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Prüfungsordnung für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen Vom 2. Juli 2009

Prüfungsordnung für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen Vom 2. Juli 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Prüfungsordnung für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen vom 2. Juli 200901.08.2009
Inhaltsverzeichnis01.08.2009
Eingangsformel01.08.2009
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2009
§ 1 - Zweck der Prüfungen01.08.2009
§ 2 - Ort und Zeit der Prüfungen01.08.2009
§ 3 - Prüfungsausschüsse, Fachprüfungsausschüsse01.08.2009
§ 4 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.08.2009
Abschnitt 2 - Durchführung der Prüfungen, Prüfungsergebnis01.08.2009
§ 5 - Umfang und Gliederung der Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife01.08.2009
§ 6 - Umfang und Gliederung der Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I01.08.2009
§ 7 - Zulassung01.08.2009
§ 8 - Art der schriftlichen Prüfung01.08.2009
§ 9 - Aufgabenstellung01.08.2009
§ 10 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2009
§ 11 - Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeiten01.08.2009
§ 12 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.08.2009
§ 13 - Durchführung und Ergebnis der mündlichen Prüfung01.08.2009
§ 14 - Bestehen der Prüfung, Gesamtergebnis01.08.2009
§ 15 - Zeugnis01.08.2009
Abschnitt 3 - Besondere Verfahrensbestimmungen01.08.2009
§ 16 - Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten01.08.2009
§ 17 - Rücktritt, Versäumnis01.08.2009
§ 18 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.08.2009
§ 19 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.08.2009
§ 20 - Wiederholung der Prüfung01.08.2009
§ 21 - Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen01.08.2009
§ 22 - Zuerkennung der Qualifikation der Berufsreife bei nicht bestandener Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I01.08.2009
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2009
§ 23 - Übergangsbestimmung01.08.2009
§ 24 - Inkrafttreten01.08.2009
Anlage 101.08.2009
Anlage 201.08.2009
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Zweck der Prüfungen
§ 2Ort und Zeit der Prüfungen
§ 3Prüfungsausschüsse, Fachprüfungsausschüsse
§ 4Bewertung der Prüfungsleistungen
Abschnitt 2 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsergebnis
§ 5Umfang und Gliederung der Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife
§ 6Umfang und Gliederung der Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I
§ 7Zulassung
§ 8Art der schriftlichen Prüfung
§ 9Aufgabenstellung
§ 10Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 12Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 13Durchführung und Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 14Bestehen der Prüfung, Gesamtergebnis
§ 15Zeugnis
Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 16Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 17Rücktritt, Versäumnis
§ 18Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 19Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 20Wiederholung der Prüfung
§ 21Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
§ 22Zuerkennung der Qualifikation der Berufsreife bei nicht bestandener Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23Übergangsbestimmung
§ 24Inkrafttreten
Aufgrund des § 11 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 223-7, wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfungen

Mit den Prüfungen kann die Qualifikation der Berufsreife oder der qualifizierte Sekundarabschluss I von Schülerinnen und Schülern an Freien Waldorfschulen erworben werden. In den Prüfungen sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie den Anforderungen entsprechen, die den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Realschulen plus gestellt sind.

§ 2 Ort und Zeit der Prüfungen

(1) Die Prüfungen finden an der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Freien Waldorfschule im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt. Auf Empfehlung der Schule kann eine Schülerin oder ein Schüler auch im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 11 oder 10 die Prüfung ablegen.
(2) Die Prüfungstermine und der Termin für die Vorlage der Aufgabenvorschläge werden von der Schulbehörde nach Anhörung der Freien Waldorfschule festgesetzt und bekannt gegeben.

§ 3 Prüfungsausschüsse, Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungen werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von Prüfungsausschüssen durchgeführt. Für die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und für die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I sind getrennte Prüfungsausschüsse zu bilden. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
1.
dem von der Schulbehörde bestellten vorsitzenden Mitglied,
2.
der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der jeweiligen Freien Waldorfschule als stellvertretendem vorsitzendem Mitglied,
3.
den vorsitzenden Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse (Absatz 2).
(2) Für jedes Prüfungsfach wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beruft für jeden Fachprüfungsausschuss ein vorsitzendes Mitglied, das Lehrkraft einer öffentlichen Realschule plus oder Integrierten Gesamtschule - für die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I mit Erfahrungen im Unterricht der Klassenstufe 10 - ist, sowie zwei Lehrkräfte als Fachprüferin oder Fachprüfer und Protokollführerin oder Protokollführer. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Lehrkraft der Freien Waldorfschule, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Fach zuletzt unterrichtet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Freien Waldorfschule.
(3) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Prüfungsausschüsse und die Fachprüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde kann - auch zeitweise - bei einer Prüfung oder Sitzung des Prüfungsausschusses oder Fachprüfungsausschusses beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Übernimmt sie oder er den Vorsitz, so übt sie oder er anstelle des vorsitzenden Mitglieds das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend für das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bei Prüfungen und Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse.
(6) Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Fachprüfungsausschüsse können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Fachprüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben sie sich gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind nicht zulässig.

Abschnitt 2 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsergebnis

§ 5 Umfang und Gliederung der Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife

(1) Die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife erstreckt sich auf insgesamt sechs der in Absatz 2 genannten Fächer.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.
Deutsch, Mathematik, Englisch; die Schulbehörde kann im Einzelfall eine andere Fremdsprache als Englisch als Prüfungsfach zulassen,
2.
Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde oder alternativ Gesellschaftslehre, Biologie, Physik, Chemie,
3.
Religion/Ethik, Musik, Bildende Kunst, Sport.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil, und zwar in eine
1.
schriftliche Prüfung
a)
in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in Englisch oder einer anderen zugelassenen Fremdsprache und
b)
in einem Fach aus Absatz 2 Nr. 2 oder an dessen Stelle im Fach Religion/Ethik, jeweils nach Wahl der Schülerin oder des Schülers;
2.
mündliche Prüfung
in zwei Fächern aus Absatz 2 Nr. 2 und 3 mit Ausnahme des nach Nummer 1 Buchst, b gewählten Fachs der schriftlichen Prüfung. In jedem Fall ist mindestens ein Fach der Fächergruppe Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde, alternativ Gesellschaftslehre, und ein Fach der Fächergruppe Biologie, Physik, Chemie mündlich zu prüfen, soweit nicht in der jeweiligen Fächergruppe ein Fach bereits schriftlich geprüft ist (Nummer 1 Buchst, b). Soweit die Schülerin oder der Schüler es beantragt, ist eine mündliche Prüfung auch in den schriftlich geprüften Fächern, einschließlich des nach Nummer 1 Buchst, b gewählten Fachs, anzusetzen.
(4) Der Zeitraum zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung soll nicht mehr als vier Wochen betragen.

§ 6 Umfang und Gliederung der Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I

(1) Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I erstreckt sich auf insgesamt sechs der in Absatz 2 genannten Fächer.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.
Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache; die Schulbehörde kann im Einzelfall eine andere Fremdsprache als erste Fremdsprache zulassen,
2.
Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde oder alternativ Gesellschaftslehre, Biologie, Physik, Chemie, zweite Fremdsprache,
3.
Religion/Ethik, Musik, Bildende Kunst, Sport.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil, und zwar in eine
1.
schriftliche Prüfung
a)
in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik sowie
b)
in einem weiteren, von der Schülerin oder dem Schüler zu wählenden Fach aus Absatz 2 Nr. 2;
2.
mündliche Prüfung
in zwei Fächern aus Absatz 2 Nr. 2 und 3 mit Ausnahme des gewählten weiteren Fachs der schriftlichen Prüfung. In jedem Fall ist mindestens ein Fach der Fächergruppe Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde, alternativ Gesellschaftslehre, und ein Fach der Fächergruppe Biologie, Physik, Chemie mündlich zu prüfen, soweit nicht in der jeweiligen Fächergruppe ein Fach bereits schriftlich geprüft ist (Nummer 1 Buchst, b). Soweit die Schülerin oder der Schüler es beantragt, ist eine mündliche Prüfung auch in den schriftlich geprüften Fächern, einschließlich des nach Nummer 1 Buchst. b gewählten weiteren Fachs, anzusetzen.
(4) Der Zeitraum zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung soll nicht mehr als vier Wochen betragen.

§ 7 Zulassung

(1) Zur Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife am Ende der Klassenstufe 10, 11 oder 12 wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
die Qualifikation der Berufsreife oder eine dieser gleichwertigen Qualifikation noch nicht erworben hat,
2.
nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder eines anderen gleichwertigen Abschlusses in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern erfolglos abgelegt hat,
3.
eine Freie Waldorfschule mindestens drei Schuljahre besucht hat.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I am Ende der Klassenstufe 10, 11 oder 12 wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
den qualifizierten Sekundarabschluss I noch nicht erworben hat,
2.
nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I oder eines anderen gleichwertigen Abschlusses in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern erfolglos abgelegt hat,
3.
eine Freie Waldorfschule mindestens drei Schuljahre besucht hat.
(3) Der Antrag muss für jede Schülerin und jeden Schüler enthalten:
1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
2.
Angaben über den bisherigen Schulbesuch,
3.
eine Erklärung
a)
für die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife, dass die Qualifikation der Berufsreife oder ein anderer gleichwertiger Abschluss noch nicht erworben wurde, sowie ob, wann und wo bereits der Versuch unternommen wurde, eine Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife abzulegen,
b)
für die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I, dass der qualifizierte Sekundarabschluss I oder ein anderer gleichwertiger Abschluss noch nicht erworben wurde, sowie ob, wann und wo bereits der Versuch unternommen wurde, eine Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I abzulegen,
4.
die Angabe des weiteren Fachs der schriftlichen Prüfung und der zwei Fächer der mündlichen Prüfung,
5.
den bis zur Antragstellung von der Schülerin oder dem Schüler in den einzelnen Fächern erreichten, in Noten ausgedrückten Leistungsstand.
(4) Die Schulbehörde entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Bescheide sind zu begründen.

§ 8 Art der schriftlichen Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den vier Prüfungsfächern (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 1). Für die Prüfung sind vier Prüfungstage anzusetzen.

§ 9 Aufgabenstellung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung mit Angabe der zu nutzenden Hilfsmittel, der Lösungs- und Korrekturhinweise sowie der Bewertungsmaßstäbe werden von der Freien Waldorfschule der Schulbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Herkunft von Texten sowie vorgenommene Änderungen und Kürzungen müssen in den Aufgabenvorschlägen vermerkt werden. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten.
(2) Die Schulbehörde prüft die Aufgabenvorschläge am Maßstab der für Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Bildungsganges zu stellenden Leistungsanforderungen und entscheidet, welche Vorschläge Gegenstand der Prüfung werden. Nicht geeignete Vorschläge werden von der Schulbehörde zurückgegeben oder, falls erforderlich, nach Rücksprache mit der Freien Waldorfschule geändert oder ersetzt.
(3) Die Schulbehörde sendet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen an die Beauftragte oder den Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule. Die Umschläge sind am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler zu öffnen. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife werden im Einzelnen gestellt:
Deutsch: fünf Aufgaben, von denen die Schulbehörde drei Aufgaben auswählt, die den Schülerinnen und Schülern zur Wahl gestellt werden; für die Bearbeitung stehen drei Zeitstunden zur Verfügung;
Mathematik: zwei Aufgabengruppen zu je vier Aufgaben, von denen die Schulbehörde eine Aufgabengruppe zur Bearbeitung auswählt; für die Bearbeitung stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung;
Englisch: zwei Aufgaben, von denen die Schulbehörde eine Aufgabe zur Bearbeitung auswählt; für die Bearbeitung stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung;
weiteres Fach: je nach Art des Fachs vier Aufgaben oder Aufgabengruppen, von denen die Schulbehörde zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen auswählt, die den Schülerinnen und Schülern zur Wahl gestellt werden; für die Bearbeitung steht eine Zeitstunde zur Verfügung.
(5) Für die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I werden im Einzelnen gestellt:
Deutsch: fünf Aufgaben, von denen die Schulbehörde drei Aufgaben auswählt, die den Schülerinnen und Schülern zur Wahl gestellt werden; für die Bearbeitung stehen vier Zeitstunden zur Verfügung;
Fremdsprache: zwei Aufgaben, von denen die Schulbehörde eine Aufgabe zur Bearbeitung auswählt; für die Bearbeitung stehen drei Zeitstunden zur Verfügung;
Mathematik: zwei Aufgabengruppen zu je vier Aufgaben, von denen die Schulbehörde eine Aufgabengruppe zur Bearbeitung auswählt; für die Bearbeitung stehen vier Zeitstunden zur Verfügung;
weiteres Fach: je nach Art des Fachs vier Aufgaben oder Aufgabengruppen, von denen die Schulbehörde zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen auswählt, die den Schülerinnen und Schülern zur Wahl gestellt werden; für die Bearbeitung stehen drei Zeitstunden zur Verfügung.
(6) Hilfsmittel bedürfen der besonderen Genehmigung der Schulbehörde. Genehmigte Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsräume sind so auszuwählen, dass jede Schülerin und jeder Schüler an einem Einzeltisch arbeiten kann. Der Prüfungsraum darf von den Schülerinnen und Schülern nur einzeln verlassen werden.
(2) Während der Prüfung führen in der Regel zwei Lehrkräfte, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, die Aufsicht. Sie fertigen über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift an, in die aufzunehmen sind:
1.
Beginn und Ende der Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten, zu denen die einzelnen Schülerinnen und Schüler die Arbeiten abgegeben haben,
4.
die Zeiten, in denen einzelne Schülerinnen und Schüler den Prüfungsraum verlassen haben,
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse, Fehlanzeige ist erforderlich,
6.
die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler (als Anlage),
7.
ein Vermerk über die Belehrung nach Absatz 3.
(3) Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten werden die Schülerinnen und Schüler auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 und der §§ 18 und 19 Abs. 1 hingewiesen.
(4) Für die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Schülerinnen und Schüler tragen ihre Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite mit Druckbuchstaben ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen frei zu lassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Beilagen sind mit dem Namen der Schülerin oder des Schülers zu versehen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler geben ihre Arbeit nach Beendigung, spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit, einer oder einem der Aufsichtführenden ab und verlassen den Prüfungsraum. Die Schülerinnen und Schüler fügen der Reinschrift die Konzepte und Unterlagen einschließlich der Aufgabentexte und aller ausgegebenen Bogen bei.

§ 11 Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses korrigiert. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt in der Regel die Fachprüferin zur Erstkorrektorin oder den Fachprüfer zum Erstkorrektor; Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor ist das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Arbeit wird von der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrektor beurteilt und gemäß § 4 bewertet. Anschließend wird die Arbeit von der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor korrigiert. Die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors durch Unterschrift an oder erstellt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor der Bewertung der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors nicht an, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note fest; es kann zuvor eine weitere Lehrkraft des betreffenden Fachs gutachtlich hören. In diesem Falle wird die endgültige Beurteilung und die erteilte Note vom vorsitzenden Mitglied eingetragen und unterschrieben.
(2) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die zu beanstandenden Stellen nur durch Unterstreichen kenntlich gemacht.

§ 12 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einer Aufsichtsarbeit die Note „ungenügend" und in einer weiteren Aufsichtsarbeit eine unter „ausreichend" liegende Note oder in mehr als zwei Aufsichtsarbeiten die Note „mangelhaft" erhalten, so ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden.
(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einer Aufsichtsarbeit die Note „ungenügend" oder in zwei Aufsichtsarbeiten die Note „mangelhaft" erhalten, so ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, sofern nicht die unter „ausreichend" benoteten Aufsichtsarbeiten durch besser bewertete Aufsichtsarbeiten wie folgt ausgeglichen werden:
1.
die Note „ungenügend" durch zwei Noten „befriedigend" oder eine Note „gut" oder „sehr gut",
2.
die beiden Noten „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder eine Note „gut" oder „sehr gut".
(3) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so findet eine mündliche Prüfung nicht statt. Die gesamte Prüfung ist dann nicht bestanden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt der Schülerin oder dem Schüler die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung unverzüglich mit.

§ 13 Durchführung und Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von dem für das betreffende Fach zuständigen Fachprüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 15 Minuten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.
(2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vor der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses so rechtzeitig vorgelegt, dass dieses sich eingehend mit den Prüfungsaufgaben befassen und über ihre Angemessenheit entscheiden kann.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorgelegt. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt etwa 15 Minuten. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied verlängert werden, insbesondere wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Fach erforderlich ist. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, dürfen sich die Schülerinnen und Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für ihre Ausführungen machen.
(4) Das Prüfungsgespräch führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses setzt nach Anhören der Fachprüferin oder des Fachprüfers und der Protokollführerin oder des Protokollführers die Note der mündlichen Prüfung fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine gesonderte Niederschrift. Sie muss die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und der Schülerin oder des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die erteilte Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben mit beigegebenen Bearbeitungsunterlagen sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung zugelassen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung teilnehmen. Soweit die Lehrkräfte der Schule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers als Zuhörerinnen und Zuhörer an der Beratung und Leistungsbewertung teilnehmen, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(8) Mitglieder des Schulelternbeirats, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder eine Vertreterin oder ein Vertreter und, mit Genehmigung der Schulbehörde, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und Leistungsbewertung; die Schülerin oder der Schüler kann ihre Anwesenheit ablehnen.

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtergebnis

(1) In Fächern, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, ist Endnote die Note der jeweiligen Prüfung. In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, setzt der Prüfungsausschuss eine Endnote nach dem rechnerischen Durchschnitt beider Noten fest; ergibt sich ein Zwischenwert, so ist er unter Berücksichtigung des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers auf- oder abzurunden.
(2) In Fächern nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3, die weder schriftlich noch mündlich geprüft wurden, ist die Note der Freien Waldorfschule in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. Diese Noten müssen bis zur mündlichen Prüfung endgültig festgelegt und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens bis zum Tage der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt sein.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote „ausreichend" oder lediglich einmal die Endnote „mangelhaft" und im Übrigen mindestens die Note „ausreichend" erreicht wurde. In den übrigen Fällen ist die Prüfung bestanden, wenn die unter „ausreichend" liegenden Endnoten durch bessere Endnoten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für den Ausgleich gilt:
1.
Fächer, die schriftlich oder mündlich geprüft wurden, können nur durch schriftlich oder mündlich geprüfte Fächer ausgeglichen werden.
2.
Die Note „ungenügend" kann durch die Note „sehr gut", die Note „mangelhaft" durch die Note „sehr gut" oder „gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
3.
An die Stelle eines Ausgleichsfachs mit der Note „sehr gut" können jeweils zwei Fächer mit der Note „gut", an die Stelle eines Ausgleichsfachs mit der Note „gut" können jeweils zwei Fächer mit der Note „befriedigend" treten.
(4) In der Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife können unter „ausreichend" liegende Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nur gegenseitig ausgeglichen werden, jedoch können an die Stelle der Note „befriedigend" in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch zwei Noten „befriedigend" oder bessere Noten aus dem Bereich der übrigen geprüften Fächer treten. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
1.
in vier oder mehr Fächern,
2.
in Deutsch und Mathematik
unter „ausreichend" liegende Noten erhalten hat.
(5) In der Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I können unter „ausreichend" liegende Noten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nur gegenseitig ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
1.
in vier oder mehr Fächern,
2.
in drei Fächern, darunter Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik,
unter „ausreichend" liegende Noten erhalten hat.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an die Festlegung der Noten der Schülerin oder dem Schüler das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält von der Schulbehörde über die Freie Waldorfschule einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe.

§ 15 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Qualifikation der Berufsreife, wer die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I bestanden hat, erhält das Zeugnis des qualifizierten Sekundarabschlusses I nach dem Muster der Anlage 1 oder 2. Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule unterzeichnet und mit dem Siegel der Schulbehörde versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt mit den Prüfungsunterlagen bei der Schulbehörde.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält im Falle des Abgangs von der Schule ein von der Freien Waldorfschule ausgestelltes Abgangszeugnis, das als solches zu kennzeichnen ist. Ein Abgangszeugnis enthält weder einen Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung noch auf die erzielten Prüfungsergebnisse.

Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 16 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in ihre korrigierten Aufsichtsarbeiten und in die Niederschrift ihrer mündlichen Prüfungen nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch den Sorgeberechtigten zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein einer oder eines Beauftragten der Schulbehörde zulässig. Die Schulbehörde bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Einsichtnahme. Auszüge, Ablichtungen oder Abschriften dürfen angefertigt werden.

§ 17 Rücktritt, Versäumnis

(1) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Sind Schülerinnen oder Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so haben sie dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Durch von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend" bewertet; dies gilt auch für verweigerte Prüfungsleistungen.

§ 18 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder vom vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder danach von dem Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder vom vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder in schweren Fällen durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn Schülerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindern, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Schülerin oder des Schülers und der Aufsichtführenden. Bis zur Entscheidung setzt die Schülerin oder der Schüler die Prüfung fort, es sei denn, dass zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung ein vorläufiger Ausschluss durch die oder den Aufsichtführenden oder das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 19 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nach Aushändigung des Zeugnisses Täuschungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung abgenommen haben, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Zeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Die Schülerin oder der Schüler muss die zuletzt besuchte Klassenstufe der Freien Waldorfschule wiederholen; es gelten dann die Leistungen des zweiten Durchgangs. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 21 Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.

§ 22 Zuerkennung der Qualifikation der Berufsreife bei nicht bestandener Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I

(1) Schülerinnen und Schülern, die die Prüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I nicht bestanden haben und diese Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 nicht wiederholen wollen oder können, erkennt die Schulbehörde auf Antrag die Qualifikation der Berufsreife zu, wenn nach den von ihnen erbrachten Noten, in unveränderter Wertung, die Voraussetzungen zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife gemäß § 14 erfüllt sind.
(2) Erfüllen die von einer Schülerin oder einem Schüler erbrachten Noten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht, so finden auf ihren oder seinen Antrag zur Verbesserung dieser Noten in bis zu zwei Fächern, die in der Klassenstufe 9 der Realschule plus unterrichtet werden, Kolloquien statt. Die Kolloquien werden von der jeweiligen Fachlehrkraft und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulbehörde durchgeführt. Sie sollen jeweils die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Die Noten werden entsprechend den Anforderungen des Bildungsgangs zur Erlangung der Berufsreife durch die Fachlehrkraft und die Vertreterin oder den Vertreter der Schulbehörde festgelegt; bei Nichteinigung legt die Vertreterin oder der Vertreter der Schulbehörde die Note fest. Über den Verlauf jedes Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Vertreterin oder dem Vertreter der Schulbehörde zu unterzeichnen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmung

(1) Bis zum Schuljahr 2012/2013 können für Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife auch Lehrkräfte an öffentlichen Hauptschulen und für Prüfungen zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I auch Lehrkräfte an öffentlichen Realschulen zu vorsitzenden Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse berufen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2).
(2) Im Schuljahr 2009/2010 können auch Textiles Gestalten und Werken Prüfungsfächer im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 und von § 6 Abs. 2 Nr. 3 sein.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss an Freien Waldorfschulen vom 17. Februar 1988 (GVBl. S. 14, BS 223-7-2) außer Kraft.
Mainz, den 2. Juli 2009
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen

Anlage 1

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Anlage 2

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