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    DE - Landesrecht Thüringen

    § 7

    (1) Erlöse aus der Verwertung sind an das Sondervermögen zu leisten. Aus den Erlösen sind vorab die Kosten, insbesondere für die Behandlung oder Beseitigung der Altlasten, zu bestreiten. Soweit Konversionsmittel zur Gewinnung von sanierten und erschlossenen Gewerbe- und Wohnbauflächen im Haushalt eingestellt sind, sind die Aufwendungen und Erlöse aus der Verwertung als Konversionsfonds und Teil des Sondervermögens getrennt zu führen.
    (2) Nach Abschluß der Verwertung wird das Sondervermögen aufgelöst. Nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Altlastenbehandlung und -beseitigung wird der verbleibende Erlös beziehungsweise Fehlbetrag dem Haushalt des Landes zugeführt. Näheres wird in einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt. Liegenschaften, die nicht verwertet werden konnten, werden je nach Zweckbestimmung dem jeweiligen Ressortvermögen oder dem Allgemeinen Grundvermögen zugeführt.

    § 8

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 27. September 1994
    Der Präsident des Landtags
    Dr. Müller
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