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Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG -) Vom 18. September 1990

Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG -) Vom 18. September 1990
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2021 (GVBl. S. 638)
Fußnoten
*)
Beachte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 29.10.2010 im Organstreitverfahren VGH 24/10 gegen die Einsetzung des Untersuchungsausschusses „CDU-Fraktionsfinanzen der Jahre 2003 bis 2006“ (LTDrucks. 15/4763); dazu wurde festgestellt1. Der Landtag hat durch die Einsetzung des Untersuchungsausschusses „CDU-Fraktionsfinanzen der Jahre 2003 bis 2006“ mit Beschluss vom 25. Juni 2010 (LT-Drucks. 15/4763) insoweit gegen Artikel 85a, 85b und 91 LV verstoßen, als sich der Ausschuss mit der Aufnahme von Krediten durch die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin sowie ohne Einschränkung mit den strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlungen ihres ehemaligen Fraktionsgeschäftsführers zu ihren Lasten befassen soll. Die Überprüfung der Fraktionsvorsitzendenkonferenz der CDU ist nur hinsichtlich der Kontrolle der wechselseitigen Zahlungsflüsse zwischen der Konferenz und der CDU-Fraktion Rheinland-Pfalz sowie der künftigen Überprüfung der Verwendung von Fraktionsgeldern mit der Verfassung vereinbar. Soweit danach eine Untersuchung ausgeschlossen ist, verstößt eine hierauf gerichtete Beweiserhebung gleichfalls gegen Artikel 85a, 85b und 91 LV.2. Der Antragstellerin sind die durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen zu einem Drittel aus der Staatskasse zu erstatten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG -) vom 18. September 199001.10.2001
§ 1 - Aufgabe und Zulässigkeit01.10.2001
§ 2 - Einsetzung01.10.2001
§ 3 - Gegenstand der Untersuchung01.10.2001
§ 4 - Zusammensetzung01.10.2001
§ 5 - Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender01.10.2001
§ 6 - Ausschußmitglieder01.10.2001
§ 7 - Ausscheiden von Ausschußmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft01.10.2001
§ 8 - Beschlußfähigkeit01.10.2001
§ 9 - Unterausschüsse01.10.2001
§ 10 - Sitzungen29.12.2021
§ 11 - Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei18.05.2011
§ 12 - Sitzungsprotokoll01.08.2009
§ 13 - Beweiserhebung18.05.2011
§ 14 - Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen01.10.2001
§ 15 - (aufgehoben)18.05.2011
§ 16 - Zeugen18.05.2011
§ 17 - Sachverständige01.10.2001
§ 18 - Belehrung18.05.2011
§ 19 - Vernehmung18.05.2011
§ 20 - Vereidigung18.05.2011
§ 21 - Vernehmung im Wege der Rechtshilfe01.10.2001
§ 22 - Verlesung von Protokollen und Schriftstücken18.05.2011
§ 23 - Sonstige Erhebungen01.10.2001
§ 24 - Akteneinsicht, Aktenauskunft18.05.2011
§ 25 - Unterrichtung der Öffentlichkeit01.10.2001
§ 26 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2009
§ 27 - Aussetzung des Verfahrens, Auflösung des Untersuchungsausschusses01.10.2001
§ 28 - Bericht01.10.2001
§ 29 - Kosten und Auslagen18.05.2011
§ 30 - Gerichtliches Verfahren01.10.2001
§ 31 - Ergänzende Vorschriften01.10.2001
§ 32 - (Änderungsbestimmung)01.10.2001
§ 33 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1 Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuß des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
(2) Ein Untersuchungsverfahren ist nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landtags.

§ 2 Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuß wird auf Antrag durch Beschluß des Landtags eingesetzt.
(2) Der Landtag hat auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder (Minderheitsantrag) die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen (Artikel 91 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den Rechtsausschuß überweisen; dieser hat die Äußerung unverzüglich abzugeben.

§ 3 Gegenstand der Untersuchung

(1) Der Gegenstand der Untersuchung muß in dem Antrag und in dem Einsetzungsbeschluß hinreichend bestimmt sein.
(2) Der in einem Minderheitsantrag (§ 2 Abs. 2) bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und auf Grund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist.
(3) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.
(4) Neue Sachverhalte dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des Landtags einbezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 4 Zusammensetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuß besteht in der Regel aus neun Mitgliedern des Landtags.
(2) In dem Untersuchungsausschuß muß jede Fraktion vertreten sein (Artikel 91 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung). Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

§ 5 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

(1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte; Vorsitzender und Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden soll.
(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abwählen; § 7 Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt. Der Antrag auf Abwahl kann nur von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Zwischen Antragstellung und Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Im Falle der Abwahl bleibt das Recht einer Fraktion, den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen, unberührt.

§ 6 Ausschußmitglieder

(1) Die Ausschußmitglieder werden, soweit sie nicht vom Landtag gewählt werden (§ 5), von den Fraktionen benannt.
(2) Jede Fraktion benennt bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder. Diese vertreten die Ausschußmitglieder in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge.
(3) Die Ersatzmitglieder sollen an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Ausschußmitglied vertreten.

§ 7 Ausscheiden von Ausschußmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschußmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.
(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß. Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, daß ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, über dessen Beteiligung Streit besteht, gemäß § 6 Abs. 2 vertreten.
(3) Ein Ausschußmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, auf deren Vorschlag es gewählt oder von der es benannt wurde, nicht mehr angehört.
(4) Ist ein Ausschußmitglied ausgeschieden, ist nach den §§ 5 und 6 ein neues Ausschußmitglied zu wählen oder zu benennen. Die Verteilung der Ausschußsitze auf die Fraktionen bleibt unberührt.
(5) Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung eines Ausschußmitgliedes als Zeuge beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluß der Vernehmung; die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen. Für die Dauer des Ruhens benennt die Fraktion, auf deren Vorschlag das Mitglied gewählt oder von der es benannt wurde, ein anderes Mitglied. Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschußmitgliedes als Zeuge ist unverzüglich zu entscheiden.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 8 Beschlußfähigkeit

(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausschußmitglieder anwesend ist.
(2) Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Ausschußmitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit durch einstimmigen Beschluß eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen (Vorbereitender Unterausschuß) oder einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme).
(2) Der Vorbereitende Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungen und informatorischen Anhörungen sind zu protokollieren; § 12 gilt entsprechend.
(3) Für den Unterausschuß zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuß entsprechend.
(4) Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuß; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertretern der Fraktionen im Untersuchungsausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder benannt.

§ 10 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie; er ist dabei an Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
(2) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten, beschließt der Untersuchungsausschuß die Vertraulichkeit der Sitzung.
(3) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
(4) Die Beweisaufnahme ist in nichtöffentlicher oder vertraulicher Sitzung durchzuführen, soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten. Dabei hat der Untersuchungsausschuß zwischen dem Interesse an öffentlicher Aufklärung und den Geheimhaltungsgründen abzuwägen. Der Untersuchungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Der Untersuchungsausschuß kann einzelne Personen von der Beweisaufnahme ausschließen, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart dieser Personen die Wahrheit nicht sagen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben auch zu den nichtöffentlichen und vertraulichen Sitzungen Zutritt (Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung). Der Untersuchungsausschuss kann den von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme an den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen gestatten. Beauftragte der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren sind dem Untersuchungsausschuß rechtzeitig zu benennen.
(7) Die Behandlung von Verschlußsachen richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Landtags.

§ 11 Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände, Zuhörer und sonstige Sitzungsteilnehmer, die den Anordnungen des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Untersuchungsausschusses aus dem Saal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu 1000,- EUR verhängen. Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung (§ 35 StPO) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im übrigen gilt § 161 a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags, durch die Gerichtskasse des Amtsgerichts Mainz nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.

§ 12 Sitzungsprotokoll

(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3.
die Angabe, ob öffentlich, nichtöffentlich oder vertraulich verhandelt worden ist,
4.
den wesentlichen Gang der Verhandlung.
Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist.
(2) Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden an die Ausschußmitglieder, die Ersatzmitglieder, die Vorsitzenden der Fraktionen des Landtags sowie die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt sowie der Landesregierung zugeleitet.
(3) Über vertrauliche Sitzungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt.
(4) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 24.

§ 13 Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen. In den Beweisbeschlüssen müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnet werden.
(2) Die Beweisbeschlüsse ergehen auf Antrag von Ausschußmitgliedern oder der Landesregierung. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen dürfen Beweisanträge von Ausschußmitgliedern nur abgelehnt werden,
1.
wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
wenn die Aufklärung der Tatsache, die bewiesen werden soll, vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt oder die Tatsache schon erwiesen ist,
3.
wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist,
4.
wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beweisbehauptung vorliegen.
Bei Beweisanträgen von Ausschußmitgliedern auf Vernehmung von Sachverständigen, Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder Einnahme des Augenscheins ist eine Ablehnung auch in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 und 5 StPO zulässig.
(3) Wird der Beweisantrag eines Ausschußmitgliedes nach Absatz 2 abgelehnt, kann ein Fünftel der Ausschußmitglieder innerhalb einer Woche nach der ablehnenden Beschlußfassung eine Kommission anrufen, die aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei den Oberlandesgerichten und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz besteht; den Vorsitz führt der dienstälteste Vorsitzende Richter. Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nicht Mitglieder der Kommission sein. Ist ein Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen. Die Kommission äußert sich gutachtlich, ob die Ablehnungsgründe des Absatzes 2 vorliegen; stellt sie fest, daß dies nicht der Fall ist, hat der Untersuchungsausschuß erneut über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Stellungnahme der Kommission ist unverzüglich abzugeben.

§ 14 Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen

(1) Die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von dem Untersuchungsausschuß angeforderten Akten vorzulegen und die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde, Ersuchen an Gerichte um Aktenvorlage sind an das jeweilige Gericht zu richten.
(3) Aktenvorlage und Aussagegenehmigung dürfen verweigert werden, wenn durch das Bekanntwerden des Inhalts der Akten oder durch die Aussage
1.
interne Beratungen und Entscheidungen offenbart würden, die zum unausforschbaren Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung gehören,
2.
dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereitet würden,
3.
in Grundrechte eingegriffen würde.
Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen, wenn für den Untersuchungsausschuß die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind; das gleiche gilt für die Gründe des Satzes 1 Nr. 3, soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist.
(4) Die Landesregierung legt dem Untersuchungsausschuß die Gründe für die Verweigerung in nichtöffentlicher, gegebenenfalls vertraulicher, Sitzung dar. Hält der Untersuchungsausschuß die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof darüber, ob die Verweigerung begründet ist; erklärt er die Verweigerung für unbegründet, darf sie nicht aufrechterhalten werden.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16 Zeugen

(1) Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 StPO gelten entsprechend.
(2) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuß kann auch beschließen, daß der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird. § 51 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Ein Zeuge hat das Recht, das Zeugnis nach den §§ 52, 53 und 53 a StPO zu verweigern. Er kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, daß er wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt oder eine Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage gegen ihn erhoben wird; das gleiche gilt, wenn die Beantwortung der Frage einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen eine solche Gefahr zuziehen oder diesem sonstige schwerwiegende Nachteile bringen würde. Für die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes gilt § 56 StPO entsprechend.
(4) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuß kann auch bei dem Amtsgericht Mainz beantragen, daß zur Erzwingung des Zeugnisses Haft angeordnet wird. § 70 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.
(5) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und die Anordnung der Vorführung durch den Untersuchungsausschuß kann die Entscheidung des Landgerichts Mainz beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im übrigen gilt § 161 a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes, der Ordnungshaft, der Vorführungsanordnung und der Beugehaft erfolgt nach den für den Strafprozeß geltenden Vorschriften.

§ 17 Sachverständige

(1) Sachverständige sind nach Maßgabe des § 75 StPO verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten und das Gutachten zu erstatten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens und der Nichterstattung des Gutachtens hinzuweisen.
(2) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis oder die Auskunft zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. § 76 StPO gilt entsprechend.
(3) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. § 77 StPO sowie § 16 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 18 Belehrung

(1) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(2) Zeugen sind über ihre Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft (§ 16), Sachverständige über ihr Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§ 17) zu belehren.

§ 19 Vernehmung

(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. Der Untersuchungsausschuß kann weitere Personen verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung vorgesehen, aber noch nicht beschlossen ist.
(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschußmitglieder und die Landesregierung Fragen stellen; der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden oder über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 20 Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuß entscheidet, ob ein Zeuge oder Sachverständiger zu vereidigen ist. Dies gilt auch bei Vernehmungen durch den ersuchten Richter.
(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß dies wegen der besonderen Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.
(3) Die Vereidigung ist auf die Aussage über genau zu bezeichnende Tatsachen zu beschränken. Vor der Vereidigung ist dem Zeugen oder Sachverständigen der entsprechende Teil seiner früheren Aussage vorzulesen und ihm Gelegenheit zu geben, sich noch einmal dazu zu äußern. Die §§ 66 c bis 67 und § 79 Abs. 2 und 3 StPO finden Anwendung.
(4) Von der Vereidigung ist abzusehen,
1.
wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
2.
wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage rechtfertigen könnte,
3.
in den Fällen des § 60 Nr. 1 StPO.
(5) Bei Verweigerung der Eidesleistung findet § 16 Abs. 4 und 6 entsprechende Anwendung.

§ 21 Vernehmung im Wege der Rechtshilfe

(1) Der Untersuchungsausschuß kann beschließen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.
(2) Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluß beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.
(3) Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

§ 22 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, werden in öffentlicher Sitzung verlesen; § 10 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke den Ausschußmitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie der Landesregierung zugeleitet worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle und Schriftstücke ist jedoch in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben; Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

§ 23 Sonstige Erhebungen

Der Untersuchungsausschuß kann zur Erhebung der notwendigen Beweise bei dem Amtsgericht Mainz die Anordnung weiterer Maßnahmen, insbesondere der Beschlagnahme und Durchsuchung, beantragen; die Vorschriften des 7. und 8. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt unberührt.

§ 24 Akteneinsicht, Aktenauskunft

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die Beauftragten der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren können jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses nehmen; ihnen können für Zwecke des Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses und der Bestimmungen über die Geheimhaltung Ablichtungen aus den Akten überlassen werden.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen.
(3) Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuß nicht angehören, können in die Protokolle über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. Im übrigen kann ihnen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, Akteneinsicht gewährt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Satz 2 gilt für die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(4) Einem Rechtsanwalt kann für eine natürliche oder juristische Person Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß der Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Die Akteneinsicht und die Erteilung der Auskunft sind zu versagen, soweit überwiegend schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und anderer Personen entgegenstehen.
(5) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Akteneinsicht. Im übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus den Akten erteilt, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint; zu diesem Zweck kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Akteneinsicht und Auskunftserteilung unterbleiben, soweit der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(6) Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung kann der Präsident des Landtags nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens Akteneinsicht gewähren oder Auskunft aus den Akten erteilen, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personen an dem Unterbleiben von Akteneinsicht und Auskunftserteilung erheblich überwiegt. Im übrigen bleibt § 25 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
(7) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 wird bei beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, Einsicht nur gewährt und Auskunft nur erteilt, soweit der Antragsteller die Zustimmung derjenigen Stelle nachweist, um deren Akte es sich handelt. Soweit Akten oder Aktenteile anderer Stellen Bestandteile der Akten des Untersuchungsausschusses geworden sind, ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht oder Auskunftserteilung nach den für diese Stellen geltenden Vorschriften zulässig wäre; die Akteneinsicht und die Auskunftserteilung können in diesen Fallen auch von der Zustimmung dieser Stellen abhängig gemacht werden.
(8) Soweit die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Landtags der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
(9) Die Akteneinsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Im übrigen gilt für Akteneinsicht und Auskunftserteilung § 26 Abs. 4.

§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen sind nur auf Beschluß des Untersuchungsausschusses zulässig. Dabei kann der Ausschuß Einschränkungen und Auflagen beschließen. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, dürfen Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuß nicht angehören, und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags von den Fraktionen benannte Mitarbeiter unterrichtet werden.
(2) Vor Abschluß der Beratung über die Abfassung des schriftlichen Berichts (§ 28 Abs. 1) sollen sich Mitglieder und Ersatzmitglieder einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.
(3) Bei Pressekonferenzen und Pressemitteilungen des Untersuchungsausschusses ist allen Ausschußmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen.

§ 26 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder und ständigen Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sind auch nach dessen Auflösung verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags dürfen sie hierüber weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.
(2) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Ermächtigung der dazu befugten Person offenbart werden. Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich verboten ist.
(3) Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuß nicht angehören, und die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit ihnen Akteneinsicht gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.
(4) Soweit Personen, die nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Auskunft aus den Akten oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekanntwerden, sind sie von dem Präsidenten des Landtags oder dessen Beauftragten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 27 Aussetzung des Verfahrens, Auflösung des Untersuchungsausschusses

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet auf Empfehlung des Untersuchungsausschusses der Landtag; ist der Untersuchungsausschuß auf Grund eines Minderheitsantrages (§ 2 Abs. 2) eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung dieser Minderheit. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtags wiederaufgenommen werden; auf Verlangen der Minderheit ist es wiederaufzunehmen.
(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchungen auflösen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 28 Bericht

(1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu begründen. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.
(2) Bericht und Empfehlungen dürfen keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, es sei denn, daß sie ohne Bezug auf solche Tatsachen nicht verständlich wären. In einem solchen Fall sind die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen gesondert darzustellen; diese Darstellung ist vertraulich.
(3) Die Erstellung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung des Berichts entscheidet der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in einer eigenen schriftlichen Stellungnahme darzulegen; diese Stellungnahme ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeuge vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit seiner Aussage zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten.
(5) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuß einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 29 Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Zeugen und Sachverständige können bei dem Amtsgericht Mainz die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung oder Vergütung beantragen; die §§ 4 und 4 a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt; die Entschädigung nach Absatz 2 ist anzurechnen. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

§ 30 Gerichtliches Verfahren

(1) Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, tritt.
(2) Gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Untersuchungsverfahren können die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.

§ 31 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.

§ 32 (Änderungsbestimmung)

§ 33

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen Anwendung, deren Einsetzung nach dem Inkrafttreten beantragt worden ist.
Fußnoten
*)
Satz 1: Verkündet am 21. 9. 1990
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