Teil 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 25 Formwechsel
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die nach § 1 errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Universitätsmedizin GmbH) umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes findet auf diesen Formwechsel keine Anwendung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 regelt die nähere Ausgestaltung des Formwechsels, insbesondere
1.
im Hinblick auf Firma, Stammkapital und Gesellschaftsvertrag der Universitätsmedizin GmbH,
2.
die zur Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung entsprechend den §§ 7, 8, 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 13 notwendigen Organe der Universitätsmedizin GmbH mit ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten,
3.
den Gegenstand des Unternehmens der Universitätsmedizin GmbH gemäß den Anforderungen
a)
von Forschung und Lehre im medizinischen Bereich sowie
b)
einer Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau,
4.
die Vorkehrungen verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Art
a)
für die Abstimmung der Unternehmensziele in Forschung und Lehre einerseits und in der Krankenversorgung andererseits, die kooperative Entscheidungswege zwischen den mit der akademischen Selbstverwaltung betrauten und den anderen Organen der Universitätsmedizin ermöglichen,
b)
für die Beteiligung der zentralen Organe der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und
c)
für die Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre für die Aufgabenerfüllung durch das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin GmbH,
5.
die Gewährleistung der abschließenden Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung der Universitätsmedizin GmbH mit ausschlaggebender Stimme des Landes in Angelegenheiten von Forschung und Lehre im Sinne des § 9 Abs. 1 HochSchG, soweit nicht die Universität die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 11 HochSchG auch für Personal oder Studierende der Universitätsmedizin GmbH wahrnimmt; § 9 Abs. 1 Nr. 9 HochSchG gilt entsprechend für die Mittel der Universitätsmedizin GmbH für Forschung und Lehre,
6.
die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen und
7.
für den Fall einer Ausgliederung aus der Universitätsmedizin GmbH
a)
die Sicherstellung des Verzichts des Arbeitgebers auf die Anwendung von § 112 a Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) in der jeweils geltenden Fassung und
b)
die Wahrung der erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte einschließlich der Beschäftigungszeiten.
(3) Wird über das Vermögen der Universitätsmedizin GmbH durch gerichtlichen Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder beschließt die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Universitätsmedizin GmbH, so haben die Beschäftigten unter Wahrung der erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte einschließlich der Beschäftigungszeiten ein Rückkehrrecht zum Land Rheinland-Pfalz, soweit dieses den Gegenstand des Unternehmens der Universitätsmedizin GmbH fortführt.
(4) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Universitätsmedizin GmbH an einen Dritten bedarf der Zustimmung des Landtags.