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    DE - Landesrecht RLP
    für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
    2.
    für einzelne Fälle, wenn die Anwendung der Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt.
    Bei Ausnahmen für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte findet § 125 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 LBG entsprechende Anwendung.

    § 9 Einstellung im Beförderungsamt

    (1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG im Einzelfall zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
    1.
    eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes gerecht werdende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt bei einer entsprechend früheren Einstellung aufgrund ihrer oder seiner Qualifikation hätte erreichen können oder
    2.
    eine für die Laufbahn förderliche, über die Zugangsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation, insbesondere zusätzliche Bildungs- oder Ausbildungsabschlüsse, vorweisen kann.
    (2) Eine Absatz 1 Nr. 1 genügende Berufserfahrung liegt vor, wenn bei den zugrunde liegenden beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind. Hierbei können Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einbezogen werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26 LBG) auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

    § 10 Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

    Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleich zu behandeln.

    § 11 Probezeit

    (1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. Sie soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt, und zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
    (2) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die nicht bereits als hauptberufliche Tätigkeit nach § 18 berücksichtigt oder nach § 23 Abs. 4 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen bis zur Mindestprobezeit (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG) angerechnet werden, wenn die während dieser Zeiten ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten.
    (3) Die Zeit eines Urlaubs
    1.
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