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    BannMG RP 2015
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    DE - Landesrecht RLP

    § 2 Schutz des Landtags

    Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 verboten, soweit sie nicht nach § 3 zuzulassen sind. Ebenso ist es verboten, zu nach Satz 1 verbotenen Versammlungen und Aufzügen aufzurufen.

    § 3 Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen

    (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirks sind auf Antrag zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen, seiner Organe und Gremien und eine Behinderung des Zugangs nicht zu besorgen ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen des Landtags oder der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.
    (2) Zuständig für die Zulassung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 ist das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium, das jeweils im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags entscheidet.
    (3) Anträge auf Zulassung sollen spätestens zehn Tage vor der Versammlung oder dem Aufzug bei der Stadtverwaltung Mainz gestellt werden. Die Stadt Mainz nimmt die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge an das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium als Auftragsangelegenheit wahr.
    (4) Durch die Zulassung werden die sonstigen versammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.

    § 4 Nebenbestimmungen

    (1) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen.
    (2) Bei Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen.

    § 5 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1.
    entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder einem solchen Aufzug aufruft,
    2.
    als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.

    § 6 Einschränkung von Grundrechten

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

    Anlage

    Zu § 1 Abs. 2
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