HwirtMstrPrV SL 2007
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Vom 21. November 2007

Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Vom 21. November 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 270 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 21. November 200714.12.2007
Eingangsformel14.12.2007
Inhaltsverzeichnis14.12.2007
Abschnitt I - Prüfungsausschuss14.12.2007
§ 1 - Errichtung01.08.2015
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung01.08.2015
§ 3 - Befangenheit14.12.2007
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung14.12.2007
§ 5 - Geschäftsführung14.12.2007
§ 6 - Verschwiegenheit14.12.2007
Abschnitt II - Vorbereitung der Meisterprüfung14.12.2007
§ 7 - Prüfungstermine14.12.2007
§ 8 - Zulassungsvoraussetzungen14.12.2007
§ 9 - Anmeldung zur Meisterprüfung14.12.2007
§ 10 - Entscheidung über die Zulassung17.12.2021
Abschnitt III - Durchführung der Meisterprüfung14.12.2007
§ 11 - Gliederung und Gestaltung der Meisterprüfung14.12.2007
§ 12 - Prüfungsanforderungen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen14.12.2007
§ 13 - Prüfungsaufgaben14.12.2007
§ 14 - Prüfung Behinderter14.12.2007
§ 15 - Nichtöffentlichkeit14.12.2007
§ 16 - Leitung und Aufsicht17.12.2021
§ 17 - Ausweispflicht und Belehrung14.12.2007
§ 18 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße14.12.2007
§ 19 - Rücktritt, Nichtteilnahme14.12.2007
Abschnitt IV - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Meisterprüfung14.12.2007
§ 20 - Bewertung17.12.2021
§ 21 - Feststellung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Meisterprüfung14.12.2007
§ 22 - Prüfungszeugnis, Meisterbrief01.08.2015
§ 23 - Bescheid bei nicht bestandener Meisterprüfung14.12.2007
§ 24 - Wiederholung der Meisterprüfung14.12.2007
Abschnitt V - Schlussbestimmungen14.12.2007
§ 25 - Rechtsbehelfsbelehrung17.12.2021
§ 26 - Prüfungsunterlagen14.12.2007
§ 27 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.12.2007
Anlage 101.08.2015
Anlage 201.08.2015
Aufgrund des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 53 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214) und in Verbindung mit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 15. November 2007 nach § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Prüfungsausschuss
§ 1 Errichtung
§ 2Zusammensetzung und Berufung
§ 3Befangenheit
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
Abschnitt II Vorbereitung der Meisterprüfung
§ 7Prüfungstermine
§ 8Zulassungsvoraussetzungen
§ 9Anmeldung zur Meisterprüfung
§ 10Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt III Durchführung der Meisterprüfung
§ 11Gliederung und Gestaltung der Meisterprüfung
§ 12Prüfungsanforderungen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 13Prüfungsaufgaben
§ 14Prüfung Behinderter
§ 15Nichtöffentlichkeit
§ 16Leitung und Aufsicht
§ 17Ausweispflicht und Belehrung
§ 18Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Meisterprüfung
§ 20Bewertung
§ 21Feststellung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Meisterprüfung
§ 22Prüfungszeugnis, Meisterbrief
§ 23Bescheid bei nicht bestandener Meisterprüfung
§ 24Wiederholung der Meisterprüfung
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 25Rechtsbehelfsbelehrung
§ 26Prüfungsunterlagen
§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung

Für die Durchführung der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft einen Prüfungsausschuss.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer beruflichen Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Bildung und Kultur festgesetzt wird.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20, 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit kann der oder die Vorsitzende die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Verfahren, so muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von dem oder der Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und gegenüber dem Berufsbildungsausschuss.

Abschnitt II Vorbereitung der Meisterprüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Bildungsangebote im Saarland zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Termine einschließlich der Anmeldefrist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.
Als praktische Berufstätigkeit im Sinne des Satzes 1 gilt auch die selbständige Führung eines eigenen, mindestens zwei Personen umfassenden Familienhaushalts, sofern daneben keine anderweitige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einem hauswirtschaftlichen Dienstleistungsbetrieb nachzuweisen.
(2) Wer eine mindestens fünfjährige hauswirtschaftliche Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben eines Meisters oder einer Meisterin der Hauswirtschaft nachweist, ohne einen Berufsabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 erworben zu haben, ist gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen. Die Aufgaben eines Meisters oder einer Meisterin der Hauswirtschaft ergeben sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 9 Anmeldung zur Meisterprüfung

(1) Die Anmeldung zur Meisterprüfung hat schriftlich innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
2.
die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8, in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 zudem eine schriftliche Versicherung über die eigene Haushaltsführung,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
4.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung in der Hauswirtschaft teilgenommen hat,
5.
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 23.

§ 10 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch durch die zuständige Stelle mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 14 ist dabei hinzuweisen.
(3) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
(4) Eine ablehnende Zulassungsentscheidung und eine Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

Abschnitt III Durchführung der Meisterprüfung

§ 11 Gliederung und Gestaltung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Innerhalb der einzelnen Prüfungsteile besteht die Prüfung
1.
im Teil „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ aus einem Arbeitsprojekt (einschließlich Prüfungsgespräch) und einer schriftlichen Prüfungsarbeit,
2.
im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ aus einer Situationsaufgabe (einschließlich Prüfungsgespräch) und einer schriftlichen Prüfungsarbeit,
3.
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ aus einer praktischen Prüfung in Form einer Ausbildungseinheit (einschließlich Prüfungsgespräch) und einer schriftlichen Prüfungsarbeit.
(3) Die schriftliche Prüfung in einem Prüfungsteil ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies nach dem Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung für das Bestehen der Meisterprüfung von Bedeutung ist. Bei einer mit „ungenügend“ bewerteten schriftlichen Prüfung entfällt diese Möglichkeit.

§ 12 Prüfungsanforderungen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsanforderungen, Prüfungsinhalte, Prüfungsdauer und weitere Einzelheiten zur Durchführung der Meisterprüfung richten sich nach den Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.
(2) Für die Freistellung von einzelnen Prüfungsleistungen in den Teilen „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ sowie „Betriebs- und Unternehmensführung“ oder von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ durch Anrechnung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen gilt § 7 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung.

§ 13 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen (§ 12 Abs. 1) die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und die Themen für die Situationsaufgaben einschließlich der Bewertungshinweise, Musterlösungen und der zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

§ 14 Prüfung Behinderter

Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die angemessenen Erleichterungen entscheiden und sie vorbereiten kann.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Meisterprüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfung und während der Bearbeitung der Situationsaufgabe. Es ist sicherzustellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den zulässigen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Auf jeder Arbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn die Prüfungsaufsicht von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen, Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Meisterprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag im Benehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhören des Prüflings die Meisterprüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis und der Meisterbrief sind in diesem Fall an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Meisterprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Hat der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. Das Gleiche gilt bei Nichtteilnahme an einzelnen Prüfungsbestandteilen ohne wichtigen Grund.
(3) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings beziehungsweise des Prüfungsbewerbers oder der Prüfungsbewerberin.

Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Meisterprüfung

§ 20 Bewertung

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen:
100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 11 Abs. 2) werden jeweils von zwei von dem oder der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Dabei sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen zu berücksichtigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Bewertung fest.
(3) In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen, die zu den Prüfungsunterlagen gehören.
(4) Dokumentation und Präsentation des Arbeitsprojekts in Verbindung mit dem darauf bezogenen Prüfungsgespräch (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) werden jeweils von drei von dem oder der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, wobei alle Mitgliedergruppen vertreten sein müssen, selbständig und unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Das Ergebnis der Prüfungsleistung ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüfern und Prüferinnen hierfür erteilten Punktzahlen. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden.
(5) Für die Beurteilung und Bewertung der Bearbeitung der Situationsaufgabe mit Prüfungsgespräch (§ 11 Abs. 2 Nr. 2), der Durchführung der Ausbildungseinheit mit Prüfungsgespräch (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) und gegebenenfalls der Leistungen in den mündlichen Ergänzungsprüfungen (§ 11 Abs. 3) gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Über den Verlauf der Ausbildungseinheit mit Prüfungsgespräch, der übrigen Prüfungsgespräche und gegebenenfalls der mündlichen Ergänzungsprüfungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von den beteiligten Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der betreffenden Prüfung, die Aufgaben- oder Fragestellungen, die Vermerke über die Qualität der Lösungen von Prüfungsaufgaben oder der Beantwortung von Prüfungsfragen sowie die Bewertung der Prüfungsleistung aufzunehmen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Meisterprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungen nach § 20, die daraus gesondert zu bildenden Ergebnisse für jeden der drei Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 und das Gesamtergebnis der Meisterprüfung fest.
(2) Für jeden der drei gesondert zu bewertenden Prüfungsteile wird aus den in Punktzahlen ausgedrückten nicht gerundeten Bewertungen der zugeordneten Prüfungsleistungen (§ 11 Abs. 2) als arithmetisches Mittel eine Note nach § 20 Abs. 1 gebildet. Im Fall einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 11 Abs. 3) wird deren Bewertung zuvor mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit zusammengefasst, indem die nicht gerundeten Punktzahlbewertungen für mündliche Ergänzungsprüfung und schriftliche Prüfungsarbeit im Gewichtungsverhältnis eins zu zwei gemittelt werden. Bei der Notenbildung für die einzelnen Prüfungsteile nach Satz 1 hat im Teil „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ die Bewertung des Arbeitsprojekts, im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ die Bewertung der Situationsaufgabe und im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die Bewertung der Ausbildungseinheit gegenüber der Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen im jeweiligen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. § 20 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Über die Gesamtleistung in der Meisterprüfung ist als arithmetisches Mittel aus den gleichgewichteten, in den Durchschnittspunktzahlen nicht gerundeten Noten für die einzelnen Prüfungsteile eine Gesamtnote zu bilden. § 20 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem der drei Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ lautet. Dabei darf in der gesamten Prüfung keine der einem Prüfungsteil zugeordneten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ und insgesamt nicht mehr als eine der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ bewertet sein. Werden diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mit. Dieser Tag gilt als Tag des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung.

§ 22 Prüfungszeugnis, Meisterbrief

(1) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach Anlage 1, auf dem die Zuordnung des Abschlusses zu der entsprechenden Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens auszuweisen ist, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister/Meisterin der Hauswirtschaft“ zu führen. Hierüber wird von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief nach Anlage 2 ausgestellt.
(2) Im Fall der Freistellung durch Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 2 sind im Prüfungszeugnis Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 23 Bescheid bei nicht bestandener Meisterprüfung

Bei nicht bestandener Meisterprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, inwieweit ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

§ 24 Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 11 Abs. 1 oder einzelnen Prüfungselementen nach § 11 Abs. 2 zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 9 gilt entsprechend.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 25 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an den Prüfling beziehungsweise den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle drei Jahre, die Niederschriften nach § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 5 zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
Verordnung über die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) vom 29. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1110), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174);
2.
Verordnung über die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Fachhauswirtschafter/zur Fachhauswirtschafterin vom 4. Mai 1995 (Amtsbl. S. 546), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174).

Anlage 1

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Anlage 2

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