LbVO
DE - Landesrecht RLP

Laufbahnverordnung (LbVO)

Laufbahnverordnung (LbVO)
*)
Vom 19. November 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10.12.2019 (GVBl. S. 353)
Fußnoten
*)
Die Laufbahnverordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (AB. EU Nr. L 93 S. 11)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Laufbahnverordnung (LbVO) vom 19. November 201014.12.2010
Inhaltsverzeichnis14.12.2010
Eingangsformel14.12.2010
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen14.12.2010
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2012
§ 2 - Leistungsgrundsatz01.07.2012
§ 3 - Förderung der Leistungsfähigkeit01.07.2012
§ 4 - Fortbildung01.07.2012
§ 5 - Regelmäßig zu durchlaufende Ämter01.07.2012
§ 6 - Grenzen der Laufbahnbefähigung01.07.2012
§ 7 - Laufbahnwechsel01.07.2012
§ 8 - Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis15.02.2018
§ 9 - Einstellung im Beförderungsamt01.07.2012
§ 10 - Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung01.07.2012
§ 11 - Probezeit01.07.2012
§ 12 - Erprobungszeit01.07.2012
§ 13 - Nachteilsausgleich15.02.2018
§ 14 - Schwerbehinderte Menschen01.07.2012
§ 15 - Beurteilung01.07.2012
Teil 2 - Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte14.12.2010
Abschnitt 1 - Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit14.12.2010
§ 16 - Grundsatz01.07.2012
§ 17 - Ausbildung01.07.2012
§ 18 - Hauptberufliche Tätigkeit01.07.2012
§ 19 - Feststellung der Befähigung01.07.2012
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung14.12.2010
§ 20 - Grundsatz01.07.2012
§ 21 - Dienstbezeichnung01.07.2012
§ 22 - Einstellungsvoraussetzungen01.07.2012
§ 23 - Vorbereitungsdienst25.06.2015
§ 24 - Laufbahnprüfung25.06.2015
Abschnitt 3 - Hochschulstudium mit Zugangsqualifikation14.12.2010
§ 25 - Anerkennung, Einführung01.07.2012
Teil 3 - Beförderung14.12.2010
§ 26 - Beförderung01.07.2012
§ 27 - Höhere Qualifikation01.07.2012
§ 28 - Ausbildungsqualifizierung25.06.2015
§ 29 - Fortbildungsqualifizierung25.06.2015
§ 30 - Dienstzeit15.02.2018
Teil 4 - Besondere Beamtengruppen14.12.2010
§ 31 - Gerichtsvollzieherdienst25.06.2015
§ 32 - Amtsanwaltsdienst01.07.2012
§ 33 - Feuerwehrtechnischer Dienst28.12.2019
Teil 5 - Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis14.12.2010
§ 34 - Übernahme von Beamtinnen und Beamten01.07.2012
§ 35 - Übernahme von Richterinnen und Richtern01.07.2012
Teil 6 - Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung14.12.2010
§ 36 - Anwendungsbereich24.02.2016
§ 37 - Anerkennung24.02.2016
§ 38 - Bewertung der Qualifikationen24.02.2016
§ 39 - Ausgleichsmaßnahmen24.02.2016
§ 40 - Eignungsprüfung24.02.2016
§ 41 - Anpassungslehrgang14.12.2010
§ 42 - Antrag und Verfahren15.02.2018
§ 43 - Berufsbezeichnung24.02.2016
§ 44 - Verwaltungszusammenarbeit28.12.2018
Teil 7 - Landespersonalausschuß, Zuständigkeiten14.12.2010
§ 45 - Landespersonalausschuss01.07.2012
§ 46 - Fortbildungsqualifizierung01.02.2015
Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen14.12.2010
§ 47 - Überleitung01.07.2012
§ 48 - Inkrafttreten01.07.2012
Anlage 101.07.2013
Anlage 2 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen01.07.2012
Anlage 3 - Vertrag01.07.2012
§ 101.07.2012
§ 201.07.2012
§ 301.07.2012
§ 401.07.2012
§ 501.07.2012
§ 601.07.2012
§ 701.07.2012
Anlage 4 - Überleitung der Laufbahnen01.07.2012
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Leistungsgrundsatz
§ 3Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 4Fortbildung
§ 5Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
§ 6Grenzen der Laufbahnbefähigung
§ 7Laufbahnwechsel
§ 8Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
§ 9Einstellung im Beförderungsamt
§ 10Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung
§ 11Probezeit
§ 12Erprobungszeit
§ 13Nachteilsausgleich
§ 14Schwerbehinderte Menschen
§ 15Beurteilung
Teil 2 Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte
Abschnitt 1 Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
§ 16Grundsatz
§ 17Ausbildung
§ 18Hauptberufliche Tätigkeit
§ 19Feststellung der Befähigung
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 20Grundsatz
§ 21Dienstbezeichnung
§ 22Einstellungsvoraussetzungen
§ 23Vorbereitungsdienst
§ 24Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Hochschulstudium mit Zugangsqualifikation
§ 25Anerkennung, Einführung
Teil 3 Beförderung
§ 26Beförderung
§ 27Höhere Qualifikation
§ 28Ausbildungsqualifizierung
§ 29Fortbildungsqualifizierung
§ 30Dienstzeit
Teil 4 Besondere Beamtengruppen
§ 31Gerichtsvollzieherdienst
§ 32Amtsanwaltsdienst
§ 33Feuerwehrtechnischer Dienst
Teil 5 Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis
§ 34Übernahme von Beamtinnen und Beamten
§ 35Übernahme von Richterinnen und Richtern
Teil 6 Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
§ 36Anwendungsbereich
§ 37Anerkennung
§ 38Bewertung der Qualifikationen
§ 39Ausgleichsmaßnahmen
§ 40Eignungsprüfung
§ 41Anpassungslehrgang
§ 42Antrag und Verfahren
§ 43Berufsbezeichnung
§ 44Verwaltungszusammenarbeit
Teil 7 Landespersonalausschuss, Zuständigkeiten
§ 45Landespersonalausschuss
§ 46Fortbildungsqualifizierung
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47Überleitung
§ 48Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 16)
Anlage 3 (zu § 41 Abs. 3)
Anlage 4 (zu § 47)
Aufgrund des § 17 Satz 2 und des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) verordnet die Landesregierung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 319, BS 2030-1 -) Anwendung. Sie gilt jedoch nicht für
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten,
3.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (§ 109 LBG) mit Ausnahme des Teils 6,
4.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie
5.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Leistungsgrundsatz

(1) Entscheidungen über Einstellung, Übertragung von Beförderungsdienstposten, Beförderung und Zulassung zur Ausbildungs- oder Fortbildungsqualifizierung sind nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Bei der Bewertung von Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen, die für die wahrzunehmenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, zu berücksichtigen.
(2) Auswahlentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Verarbeitung von Personalaktendaten gestützt werden.

§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem
1.
die Fortbildung,
2.
die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
3.
die Beurteilung,
4.
Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung (Rotation) und
7.
die Führungskräftequalifizierung.

§ 4 Fortbildung

(1) Die oberste Dienstbehörde ist verpflichtet, die Fortbildung zu fördern und zu regeln. Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen.
(2) Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1.
Einführungsfortbildung, welche die für die Übernahme neuer Aufgaben erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt,
2.
Anpassungsfortbildung, welche die für die übertragenen Tätigkeiten benötigten fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen fortlaufend an veränderte Rahmenbedingungen anpasst,
3.
Förderungsfortbildung, welche dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen dient.
(3) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre fachlichen Kenntnisse wesentlich erweitert und ihre Fähigkeiten wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höher bewerteten Aufgabenbereichen oder auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 5 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 28 und 29 nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung das nächsthöhere Einstiegsamt verliehen werden.

§ 6 Grenzen der Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung gilt nicht für solche Ämter, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.

§ 7 Laufbahnwechsel

(1) Die Entscheidung für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBG) setzt voraus, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Soweit diese noch nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, oder durch Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sind, sind sie im Rahmen einer Einführung durch Fortbildung, Unterweisung oder andere geeignete Maßnahmen zu vermitteln.
(2) Die Übertragung von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist, ist nur zulässig, wenn die Vorbildung oder Ausbildung nachgewiesen oder nachgeholt worden ist.

§ 8 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Das Nähere zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG für die Berufung in ein Beamtenverhältnis festgelegten Altersgrenzen (Höchstaltersgrenzen) regeln die Absätze 2 bis 5.
(2) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
1.
bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
2.
bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und
3.
bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
(3) Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich bei früheren Beamtinnen und Beamten eines rheinland-pfälzischen Dienstherrn, die nicht nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind, um die bisher bei demselben Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
(4) Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich für schwerbehinderte Menschen um drei Jahre. Hat die Bewerberin oder der Bewerber mindestens
1.
ein Kind unter 18 Jahren betreut,
2.
ein im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren gepflegt oder
3.
eine im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG LBG pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gepflegt,
erhöhen sich die Höchstaltersgrenzen um die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeiten, insgesamt jedoch höchstens um drei Jahre; die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben. Die Sätze 1 und 2 finden nebeneinander Anwendung; hierbei können insgesamt jedoch höchstens vier Jahre berücksichtigt werden.
(5) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde weitere Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar
1.
für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
2.
für einzelne Fälle, wenn die Anwendung der Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt.
Bei Ausnahmen für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte findet § 125 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 LBG entsprechende Anwendung.

§ 9 Einstellung im Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG im Einzelfall zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes gerecht werdende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt bei einer entsprechend früheren Einstellung aufgrund ihrer oder seiner Qualifikation hätte erreichen können oder
2.
eine für die Laufbahn förderliche, über die Zugangsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation, insbesondere zusätzliche Bildungs- oder Ausbildungsabschlüsse, vorweisen kann.
(2) Eine Absatz 1 Nr. 1 genügende Berufserfahrung liegt vor, wenn bei den zugrunde liegenden beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind. Hierbei können Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einbezogen werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26 LBG) auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 10 Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleich zu behandeln.

§ 11 Probezeit

(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. Sie soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt, und zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
(2) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die nicht bereits als hauptberufliche Tätigkeit nach § 18 berücksichtigt oder nach § 23 Abs. 4 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen bis zur Mindestprobezeit (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG) angerechnet werden, wenn die während dieser Zeiten ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten.
(3) Die Zeit eines Urlaubs
1.
ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2.
für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder
3.
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe ist bis zur Mindestprobezeit anzurechnen, wenn eine den Laufbahnaufgaben gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist.
(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

§ 12 Erprobungszeit

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte in den Tätigkeiten des übertragenen Dienstpostens oder eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband oder während eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 in Tätigkeiten bewährt hat, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

§ 13 Nachteilsausgleich

(1) Eine Beförderung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass
1.
die Beamtin sich
a)
innerhalb von sechs Monaten oder
b)
im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin
nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und
2.
diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.
Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
1.
durch die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
2.
durch die Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder
3.
durch die Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Geburt die Beendigung der Betreuung oder Pflege tritt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 verkürzt sich die Dauer der Beförderungsverbote nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG jeweils um den Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt werden. Für die Pflege eines Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Wenn die Probezeit durch eine Elternzeit oder einen Urlaub nach § 76 Abs. 1 oder § 76a LBG unterbrochen worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Eine Beförderung nach § 23 Abs. 4 LBG setzt voraus, dass
1.
Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), auch jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 10 Satz 2, § 12 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 ArbPlSchG, mit § 8 a SVG oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG), angemessen sind oder
2.
ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.
(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG verkürzt sich jeweils
1.
beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, um Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14 b oder § 14 c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie um weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, für diese jedoch höchstens um ein Jahr, und
2.
beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

§ 14 Schwerbehinderte Menschen

(1) Bei Entscheidungen über Besetzung von Dienstposten und Zulassung zur Ausbildungs- oder Fortbildungsqualifizierung ist § 9 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind dem schwerbehinderten Menschen die seiner Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
(3) Der Dienstposten des schwerbehinderten Menschen hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 15 Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
(2) Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2 Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte

Abschnitt 1 Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

§ 16 Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zum zweiten, dritten oder vierten Einstiegsamt einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch die zu einem Beruf befähigende Ausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit erworben wird und in Teil 4 oder Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 Ausbildung

(1) Die zu einem Beruf befähigende Ausbildung muss in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt ist von den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu fordern.

§ 18 Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1.
im zweiten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre,
2.
im dritten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und sechs Monate und
3.
im vierten Einstiegsamt mindestens drei Jahre und sechs Monate.
Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zwei Jahre gekürzt werden; dies gilt nicht, wenn das Hochschulstudium durch Promotion abgeschlossen wird.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss
1.
nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
2.
fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
3.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
4.
im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.
Sie kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden sein.

§ 19 Feststellung der Befähigung

Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Einstiegsamt der Laufbahn erfüllt sind. In der Feststellung ist auch die Fachrichtung (§ 14 Abs. 2 LBG) zu bezeichnen.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 20 Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zu den Einstiegsämtern einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch
1.
einen Vorbereitungsdienst oder
2.
einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung
erworben wird.

§ 21 Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
1.
zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“,
2.
zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“,
je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.

§ 22 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die für das dritte und vierte Einstiegsamt geforderten Hochschulabschlüsse müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

§ 23 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert für den Zugang zum
1.
ersten Einstiegsamt einer Laufbahn sechs Monate,
2.
zweiten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens ein Jahr und sechs Monate,
3.
dritten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens drei Jahre und
4.
zum vierten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre.
(2) Der für den Zugang zum dritten Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule geleistet, der aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von mindestens einjähriger Dauer.
(3) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann abweichend von Absatz 2 auf eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Hochschulstudiums nachgewiesen worden ist. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können förderliche Zeiten eines mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Zeiten eines bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisenden Bildungsabschlusses dürfen nicht angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.
(5) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

§ 24 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt kann auch mit der Feststellung abschließen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Prüfungsnoten „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht.
(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Laufbahnprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 2 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:
sehr gut (1) = 15, 14 Punkte,
gut (2) = 13, 12, 11 Punkte,
befriedigend (3) = 10, 9, 8 Punkte,
ausreichend (4) = 7, 6, 5 Punkte,
mangelhaft (5) = 4, 3, 2 Punkte,
ungenügend (6) = 1, 0 Punkte;
der Prüfungsnote nach Absatz 2 Satz 2 sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:
nicht ausreichend (5) = 4, 3, 2, 1, 0 Punkte.
(4) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) kann neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen werden:
A = die besten 10 v. H,
B = die nächsten 25 v. H,
C = die nächsten 30 v. H,
D = die nächsten 25 v. H,
E = die nächsten 10 v. H.
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens die beiden diesem unmittelbar vorangegangenen Abschlusslehrgänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.
(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden kann.

Abschnitt 3 Hochschulstudium mit Zugangsqualifikation

§ 25 Anerkennung, Einführung

(1) Ein unmittelbar für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium bedarf der Anerkennung durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, um die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LBG ohne eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Vorbereitungsdienst zu erfüllen.
(2) Wird zum Ausgleich berufspraktischer Defizite eine Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert, erfolgt diese in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.

Teil 3 Beförderung

§ 26 Beförderung

(1) Bei Zugang zum dritten Einstiegsamt darf ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden; bei Fachrichtungen, in denen das Eingangsamt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zugewiesen ist, ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückzulegen. Bei Zugang zum vierten Einstiegsamt gilt für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder eines Amtes mit höherem Grundgehalt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend.
(2) Über Ausnahmen von den Dienstzeiten für Beförderungen nach Absatz 1 entscheidet
1.
bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium,
2.
bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oder der Dienstvorgesetzte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder, falls diese keine oberste Landesbehörde ist, der ihr übergeordneten obersten Landesbehörde.

§ 27 Höhere Qualifikation

(1) Beamtinnen und Beamten, die die für das dritte oder vierte Einstiegsamt erforderliche Hochschulbildung erworben haben, kann das jeweilige Einstiegsamt verliehen werden, wenn sie an einem auf einer Stellenausschreibung beruhenden Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
1.
die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit abgeleistet haben oder
2.
an einem für das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teilgenommen und die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden haben.
Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des neuen Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verleihung des auf das jeweilige Einstiegsamt folgenden Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe 10 oder 14 der Besoldungsordnung A, wenn die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Einstiegsamt bereits im Rahmen des § 5 erreicht hat.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 28 Ausbildungsqualifizierung

(1) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten oder dritten Einstiegsamt erfüllen, können in die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter befördert werden, wenn sie die für das betreffende Einstiegsamt eingerichtete Ausbildung nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Zur Ausbildungsqualifizierung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, wer sich in einer Dienstzeit entsprechend bewährt hat. Die Dienstzeit beträgt für Beamtinnen und Beamte,
1.
die im ersten Einstiegsamt eingestellt wurden, mindestens zwei Jahre,
2.
die im zweiten Einstiegsamt eingestellt wurden oder die erforderliche Qualifikation für die dem zweiten Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter im Wege der Ausbildungs- oder Fortbildungsqualifizierung erworben haben, mindestens drei Jahre.
(3) Kommen mehrere Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht, ist eine behördeninterne Ausschreibung vorzunehmen.
(4) Die Ausbildungsqualifizierung ist ausgeschlossen, wenn für das höhere Einstiegsamt eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(5) Soweit Beamtinnen und Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter gefordert werden, erworben haben, kann die Ausbildung nach Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) gekürzt werden; durch die Kürzung darf das Ziel der Ausbildungsqualifizierung nicht gefährdet werden.

§ 29 Fortbildungsqualifizierung

(1) Beamtinnen und Beamte können zur Fortbildungsqualifizierung für das dem nächsthöheren Einstiegsamt folgende Beförderungsamt derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich entsprechend bewährt haben. § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen haben unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung an die typischerweise vorhandene förderliche Berufserfahrung anzuknüpfen, die in der Laufbahn ab dem jeweiligen Einstiegsamt erworben worden ist. Sie bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab dem nächsthöheren Einstiegsamt der jeweiligen Fachrichtung vor und können sich über mehrere Ämter erstrecken. Die Ausgestaltung der Systeme der Fortbildungsqualifizierung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, die dabei im angemessenen Umfang die teilweise Anrechnung von Fortbildungen nach § 4 als Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung vorsehen kann.
(3) Nach Beendigung der Maßnahmen sind der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsqualifizierung und das auf dieser Grundlage erreichbare Beförderungsamt festzustellen.

§ 30 Dienstzeit

(1) Dienstzeiten im Sinne dieser Verordnung rechnen von der Beendigung der Probezeit.
(2) Zeiten ohne Dienstbezüge gelten nicht als Dienstzeiten. Als Dienstzeiten anzurechnen sind die Zeiten
1.
eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
2.
eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband gewährt wurde,
3.
eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3,
4.
eines Urlaubs nach § 76 oder § 76a LBG,
5.
einer Elternzeit nach den §§ 19 a bis 19 f der Urlaubsverordnung,
6.
eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften, soweit dieses zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat,
7.
eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstes, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 5 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zugrunde gelegt; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

Teil 4 Besondere Beamtengruppen

§ 31 Gerichtsvollzieherdienst

(1) Zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst kann zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug bestanden hat.
(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und acht Monate. Vor Beginn der Ausbildung liegende Zeiten einer erfolgreichen Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst können angerechnet werden.
(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst abzulegen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs Beamtinnen und Beamten, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben und nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden sind, die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst zuerkannt werden.

§ 32 Amtsanwaltsdienst

(1) Zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.
(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und drei Monate. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Amtsanwaltsprüfung abzulegen.

§ 33 Feuerwehrtechnischer Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt (§ 17 Abs. 2) erfüllen, werden während der Probezeit 18 Monate in die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit eine fachbezogene Prüfung ab; § 18 findet keine Anwendung. In den übrigen Fällen erfolgt der Zugang zum zweiten Einstiegsamt über einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Bildungsvoraussetzungen für das dritte Einstiegsamt (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) erfüllen, werden während einer hauptberuflichen Tätigkeit von zwei Jahren in die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit eine fachbezogene Prüfung ab. In den übrigen Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt gilt Absatz 2 entsprechend.

Teil 5 Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis

§ 34 Übernahme von Beamtinnen und Beamten

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Einführung nach § 16 Abs. 2 LBG erforderlich ist, hat neben den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, auch die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden Laufbahn bewährt hat.
(4) Bei der Wiedereinstellung früherer Landesbeamtinnen und Landesbeamter gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 35 Übernahme von Richterinnen und Richtern

Wechseln Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R in die Laufbahn Verwaltung und Finanzen, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

Teil 6 Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

§ 36 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 37 bis 44 gelten für die von Antragstellerinnen und Antragstellern aus Mitgliedstaaten angestrebte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1.
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
3.
jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 37 Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, oder die gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn sie
1.
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
2.
im Vergleich zu der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit nach § 38 aufweisen.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, mindestens ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise
1.
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
2.
bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die einjährige Berufserfahrung nach Satz 1 darf nicht gefordert werden, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs bestätigen.
(3) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) gewährt im Einzelfall auf entsprechenden Antrag einen partiellen Zugang zu einer Laufbahn, wenn
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Rheinland-Pfalz ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Defizite so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt einer Laufbahn in Rheinland-Pfalz zu durchlaufen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Rheinland-Pfalz von der Laufbahnbefähigung erfassten Tätigkeiten trennen lässt; dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

§ 38 Bewertung der Qualifikationen

(1) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikationsnachweise ausgeübt wurde, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird.
(2) Ein Defizit liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sind, oder
2.
die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn sich die in Rheinland-Pfalz für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) die Anerkennung eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, als Zugangsvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt einer Laufbahn ablehnen.

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein Defizit festgestellt, ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer bestandenen Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind
1.
Qualifikationsnachweise als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
2.
Qualifikationsnachweise nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Festlegung durch die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt oder erfolgreich an einem Anpassungslehrgang teilgenommen hat,
3.
Qualifikationsnachweise nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG als Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt einer Laufbahn nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt und erfolgreich an einem Anpassungslehrgang teilgenommen hat.

§ 40 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung ist ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung sind.
(3) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungsleistungen werden nach der in § 24 Abs. 2 festgelegten Notenskala bewertet. Ist das Gesamtergebnis schlechter als „ausreichend“, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.
(4) Zuständig für die Durchführung der Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss, der bei der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle eingerichtet wird; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird.
(5) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung des Wahlrechts nach § 39 Abs. 1 oder dem Zugang der Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.

§ 41 Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits von der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) festgelegt. Der Anpassungslehrgang wird von der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) durchgeführt. Diese kann, soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) bestimmte zuständige Ausbildungsbehörde mit der Durchführung des Anpassungslehrgangs beauftragen. Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern und soll, soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, dessen Dauer nicht überschreiten.
(3) Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt sich nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Vertrag.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen.
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der in § 24 Abs. 2 und 3 festgelegten Notenskala bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für eine theoretische Zusatzausbildung doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt.
(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 42 Antrag und Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch an die nach § 26 LBG für die Gestaltung der angestrebten Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu richten; diese kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
3.
Qualifikationsnachweise,
4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
5.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen,
6.
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen hervorgehen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
7.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten des Ausbildungsnachweises,
8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.
(4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen, an der Richtigkeit von Angaben oder an der zutreffenden Übersetzung kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden. Bestehen berechtigte Zweifel, kann die zuständige Behörde (Absatz 1) von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch nach Satz 3 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(5) Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen; ihr oder ihm ist gegebenenfalls gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(6) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen der automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Der Bescheid ist, außer bei sofortiger Anerkennung, zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen und dem nach § 39 Abs. 1 bestehenden Wahlrecht enthalten. Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, muss der Bescheid folgende weitere Informationen enthalten:
1.
das Niveau der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn verlangten und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
2.
die wesentlichen Unterschiede nach § 38 Abs. 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(7) Die Verfahrensfristen nach den Absätzen 5 und 6 laufen ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag oder ein fehlendes Dokument bei der zuständigen Behörde (Absatz 1) oder bei einem einheitlichen Ansprechpartner (Absatz 2) einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne des Absatzes 4 hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 6.
(8) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
1.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
2.
die Voraussetzungen der §§ 37 und 39 nicht erfüllt sind,
3.
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat, oder
4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

§ 43 Berufsbezeichnung

Sofern mit der Anerkennung der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. Bei Gewährung eines partiellen Zugangs wird die für die berufliche Tätigkeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung mit deutscher Übersetzung geführt.

§ 44 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die nach § 42 Abs. 1 zuständigen Behörden arbeiten mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eng zusammen und leisten diesen Amtshilfe. Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Rheinland-Pfalz hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den anderen Mitgliedstaaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.
(2) In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren. Auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind diesen alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

Teil 7 Landespersonalausschuß, Zuständigkeiten

§ 45 Landespersonalausschuss

Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren
1.
zu der Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber (§ 18 Abs. 2 LBG) und
2.
zu der Zertifizierung der einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung (§ 21 Abs. 3 Satz 4 LBG).

§ 46 Fortbildungsqualifizierung

(1) Die Feststellung nach § 29 Abs. 3 trifft
1.
bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde,
2.
bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und
3.
bei den Beamtinnen und Beamten der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Fortbildungsqualifizierung (§ 29 Abs. 1) ist der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. Hierbei ist mitzuteilen, welches System der Fortbildungsqualifizierung zur Anwendung kommen soll.

Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47 Überleitung

Die am 30. Juni 2012 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der Anlage 4 in die Laufbahnen nach § 14 Abs. 2 LBG übergeleitet.

§ 48 Inkrafttreten

(1) Die §§ 8, 36 bis 44 und 45 Nr. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-Laufbahnbefähigung-Anerkennungsverordnung vom 14. Dezember 1999 (GVBl. S. 451, BS 2030-9) außer Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 2030-5, außer Kraft.
Mainz, den 19. November 2010
Der Ministerpräsident Kurt Beck

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1)
Folgende Ämter brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden:
1.
ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R im Falle der Ernennung
zur Direktorin oder zum Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau,
zur Direktorin oder zum Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung,
zur Direktorin oder zum Direktor einer Verwaltungsfachhochschule,
zur Ersten Direktorin oder zum Ersten Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung,
zur Finanzpräsidentin oder zum Finanzpräsidenten,
zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Landeskriminalamtes oder
zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Statistischen Landesamtes,
2.
die Ämter, die durch eine Fußnote in der Landesbesoldungsordnung A mit einer Amtszulage ausgestattet sind, und
3.
die Ämter der Besoldungsordnung B.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 auf Richterinnen und Richter nach § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes brauchen die Ämter, die durch eine Fußnote in der Besoldungsordnung R mit einer Amtszulage ausgestattet sind, die Ämter ab Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung R sowie im Falle einer Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Sozialgerichts oder zur Vorsitzenden Richterin oder zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R nicht regelmäßig durchlaufen zu werden.

Anlage 2

(zu § 16)
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
Einstiegsamt 2
Fachrichtung 5:
Gesundheitsaufsichtsdienst
Befähigungsnachweis als Desinfektorin oder Desinfektor und Abschlussprüfung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen sowie hauptberufliche Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher von mindestens sechs Monaten.
Fachrichtung 5:
Lebensmittelüberwachungsdienst
Hauptberufliche Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur von mindestens sechs Monaten.
Einstiegsamt 3
Fachrichtung 1:
Stenografischer Dienst
Kurzschriftprüfung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr nach der Kurzschriftprüfung.
Fachrichtung 5:
Sozialdienst
Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren.
Einstiegsamt 4
Fachrichtung 1:
Stenografischer Dienst
Kurzschriftprüfung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr nach der Kurzschriftprüfung.
Fachrichtung 2:
Dienst in der Denkmalpflege, Dienst in Museen
Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit entfällt für Bewerberinnen und Bewerber in der Denkmalpflege oder in Museen, die die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erfüllen.
Fachrichtung 5:
Ärztlicher Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 5:
Lebensmittelchemischer Dienst
Befähigungsnachweis als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, bei einem mit einer Prüfung abgeschlossenen förderlichen Zusatzstudium von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 5:
Pharmazeutischer Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, bei einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Zusatzstudium der Fachrichtung Lebensmittelchemie von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 5:
Theologischer Dienst
Zweites theologisches Examen und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.
Fachrichtung 5:
Tierärztlicher Dienst
Prüfung für die Einstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt; Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit entfällt.
Für die Einstellung in den tierärztlichen Dienst bei dem Landesuntersuchungsamt kann an die Stelle der Prüfung für die Einstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren an einer tierärztlichen oder ärztlichen Lehr-, Forschungs- oder Versuchsanstalt treten.
Fachrichtung 5:
Zahnärztlicher Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 6:
Naturwissenschaftlicher Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren für Chemikerinnen und Chemiker mit dem Befähigungsnachweis als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.

Anlage 3

(zu § 41 Abs. 3)
Vertrag
Zwischen
________________________________________________
- vertreten durch _____________________________-
und
Frau/Herrn _____________________________________
geboren am _____________________________________
in _____________________________________________
wohnhaft _______________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Frau/Herrn __________________ wird für die Zeit vom __________ bis _____________ Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des § 41 der Laufbahnverordnung die Kenntnisse und Fähigkeiten für das ____ Einstiegsamt der Laufbahn ____________ zu erwerben, die nicht in der vorliegenden Qualifikation enthalten sind.

§ 2

Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den auf das ___ Einstiegsamt bezogenen Aufgaben der in § 1 bezeichneten Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

§ 3

Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

(1) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu folgen.
(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unterliegt der Pflicht zur Dienstverschwiegenheit.

§ 6

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter wenden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.

§ 7

Eine Vergütung wird nicht gewährt.

Anlage 4

(zu § 47)
Überleitung der Laufbahnen
Laufbahn bis 30. Juni 2012) Laufbahngruppe (bis 30. Juni 2012) Laufbahn (ab 1. Juli 2012)*)
Agrarverwaltungsdienst höherer Dienst 6
Akademische Rätin oder Akademischer Rat höherer Dienst 2
Amtsanwaltsdienst gehobener Dienst 3
Archäologischer Dienst höherer Dienst 2
Archivdienst gehobener Dienst 2
Archivdienst höherer Dienst 2
Ärztlicher Dienst höherer Dienst 5
Aus- und Weiterbildungsdienst gehobener Dienst 1
Aus- und Weiterbildungsdienst höherer Dienst 1
Bautechnischer Dienst mittlerer Dienst 6
Bergtechnischer Dienst gehobener Dienst 6
Bergtechnischer Dienst höherer Dienst 6
Bergvermessungstechnischer Dienst gehobener Dienst 6
Bergvermessungstechnischer Dienst höherer Dienst 6
Betriebstechnischer Dienst mittlerer Dienst 6
Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken höherer Dienst 2
Datenverarbeitungsdienst gehobener Dienst 1
Datenverarbeitungsdienst höherer Dienst 1
Dienst bei Justizvollzugsanstalten mittlerer Dienst 3
Dienst der Steuerverwaltung der Länder einfacher Dienst 1
Dienst der Steuerverwaltung der Länder mittlerer Dienst 1
Dienst der Steuerverwaltung der Länder gehobener Dienst 1
Dienst der Steuerverwaltung der Länder höherer Dienst 1
Dienst in der Denkmalpflege höherer Dienst 2
Dienst in Museen höherer Dienst 2
eichtechnischer Dienst mittlerer Dienst 6
eichtechnischer Dienst gehobener Dienst 6
eichtechnischer Dienst höherer Dienst 6
feuerwehrtechnischer Dienst mittlerer Dienst 4
feuerwehrtechnischer Dienst gehobener Dienst 4
feuerwehrtechnischer Dienst höherer Dienst 4
Forstdienst gehobener Dienst 6
Forstdienst höherer Dienst 6
Gartenbautechnischer Dienst gehobener Dienst 6
Gerichtsvollzieherdienst mittlerer Dienst 3
Gesundheitsaufsichtsdienst mittlerer Dienst 5
Getränketechnologischer Dienst gehobener Dienst 6
Getränketechnologischer Dienst höherer Dienst 6
Historischer Dienst höherer Dienst 2
höherer Verwaltungsdienst höherer Dienst 1
Justizdienst einfacher Dienst 3
Justizdienst mittlerer Dienst 3
Justizdienst gehobener Dienst 3
Kartografischer Dienst mittlerer Dienst 6
Kartografischer Dienst gehobener Dienst 6
Kerntechnischer Sicherheits- und Strahlenschutzdienst gehobener Dienst 6
Kerntechnischer Sicherheits- und Strahlenschutzdienst höherer Dienst 6
Kommunaler Vollzugsdienst mittlerer Dienst 1
Kunsthistorischer Dienst höherer Dienst 2
Ländlich-hauswirtschaftlicher Dienst gehobener Dienst 6
Landesplanungsdienst gehobener Dienst 1
Landesplanungsdienst höherer Dienst 1
Landwirtschaftstechnischer Dienst gehobener Dienst 6
Lebensmittelchemischer Dienst höherer Dienst 5
Lebensmittelüberwachungsdienst mittlerer Dienst 5
Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen höherer Dienst 6
Naturwissenschaftlicher Dienst gehobener Dienst 6
Naturwissenschaftlicher Dienst höherer Dienst 6
Nicht technischer Dienst in der gesetzlichen Rentenversicherung gehobener Dienst 1
Nicht technischer Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung mittlerer Dienst 1
Nicht technischer Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung gehobener Dienst 1
Pharmazeutischer Dienst höherer Dienst 5
Präparationsdienst mittlerer Dienst 2
Prüfdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung gehobener Dienst 5
Prüfdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung höherer Dienst 5
Psychologischer Dienst höherer Dienst 5
Restaurationsdienst mittlerer Dienst 2
Sozialdienst gehobener Dienst 5
Sozialdienst höherer Dienst 5
Statistischer Dienst höherer Dienst 1
Stenografischer Dienst gehobener Dienst 1
Stenografischer Dienst höherer Dienst 1
Technischer Aufsichtsdienst gehobener Dienst 6
Technischer Aufsichtsdienst höherer Dienst 6
Technischer Gewerbeaufsichtsdienst mittlerer Dienst 6
Technischer Verwaltungsdienst in der staatlichen Verwaltung: a)Hochbau b)Straßenwesenc)Wasserwesend)Maschinen- und Elektrotechnike)Landespflege in der Kommunalverwaltung: a)Hochbau b)Straßenwesenc)Wasserwesend)Maschinen- und Elektrotechnike)Landespflege gehobener Dienst 6
Technischer Verwaltungsdienst a)Hochbau b)Städtebauc)Bauingenieurwesend)Maschinen- und Elektrotechnike)Vermessungs- und Liegenschaftswesenf)Landespflege höherer Dienst 6
Theologischer Dienst höherer Dienst 5
Tierärztlicher Dienst höherer Dienst 5
Vermessungstechnischer Dienst a)Liegenschaftskataster, Geotopografie und Raumbezug b)Landentwicklung und ländliche Bodenordnungc)Kommunaler Vermessungsdienst mittlerer Dienst 6
Vermessungstechnischer Dienst a)Liegenschaftskataster, Geotopografie und Raumbezug b)Landentwicklung und ländliche Bodenordnungc)Kommunaler Vermessungsdienst gehobener Dienst 6
Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen gehobener Dienst 3
Weinbautechnischer Dienst gehobener Dienst 6
Werkleiterdienst gehobener Dienst 6
Werkleiterdienst höherer Dienst 6
Wirtschaftsverwaltungsdienst gehobener Dienst 1
Wirtschaftsverwaltungsdienst höherer Dienst 1
Zahnärztlicher Dienst höherer Dienst 5
Fußnoten
*)
Die Zahlen entsprechen den Nummern in § 14 Abs. 2 LBG
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