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    DE - Landesrecht RLP
    Hinsichtlich der Umsetzung dieser Vereinbarung auf den Luftwaffenstützpunkten Spangdahlem und Ramstein kommen die Parteien überein, pro Stützpunkt je eine Projektgruppe zu bilden. Neben den Vertragsparteien können in diesen beiden Gruppen folgende staatliche Stellen vertreten sein:
    die Oberfinanzdirektion Koblenz,
    die entsprechenden Bundesvermögensämter,
    die zuständige Wehrbereichsverwaltung
    sowie die Standortverwaltungen.
    Die Projektausführungsgruppen können darüber hinaus nach Bedarf durch Vertreter anderer Landes- oder Bundesbehörden ergänzt werden.

    § 7

    USAFE wird alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten entsprechend den verfügbaren Mitteln und der Haushaltsverfahren der Regierung der Vereinigten Staaten so zügig wie möglich begleichen.

    § 8

    Sollte aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen, die Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahmen gem. Anlage B nicht vollständig möglich sein und sich die komplette Räumung der Rhein-Main Air Base Frankfurt dadurch verzögern, werden sich die Parteien nach besten Kräften um die schnellstmögliche Durchführung der anstehenden Maßnahmen bemühen.
    USAFE wird in diesem Fall jedoch in dem Umfang Teilverlagerungen vornehmen, wie es die durchgeführten Maßnahmen ermöglichen, um der FAG die für die Zwecke des zivilen Luftverkehrs benötigten Flächen so zeitgerecht wie möglich zur Verfügung zu stellen.

    § 9

    1.
    Die Vereinbarung ergänzt die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August und vom 26. November 1959 zwischen dem Bund und der FAG, einschließlich seiner Nachträge, den Schriftwechsel zwischen General Timberlake und dem Bundesfinanzministerium vom 10. und 18. November 1959 und die Grundsatzvereinbarung. Nach Abschluss der Verlegung wird der Vertrag vom 24. August/26. November 1959 aufgehoben.
    2.
    Die Rückgabe von Flächen und Teilflächen an die FAG gemäß dieser Vereinbarung wird durch weitere Nachträge zum Vertrag vom 24. August/26. November 1959 dokumentiert.
    3.
    Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August/ 26. November 1959, einschließlich seiner Nachträge, sowie der in vorstehender Ziffer 1 genannte Schriftwechsel und die Grundsatzvereinbarung bis zur vollständigen Rückgabe der Flächen gemäß dieser Vereinbarung.

    § 10

    Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrates der FAG, der zuständigen Gremien der Stadt Frankfurt zu der Vereinbarung zwischen ihr und der FAG gem. § 2 Ziff. 1 lit. b, des Hessischen Landtags, des Ministerrates des Landes Rheinland-Pfalz sowie des Headquarters USAFE, wobei die Zustimmung des Headquarters USAFE die nach US-Recht vorgesehene Überprüfung voraussetzt.

    § 11

    1.
    Die Anlagen A - C sind fester Bestandteil dieser Vereinbarung.
    2.
    Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    3.
    Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
    4.
    Diese Vereinbarung wird in 12 Urschriften erstellt, pro Partei sowie für die Stadt Frankfurt je eine deutsche und englische Textfassung.
    Frankfurt am Main, den 27.07.1999
    Für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen
    Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die US Luftstreitkräfte in Europa, vertreten durch den stellvertretenden Befehlshaber
    Für die Flughafen Frankfurt/Main AG, vertreten durch den Vorstand
    Für das Land Hessen vertreten durch das Finanzministerium
    Für das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch das Finanzministerium
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