(11) Im Verwendungsnachweis können die Angaben zum Personal- und Schulaufwand jeweils als Summe zusammengefasst angegeben werden, wenn ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater schriftlich bestätigt, dass er die Summenbildung auf der Grundlage der Einzelbeträge rechnerisch geprüft hat und die nach den gesetzlichen Vorschriften zweckentsprechende Verwendung durch Stichproben festgestellt hat. Das Recht des Ministeriums, eine detaillierte Prüfung von Einzelbelegen in Form von Stichproben vorzunehmen, bleibt unberührt. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Auszahlung und Verwendungsnachweisführung sowie die Übertragung der Verwendungsnachweisprüfung auf nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.
§ 18a Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung in der Primarstufe an Schulen in freier Trägerschaft
(1) Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet oder erstatten sie dieses teilweise zurück, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat.
(2) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrags mit der Anzahl der Monate, in denen der freie Schulträger für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 kein Schulgeld für die Ganztagsbetreuung einforderte.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Ausgleich wird spätestens drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium ausgezahlt.
(4) Der Ausgleich des entgangenen Schulgelds für die Ganztagsbetreuung ist außerhalb der in § 18 geregelten staatlichen Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand zu gewähren und nicht anzurechnen.
§ 18b Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft
(1) Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft während landesweiter oder regionaler Schließungen der Schulen und Schulhorte aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, die durch oder aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet, gewährt ihnen das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind.
(2) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrags mit der Anzahl der Kalendermonate, in denen der Schulträger aufgrund der Schließungen der Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Schulgeld für die Ganztagsbetreuung einforderte.
(3) Der Ausgleich wird nur gezahlt bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des für die Ganztagsbetreuung zuständigen Personals, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.