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    DE - Landesrecht Hamburg
    (2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Volksinitiative und gegebenenfalls den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Bürgerschaft sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. Für den Wortlaut der Vorlage der Volksinitiative und ihrer Stellungnahme tragen die Initiatoren die Verantwortung, die Bürgerschaft ist für ihre Vorlage und für ihre Stellungnahme verantwortlich. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet auf das Informationsheft keine Anwendung.

    § 19a Rücknahme des Volksbegehrens

    (1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.
    (2)
    1
    Der Senat stellt die Rücknahme fest.
    2
    Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.

    § 20 Stimmrecht

    (1)
    1
    Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
    2
    Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen.
    3
    Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden.
    (2) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.

    § 21 Stimmzettel

    (1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.
    (2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden.
    (3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
    (4) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.

    § 22 Stimmabgabe

    (1)
    1
    Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung.
    2
    Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.
    (2) Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit »Ja« oder »Nein« beantworten.
    (3)
    1
    Die Abstimmung ist geheim.
    2
    Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
    3
    Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.
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