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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    § 7 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des
    § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
    zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
    § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
    § 6 erteilt worden ist,
    2.
    entgegen § 5 Nr. 1
    die Düngung oder Neuansaat ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
    3.
    entgegen § 5 Nr. 2
    die Düngung der Ackerflächen oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt,
    4.
    entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
    nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
    5.
    entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
    die Bruchwaldbereiche forstlich nutzt,
    6.
    entgegen § 5 Nr. 8
    außerhalb der genannten Bereiche lagert,
    7.
    entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe a
    den See mit anderen Fahrzeugen als mit Ruderbooten ohne Segel befährt,
    8.
    entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe b
    den See außerhalb der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober befährt,
    9.
    entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe c
    den genannten Bereich der südlichen Bucht befährt,
    10.
    entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe d
    die Wasserfläche innerhalb eines 50 Meter-Bereiches von der Ufer- oder Röhrichtkante entfernt oder innerhalb eines 50 Meter-Bereiches um die Inseln befährt,
    11.
    entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe e
    außerhalb der genehmigten Stege oder der genannten Grundstücke oder mit mehr als einem Boot je Grundstück oder Steg an- oder ablegt,
    12.
    entgegen § 5 Nr. 12 Buchstabe a
    Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne ein-vernehmliche schriftliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
    Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
    § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
    .
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des
    § 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
    die Jagd auf Federwild ausübt,
    2.
    entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
    Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
    3.
    entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
    das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
    4.
    entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
    ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
    Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
    § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
    .
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des
    § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
    Fischbesatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
    2.
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