§ 14 Prüfung Behinderter
Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die angemessenen Erleichterungen entscheiden und sie vorbereiten kann.
§ 15 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
§ 16 Leitung und Aufsicht
(1) Die Meisterprüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfung und während der Bearbeitung der Situationsaufgabe. Es ist sicherzustellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den zulässigen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Auf jeder Arbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken.
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn die Prüfungsaufsicht von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen, Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Meisterprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag im Benehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhören des Prüflings die Meisterprüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis und der Meisterbrief sind in diesem Fall an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Meisterprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.