§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Düngung oder Neuansaat ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2
die Düngung der Ackerflächen oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Bruchwaldbereiche forstlich nutzt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 8
außerhalb der genannten Bereiche lagert,
7.
entgegen
§ 5 Nr. 9 Buchstabe a
den See mit anderen Fahrzeugen als mit Ruderbooten ohne Segel befährt,
8.
entgegen
§ 5 Nr. 9 Buchstabe b
den See außerhalb der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober befährt,
9.
entgegen
§ 5 Nr. 9 Buchstabe c
den genannten Bereich der südlichen Bucht befährt,
10.
entgegen
§ 5 Nr. 9 Buchstabe d
die Wasserfläche innerhalb eines 50 Meter-Bereiches von der Ufer- oder Röhrichtkante entfernt oder innerhalb eines 50 Meter-Bereiches um die Inseln befährt,
11.
entgegen
§ 5 Nr. 9 Buchstabe e
außerhalb der genehmigten Stege oder der genannten Grundstücke oder mit mehr als einem Boot je Grundstück oder Steg an- oder ablegt,
12.
entgegen
§ 5 Nr. 12 Buchstabe a
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne ein-vernehmliche schriftliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 4 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe a
Fischbesatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
2.
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