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    WaldorfHRealPrO RP 2009
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    DE - Landesrecht RLP
    (2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einer Aufsichtsarbeit die Note „ungenügend" oder in zwei Aufsichtsarbeiten die Note „mangelhaft" erhalten, so ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, sofern nicht die unter „ausreichend" benoteten Aufsichtsarbeiten durch besser bewertete Aufsichtsarbeiten wie folgt ausgeglichen werden:
    1.
    die Note „ungenügend" durch zwei Noten „befriedigend" oder eine Note „gut" oder „sehr gut",
    2.
    die beiden Noten „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder eine Note „gut" oder „sehr gut".
    (3) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so findet eine mündliche Prüfung nicht statt. Die gesamte Prüfung ist dann nicht bestanden.
    (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt der Schülerin oder dem Schüler die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung unverzüglich mit.

    § 13 Durchführung und Ergebnis der mündlichen Prüfung

    (1) Die mündliche Prüfung wird von dem für das betreffende Fach zuständigen Fachprüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 15 Minuten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.
    (2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vor der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses so rechtzeitig vorgelegt, dass dieses sich eingehend mit den Prüfungsaufgaben befassen und über ihre Angemessenheit entscheiden kann.
    (3) Die Prüfungsaufgaben werden der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorgelegt. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt etwa 15 Minuten. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied verlängert werden, insbesondere wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Fach erforderlich ist. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, dürfen sich die Schülerinnen und Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für ihre Ausführungen machen.
    (4) Das Prüfungsgespräch führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
    (5) Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses setzt nach Anhören der Fachprüferin oder des Fachprüfers und der Protokollführerin oder des Protokollführers die Note der mündlichen Prüfung fest.
    (6) Über jede mündliche Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine gesonderte Niederschrift. Sie muss die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und der Schülerin oder des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die erteilte Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben mit beigegebenen Bearbeitungsunterlagen sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
    (7) Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung zugelassen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung teilnehmen. Soweit die Lehrkräfte der Schule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers als Zuhörerinnen und Zuhörer an der Beratung und Leistungsbewertung teilnehmen, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    (8) Mitglieder des Schulelternbeirats, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder eine Vertreterin oder ein Vertreter und, mit Genehmigung der Schulbehörde, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und Leistungsbewertung; die Schülerin oder der Schüler kann ihre Anwesenheit ablehnen.
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