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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Santower See" Vom 7. Januar 2003

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Santower See" Vom 7. Januar 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Santower See" vom 7. Januar 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 125), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Santower See und die angrenzenden Verlandungs- und Grünlandbereiche werden in den in
§ 2 Abs. 4 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Santower See"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 251 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Grevesmühlen in der Gemarkung Grevesmühlen, Fluren 11 und 18 und der Gemarkung Santow, Flur 1 sowie der Gemeinde Warnow in der Gemarkung Warnow, Flur 1 im Landkreis Nordwestmecklenburg.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die auf dem südwestlichen Teil des Flurstückes 25 der Gemarkung Warnow, Flur 1 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandene Bebauung einschließlich der als Garten genutzten Flächen sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
- dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat- Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- der Stadt Grevesmühlen
- Der Bürgermeister- Rathausplatz 1
23936 Grevesmühlen,
- dem Amt Grevesmühlen-Land
- Der Amtsvorsteher- Karl-Marx-Straße 7
23936 Grevesmühlen,
- dem Staatlichen Amt für Umwelt und
Natur Schwerin
Pampower Straße 66 - 68 19061 Schwerin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines mesotrophen bis schwach eutrophen Klarwassersees und der diesen See umgebenden Verlandungsbereiche. Es dient vorrangig
-
dem Erhalt und der Pflege der Feuchtwiesen und Halbtrockenrasen auf der ehemaligen Seeterrasse als Relikt historischer Bewirtschaftungsformen und als Lebensraum gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten der Extensivweiden und Hutungen,
-
dem Schutz der Wasserflächen des Sees vor Nährstoffeintrag,
-
dem Schutz des Sees und der umgebenden Landflächen als überregional bedeutsamer Brut- und Rastplatz für eine Anzahl gefährdeter und besonders geschützter Vogelarten,
-
dem Schutz und Erhalt des Uferbereiches mit unterschiedlichen Ausprägungen der Schilf- und Röhrichtbereiche sowie des Gebüschsaums,
-
dem Schutz und Erhalt der Bruchwaldbereiche sowie der Umwandlung naturferner Bestockungen in einheimisch standortgerechte Holzungen.
(2) Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus
-
dem Erhalt und der Pflege der innerhalb des Naturschutzgebietes vorhandenen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse "Kalkreiche Niedermoore" und "Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)" gemäß Anhang I der
Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),
-
dem Schutz der Vorkommen und Lebensräume der Bauchigen Windelschnecke als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
mit Geräten zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
zu lagern,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art, ausgenommen den Schlittschuhen, zu befahren,
14.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
15.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung anzuwenden oder einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
19.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
20.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 14, 15 und 17
bleibt die ordnungsgemäße standort-angepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung sowie eine Neuansaat ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 14, 15, 16 und 17
bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung vorhandenen Ackerflächen; eine Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 14 und 15
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Gehölzarten,
b)
die forstliche Nutzung der Bruchwaldbereiche
untersagt sind,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11, 14 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, dass
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern oder künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zum Antransport von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen
unzulässig sind,
d)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
e)
die Fallenjagd nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 13
bleibt die Ausübung der gewerblichen Fischerei mit der Maßgabe, dass
a)
die Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten,
b)
die Zufütterung
untersagt sind,
c)
die Elektrofischerei höchstens zwei Mal jährlich nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 13
bleibt das Angeln vom Boot aus mit der Maßgabe, dass
a)
das Angeln außerhalb der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres,
b)
das Angeln innerhalb eines 100 Meter-Bereiches von der Ufer- oder Röhrichtkante entfernt sowie innerhalb eines 100 Meter-Bereiches um die Inseln,
c)
das Nachtangeln ab 2 Uhr morgens,
d)
das Befahren des in den in § 2 Abs. 4
genannten Karten schraffiert gekennzeichneten Bereiches der südlichen Bucht,
e)
das Anlegen an den Ufern,
f)
das Benutzen anderer Fahrzeuge als Ruderboote ohne Segel
untersagt sind,
g)
die Einsatzstelle der Boote mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 14
bleibt das Angeln von Land aus mit der Maßgabe, dass
a)
das Angeln nur innerhalb der in den in
§ 2 Abs. 4 genannten Karten rot gekennzeichneten Bereiche in der Ortslage Warnow von den an das Wasser angrenzenden Grundstücken der Straße am Seehagen aus sowie am Flurstück 30 der Gemarkung Warnow, Flur 1 zulässig ist,
b)
das Betreten der Röhrichtbestände untersagt ist,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10 und 14
bleibt das Lagern in dem dazu vor Ort gekennzeichneten Bereich des Flurstückes 4 in der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 11 sowie auf dem am Schilf angrenzenden Wiesenbereich innerhalb des Flurstückes 18 der Gemarkung Warnow, Flur 1,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 13
bleibt das Befahren des Sees mit der Maßgabe, dass
a)
das Benutzen anderer Fahrzeuge als Ruderboote ohne Segel,
b)
das Befahren außerhalb der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres,
c)
das Befahren des in den in § 2 Abs. 4
genannten Karten schraffiert gekennzeichneten Bereiches der südlichen Bucht,
d)
das Befahren der Wasserfläche innerhalb eines 50 Meter-Bereiches von der Ufer- oder Röhrichtkante entfernt sowie innerhalb eines 50 Meter-Bereiches um die Inseln,
e)
das An- und Ablegen außerhalb der genehmigten Stege sowie der Grundstücke der Gemarkung Warnow, Flur 1, Flurstücke 144/10, 144/5, 144/11, 144/12, 144/13, 1/1, 2, 3, 4/2, 5/4, 6/11, 6/8, 8/9, 8/11 mit mehr als einem Boot je Grund stück oder Steg
untersagt sind,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7 und 14
bleibt das Mähen und Betreten eines höchstens einen Meter breiten Streifens als Zugang zum See an dem vor den unter Nummer 9 Buchstabe e aufgeführten Flurstücken befindlichen Uferbereich,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 14
bleibt das Betreten der Wiesenbereiche an der Ortslage Santow vom 1. November bis 30. April innerhalb der Flurstücke 74, 75, 76/1, 78 bis 93, 99, 149 und 160/1 der Gemarkung Santow, Flur 1 sowie innerhalb der Flurstücke 53, 60 und 76 der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 18,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 7, 13, 14 und 15
bleibt die Unterhaltung der Gewässer im Sinne des Schutzzwecks des Gebietes, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist, mit der Maßgabe, dass
a)
die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jährlich schriftlich abzustimmen sind oder
b)
die Maßnahmen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan durchgeführt werden,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 14 und 15
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
14.
nach § 4 Satz 2 Nr. 14 und 15
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
15.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12, 13, 14 und 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
16.
nach § 4 Satz 2 Nr. 20
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
17.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung oder Neuansaat ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2
die Düngung der Ackerflächen oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde vornimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Bruchwaldbereiche forstlich nutzt,
6.
entgegen § 5 Nr. 8
außerhalb der genannten Bereiche lagert,
7.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe a
den See mit anderen Fahrzeugen als mit Ruderbooten ohne Segel befährt,
8.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe b
den See außerhalb der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober befährt,
9.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe c
den genannten Bereich der südlichen Bucht befährt,
10.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe d
die Wasserfläche innerhalb eines 50 Meter-Bereiches von der Ufer- oder Röhrichtkante entfernt oder innerhalb eines 50 Meter-Bereiches um die Inseln befährt,
11.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe e
außerhalb der genehmigten Stege oder der genannten Grundstücke oder mit mehr als einem Boot je Grundstück oder Steg an- oder ablegt,
12.
entgegen § 5 Nr. 12 Buchstabe a
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne ein-vernehmliche schriftliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
Fischbesatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
die Zufütterung durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich oder ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ausübt,
4.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe a
außerhalb der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober vom Boot aus angelt,
5.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe b
innerhalb eines 100 Meter-Bereiches von der Ufer- oder Röhrichtkante entfernt oder innerhalb eines 100 Meter-Bereiches um die Inseln angelt,
6.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe c
das Nachtangeln ab 2 Uhr morgens ausübt,
7.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe d
zum Angeln den genannten Bereich der südlichen Bucht befährt,
8.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe e
zum Angeln an den Ufern anlegt,
9.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe f
andere Boote als Ruderboote ohne Segel benutzt,
10.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe g
die Einsatzstelle der Boote ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festlegt,
11.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe a
außerhalb der genannten Bereiche angelt,
12.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe b
die Röhrichtbestände betritt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 Nr. 11, § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Absatz 3 Satz 6 Nr. 11, § 3 Abs. 4 Nr. 11, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Santower See" sowie § 6 Abs. 4 Nr. 11 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 (GVOBl. M-V S. 674), außer Kraft.
Schwerin, den 7. Januar 2003
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. S. 128 (Karte) ist nicht abgebildet
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