§ 3 Bewerbung
(1) Bewerbungen um Teilnahme an einer Eignungsprüfung werden beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eingereicht.
(2) Bewerbungen um Teilnahme an einem Anpassungslehrgang müssen spätestens drei Monate vor dem nächstfolgenden Einstellungstermin beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eingegangen sein.
(3) Neben den in § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes genannten Unterlagen ist für beide Ausgleichsmaßnahmen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
§ 4 Leistungsbewertungen und Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Leistungen sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt einen Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit aus, der das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme und die in dem zu Grunde liegenden Ausbildungsnachweis enthaltene Bewertung zusammenfasst.
Abschnitt 2 Eignungsprüfung
§ 5 Prüfungsteile
(1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, ein Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg- Vorpommern auszuüben, beurteilt werden soll.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst folgende Teile:
1.
eine Prüfungslehrprobe in dem anzuerkennenden Fach oder der anzuerkennenden Fachrichtung beziehungsweise je eine Prüfungslehrprobe in den anzuerkennenden Fächern oder Fachrichtungen,
2.
ein abschließendes Prüfungsgespräch im Umfang von 60 Minuten, das neben der Erörterung didaktisch-methodischer Inhalte auch Fragen zum Schulwesen in Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet.
(3) Die Prüfungslehrprobe oder die Prüfungslehrproben und das sich anschließende Prüfungsgespräch finden an einem Tag statt.
(4) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller entsprechend dem Bescheid nach § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die erforderlichen Prüfungsteile mit.
§ 6 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine Prüfungskommission eingesetzt.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht und
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, bestellt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine geeignete Vertretung.
§ 7 Durchführung der Prüfung
(1) Für die Durchführung der Prüfung ist das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Es bestimmt die Schule für die Prüfungslehrproben sowie nach Rücksprache mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule das Thema der Prüfungslehrprobe oder die Themen der Prüfungslehrproben.
(2) Prüfungsgegenstände sind ausschließlich die in der Entscheidung nach § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes näher bezeichneten fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation nicht enthalten sind. Die Prüfung soll zeigen, ob die Defizite behoben werden konnten.