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    AgrarOLkG
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof

    Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

    § 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid

    Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.

    § 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

    Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.

    Unterabschnitt 3

    Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

    § 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht

    Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.

    § 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

    (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
    1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),
    2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).
    (2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

    Kapitel 2

    Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen

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