ThürLiegVerwG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz - ThürLiegVerwG -) Vom 27. September 1994

Thüringer Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen
(Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz - ThürLiegVerwG -)
Vom 27. September 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz - ThürLiegVerwG -) vom 27. September 199407.10.1994
Eingangsformel07.10.1994
§ 107.10.1994
§ 201.01.2019
§ 301.01.2019
§ 401.01.2019
§ 501.01.2019
§ 607.10.1994
§ 707.10.1994
§ 807.10.1994
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Übertragung der ehemals von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzten Liegenschaften auf die Länder erfolgt in Thüringen nach dem Verwaltungsabkommen zur Übertragung der von der Westgruppe der Truppen genutzten Liegenschaften auf den Freistaat Thüringen vom 9. Februar 1994. Die Verwaltung und Verwertung der übernommenen Liegenschaften wird nach Maßgabe dieses Gesetzes geregelt.

§ 2

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaften werden zum Zwecke ihrer Verwertung vom für Landwirtschaft und Forsten zuständigen Ministerium, die übrigen Flächen vom für Finanzen zuständigen Ministerium in ein unselbständiges Sondervermögen nach
§ 113 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
eingebracht. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu verwalten.
(2) Dieses Sondervermögen trägt den Namen "WGT-Liegenschaften Thüringen".
(3) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(4) Das Sondervermögen wird durch den für Wirtschaft zuständigen Minister vertreten.
(5) Das Sondervermögen hat die Befugnis zur selbständigen Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von insgesamt 50 Millionen Deutsche Mark und eines zusätzlichen Kassenkredits in Höhe von insgesamt 15 Millionen Deutsche Mark. Die Verwaltung der Kredite wird dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium übertragen.
(6) Der allgemeine Gerichtsstand ist Erfurt.

§ 3

(1) Die Liegenschaften werden insbesondere verwertet:
1.
zur Schaffung, Förderung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Thüringen,
2.
unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten Thüringer Unternehmen,
3.
zur Wohnungsbauförderung,
4.
im Zusammenwirken mit öffentlichen Planungsträgern zum Zwecke der Baulandbeschaffung und des Verkehrswegebaus,
5.
zur Anregung der Investitionstätigkeit in Thüringen,
6.
für Zwecke des Naturschutzes sowie
7.
für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
(2) Bei Verwertung nach Absatz 1 Nr. 7 ist insbesondere zugunsten der durch das Verteidigungsgesetz der DDR Betroffenen ein Landkaufmodell zu schaffen. Außerdem ist ein forstliches Betriebskonzept vorzulegen und hierzu das für Forsten zuständige Ministerium anzuhören. Eine Verpachtung von Forstflächen ist ausgeschlossen.
(3) Bei der Verwertung nach Absatz 1 Nr. 6 ist entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 das für Naturschutz zuständige Ministerium zu beteiligen.
(4) Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben davon unberührt.

§ 4

(1) Entscheidungen über die Art und Weise der Nutzung und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die Art und Weise der Verwertung obliegen dem für Inneres zuständigen Ministerium im Benehmen mit einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich aus je einem Vertreter der für Wirtschaft, Finanzen, Landwirtschaft und Forsten sowie Naturschutz zuständigen Ministerien zusammensetzt. Sofern keine Übereinstimmung besteht, kann das Kabinett entscheiden. Das gilt auch für solche Entscheidungen, die auf Dritte übertragen worden sind.
(2) Zur Beratung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums in allen wesentlichen Fragen der Verwertung wird ein Beirat gebildet.
(3) Der Beirat tritt nach Einladung durch das für Wirtschaft zuständigen Ministerium zusammen. Die Einladung erfolgt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Beirat setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Landtags, je einem Vertreter des Landkreistags, des Gemeinde- und Städtebundes, je einem Vertreter einer der Industrie- und Handelskammern, einer der Handwerkskammern, des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Thüringen e.V. sowie je einem Vertreter des Bauernverbandes und des Waldbesitzerverbandes. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag dieser Einrichtungen vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium ernannt.

§ 5

(1) Bei der Verwertung finden die
§§ 63 und 64 ThürLHO
keine Anwendung. Darüber hinaus gilt für das Sondervermögen die kaufmännische Buchführung.
(2) Die Verwertung umfaßt die Veräußerung, Belastung oder Nutzungsüberlassung.

§ 6

(1) Grundstücke werden grundsätzlich zum Verkehrswert nach Ausschreibungsverfahren abgegeben.
(2) Für die Verwendung zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken sowie für die Verwendung nach
§ 3 Abs. 1 können Grundstücke zu einem ermäßigten Gegenwert abgegeben werden.

§ 7

(1) Erlöse aus der Verwertung sind an das Sondervermögen zu leisten. Aus den Erlösen sind vorab die Kosten, insbesondere für die Behandlung oder Beseitigung der Altlasten, zu bestreiten. Soweit Konversionsmittel zur Gewinnung von sanierten und erschlossenen Gewerbe- und Wohnbauflächen im Haushalt eingestellt sind, sind die Aufwendungen und Erlöse aus der Verwertung als Konversionsfonds und Teil des Sondervermögens getrennt zu führen.
(2) Nach Abschluß der Verwertung wird das Sondervermögen aufgelöst. Nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Altlastenbehandlung und -beseitigung wird der verbleibende Erlös beziehungsweise Fehlbetrag dem Haushalt des Landes zugeführt. Näheres wird in einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt. Liegenschaften, die nicht verwertet werden konnten, werden je nach Zweckbestimmung dem jeweiligen Ressortvermögen oder dem Allgemeinen Grundvermögen zugeführt.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. September 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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