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Landesgesetz über die Errichtung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizingesetz - UMG -) Vom 10. September 2008

Landesgesetz über die Errichtung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizingesetz - UMG -) Vom 10. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 148 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Errichtung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizingesetz - UMG -) vom 10. September 200801.01.2009
Inhaltsverzeichnis01.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
Teil 1 - Körperschaft des öffentlichen Rechts01.01.2009
§ 1 - Errichtung, Gewährträgerhaftung01.01.2009
§ 2 - Aufgaben und Zielsetzungen07.10.2020
§ 3 - Verbindung mit der Universität07.10.2020
§ 4 - Forschung, Lehre, Studium, Krankenversorgung07.10.2020
§ 5 - Rechtsaufsicht07.10.2020
§ 6 - Organe01.01.2009
§ 7 - Zusammensetzung des Fachbereichsrats01.01.2009
§ 8 - Aufgaben des Fachbereichsrats07.10.2020
§ 9 - Zusammensetzung des Aufsichtsrats01.01.2009
§ 10 - Aufgaben des Aufsichtsrats01.01.2009
§ 11 - Beschlussfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung01.01.2009
§ 12 - Zusammensetzung des Vorstands07.10.2020
§ 13 - Aufgaben des Vorstands07.10.2020
§ 14 - Geschäftsführung des Vorstands01.01.2009
§ 15 - Klinik- und Pflegeausschuss01.01.2009
§ 16 - Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht01.01.2009
§ 17 - Satzung01.01.2009
§ 18 - Grundsätze der Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss01.01.2009
§ 19 - Beschäftigte01.01.2009
§ 20 - Wissenschaftliches Personal07.10.2020
§ 21 - Überleitung von Beschäftigten01.01.2016
§ 22 - Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsmedizin01.09.2010
§ 23 - Medizinische Betriebseinheiten und Departments01.01.2009
§ 24 - Übergangsbestimmungen01.09.2010
Teil 2 - Gesellschaft mit beschränkter Haftung01.01.2009
§ 25 - Formwechsel07.10.2020
§ 26 - Beleihung07.10.2020
§ 27 - Wissenschaftliches Personal, Beamtinnen und Beamte01.01.2016
§ 28 - Anzuwendende Bestimmungen01.01.2009
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.01.2009
§ 29 - Kündigungsrechtlicher Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse01.01.2009
§ 30 - Personalvertretung und Betriebsrat01.01.2009
§ 31 - Änderung des Hochschulgesetzes01.01.2009
§ 32 - Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes01.01.2009
§ 33 - Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes01.01.2009
§ 34 - Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen01.01.2009
§ 35 - Änderung der Nebentätigkeitsverordnung01.01.2009
§ 36 - Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung01.01.2009
§ 37 - Inkrafttreten01.01.2009
Anlage - Liste der der Universitätsmedizin übertragenen Grundstücke01.09.2010
Inhaltsübersicht
Teil 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts
§ 1Errichtung, Gewährträgerhaftung
§ 2Aufgaben und Zielsetzungen
§ 3Verbindung mit der Universität
§ 4Forschung, Lehre, Studium, Krankenversorgung
§ 5Rechtsaufsicht
§ 6Organe
§ 7Zusammensetzung des Fachbereichsrats
§ 8Aufgaben des Fachbereichsrats
§ 9Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 10Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 11Beschlussfassung des Aufsichtrats, Geschäftsordnung
§ 12Zusammensetzung des Vorstands
§ 13Aufgaben des Vorstands
§ 14Geschäftsführung des Vorstands
§ 15Klinik- und Pflegeausschuss
§ 16Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 17Satzung
§ 18Grundsätze der Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
§ 19Beschäftigte
§ 20Wissenschaftliches Personal
§ 21Überleitung von Beschäftigten
§ 22Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsmedizin
§ 23Medizinische Betriebseinheiten und Departments
§ 24Übergangsbestimmungen
Teil 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 25Formwechsel
§ 26Beleihung
§ 27Wissenschaftliches Personal, Beamtinnen und Beamte
§ 28Anzuwendende Bestimmungen
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 29Kündigungsrechtlicher Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
§ 30Personalvertretung und Betriebsrat
§ 31Änderung des Hochschulgesetzes
§ 32Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
§ 33Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 34Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen
§ 35Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
§ 36Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung
§ 37Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts

§ 1 Errichtung, Gewährträgerhaftung

(1) Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts „Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz“ (Klinikum) wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts „Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz“ (Universitätsmedizin) mit Sitz in Mainz fortgeführt.
(2) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) nach der zum 31. Dezember 2008 erstellten Teilbilanz gehen mit allen Rechten und Pflichten unbeschadet der Rechte Dritter mit Inkrafttreten des Gesetzes unentgeltlich auf die Universitätsmedizin als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken wird der Universitätsmedizin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich und lastenfrei übertragen. Die Planung und Durchführung von Investitionen obliegt der Universitätsmedizin als Eigentümerin. Baumaßnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Land beauftragt waren, werden unbeschadet der der Universitätsmedizin eingeräumten Rechte vom Land fortgeführt.
(3) Das in der Schlussbilanz des Klinikums und in der zu erstellenden Teilbilanz des Fachbereichs Medizin jeweils zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene Eigenkapital ist Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz der Universitätsmedizin.
(4) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsmedizin haftet neben deren Vermögen das Land als Träger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Universitätsmedizin nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

§ 2 Aufgaben und Zielsetzungen

(1) Die Universitätsmedizin übernimmt mit dem Fachbereich Medizin dessen Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre von der Universität. Soweit sie medizinisch-wissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllt, gilt die Universitätsmedizin als Fachbereich der Universität. Die in der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben müssen sich an den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre ebenso orientieren wie am Versorgungsauftrag der Universitätsmedizin und am Ziel einer universitären Spitzenmedizin. Zielsetzungen für die Aufgabenerfüllung sind:
1.
Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, insbesondere durch Stärkung der Verbindung von Grundlagenforschung und klinischer Medizin, durch Bildung von Forschungsschwerpunkten und -kooperationen sowie durch Sicherstellung der medizinischen Ausbildung im Verbund mit anderen Einrichtungen,
2.
Intensivierung der wissenschaftlichen Kooperationen mit anderen Bereichen der Universität,
3.
Optimierung der Strukturen zur Überwindung der Fächergrenzen zwischen klinischen und vorklinischen Bereichen,
4.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch erleichterten Wechsel zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten,
5.
Sicherung der Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau sowie
6.
Stärkung der betriebswirtschaftlichen Effizienz.
(2) Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben in Forschung und Lehre als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind. § 9 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223-41) findet Anwendung, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Universitätsmedizin hat sicherzustellen, dass das bei ihr tätige wissenschaftliche Personal seine Aufgaben in der durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, durch Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie durch § 3 HochSchG gewährleisteten Freiheit und Verantwortung erfüllen kann. Sie soll ein Ort ständiger medizinischer und medizinisch-technischer Innovation und des Wissenstransfers sein.
(3) Die Universitätsmedizin hat bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten und auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie auf die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen hinzuwirken.
(4) Die der Universität übertragenen dienstrechtlichen Zuständigkeiten sind der Universitätsmedizin übertragen, soweit die Beamtinnen und Beamten in der Universitätsmedizin tätig sind; die Zuständigkeitsregelungen für statusberührende Maßnahmen und Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Universitätsmedizin durch Rechtsverordnung eine von Satz 1 Halbsatz 1 abweichende Regelung zu treffen.
(5) Weitere Aufgaben können der Universitätsmedizin durch Rechtsverordnung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums übertragen werden, wenn sie mit den vorstehenden Aufgaben zusammenhängen; die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der Universitätsmedizin. Soweit der Universitätsmedizin hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, dürfen ihr weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zu deren Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.
(6) Die Universitätsmedizin kann Leistungen auch für andere Zwecke bereitstellen und erbringen, soweit diese mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen.

§ 3 Verbindung mit der Universität

(1) Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben in Forschung und Lehre in enger Verbindung mit der Universität unter Wahrung der Entscheidungs- und Mitwirkungskompetenzen der in § 71 Abs. 2 Satz 1 HochSchG genannten zentralen Organe der Universität, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das bei der Universitätsmedizin beschäftigte Personal hat Mitgliedschaftsrechte bei der Universitätsmedizin und zugleich bei der Universität. Die §§ 37 bis 42 HochSchG gelten entsprechend für den Bereich der Universitätsmedizin, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(3) Studierende werden mit der Einschreibung in einen Studiengang der Universitätsmedizin Mitglied der Universitätsmedizin und zugleich Mitglied der Universität. Die §§ 37 bis 42 HochSchG gelten entsprechend für den Bereich der Universitätsmedizin, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die §§ 65 bis 70 HochSchG gelten auch für die von der Universitätsmedizin angebotenen Studiengänge.
(4) Der Universität obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 11 HochSchG auch für den Bereich der Universitätsmedizin.

§ 4 Forschung, Lehre, Studium, Krankenversorgung

(1) Die für Forschung und Lehre erforderlichen medizinischen Fächer- und Abteilungsstrukturen sind von der Universitätsmedizin vorzuhalten und an die Strukturentwicklung anzupassen.
(2) Die Universitätsmedizin nimmt in Forschung und Lehre die Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 10 HochSchG wahr. Sie kann zusammen mit anderen Fachbereichen ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen.
(3) Für die Forschung in der Universitätsmedizin gelten § 3 Abs. 2 und 5 HochSchG sowie die §§ 12 und 14 HochSchG entsprechend. Drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben sind dem Vorstand anzuzeigen. Über die nach § 14 HochSchG erforderliche Genehmigung der Annahme von Drittmitteln zur Durchführung von Forschungsvorhaben innerhalb der Universitätsmedizin entscheidet der Vorstand. Finanzielle Erträge aus der Drittmittelforschung stehen der Universitätsmedizin für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung.
(4) Die Universitätsmedizin hat für die Sicherstellung des Lehrangebots und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs zu sorgen. Für Studium und Lehre in der Universitätsmedizin gelten § 3 Abs. 3 bis 5 HochSchG sowie die §§ 16 bis 35 HochSchG entsprechend. Lehraufgaben im Sinne des § 21 HochSchG werden dem wissenschaftlichen Personal durch den Vorstand übertragen. Die zentrale Studienberatung nach § 23 HochSchG wird weiterhin ausschließlich von der Universität auch für die von der Universitätsmedizin angebotenen Studiengänge durchgeführt.
(5) Über die Zulassung der Studierenden in Studiengänge der Universitätsmedizin entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Universität auf der Grundlage der Studienplatzvergabeverordnung, soweit nicht die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zuständig ist.
(6) Der Universitätsmedizin obliegt die Krankenversorgung auf universitärem Niveau sowie die Fort- und Weiterbildung der Ärzteschaft und die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens. Die §§ 27 bis 29 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342, BS 2126-3) und die Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen) vom 24. Juni 1974 (GVBl. S. 287, BS 2126-3-6) in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit die Universitätsmedizin durch die Satzung keine anderweitige Regelung trifft.

§ 5 Rechtsaufsicht

Die Universitätsmedizin steht unter der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die §§ 105 und 106 Abs. 1, 2 und 4 HochSchG geltend entsprechend.

§ 6 Organe

Organe der Universitätsmedizin sind:
1.
der Fachbereichsrat,
2.
der Aufsichtsrat,
3.
der Vorstand und
4.
der Klinik- und Pflegeausschuss.

§ 7 Zusammensetzung des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat ist ein Selbstverwaltungsorgan in der Universitätsmedizin. Die §§ 37 bis 42 HochSchG finden entsprechende Anwendung.
(2) Es ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Fachbereichsratsmitglieder aus Einrichtungen gewählt werden, zu deren Aufgaben Krankenversorgung gehört. Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren, regelt die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats.
(3) Den Vorsitz im Fachbereichsrat führt der Wissenschaftliche Vorstand. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt und auf dessen Wunsch verpflichtet, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen.
(4) Der Wissenschaftliche Vorstand bereitet unter Berücksichtigung der zugegangenen Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Beschlüsse des Fachbereichsrats stimmt der Wissenschaftliche Vorstand in dem erforderlichen Umfang mit den anderen Organen der Universitätsmedizin ab und führt sie aus.

§ 8 Aufgaben des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten von Forschung und Lehre, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 72 Abs. 1 bis 3 HochSchG gilt entsprechend.
(2) Der Fachbereichsrat hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:
1.
Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrats,
2.
Mitwirkung an der Strukturentwicklung der Universitätsmedizin sowie
3.
Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin für das wissenschaftliche Personal nach § 4 Abs. 8 HochSchG.

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Aufsichtsratsmitglieder sind:
1.
zwei von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu benennende Personen, von denen eine den Vorsitz hat und die Geschäfte führt; über die Zuweisung der Vorsitz- und Geschäftsführungsfunktion entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium,
2.
zwei von der Landesregierung zu benennende Personen als weitere Vertretungen des Landes,
3.
die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,
4.
zwei sachverständige Persönlichkeiten aus dem Wirtschaftsleben, die von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium benannt werden,
5.
eine Persönlichkeit aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft, die von der Universität im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium benannt wird,
6.
eine Persönlichkeit aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft, die vom Hochschulrat der Universität benannt wird und diesem auch angehören kann,
7.
zwei Beschäftigte der Universitätsmedizin auf Vorschlag der Personalvertretung.
Die Aufsichtsratsmitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 dürfen nicht Angehörige der Universitätsmedizin oder der Universität sein.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestellt. Das vorsitzende Aufsichtsratsmitglied benennt für den Fall seiner Verhinderung ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen gehören muss, für die Vertretung in der Vorsitz- und Geschäftsführungsfunktion.
(3) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre; die Mitgliedschaft der Präsidentin oder des Präsidenten und der Kanzlerin oder des Kanzlers der Universität ist jeweils an die Ausübung dieser Funktion gebunden. Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Aufsichtsratsmitglieder im Amt. Die erneute Berufung ist zulässig.
(4) Für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat kann in der Satzung eine Aufwandspauschale vorgesehen werden.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist, in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, insbesondere:
1.
in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:
a)
Satzung,
b)
Entscheidung über Grundsätze der mit der Universität abzuschließenden Vereinbarung nach § 22 und
c)
Strukturentwicklung der Universitätsmedizin (Errichtung, Änderung und Auflösung von medizinischen Betriebseinheiten und Departments) unter Mitwirkung des Fachbereichsrats,
2.
in folgenden Angelegenheiten des Vorstands:
a)
Bestellung und Abberufung des Medizinischen Vorstands, des Kaufmännischen Vorstands und des Pflegevorstands,
b)
Vorschlag für die Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands durch den Fachbereichsrat sowie dessen Abberufung im Benehmen mit dem Fachbereichsrat,
c)
Zuweisung und Entziehung des Vorsitzes im Vorstand und
d)
Beschlussfassung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder
sowie
3.
in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:
a)
Wirtschaftspläne,
b)
Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
c)
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Vorstands,
d)
Entlastung des Vorstands,
e)
Beschlussfassung über die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
f)
Zustimmung zur Nutzungsentgeltregelung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universitätsmedizin aus Anlass von Nebentätigkeiten und
g)
ab einer von ihm festzulegenden Wertgrenze bei
aa)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
bb)
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm zu bestimmenden Zeitdauer,
cc)
Aufnahme von Krediten sowie Gewährung von Darlehen und
dd)
Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.
Die Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. g Doppelbuchst. aa, cc und dd bedürfen der Einwilligung des Landtags, sofern ihr Wert im Einzelfall 10 Mio. EUR übersteigt; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. g Doppelbuchst. cc ist die Einwilligung des Landtags nur erforderlich, soweit nicht bereits eine Regelung durch Gesetz erfolgt ist. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(2) Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Belange von Krankenversorgung, Forschung und Lehre. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann die Geschäftsunterlagen der Universitätsmedizin einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(3) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 11 Beschlussfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist. Die Aufsichtsratsmitglieder können im Falle ihrer Verhinderung nach Maßgabe der Satzung ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf andere Aufsichtsratsmitglieder übertragen oder durch schriftliche Stimmabgaben an Beschlussfassungen teilnehmen; für die Feststellung der Beschlussfähigkeit gelten diese Aufsichtsratsmitglieder als anwesend. Die Zahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in einer weiteren Sitzung erneut verhandelt wird; in der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden vier Personen:
1.
der Medizinische Vorstand,
2.
der Wissenschaftliche Vorstand,
3.
der Kaufmännische Vorstand und
4.
der Pflegevorstand als beratendes Mitglied, soweit in § 14 Abs. 3 Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Neben dem hauptberuflichen Kaufmännischen Vorstand und dem Pflegevorstand sollen auch der Medizinische Vorstand und der Wissenschaftliche Vorstand hauptberuflich tätig sein. Der Vorsitz im Vorstand kann nur von einem hauptberuflichen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
(3) Die Bestellung oder Wahl der Vorstandsmitglieder ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die erneute Bestellung oder Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Wissenschaftliche Vorstand wird auf Vorschlag des Aufsichtrats vom Fachbereichsrat gewählt; er muss über die zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Universitätsmedizin notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließt der Aufsichtsrat mit Dreiviertelmehrheit, im Falle des Wissenschaftlichen Vorstands im Benehmen mit dem Fachbereichsrat.
(6) Zur Unterstützung des Wissenschaftlichen Vorstands in Angelegenheiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 8 und 12 HochSchG sind zwei Prodekaninnen oder Prodekane vom Fachbereichsrat nach § 88 Abs. 1 Satz 3 HochSchG zu wählen und vom Vorstand zu bestellen. Die Verantwortung als Vorstandsmitglied bleibt hiervon unberührt.
(7) Für die Tätigkeit im Vorstand kann auch bei nebenberuflicher Ausübung eine Vergütung gewährt werden.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Universitätsmedizin und führt die Geschäfte selbstständig insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzungen (§ 2 Abs. 1), der Vereinbarung nach § 22 sowie der Beschlüsse des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Universitätsmedizin einschließlich der strukturellen Weiterentwicklung zuständig, die nicht einem anderen Organ nach diesem Gesetz zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(5) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands werden den einzelnen Vorstandsmitgliedern nach näherer Ausgestaltung durch die Satzung und die Geschäftsordnung folgende Ressorts zugewiesen:
1.
Der Medizinische Vorstand ist für Angelegenheiten der Krankenversorgung zuständig. Er führt die Geschäfte in der Krankenversorgung. Ihm obliegt die Budgetverantwortung für die für die Krankenversorgung zur Verfügung stehenden Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung auf die medizinischen Betriebseinheiten und Departments (§ 23) und der Überwachung ihrer Verwendung.
2.
Der Wissenschaftliche Vorstand ist für Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Er führt die Geschäfte in Forschung und Lehre. Ihm obliegt die Budgetverantwortung für die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung auf die medizinischen Betriebseinheiten und Departments (§ 23) im Rahmen der vom Fachbereichsrat beschlossenen allgemeinen Grundsätze (§ 86 Abs. 2 Nr. 10 HochSchG) und der Überwachung ihrer Verwendung. Zu seinen Aufgaben in akademischen Angelegenheiten gehört insbesondere die Sicherstellung des Lehrangebots im Sinne des § 21 HochSchG und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.
3.
Der Kaufmännische Vorstand ist für wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Die Wirtschaftsführung der Universitätsmedizin steht unter seiner besonderen Verantwortung. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Einhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses.
4.
Der Pflegevorstand ist für Angelegenheiten zuständig, die die Erarbeitung und Einhaltung pflegerischer Grundsätze betreffen sowie für die Organisation der Pflege. Er unterstützt den Medizinischen Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
(6) Der Vorstand bestellt Professorinnen und Professoren nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu Leitungen medizinischer Betriebseinheiten und Departments (§ 23). Die Bestellung erfolgt befristet und soll sechs Jahre nicht überschreiten. Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann in Fällen von besonderer Bedeutung ausnahmsweise Abweichungen von der Befristung zulassen.
(7) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 14 Geschäftsführung des Vorstands

(1) Das vorsitzende Vorstandsmitglied vertritt die Universitätsmedizin gerichtlich und außergerichtlich. Es ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Leitungen der medizinischen Betriebseinheiten oder der Departments, soweit medizinische Betriebseinheiten in Departments zusammengefasst sind. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten den medizinischen Betriebseinheiten oder Departments Weisungen erteilen.
(2) Das vorsitzende Vorstandsmitglied ist Dienststellenleitung im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
(3) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte der Universitätsmedizin in gemeinsamer Verantwortung. Angelegenheiten von besonderer oder übergreifender Bedeutung bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands. Der Pflegevorstand ist in seinen Aufgaben nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 stimmberechtigt. Beschlüsse des Vorstands sind einstimmig zu fassen. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, kann ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied verlangen, dass die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung dem Aufsichtsrat vorgelegt wird. Bei Anrufung des Aufsichtsrats bleibt der Vollzug der Maßnahme auch in dringenden Fällen ausgesetzt, längstens jedoch für die Dauer von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anrufung.
(4) Das zuständige Vorstandsmitglied ist berechtigt, im Rahmen seiner Budgetverantwortung mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam für den Vorstand zu handeln. Bei Bildung von Departments kann auch der jeweiligen Leitung im Rahmen ihrer Budgetverantwortung mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam Handlungsvollmacht übertragen werden.
(5) In dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten kann das zuständige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied anstelle des Vorstands vorläufige Entscheidungen treffen. Eines von beiden Vorstandsmitgliedern muss der Kaufmännische Vorstand sein. Der Vorstand ist unverzüglich zu unterrichten; er kann die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 15 Klinik- und Pflegeausschuss

(1) Der Klinik- und Pflegeausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung. Er setzt sich zusammen aus:
1.
den Leitungen der zur Universitätsmedizin gehörenden medizinischen Betriebseinheiten und Departments mit Aufgaben in der Krankenversorgung,
2.
zwei Professorinnen oder Professoren mit der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes in der Universitätsmedizin,
3.
zwei ärztlichen Beschäftigten der Universitätsmedizin,
4.
zwei nicht wissenschaftlichen Beschäftigten der Universitätsmedizin,
5.
den Pflegedienstleitungen der medizinischen Betriebseinheiten und Departments mit Aufgaben in der Pflege sowie den pflegerischen Leitungen der Krankenpflegeschule, der Kinderkrankenpflegeschule und der Hebammenschule sowie
6.
der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher nach § 25 LKG.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 werden von der Gesamtheit der Mitglieder der entsprechenden Gruppe gewählt.
(2) Die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach Absatz 1 sind, sowie die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Klinik- und Pflegeausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 16 Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Organe haben sich für das Wohl der Universitätsmedizin einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Universitätsmedizin, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Fachbereichsrat; insoweit gilt § 42 HochSchG.
(3) Die entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und des Tarifrechts bleiben unberührt.

§ 17 Satzung

(1) Für die Universitätsmedizin wird eine Satzung erlassen, in der neben Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, insbesondere Näheres zu bestimmen ist über:
1.
die Geschäftsverteilung und die Vertretungsbefugnisse in den Organen,
2.
die Einberufung und die Beschlussfassung der Organe und
3.
das Zusammenwirken der Organe innerhalb der Universitätsmedizin.
(2) Die Satzung erlässt der Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Vorstand. Sie bedarf der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Entsprechendes gilt für Änderungen der Satzung.

§ 18 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Die Betriebsführung der Universitätsmedizin und ihrer Einrichtungen richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter besonderer Beachtung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(2) Die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind in getrennten Teilbudgets zu bewirtschaften. Ein Verlustausgleich oder die Übertragung von Überschüssen zwischen den Teilbudgets ist ausgeschlossen.
(3) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und der danach erlassenen Rechtsverordnung aufzustellen. Im Jahresabschluss sind zusätzlich die Teilbudgets nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden getrennt auszuweisen. Die Vorschriften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:
1.
die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung,
2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse und
3.
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel einschließlich
a)
der vom Land unmittelbar oder über die Universität zur Verfügung gestellten Mittel und
b)
der erzielten Überschüsse.
(5) Der vom Aufsichtsrat beschlossene Wirtschaftsplan und festgestellte Jahresabschluss der Universitätsmedizin sind dem Landtag jeweils unverzüglich vom Vorstand über das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.
(6) Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) finden keine Anwendung; das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz nach § 111 LHO bleibt unberührt.

§ 19 Beschäftigte

(1) Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal einschließlich der Auszubildenden der Universitätsmedizin werden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.
(2) Für die Beschäftigten der Universitätsmedizin gelten vor dem 1. Januar 2010 die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Mit Wirkung ab 1. Januar 2010 gelten sie in der an diesem Tage geltenden Fassung fort, solange die Universitätsmedizin keine eigenen Tarifverträge abgeschlossen hat.

§ 20 Wissenschaftliches Personal

(1) Zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Universitätsmedizin gehören Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin finden § 4 Abs. 4 bis 9, § 43 Abs. 3 bis 6, die §§ 45, 47 und 48 Abs. 1 bis 3 und die §§ 49 bis 55 und 57 bis 64 HochSchG, Anwendung, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 47 Abs. 2 HochSchG findet auf Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Anwendung, wenn sie in dem Forschungskolleg mitwirken. In den in Satz 2 genannten Vorschriften, mit Ausnahme des § 50 HochSchG, treten an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Vorstand, an die Stelle der Dekanin oder des Dekans der Wissenschaftliche Vorstand und an die Stelle der Hochschulorgane die Organe der Universitätsmedizin im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Wird eine Professorin oder ein Professor in das Beamtenverhältnis berufen, ist die Universität Anstellungsbehörde. In diesem Fall erfolgt für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.
(3) Die für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen finden auf das bei der Universitätsmedizin tätige wissenschaftliche Personal keine Anwendung. Außerhalb des Dienstverhältnisses bei der Universitätsmedizin gegen Entgelt ausgeübte Nebentätigkeiten sind dem Vorstand rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der gegenüber der Universitätsmedizin bestehenden dienstvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen der Universitätsmedizin zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. In Fällen der Privatliquidation ist die Genehmigung des Vorstands erforderlich. Durch das Land bisher allgemein oder im Einzelfall erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Vorstand fort. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universitätsmedizin sind grundsätzliche Regelungen zu treffen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

§ 21 Überleitung von Beschäftigten

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Fachbereichs Medizin sind vom Dienst des Landes in den Dienst der Universitätsmedizin übergeleitet. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Universitätsmedizin in die Rechte und Pflichten der in Satz 1 genannten Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse ein. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Klinikums sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschäftigte der Universitätsmedizin.
(2) Die Universitätsmedizin ist verpflichtet, unverzüglich eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
(3) Die Beamtinnen und Beamten des Klinikums sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Landes übergeleitet. Anstellungsbehörde ist die Universität. Gleichzeitig sind ihnen die bisher beim Klinikum wahrgenommenen Tätigkeiten zugewiesen, die nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle als Dienstleistungen für die Universitätsmedizin zu erbringen sind. Für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin erfolgt auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.
(4) Den beim Fachbereich Medizin tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre bisher wahrgenommenen Tätigkeiten zugewiesen, die nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle als Dienstleistungen für die Universitätsmedizin zu erbringen sind. Anstellungsbehörde bleibt die Universität. Für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin erfolgt auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.
(5) Soweit Beamtinnen und Beamten Tätigkeiten bei der Universitätsmedizin zugewiesen sind, ist die Universitätsmedizin verpflichtet, dem Land sämtliche Personalkosten, einschließlich eines Versorgungszuschlags, zu erstatten.
(6) Die Universitätsmedizin ist verpflichtet, zur Abgeltung der auf das Land übergegangenen Versorgungslasten für Beamtinnen und Beamte des Klinikums einschließlich der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten im ersten Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen von der Landesregierung festzusetzenden einmaligen Ausgleichsbetrag an das Land abzuführen. Mit der Abführung des Ausgleichsbetrags gehen die entstandenen Versorgungslasten auf das Land über. Das Land stellt die Universitätsmedizin gegen Zahlung eines Versorgungszuschlags für die bei der Universitätsmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten von künftig entstehenden Versorgungslasten frei. Der zu entrichtende Versorgungszuschlag ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu bemessen.
(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Fachbereichs Medizin, denen eine beamtengleiche Versorgung zusteht, sind zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile nicht in den Dienst der Universitätsmedizin übergeleitet, sondern der Universitätsmedizin gegen Erstattung der Personalkosten, einschließlich eines Versorgungszuschlags, gestellt.

§ 22 Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsmedizin

(1) Die Universität und die Universitätsmedizin vereinbaren zur Zusammenarbeit Grundsätze, insbesondere:
1.
die gemeinsamen Ziele in Forschung, Lehre und Krankenversorgung im Rahmen der verfügbaren Mittel,
2.
die Zusammenarbeit der Universitätsmedizin mit anderen Fachbereichen und dem Forschungskolleg der Universität,
3.
organisatorische Fragen des Zusammenwirkens von Universität und Universitätsmedizin sowie
4.
notwendige Vereinbarungen zur Umsetzung der Beschlüsse der zentralen Organe der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach Maßgabe der Vereinbarung in eigener Verantwortung.
(2) Die Universität stellt der Universitätsmedizin im Auftrag des Landes die erforderlichen Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands zur Verfügung.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht oder nur teilweise zustande, trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung.

§ 23 Medizinische Betriebseinheiten und Departments

(1) Kliniken, Institute und eigenständig geführte Abteilungen der Universitätsmedizin sind medizinische Betriebseinheiten, die ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung in eigener Verantwortung erfüllen, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes regeln.
(2) Medizinische Betriebseinheiten können zur Schaffung besserer forschungs- und lehrförderlicher Strukturen sowie zur Optimierung der Krankenversorgung als Departments zusammengefasst werden. Departments sind Teile der Grundstruktur der Universitätsmedizin, in denen die originären Aufgabenbereiche in Forschung, Lehre und Krankenversorgung gebündelt und eine Überwindung von Fächergrenzen, insbesondere auch zwischen klinischen und vorklinischen Bereichen, ermöglicht werden soll. Der Leitung eines Departments wird im Rahmen der zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse die Budgetverantwortung für die jeweils zugeordneten medizinischen Betriebseinheiten sowie für übergreifende Aufgabenstellungen innerhalb des Departments, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands, übertragen. Die jeweiligen Aufgaben der Departments sowie der Umfang ihrer Entscheidungskompetenzen und der damit verbundenen Budgetverantwortung sind in der Satzung zu regeln.
(3) Die Leitungen der medizinischen Betriebseinheiten sind Vorgesetzte des diesen Einrichtungen jeweils zugeordneten Personals. Die Leitungen der Departments sind Vorgesetzte der Leitungen der dem jeweiligen Department zugeordneten medizinischen Betriebseinheiten. Für die Organisation und fachliche Durchführung der Pflege sind in der Satzung auf den Ebenen der medizinischen Betriebseinheiten und der Departments Pflegedienstleitungen vorzusehen, die insoweit Vorgesetzte der Beschäftigten in der Pflege sind.

§ 24 Übergangsbestimmungen

(1) Die bisherigen Mitglieder des Klinikvorstandes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsklinikumsgesetzes (UKlG) werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Klinikvorstand entsprechend, Vorstandsmitglieder nach § 12 Abs. 1. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Klinikvorstand bestellt waren, spätestens mit der Neubesetzung der Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Scheidet eine in Satz 1 genannte Person vor der Neubesetzung des jeweiligen Vorstandsmitglieds nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus dem Vorstand aus, kann der Aufsichtsrat bis zur Neubesetzung eine Vertretung bestimmen.
(2) Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats des Klinikums nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlG werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Aufsichtsrat des Klinikums entsprechend, stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder nach § 9 Abs. 1. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Aufsichtsrat des Klinikums bestellt waren, spätestens mit der Neubesetzung der Aufsichtsratsmitglieder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder nach § 9 Abs. 1 sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Fachbereichsrats Medizin werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Fachbereichsrat Medizin entsprechend, Mitglieder des Fachbereichsrates nach § 7. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Universität gewählt waren, spätestens mit der Neuwahl des Fachbereichsrats nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die bisherigen Mitglieder des Klinikausschusses nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UKlG werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Klinikausschuss entsprechend, Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4; die Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Klinikausschuss gewählt waren, spätestens mit der Neuwahl dieser Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UKlG wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Klinik- und Pflegeausschusses nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6; seine Mitgliedschaft und Amtszeit ist an das Wahlamt (§ 25 LKG) gebunden. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Klinikum eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entsprechende Funktion innehat, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Klinik- und Pflegeausschusses nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.
(5) Stellung und Funktion der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Klinikum bestellten Gleichstellungsbeauftragten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit auf das gesamte nicht wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin erweitert. Für das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 72 Abs. 4 und 5des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2008 (GVBl. S. 57), bestellten Frauenbeauftragten für die Dauer der laufenden Amtszeit zuständig.

Teil 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 25 Formwechsel

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die nach § 1 errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Universitätsmedizin GmbH) umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes findet auf diesen Formwechsel keine Anwendung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 regelt die nähere Ausgestaltung des Formwechsels, insbesondere
1.
im Hinblick auf Firma, Stammkapital und Gesellschaftsvertrag der Universitätsmedizin GmbH,
2.
die zur Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung entsprechend den §§ 7, 8, 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 13 notwendigen Organe der Universitätsmedizin GmbH mit ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten,
3.
den Gegenstand des Unternehmens der Universitätsmedizin GmbH gemäß den Anforderungen
a)
von Forschung und Lehre im medizinischen Bereich sowie
b)
einer Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau,
4.
die Vorkehrungen verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Art
a)
für die Abstimmung der Unternehmensziele in Forschung und Lehre einerseits und in der Krankenversorgung andererseits, die kooperative Entscheidungswege zwischen den mit der akademischen Selbstverwaltung betrauten und den anderen Organen der Universitätsmedizin ermöglichen,
b)
für die Beteiligung der zentralen Organe der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und
c)
für die Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre für die Aufgabenerfüllung durch das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin GmbH,
5.
die Gewährleistung der abschließenden Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung der Universitätsmedizin GmbH mit ausschlaggebender Stimme des Landes in Angelegenheiten von Forschung und Lehre im Sinne des § 9 Abs. 1 HochSchG, soweit nicht die Universität die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 11 HochSchG auch für Personal oder Studierende der Universitätsmedizin GmbH wahrnimmt; § 9 Abs. 1 Nr. 9 HochSchG gilt entsprechend für die Mittel der Universitätsmedizin GmbH für Forschung und Lehre,
6.
die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen und
7.
für den Fall einer Ausgliederung aus der Universitätsmedizin GmbH
a)
die Sicherstellung des Verzichts des Arbeitgebers auf die Anwendung von § 112 a Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) in der jeweils geltenden Fassung und
b)
die Wahrung der erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte einschließlich der Beschäftigungszeiten.
(3) Wird über das Vermögen der Universitätsmedizin GmbH durch gerichtlichen Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder beschließt die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Universitätsmedizin GmbH, so haben die Beschäftigten unter Wahrung der erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte einschließlich der Beschäftigungszeiten ein Rückkehrrecht zum Land Rheinland-Pfalz, soweit dieses den Gegenstand des Unternehmens der Universitätsmedizin GmbH fortführt.
(4) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Universitätsmedizin GmbH an einen Dritten bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 26 Beleihung

(1) Der Universitätsmedizin GmbH werden nachfolgende Aufgaben im Wege der Beleihung als öffentliche Aufgaben zur Erfüllung übertragen:
1.
die medizinische Forschung und Lehre und
2.
die der Universität übertragenen dienstrechtlichen Zuständigkeiten, soweit die Beamtinnen und Beamten in der Universitätsmedizin GmbH tätig sind; die Zuständigkeitsregelungen für statusberührende Maßnahmen und Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz bleiben hiervon unberührt.
Der Universitätsmedizin GmbH können darüber hinaus Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens im Wege der Beleihung gegen Kostenerstattung übertragen werden. Aus der Erfüllung der übertragenen Aufgaben resultierende Klagen sind gegen die Universitätsmedizin GmbH zu richten.
(2) Die Beleihung erfolgt durch die Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 25 Abs. 1. Die nähere Ausgestaltung der Beleihung, insbesondere Einzelheiten zu Inhalt, Ausmaß und Erfüllung der übertragenen Aufgaben, erfolgt auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Universitätsmedizin GmbH und dem Land, vertreten durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 untersteht die Universitätsmedizin GmbH der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Dieses überprüft grundsätzlich nach abschließender Befassung der jeweils zuständigen Organe der Universitätsmedizin GmbH deren rechtmäßiges Handeln und überwacht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen durch die Universitätsmedizin GmbH; es wacht insbesondere darüber, dass die Universitätsmedizin GmbH die Freiheit in Forschung und Lehre wahrt und jederzeit sicherstellt, dass die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, durch Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie durch § 3 HochSchG garantierten Rechte gewährleistet sind. In Wahrnehmung dieser Aufgaben kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen, insbesondere
1.
auf Kosten der Universitätsmedizin GmbH Informationen anfordern und die Vorlage von Unterlagen verlangen,
2.
die Geschäftsräume der Universitätsmedizin GmbH betreten,
3.
rechtswidriges Handeln der Universitätsmedizin GmbH, insbesondere Maßnahmen und Beschlüsse ihrer Organe, beanstanden und
4.
die Erfüllung der der Universitätsmedizin GmbH obliegenden Pflichten innerhalb angemessener Frist verlangen.
Anträge auf rechtsaufsichtliche Prüfung sind binnen angemessener Frist zu bescheiden.

§ 27 Wissenschaftliches Personal, Beamtinnen und Beamte

(1) Professorinnen und Professoren werden von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Universität unter Mitwirkung der Universitätsmedizin GmbH berufen. Bei Rufannahme erfolgt eine Einstellung bei der Universitätsmedizin GmbH. Wird eine Professorin oder ein Professor in das Beamtenverhältnis berufen, ist die Universität Anstellungsbehörde; in diesem Fall erfolgt für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin GmbH auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin GmbH.
(2) Die Einstellung von wissenschaftlichem Personal bei der Universitätsmedizin GmbH, das nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehört, bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied der Universität.
(3) Den bei der Universitätsmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes sind mit Wirksamwerden des Formwechsels ihre bisher wahrgenommenen Tätigkeiten zugewiesen, die nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle als Dienstleistung für die Universitätsmedizin GmbH zu erbringen sind. Anstellungsbehörde bleibt die Universität. Für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin GmbH erfolgt auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin GmbH.
(4) Soweit Beamtinnen und Beamten Tätigkeiten bei der Universitätsmedizin GmbH zugewiesen sind, ist die Universitätsmedizin GmbH verpflichtet, dem Land sämtliche Personalkosten, einschließlich eines Versorgungszuschlags, zu erstatten. Der zu entrichtende Versorgungszuschlag ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu bemessen.
(5) Soweit der Universitätsmedizin GmbH dienstrechtliche Zuständigkeiten übertragen werden, tritt diese an die Stelle des Dienstherrn, dessen Weisungsrecht unberührt bleibt. § 120 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 54 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bleiben unberührt; § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG findet keine Anwendung.
(6) Die Führung der Personalakten der in der Universitätsmedizin GmbH tätigen Beamtinnen und Beamten durch die Universitätsmedizin GmbH im Auftrag der Universität unterliegt den Bestimmungen der §§ 88 bis 96 LBG. Die Entscheidung über die Weitergabe von Personalakten oder Personalaktendaten für die in § 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBG genannten Zwecke trifft der Dienstherr, soweit keine Einwilligung der oder des Betroffenen vorliegt. In den in Satz 2 genannten Fällen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Die Universität darf als Anstellungsbehörde der Universitätsmedizin GmbH personenbezogene Daten von Beamtinnen und Beamten nur übermitteln, soweit dies für Zwecke der ordnungsgemäßen Personalverwaltung durch die Universitätsmedizin GmbH erforderlich ist.

§ 28 Anzuwendende Bestimmungen

(1) Soweit sich aus den §§ 25 bis 27 nichts Abweichendes ergibt, gelten für die Universitätsmedizin GmbH die folgenden Bestimmungen entsprechend:
1.
die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 1 über die Aufgaben und Zielsetzungen sowie über die Verbindung mit der Universität,
2.
die §§ 7, 8 und 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 5 Nr. 2 und § 18 Abs. 2 über die Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung,
3.
die §§ 19 bis 21 über das Personal mit der Maßgabe, dass in § 20 Abs. 3 Satz 7 die Gesellschafterversammlung an die Stelle des Aufsichtsrats tritt,
4.
§ 21 Abs. 6 Satz 1 über die Zahlung eines einmaligen Ausgleichsbetrags zur Abgeltung der auf das Land übergegangenen Versorgungslasten, soweit der Ausgleich noch nicht erfolgt ist,
5.
§ 22 über die Zusammenarbeit mit der Universität und
6.
§ 23 über die medizinischen Betriebseinheiten und Departments; hiervon kann im Rahmen der Strukturentwicklung abgewichen werden.
Das Nähere ist in geeigneter Weise unter Wahrung der Grundsätze des § 25 Abs. 2 vertraglich zu regeln.
(2) Die §§ 27 bis 29 LKG und die Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen) finden keine Anwendung; die Gesellschafterversammlung der Universitätsmedizin GmbH hat geeignete Regelungen zur finanziellen Beteiligung zu treffen.
(3) § 104 LHO bleibt unberührt.
(4) Die für die Universitätsmedizin GmbH geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die aus der Universitätsmedizin GmbH ausgegliederten Teile Anwendung.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 29 Kündigungsrechtlicher Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse

(1) Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin sowie aus Anlass des Formwechsels in eine Universitätsmedizin GmbH sind ausgeschlossen.
(2) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind sowohl bei der Universitätsmedizin als auch bei der Universitätsmedizin GmbH mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen.

§ 30 Personalvertretung und Betriebsrat

(1) Die bisher für den Fachbereich Medizin geltenden Dienstvereinbarungen finden für die bei der Universitätsmedizin Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fachbereich Medizin angehörten, kollektivarbeitsrechtlich Anwendung.
(2) Mit Wirksamwerden des Formwechsels nach § 25 führt der bei der Universitätsmedizin gebildete Personalrat die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Universitätsmedizin GmbH zu bildenden Betriebsrats, längstens für die Dauer von sechs Monaten, fort; entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die bei Wirksamwerden des Formwechsels nach § 25 in der Universitätsmedizin geltenden Dienstvereinbarungen gelten in der Universitätsmedizin GmbH kollektivarbeitsrechtlich als Betriebsvereinbarungen fort.

§ 31 Änderung des Hochschulgesetzes

[1]
Fußnoten
[1])
(Änderungsanweisungen)

§ 32 Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

[1]
Fußnoten
[1])
(Änderungsanweisungen)

§ 33 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

[1]
Fußnoten
[1])
(Änderungsanweisungen)

§ 34 Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen

[1]
Fußnoten
[1])
(Änderungsanweisungen)

§ 35 Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

[1]
Fußnoten
[1])
(Änderungsanweisungen)

§ 36 Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

[1]
Fußnoten
[1])
(Änderungsanweisungen)

§ 37 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Universitätsklinikumsgesetz vom 1. Juli 1997 (GVBl. S. 169 - 170 -), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155) und § 141 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-42,
2.
die Landesverordnung zur Durchführung des Universitätsklinikumsgesetzes vom 19. August 1998 (GVBl. S. 257, BS 223-42-1).
Mainz, den 10. September 2008
Der Ministerpräsident Kurt Beck

Anlage

(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
Liste der der Universitätsmedizin übertragenen Grundstücke
Grundbuch der Gemarkung von Mainz Blatt 6934
Grundstück Hochhaus/Drittmittelgebäude:
Gemarkung Flur Flurstück Fläche
3701 Mainz 19 95/8 16414 m²
Grundbuch der Gemarkung von Mainz Blatt 10065
Grundstücke Rechtsmedizin:
Gemarkung Flur Flurstück Fläche
3701 Mainz 8 30/6 4 m²
3701 Mainz 8 30/14 3517 m²
3701 Mainz 8 35/6 91 m²
3701 Mainz 8 38/3 114 m²
Grundstück Villa Nees:
Gemarkung Flur Flurstück Fläche
3701 Mainz 8 33/3 1042 m²
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