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    DE - Landesrecht RLP
    (3) Wird der Beweisantrag eines Ausschußmitgliedes nach Absatz 2 abgelehnt, kann ein Fünftel der Ausschußmitglieder innerhalb einer Woche nach der ablehnenden Beschlußfassung eine Kommission anrufen, die aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei den Oberlandesgerichten und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz besteht; den Vorsitz führt der dienstälteste Vorsitzende Richter. Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nicht Mitglieder der Kommission sein. Ist ein Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen. Die Kommission äußert sich gutachtlich, ob die Ablehnungsgründe des Absatzes 2 vorliegen; stellt sie fest, daß dies nicht der Fall ist, hat der Untersuchungsausschuß erneut über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Stellungnahme der Kommission ist unverzüglich abzugeben.

    § 14 Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen

    (1) Die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von dem Untersuchungsausschuß angeforderten Akten vorzulegen und die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen.
    (2) Ersuchen nach Absatz 1 sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde, Ersuchen an Gerichte um Aktenvorlage sind an das jeweilige Gericht zu richten.
    (3) Aktenvorlage und Aussagegenehmigung dürfen verweigert werden, wenn durch das Bekanntwerden des Inhalts der Akten oder durch die Aussage
    1.
    interne Beratungen und Entscheidungen offenbart würden, die zum unausforschbaren Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung gehören,
    2.
    dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereitet würden,
    3.
    in Grundrechte eingegriffen würde.
    Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen, wenn für den Untersuchungsausschuß die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind; das gleiche gilt für die Gründe des Satzes 1 Nr. 3, soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist.
    (4) Die Landesregierung legt dem Untersuchungsausschuß die Gründe für die Verweigerung in nichtöffentlicher, gegebenenfalls vertraulicher, Sitzung dar. Hält der Untersuchungsausschuß die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof darüber, ob die Verweigerung begründet ist; erklärt er die Verweigerung für unbegründet, darf sie nicht aufrechterhalten werden.

    § 15

    (aufgehoben)

    § 16 Zeugen

    (1) Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 StPO gelten entsprechend.
    (2) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuß kann auch beschließen, daß der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird. § 51 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.
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