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    DE - Landesrecht Hamburg
    die Entschädigung der Mitglieder.
    (9) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei der Entscheidung über Anträge, bei denen eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.
    (10) Die Anfragen und eingehenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Kommission berichtet über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten jährlich im Hamburger Ärzteblatt.

    § 11 Schlichtung

    (1) Jede Kammer bildet zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 einen Schlichtungsausschuss durch Satzung (Schlichtungsordnung), der sich mit der Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen Kammermitgliedern und Dritten befasst. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen.
    (2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern soll der Schlichtungsausschuss von Amts wegen oder auf Antrag einer oder eines der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Erhebt eine oder einer der Beteiligten jedoch bei Beginn des Schlichtungsversuchs ausdrücklich Widerspruch, so darf der Schlichtungsausschuss nicht tätig werden. Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und einer oder einem Dritten darf der Schlichtungsausschuss nur auf Antrag einer oder eines Beteiligten mit Zustimmung der oder des anderen Beteiligten tätig werden. Das Nähere regelt jeweils die Satzung nach Absatz 1 Satz 1.
    (3) Misslingt der Schlichtungsversuch, so erlässt der Schlichtungsausschuss in Angelegenheiten, über welche die Parteien einen Vergleich zu schließen berechtigt sind, einen Schiedsspruch, wenn sich die Beteiligten nach dem Misslingen des Schlichtungsversuchs unter Verzicht auf anderweitige Rechtsverfolgung schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen. Eine Unterwerfung vor Beginn des Schlichtungsverfahrens ist unwirksam. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden entsprechende Anwendung.
    (4) Die Ärztekammer errichtet eine Gutachterstelle zur Prüfung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtung durch Satzung (Satzung zur Einrichtung und zum Verfahren der Kommission der Ärztekammer Hamburg zur Begutachtung von Vorwürfen ärztlicher Behandlungsfehler). Den übrigen Kammern steht es frei, eine Gutachterstelle zu errichten. Soweit sie gebildet wird, sind in der Satzung insbesondere zu regeln:
    1.
    die Aufgaben und Zuständigkeiten,
    2.
    die Voraussetzungen für das Tätigwerden,
    3.
    die Zusammensetzung,
    4.
    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
    5.
    das Verfahren,
    6.
    die Antragsberechtigung,
    7.
    die Kosten des Verfahrens,
    8.
    die Entschädigung der Mitglieder,
    9.
    die Information der Kammermitglieder über die getroffenen Entscheidungen.
    Die Kammern nach den Sätzen 1 und 2 können mit anderen Kammern, grundsätzlich desselben Heilberufs, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Gutachterstellen schaffen oder sich ihnen anschließen.

    § 12 Beiträge und Gebühren

    (1) Die Kammern erheben von ihren Kammermitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten, Beiträge durch Satzung (Beitragsordnung). Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
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