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    DE - Landesrecht Saarland

    § 4 Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums

    (1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das Dienstleistungsangebot des IT-Dienstleistungszentrums für die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1). Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Weisungen der jeweils für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    1.
    die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen sowie des IT-Dienstleistungszentrums bei einer Auftragsverarbeitung nach Satz 2 festzulegen,
    2.
    die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für eine Auftragsverarbeitung durch das IT-Dienstleistungszentrum zu bestimmen sowie
    3.
    die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste das IT-Dienstleistungszentrum in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln.
    Satz 1 gilt nicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
    (2) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums gilt zunächst auch nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der IT der übrigen Fachverfahren. Das IT-Dienstleistungszentrum soll mit den Dienststellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 und deren fachlich zuständigen obersten Landesbehörden jeweils Feinkonzepte erarbeiten, in denen die Übertragung der IT von Fachverfahren hinsichtlich Entwicklung und Pflege beschrieben und umgesetzt wird.
    (3) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums gilt nicht, soweit die Leistung aufgrund bundesrechtlicher oder EU-rechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern oder Kommunen von einer anderen Stelle bezogen wird.
    (4) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betroffenen Ressort zulassen, wenn die Leistungserbringung durch das IT-Dienstleistungszentrum nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist. Die Entscheidung muss in das IT-technische Rahmenkonzept passen.

    § 5 Verwaltungsrat

    (1) Beim IT-DLZ wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er besteht aus dem CIO bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzenden, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachaufsicht des IT-DLZ und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien. Das Ministerium für Finanzen und Europa bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertretungen auf Vorschlag der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer des Hauptamtes. Dem Rechnungshof wird als ständiger Gast die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats gewährt.
    (2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der CIO bzw. die Vertreterin oder der Vertreter. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt. Der Verwaltungsrat tagt vierteljährlich. Über die Sitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.
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