstaaten werden Gesetze, Verwaltungsmassnahmen sowie sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten beschliessen oder verstärken, durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet sind.
2. Die Vertragsstaaten fördern durch Informationstätigkeit mit allen geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit, einschliesslich der Kinder, in Bezug auf vorbeugende Massnahmen und schädliche Folgen der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an solchen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, einschliesslich auf internationaler Ebene.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um jede geeignete Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, einschliesslich ihrer vollständigen sozialen Wiedereingliederung und ihrer vollständigen körperlichen und psychischen Genesung.
4. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle kindlichen Opfer der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.
5. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die Herstellung und Verbreitung von Material, mit dem für die in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten.
Art. 10
1. Die Vertragsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schliessen, um den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornografie und den Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Vertragsstaaten fördern ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Behörden, den nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisationen.
2. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in die Heimat.
3. Die Vertragsstaaten fördern die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus beitragen.
4. Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, stellen im Rahmen bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung.
Art. 11
Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind:
a) im Recht eines Vertragsstaats; oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
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