Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen (IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ) Vom 2. Dezember 2015
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen (IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ) Vom 2. Dezember 2015
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2021 (Amtsbl. I S. 737) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1881 Haushaltsbegleitgesetz 2016/2017 (HBeglG 2016/2017) vom 2. Dezember 2015.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen (IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ) vom 2. Dezember 2015 | 01.01.2016 |
§ 1 - Errichtung eines IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ) | 01.01.2016 |
§ 2 - Aufgaben und Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums | 01.01.2016 |
§ 3 - Aufgabenübergang | 26.03.2021 |
§ 4 - Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums | 26.03.2021 |
§ 5 - Verwaltungsrat | 01.01.2018 |
§ 6 - Aufgaben des Verwaltungsrates | 01.01.2016 |
§ 7 - Dienst- und Fachaufsicht | 01.01.2016 |
§ 8 - Personalübergang und Sachmittelübergang | 01.01.2016 |
§ 9 - Umsetzungsfristen | 01.01.2016 |
§ 1 Errichtung eines IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ)
(1) Im Saarland wird ein IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) als Landesamt errichtet.
(2) Das IT-Dienstleistungszentrum ist Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufgaben und Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums
(1) Das IT-Dienstleistungszentrum als zentraler Informations- und Kommunikations-Dienstleister (IuK-Dienstleister) der Landesverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bereitstellung und Betrieb zentraler Informations- und Kommunikations-Infrastruktur,
2.
Bereitstellung von Informations- und Kommunikations-Infrastrukturen für die Fachverfahren der saarländischen Landesverwaltung,
3.
IT-Sicherheitsfragen,
4.
Planung und Betrieb des Landesdatennetzes,
5.
Betrieb der Fachverfahren der saarländischen Landesverwaltung,
6.
Betreuung der Arbeitsplatzinfrastrukturen der saarländischen Landesverwaltung,
7.
Verfahrensentwicklung, -pflege und -betreuung,
8.
Sicherstellung der IT-Sicherheit für die vom IT-DLZ betriebenen Infrastrukturen und Anwendungen,
9.
Zentrale Informations- und Kommunikations-Beschaffung,
10.
IT-Consulting für den operativen Bereich.
(2) Nicht zu den Aufgaben des IT-DLZ zählt die strategische IT-Steuerung des CIO (ressortübergreifende IT-Strategie und Projektkoordination, Planung und Koordination der Informationstechnologie, Kommunikation), welche gemäß Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden von der Staatskanzlei mit Unterstützung durch das IT-Innovationszentrum wahrgenommen wird.
(3) Im Einzelfall kann das IT-Dienstleistungszentrum im Einvernehmen mit der Fachaufsicht Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand gegen Kostenerstattung erbringen.
§ 3 Aufgabenübergang
(1) Alle von der Abteilung B beim Landesamt für Zentrale Dienste wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das IT-Dienstleistungszentrum über.
(2) Die IuK-Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Tz. 1, 2 und 4 bis 7 der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen gehen nach Maßgabe des § 9 mit dem Personal auf das IT-DLZ über, soweit nicht in § 8 abweichend geregelt.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen.
(4) Das Ministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung Aufgaben zur Versorgung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Informations- und Kommunikationstechnik auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit durch eine Regelung technischer und organisatorischer Maßnahmen sichergestellt ist, dass die richterliche Unabhängigkeit, die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, das Legalitätsprinzip in der Strafverfolgung und die Gewaltenteilung gewahrt sind, die Integrität und Vertraulichkeit der Entscheidungsprozesse geschützt werden und die Funktionsfähigkeit der Justiz gesichert ist.
(5) Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das IT-Dienstleistungszentrum übertragen.
§ 4 Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums
(1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das Dienstleistungsangebot des IT-Dienstleistungszentrums für die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1). Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Weisungen der jeweils für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen sowie des IT-Dienstleistungszentrums bei einer Auftragsverarbeitung nach Satz 2 festzulegen,
2.
die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für eine Auftragsverarbeitung durch das IT-Dienstleistungszentrum zu bestimmen sowie
3.
die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste das IT-Dienstleistungszentrum in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln.
Satz 1 gilt nicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(2) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums gilt zunächst auch nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der IT der übrigen Fachverfahren. Das IT-Dienstleistungszentrum soll mit den Dienststellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 und deren fachlich zuständigen obersten Landesbehörden jeweils Feinkonzepte erarbeiten, in denen die Übertragung der IT von Fachverfahren hinsichtlich Entwicklung und Pflege beschrieben und umgesetzt wird.
(3) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums gilt nicht, soweit die Leistung aufgrund bundesrechtlicher oder EU-rechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern oder Kommunen von einer anderen Stelle bezogen wird.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betroffenen Ressort zulassen, wenn die Leistungserbringung durch das IT-Dienstleistungszentrum nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist. Die Entscheidung muss in das IT-technische Rahmenkonzept passen.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Beim IT-DLZ wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er besteht aus dem CIO bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzenden, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachaufsicht des IT-DLZ und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien. Das Ministerium für Finanzen und Europa bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertretungen auf Vorschlag der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer des Hauptamtes. Dem Rechnungshof wird als ständiger Gast die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats gewährt.
(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der CIO bzw. die Vertreterin oder der Vertreter. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt. Der Verwaltungsrat tagt vierteljährlich. Über die Sitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, anwesend ist. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bündelt die Interessen der Kunden des IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ) und überwacht die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Er hat ein Informationsrecht zu allen wichtigen Fragen der Betriebsführung.
(2) Soweit nicht die Auftragserfüllung für die Steuerverwaltung betroffen ist, obliegt dem Verwaltungsrat
1.
die Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung des IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ),
2.
die Entscheidung über den Entwurf des Wirtschaftsplans,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.
die Entscheidung über die Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3,
5.
die Entscheidung über Geschäfte und Maßnahmen, zu denen sich der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss die vorherige Zustimmung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat und
6.
die Entscheidung über einen Interessenausgleich im Falle einer Leistungsstörung auf Antrag der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde.
Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen.
§ 7 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Das IT-Dienstleistungszentrum untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Finanzen und Europa, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Fachverfahren betreffend die Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres und Sport die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren aus.
(3) Soweit Aufgaben nach § 3 Absatz 2 oder § 3 Absatz 4 übergehen, verbleibt die Fachaufsicht bezüglich der entsprechenden Fachverfahren bei der übertragenden obersten Dienstbehörde, soweit in der Rechtsverordnung keine andere Regelung getroffen wurde.
(4) Soweit das IT-Dienstleistungszentrum Fachverfahren für die Familienkasse betreibt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren.
(5) Soweit das IT-Dienstleistungszentrum Fachverfahren für den Bundesbau betreibt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht bezüglich dieser Verfahren.
(6) Soweit das IT-Dienstleistungszentrum bei der Betreibung von Fachverfahren Aufgaben für Gerichte oder Staatsanwaltschaften wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht es der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz. Die Kontrolle der Tätigkeit des IT-DLZ, was die Einhaltung aller Bestimmungen angeht, die der Gewährleistung der IT-Sicherheit von Daten der Gerichte oder Staatsanwaltschaften dienen, erfolgt durch das Ministerium der Justiz. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.
§ 8 Personalübergang und Sachmittelübergang
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Abteilung B des Landesamtes für Zentrale Dienste tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören dem IT-Dienstleistungszentrum an.
(2) Soweit dem IT-Dienstleistungszentrum IuK-Aufgaben nach § 3 Absatz 2 übertragen werden, ist der entstehende Personal- und Sachmittelbedarf von der übertragenden Landesbehörde zu decken. Das Ministerium für Finanzen und Europa entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.
(3) Soweit dem IT-Dienstleistungszentrum IuK-Aufgaben nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 übertragen werden, ist der beim IT-Dienstleistungszentrum entstehende Personal- und Sachmittelbedarf von der übertragenden obersten Landesbehörde zu decken. Das Ministerium für Finanzen und Europa entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.
§ 9 Umsetzungsfristen
(1) Die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 gehen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das IT-Dienstleistungszentrum über. Die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 3 Absatz 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen erfüllt werden, gehen spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das IT-Dienstleistungszentrum über. Das Ministerium für Finanzen und Europa stimmt den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ab.
(2) Die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 gehen spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auf das IT-Dienstleistungszentrum über. Das Ministerium für Finanzen und Europa stimmt den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ab.
(3) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 tritt vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 4 Absatz 3 unbeschadet bestehender vertraglicher Verpflichtungen für die Aufgaben nach § 2 Absatz Nr. 1, 2 und 4 spätestens 2 Jahre, für die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein, soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen dem Ministerium für Finanzen und Europa und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde.
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