Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz Vom 14. Juli 2015
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz Vom 14. Juli 2015
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 745) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Neufassung des Landesgesetzes über die Befriedung des Landtagsgebäudes (Bannmeilengesetz) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 167), geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 (GVBl. S. 362)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 | 01.01.2016 |
§ 1 - Befriedeter Bezirk | 18.05.2021 |
§ 2 - Schutz des Landtags | 01.01.2016 |
§ 3 - Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen | 30.12.2020 |
§ 4 - Nebenbestimmungen | 01.01.2016 |
§ 5 - Bußgeldvorschriften | 01.01.2016 |
§ 6 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2016 |
Anlage | 18.05.2021 |
§ 1 Befriedeter Bezirk
(1) Für den Landtag Rheinland-Pfalz wird ein befriedeter Bezirk gebildet.
(2) Der befriedete Bezirk umfasst das Gebiet der Stadt Mainz, das umgrenzt wird durch
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die Straße Große Bleiche von der südlichen Ecke des Ernst-Ludwig-Platzes bis zur Einmündung in die Peter- Altmeier-Allee und vom Scheitelpunkt der dortigen Bordsteinkante aus eine gedachte gerade Linie über die Außenkante des nordwestlichen Abschlusspfeilers des Schlosstors bis zum Rheinufer,
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das Rheinufer einschließlich der Rheinpromenade rheinaufwärts bis zum Unterbau der Theodor-Heuss-Brücke,
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eine gedachte gerade Linie, die vom auf der Theodor- Heuss-Brücke auf Mainzer Seite rheinabwärts befindlichen Obelisken in Richtung der nördlichen Hausecke des Hauses Rheinstraße 105 bis 107 weist und bis zum Geländer auf dem Mauerwerk nordöstlich der Peter- Altmeier-Allee reicht,
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das Mauerwerk nordöstlich von Peter-Altmeier-Allee und Rheinstraße vom zuvor beschriebenen Punkt bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Rheinstraße und Zeughausgasse,
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die Zeughausgasse bis zu ihrer Mündung in die Mitternachtsgasse und vom Scheitelpunkt des dortigen Bürgersteigs aus eine gedachte gerade Linie bis zur östlichen Hausecke des Naturhistorischen Museums Mainz (Reichklarastraße 1),
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die Straße Mitternacht, den Petersplatz und eine gedachte gerade Linie von der westlichen Ecke der Peterskirche diagonal über die Straße Große Bleiche zur südlichen Ecke des Ernst-Ludwig-Platzes.
Die Verkehrsflächen der genannten Straßen einschließlich der Bürgersteige und der Plätze gehören zum befriedeten Bezirk. Ausgenommen ist der Bürgersteig in der Großen Bleiche auf der zum Ernst-Ludwig-Platz/Helmut-Kohl- Platz hin gelegenen Seite. Der als Anlage beigefügte Plan dient der Veranschaulichung des befriedeten Bezirks. Die genauen Grenzen ergeben sich aus der vorstehenden Beschreibung.
§ 2 Schutz des Landtags
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 verboten, soweit sie nicht nach § 3 zuzulassen sind. Ebenso ist es verboten, zu nach Satz 1 verbotenen Versammlungen und Aufzügen aufzurufen.
§ 3 Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirks sind auf Antrag zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen, seiner Organe und Gremien und eine Behinderung des Zugangs nicht zu besorgen ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen des Landtags oder der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.
(2) Zuständig für die Zulassung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 ist das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium, das jeweils im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags entscheidet.
(3) Anträge auf Zulassung sollen spätestens zehn Tage vor der Versammlung oder dem Aufzug bei der Stadtverwaltung Mainz gestellt werden. Die Stadt Mainz nimmt die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge an das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Durch die Zulassung werden die sonstigen versammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
§ 4 Nebenbestimmungen
(1) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(2) Bei Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder einem solchen Aufzug aufruft,
2.
als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.
§ 6 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Anlage
Zu § 1 Abs. 2
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