BQFG-LehBVO M-V
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Verordnung zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen in Mecklenburg-Vorpommern (BQFG-LehBVO M-V) Vom 26. November 2014

Verordnung zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen in Mecklenburg-Vorpommern (BQFG-LehBVO M-V) Vom 26. November 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 782)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen in Mecklenburg-Vorpommern (BQFG-LehBVO M-V) vom 26. November 201413.12.2014
Eingangsformel13.12.2014
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen13.12.2014
§ 1 - Sprachkenntnisse01.06.2021
§ 2 - Wahl der Ausgleichsmaßnahme13.12.2014
§ 3 - Bewerbung01.06.2021
§ 4 - Leistungsbewertungen und Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit13.12.2014
Abschnitt 2 - Eignungsprüfung13.12.2014
§ 5 - Prüfungsteile01.06.2021
§ 6 - Prüfungskommission13.12.2014
§ 7 - Durchführung der Prüfung13.12.2014
§ 8 - Bewertungen13.12.2014
§ 9 - Prüfungsergebnis13.12.2014
§ 10 - Bescheinigung13.12.2014
§ 11 - Rücktritt und Versäumnis13.12.2014
§ 12 - Wiederholung01.06.2021
Abschnitt 3 - Anpassungslehrgang13.12.2014
§ 13 - Zulassung01.06.2021
§ 14 - Dauer01.06.2021
§ 15 - Organisation01.06.2021
§ 16 - Bewertung13.12.2014
§ 17 - Bescheinigung13.12.2014
§ 18 - Wiederholung13.12.2014
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften13.12.2014
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten13.12.2014
Anlage - Rechtliche Stellung der hospitierenden Personen nach § 7 Absatz 3 während der im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 vorgesehenen Prüfungslehrproben und Hospitationen in Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern13.12.2014
Aufgrund des § 11 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537) und des § 20 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 391), das durch das Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 695; 2014 S. 55, 537) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Sprachkenntnisse

(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung des Berufs einer Lehrkraft erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Empfohlen werden deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des GER sollten angestrebt werden.
(2) Soweit ein Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einer Hochschule einhergeht, richtet sich der Nachweis der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse nach den Bestimmungen der jeweiligen Hochschule.

§ 2 Wahl der Ausgleichsmaßnahme

Die Antragstellerin oder der Antragsteller wählt gemäß § 11 Absatz 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang. Eine Änderung der Wahl der Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 11 Absatz 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist nach Antragstellung nur unter den in § 14 Absatz 3 genannten Voraussetzungen möglich.

§ 3 Bewerbung

(1) Bewerbungen um Teilnahme an einer Eignungsprüfung werden beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eingereicht.
(2) Bewerbungen um Teilnahme an einem Anpassungslehrgang müssen spätestens drei Monate vor dem nächstfolgenden Einstellungstermin beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eingegangen sein.
(3) Neben den in § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes genannten Unterlagen ist für beide Ausgleichsmaßnahmen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

§ 4 Leistungsbewertungen und Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Leistungen sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt einen Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit aus, der das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme und die in dem zu Grunde liegenden Ausbildungsnachweis enthaltene Bewertung zusammenfasst.

Abschnitt 2 Eignungsprüfung

§ 5 Prüfungsteile

(1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, ein Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg- Vorpommern auszuüben, beurteilt werden soll.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst folgende Teile:
1.
eine Prüfungslehrprobe in dem anzuerkennenden Fach oder der anzuerkennenden Fachrichtung beziehungsweise je eine Prüfungslehrprobe in den anzuerkennenden Fächern oder Fachrichtungen,
2.
ein abschließendes Prüfungsgespräch im Umfang von 60 Minuten, das neben der Erörterung didaktisch-methodischer Inhalte auch Fragen zum Schulwesen in Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet.
(3) Die Prüfungslehrprobe oder die Prüfungslehrproben und das sich anschließende Prüfungsgespräch finden an einem Tag statt.
(4) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller entsprechend dem Bescheid nach § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die erforderlichen Prüfungsteile mit.

§ 6 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine Prüfungskommission eingesetzt.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht und
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, bestellt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine geeignete Vertretung.

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Durchführung der Prüfung ist das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Es bestimmt die Schule für die Prüfungslehrproben sowie nach Rücksprache mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule das Thema der Prüfungslehrprobe oder die Themen der Prüfungslehrproben.
(2) Prüfungsgegenstände sind ausschließlich die in der Entscheidung nach § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes näher bezeichneten fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation nicht enthalten sind. Die Prüfung soll zeigen, ob die Defizite behoben werden konnten.
(3) Zur Vorbereitung der Prüfungslehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller Gelegenheit zur Hospitation. Die Hospitation erfolgt unentgeltlich und nicht im Rahmen eines Berufsbildungs-, Praktikums- oder Beschäftigungsverhältnisses. Einzelheiten des Rechtsverhältnisses der Antragstellerinnen und Antragsteller als Hospitantinnen und Hospitanten ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil der Verordnung ist. Der Zeitraum von Hospitation und Prüfungslehrproben soll insgesamt vier Wochen nicht überschreiten; er kann unterschritten werden. Spätestens drei Werktage vor den Prüfungslehrproben übergibt die Antragstellerin oder der Antragsteller den Mitgliedern der Prüfungskommission jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf in deutscher Sprache, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf der Stunde erkennen lässt.
(4) Über die einzelnen Prüfungsteile werden Niederschriften angefertigt. Sie enthalten:
1.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
2.
den Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3.
Ort und Zeit der Prüfung,
4.
die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,
5.
Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
(5) Soweit für die Durchführung der Prüfung keine Regelungen getroffen worden sind, gilt die Lehrervorbereitungsdienstverordnung.

§ 8 Bewertungen

(1) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission stellen das Einvernehmen über die Bewertung der Prüfungsleistung her. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so entscheidet die Stimmenmehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängende Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpflichtet.

§ 9 Prüfungsergebnis

Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewertet wurden.

§ 10 Bescheinigung

Über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung stellt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine Bescheinigung aus. Nach Vorlage der Bescheinigung über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein Bescheid gemäß § 9 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 4 ausgestellt.

§ 11 Rücktritt und Versäumnis

(1) Tritt die Antragstellerin oder der Antragsteller von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück oder versäumt er oder sie diese ohne wichtigen Grund, ist die Prüfung nicht bestanden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere bei Vorliegen einer unverzüglich ärztlich nachgewiesenen Erkrankung.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht unternommen. In diesem Fall setzt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern einen neuen Prüfungstermin fest.

§ 12 Wiederholung

(1) Die Eignungsprüfung kann innerhalb von drei Jahren einmal wiederholt werden. Dies gilt nur für Eignungsprüfungen, die nach dieser Verordnung durchgeführt und nicht bestanden wurden.
(2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Abschnitt 3 Anpassungslehrgang

§ 13 Zulassung

(1) Die Bewerbungen sind an das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zu richten, das die Zulassung und die Zuweisung zu einer Schule vornimmt. Für Anpassungslehrgänge können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt verwendet werden. Überschreitet die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen auf Teilnahme an Anpassungslehrgängen je Lehramt die Zahl der verfügbaren Stellen, werden die Stellen nach den Kriterien der entsprechend anzuwendenden Lehrerausbildungskapazitätsverordnung vergeben.
(2) Die Anpassungslehrgänge beginnen zu den vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern festzulegenden Terminen.
(3) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Anspruch auf Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt.
(4) Im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses kann der Anpassungslehrgang berufsbegleitend durchgeführt werden, sofern die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Dauer des Anpassungslehrgangs nicht unterschreitet, die Tätigkeit dem angestrebten Lehramt entspricht und der Unterricht gemäß § 15 Absatz 2 gewährleistet ist. Anrechnungsstunden werden nicht gewährt.

§ 14 Dauer

(1) Anpassungslehrgänge dauern mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die zuständige Stelle bemisst die Dauer nach dem Umfang der in der Entscheidung nach § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes näher bezeichneten fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation nicht enthalten sind.
(2) Auf die Dauer von Anpassungslehrgängen werden die Schulferien in voller Länge angerechnet. Bei längeren Ausfallzeiten, die nicht von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu vertreten sind, kann der Anpassungslehrgang auch über die Höchstgrenze hinaus angemessen verlängert werden.
(3) Anpassungslehrgänge können frühestens nach sechs Monaten auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers durch eine Eignungsprüfung beendet werden. Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung ist eine Wiederholung dieser Prüfung nach Maßgabe des § 12 möglich, nicht jedoch eine Fortsetzung des Anpassungslehrgangs.
(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Beendigungsgründe vorliegen.

§ 15 Organisation

(1) Der Anpassungslehrgang wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Es benennt für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer eine verantwortliche Mitarbeiterin oder einen verantwortlichen Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Die Inhalte orientieren sich an den gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellten Defiziten.
(2) Der Anpassungslehrgang umfasst:
1.
Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Umfang von 13 Wochenstunden, wobei für die angestrebte Anerkennung von zwei Fächern jeweils mindestens fünf Stunden Fachunterricht vorzusehen sind,
2.
Hospitationen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und
3.
die Teilnahme an individuell festgesetzten Fortbildungsveranstaltungen.
Die Tätigkeiten nach Satz 1 können sowohl während des gesamten Zeitraums des Anpassungslehrgangs stattfinden als auch zeitlich auf einen Teil desselben begrenzt werden. Der Anpassungslehrgang kann weiterhin fachwissenschaftliche sowie fachdidaktische Studien an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule umfassen. Eine Abweichung von dem in Nummer 1 vorgesehenen Umfang bedarf der besonderen Genehmigung durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern können jederzeit nach Anmeldung im Unterricht der Teilnehmerin oder des Teilnehmers hospitieren. Die Hospitation kann auch auf Wunsch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen.
(4) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wird an der Schule durch je einen Mentor oder eine Mentorin in den anzuerkennenden Fächern oder in den anzuerkennenden Fachrichtungen betreut.
(5) Bei schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern finden die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben Anwendung.

§ 16 Bewertung

(1) Die Schule erstellt einen bewertenden Bericht. Die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter erstellt auf dieser Grundlage sowie aus eigener Anschauung und unter Zugrundelegung der in § 15 Absatz 2 Nummer 3 genannten Nachweise einen zusammenfassend wertenden Bericht.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern stellt auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 das Ergebnis des Anpassungslehrgangs hinsichtlich der im Bescheid nach § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellten wesentlichen Unterschiede in Bezug auf das betreffende Lehramt fest.

§ 17 Bescheinigung

Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs stellt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine Bescheinigung aus. Nach Vorlage der Bescheinigung über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang wird ein Bescheid gemäß § 9 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 4 ausgestellt.

§ 18 Wiederholung

Anpassungslehrgänge können nicht wiederholt werden.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Lehreranerkennungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. M-V S. 353), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Februar 2011 (GVOBl. M-V S. 93) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 26. November 2014
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb

Anlage

Rechtliche Stellung der hospitierenden Personen nach § 7 Absatz 3 während der im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 vorgesehenen Prüfungslehrproben und Hospitationen in Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1.
Rechtsverhältnis in Prüfungslehrproben mit Hospitation
Durch die Prüfungslehrproben und Hospitationen wird weder ein Beschäftigungsverhältnis noch ein Berufsbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes noch ein Praktikantenverhältnis begründet. Auch werden Prüfungslehrproben mit Hospitation nach § 1 Absatz 2 Buchstabe e des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) und § 1 des Tarifvertrages für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) nicht vom Geltungsbereich dieser Verträge erfasst.
2.
Pflichten der Schule
Die Schule ist verpflichtet, der hospitierenden Person die für die Prüfungslehrproben erforderlichen Informationen, Hospitations- und Unterrichtsgelegenheiten zu vermitteln.
3.
Die hospitierende Person ist verpflichtet,
-
den ihr erteilten Weisungen zu folgen, die die Prüfungslehrproben und Hospitationen betreffen,
-
über die ihr aus Anlass der Prüfungslehrproben und Hospitationen zur Kenntnis gelangenden schulischen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann, auch nach Beendigung der Prüfungslehrproben und Hospitationen, zu bewahren und
-
die Schule und das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Hospitation oder eine Prüfungslehrprobe versäumt werden muss.
4.
Vergütung und Entschädigung, Sozialversicherung
Für Prüfungslehrproben und Hospitationen im Zusammenhang mit Prüfungslehrproben erhält die hospitierende Person keine Vergütung und keinerlei andere Bezüge und Entschädigung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Das Hospitations- und Prüfungsverhältnis unterliegt nicht der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die hospitierende Person hat für einen ausreichenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz selbst zu sorgen. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur während der Anwesenheit in der zugewiesenen Schule zur Hospitation, zum Zwecke der Prüfung und deren unmittelbarer Vorbereitung.
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