ThürSchfTG
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Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) Vom 20. Dezember 2010

Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) Vom 20. Dezember 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 186, 187)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 201001.01.2011
Inhaltsverzeichnis01.04.2021
Eingangsformel01.01.2011
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.01.2011
§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen01.01.2011
§ 2 - Schulen in freier Trägerschaft01.01.2016
§ 3 - Schulaufsicht01.01.2011
Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen01.01.2011
§ 4 - Ersatzschulen01.01.2016
§ 5 - Genehmigung von Ersatzschulen01.08.2020
§ 6 - Widerruf und Erlöschen der Genehmigung01.01.2016
§ 7 - Schulbesuch, Prüfungen und Zeugnisse01.08.2020
§ 8 - Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit01.01.2016
§ 9 - Auflösung und Abbau01.01.2011
§ 10 - Staatlich anerkannte Ersatzschulen01.08.2020
§ 11 - Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen01.01.2016
§ 12 - Zusammenarbeit von Schulen01.01.2011
Dritter Abschnitt - Ergänzungsschulen01.01.2011
§ 13 - Ergänzungsschulen01.01.2016
§ 14 - Untersagung des Betriebs01.01.2016
§ 15 - Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen01.01.2016
§ 16 - Freie Unterrichtseinrichtungen01.01.2011
Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe01.01.2011
§ 17 - Arten und Voraussetzungen29.12.2020
§ 18 - Staatliche Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand31.05.2023
§ 18a - Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung in der Primarstufe an Schulen in freier Trägerschaft25.06.2020
§ 18b - Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft13.08.2021
§ 19 - Waldorfschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen01.08.2020
§ 20 - Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen01.01.2016
§ 21 - Finanzierung der Pflegeleistungen01.08.2020
§ 22 - Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen09.02.2015
Fünfter Abschnitt - Schülerbeförderung, Lernmittelkosten und Fortbildung01.08.2020
§ 23 - Schülerbeförderung01.08.2020
§ 24 - Lernmittelkosten09.02.2015
§ 25 - Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen29.12.2020
§ 26 - Mitwirkung an staatlichen Aufgaben09.02.2015
Sechster Abschnitt - Schlussbestimmungen01.01.2011
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2016
§ 28 - Gleichstellungsbestimmung09.02.2015
§ 28a - Übergangsbestimmungen29.12.2020
§ 29 - Inkrafttreten29.12.2020
Anlage 101.01.2022
Anlage 229.12.2020
Anlage 301.01.2022
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Schulen in freier Trägerschaft
§ 3Schulaufsicht
Zweiter Abschnitt Ersatzschulen
§ 4Ersatzschulen
§ 5Genehmigung von Ersatzschulen
§ 6Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
§ 7Schulbesuch, Prüfungen und Zeugnisse
§ 8Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit
§ 9Auflösung und Abbau
§ 10Staatlich anerkannte Ersatzschulen
§ 11Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen
§ 12Zusammenarbeit von Schulen
Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen
§ 13Ergänzungsschulen
§ 14Untersagung des Betriebs
§ 15Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen
§ 16Freie Unterrichtseinrichtungen
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe
§ 17Arten und Voraussetzungen
§ 18Staatliche Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand
§ 18bErstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft
§ 19Waldorfschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen
§ 20Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen
§ 21Finanzierung der Pflegeleistungen
§ 22Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen
Fünfter Abschnitt Schülerbeförderung, Lernmittelkosten und Fortbildung
§ 23Schülerbeförderung
§ 24Lernmittelkosten
§ 25Fortbildungsmaßnahmen
§ 26Mitwirkung an staatlichen Aufgaben
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Gleichstellungsbestimmung
§ 28aÜbergangsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Schulen in freier Trägerschaft, die in Thüringen errichtet sind oder errichtet werden sollen.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sind nicht rechtsfähige Einrichtungen.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 2 Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern und ergänzen das Schulwesen in Thüringen. Sie sind Ausdruck eines vielfältigen Bildungsangebots und haben die Aufgabe, neben den staatlichen Schulen in eigener Verantwortung zur Bildung und Erziehung der jungen Menschen beizutragen.
(2) Schulen in freier Trägerschaft werden als Ersatz- oder Ergänzungsschulen von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben. Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden sind von der Übernahme einer Schulträgerschaft im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen.
(3) Schulen in freier Trägerschaft sind im Rahmen der Gesetze frei in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts.
(4) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss die Zugehörigkeit zu einer Schulart erkennbar sein.
(5) Zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe finden § 55 a sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(6) Zum Nichtraucherschutz findet § 47 Abs. 2 ThürSchulG entsprechend Anwendung.
(7) Für den Datenschutz findet § 57 Abs. 1 ThürSchulG entsprechende Anwendung.

§ 3 Schulaufsicht

(1) Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium, das die Aufsicht an nachgeordnete Einrichtungen übertragen kann, dies gilt auch für Teilbereiche der Aufsicht. Sofern durch das Ministerium nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die behördliche Zuständigkeit nach den für staatliche Schulen geltenden Festlegungen.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten rechtlichen Bestimmungen. Die Aufsicht über die Ergänzungsschulen richtet sich nach den §§ 13 bis 15.

Zweiter Abschnitt Ersatzschulen

§ 4 Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Sie gehören zu einer bestimmten Schulart und Schulform gemäß den Festlegungen im Thüringer Schulgesetz. Abweichungen in der Lehr- und Unterrichtsmethode, in den Lehrinhalten und der Organisation des Unterrichts sind möglich, soweit nicht die Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Anforderungen und Abschlüssen der staatlichen Schulen beeinträchtigt wird. Für den Zugang zu einer Ersatzschule dürfen weder die Herkunft noch das Geschlecht des jungen Menschen noch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein.
(2) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums errichtet und betrieben werden.
(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülern dem für den Wohnsitz des jeweiligen Schülers zuständigen Schulamt unter Angabe der dafür notwendigen personenbezogenen Daten des Schülers anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht.
(4) Lehrkräfte an Ersatzschulen sind Lehrer mit einer Mindestqualifikation nach § 5 Abs. 2 und Sonderpädagogische Fachkräfte. Sonstige pädagogische Fachkräfte können in der Ganztagsbetreuung eingesetzt werden. Sonstige pädagogische Fachkräfte in diesem Sinne sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger, Horterzieher sowie Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.

§ 5 Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurücksteht,
2.
eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
3.
der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers und die Schulleitung geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen,
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und
5.
bei Grundschulen und den Klassenstufen 1 bis 4 an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft zudem die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes erfüllt sind.
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte gegenüber dem Ministerium beziehungsweise dem zuständigen Schulamt in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden.
(3) Die Schule wird von einer Schulleitung geleitet, deren Einsatz dem Ministerium anzuzeigen ist. Die Schulleitung unterstützt den Schulträger bei der Sicherstellung, dass die Ersatzschule in ihren Einrichtungen und Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter vergleichbaren öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Schulleitung kann aus einer Person oder mehreren Mitgliedern bestehen. Besteht die Schulleitung aus einer Person, muss diese über eine Qualifikation verfügen, die derjenigen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen der gleichen Schulart gleichwertig ist. Besteht die Schulleitung aus mehreren Mitgliedern, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder über eine Qualifikation nach Satz 4 verfügen. Die weiteren Mitglieder der Schulleitung sollen über einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Schulträger bestimmt, welches Mitglied der Schulleitung die Schule nach außen vertreten darf, soweit er sich die Vertretung nicht selbst vorbehält. An räumlich zusammenhängenden Schulen verschiedener Schularten kann eine gemeinsame Schulleitung für diese Schulen bestellt werden. Für Schulleitungen an berufsbildenden Schulen sind neben den vorgenannten Voraussetzungen die in Bundesgesetzen geregelten Qualifikationen verbindlich.
(4) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn
1.
über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind,
2.
die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren staatlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
3.
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(5) Die Einrichtung von Außenstellen einer Ersatzschule ist zur Sicherung der Unterrichtsorganisation wegen fehlender räumlicher Voraussetzungen am Standort der Schule möglich. Außenstellen im Sinne des Satzes 1 sind unselbstständige, vom Standort der Schule räumlich getrennte Bestandteile der Schule, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde befinden, in der die Ersatzschule ihren Standort hat. Außerhalb des Gemeindegebietes befindliche Außenstellen von Ersatzschulen, deren Einrichtung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unbefristet genehmigt wurde, gelten ab dem 1. August 2016 als eigenständige Ersatzschulen. Die bis zu diesem Zeitpunkt verliehenen Eigenschaften und zustehenden Ansprüche sowie die Entscheidungen zum Einsatz von Lehrkräften gelten für diese neuen Ersatzschulen fort.
(6) Der Schulträger hat in dem Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Antrag einschließlich der wesentlichen begründenden Unterlagen soll zehn Monate vor dem vorgesehenen Betriebsbeginn eingereicht werden.
(7) Die Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung mit einer Neugründung einer Schule, der Einrichtung eines Bildungsgangs oder einer Fachrichtung im Übrigen gleichzusetzen ist.
(8) Ersatzschulen, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung entweder unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer vom Ministerium festzusetzenden Frist erfüllt werden, oder mit Auflagen verbunden werden.
(9) Der Schulträger hat den Einsatz einer Lehrkraft, deren Einsatz nicht bereits von der Genehmigung der Ersatzschule umfasst ist, dem zuständigen Staatlichen Schulamt spätestens mit Beginn des Einsatzes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den fachlichen Umfang des geplanten Einsatzes so genau wie möglich zu benennen. Ihr sind hinreichende Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation nach Absatz 2 beizufügen. Der Schulträger ist verpflichtet, dem Staatlichen Schulamt auf dessen Aufforderung weitere Unterlagen vorzulegen, wenn die Anzeige nicht geeignet ist, die erforderliche Qualifikation der Lehrkraft festzustellen. Für die Erweiterung des Einsatzes einer Lehrkraft gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(10) Die Anzeige des Einsatzes von Lehrkräften im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schule, eines Bildungsganges, einer Schulform oder einer Fachrichtung erfolgt gegenüber dem Ministerium. Absatz 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Der Schulträger ist verpflichtet, sich von der Lehrkraft, deren erstmaliger Einsatz an der Ersatzschule geplant ist, vor der Anzeige nach Absatz 9 Satz 1 bis 3 oder Absatz 10 ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf. Die Lehrkraft hat gegenüber dem Schulträger außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob und welche Straf- und Ermittlungsverfahren gegen sie zum Zeitpunkt des Einstellungsverfahrens anhängig sind, die die in § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
- in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung genannten Straftaten betreffen. Mit der Anzeige nach Absatz 9 Satz 1 bis 3 oder Absatz 10 hat der Schulträger dem jeweiligen Schulamt oder dem Ministerium schriftlich zu versichern, dass ihm das Zeugnis und die Erklärung vorgelegen haben und diesen keine Bedenken gegen den Einsatz der Lehrkraft zu entnehmen sind. Die Rechte des Ministeriums nach § 8 bleiben unberührt.
(12) Ergeben sich nach der Genehmigung bei den Tatsachen, die der Genehmigung zu Grunde lagen, wesentliche Änderungen, sind diese dem Ministerium anzuzeigen. Dies betrifft insbesondere
1.
Konzeptänderungen,
2.
Standortwechsel und die Einrichtung von Außenstellen,
3.
Unterbrechungen oder Einschränkungen des Schulbetriebs,
4.
Änderungen der bestehenden Regelungen zur Höhe des Schulgeldes oder
5.
Änderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte.
(13) Die einzelnen Bildungsgänge und Schulformen sowie Fachrichtungen einer Ersatzschule bedürfen jeweils einer gesonderten Genehmigung. Für die Genehmigung von Bildungsgängen gelten die Absätze 1 bis 12 entsprechend.
(14) Jeweils einer gesonderten Genehmigung bedarf auch die jeweilige Einrichtung von sonderpädagogischen Förderschwerpunkten an Förderschulen. Es gelten die Absätze 1 bis 12 entsprechend.

§ 6 Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung einer Ersatzschule ist zu widerrufen, wenn durch den Betrieb der Ersatzschule die verfassungsmäßige Ordnung missachtet wird oder die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn
1.
die Schule nicht spätestens zum zweiten Schuljahresbeginn nach Zustellung des Genehmigungsbescheids eröffnet,
2.
der Betrieb aufgegeben wird,
3.
der Schulbetrieb ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang unterbrochen wird oder
4.
eine Bedingung nach § 5 Abs. 8 in der festgesetzten Frist nicht erfüllt wurde.
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag eine Zustimmung zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Schulbetriebs für bis zu drei Schuljahre erteilen. Wird der Schulbetrieb nach einer dreijährigen Unterbrechung nicht wieder aufgenommen, erlischt die Genehmigung der Ersatzschule. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 erlischt die Genehmigung zum Ablauf des Schuljahres.
(3) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn ein Wechsel in der Trägerschaft eintritt. Das gilt nicht, wenn der Wechsel vor der Übertragung nach § 5 Abs. 7 ausdrücklich genehmigt wurde.
(4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für das Erlöschen und den Widerruf der Genehmigung einer Schulform, eines Bildungsganges beziehungsweise einer Fachrichtung entsprechend.

§ 7 Schulbesuch, Prüfungen und Zeugnisse

(1) Für den Besuch von Ersatzschulen gelten die Bestimmungen über die Schulpflicht sowie die Informationsrechte der Eltern und Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz. Die Schüler haben Anspruch auf angemessene Ferien. Der Schulträger hat Formen der Mitwirkung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu gewährleisten.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sind in der Gestaltung von Zeugnissen frei. Ersatzschulen können Zeugnismuster für staatliche Schulen verwenden. Die Verwendung des Thüringer Landeswappens auf Zeugnissen von Schulen in freier Trägerschaft ist ausgeschlossen.
(3) Das Land kann Gebühren für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen von den Trägern der nicht staatlich anerkannten Bildungsgänge der berufsbildenden Ersatzschulen erheben. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Regelung für die Erhebung von Prüfungsgebühren durch die staatlichen Schulämter durch Rechtsverordnung zu treffen.

§ 8 Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit

Das Ministerium kann die Ausübung der Tätigkeit von Mitgliedern der Schulleitung untersagen oder einschränken, wenn Tatsachen vorliegen oder bekannt werden, aus denen ersichtlich ist, dass sie die für die Tätigkeit erforderliche Eignung im Sinne des § 5 Abs. 3 nicht besitzen oder wenn sie ein Verhalten zeigen, das an öffentlichen Schulen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde. Satz 1 gilt für das zuständige Staatliche Schulamt hinsichtlich der Lehrkräfte und deren Eignung nach § 5 Abs. 2 entsprechend. Vor einer Entscheidung ist der Schulträger anzuhören.

§ 9 Auflösung und Abbau

Der Schulträger kann eine Ersatzschule nur zum Ende eines Schuljahres auflösen oder abbauen. Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt dem Ministerium anzuzeigen. Sofern eine genehmigte Schulform, ein Bildungsgang oder eine Fachrichtung nicht mehr betrieben wird, ist dies dem Ministerium spätestens drei Monate nach Beendigung des Betriebs anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Betrieb nach Genehmigung nicht begonnen wurde.

§ 10 Staatlich anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 erfüllt, kann von dem Ministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die genehmigte Ersatzschule zum Zeitpunkt des Antrags mindestens drei Jahre ununterbrochen betrieben wurde und erwartet werden kann, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auch künftig erfüllt werden.
(2) Ein Mitglied der Schulleitung einer staatlich anerkannten Ersatzschule soll abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 4 über die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart verfügen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann hinsichtlich des Erfordernisses der Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart Ausnahmen genehmigen. Für die Voraussetzung der Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart gilt für die Schulart Gemeinschaftsschule § 21 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2018 (GVBl. S. 365), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für die entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der staatlichen Schulen. Das Staatliche Schulamt bestellt den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Schulleiters als Mitglied und möglichem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach der jeweils geltenden Schul- oder Prüfungsordnung nimmt ein Mitglied der Schulleitung wahr, das über die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart verfügt oder für das vom Ministerium eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 genehmigt wurde. Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme, bei Versetzungen und beim Schulwechsel von Schülern sowie bei der Aufbewahrung von Zeugnissen und Prüfungsunterlagen die für staatliche Schulen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 9 Satz 1 und bei Insolvenz des Schulträgers sind die Abschriften der Schulabschlusszeugnisse dem für die nächstgelegene staatliche Schule zuständigen Staatlichen Schulamt zuzuleiten.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder die in Absatz 3 Satz 1 genannten Vorschriften nicht beachtet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Bildungsgänge an berufsbildenden Ersatzschulen entsprechend.

§ 11 Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen

(1) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu 15 Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden.
(2) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu zwölf Jahren unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Gehalts einer Ersatzschule zur Dienstleistung zugewiesen werden. Ein Rechtsanspruch des Schulträgers auf Zuweisung einer Lehrkraft besteht nicht. Die zugewiesene Lehrkraft hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Lehrkraft an einer entsprechenden staatlichen Schule. Die Schulleitung der Schule in freier Trägerschaft ist der zugewiesenen Lehrkraft gegenüber weisungsbefugt.
(3) Die Beurlaubung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der Lehrkraft nach Anforderung des Schulträgers. Die Zuweisung nach Absatz 2 erfolgt auf Anforderung des Schulträgers mit Zustimmung der Lehrkraft. Die Beurlaubung sowie die Zuweisung können nur im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der Lehrkraft oder des Schulträgers vorzeitig zum Schuljahresende aufgehoben werden.
(4) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten der nach Absatz 1 beurlaubten Lehrkräfte werden wie bei einer entsprechenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.
(5) Lehramtsanwärter können für die Dauer ihrer Ausbildung an den Schulen nach § 12 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehramtsanwärter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung einer staatlich anerkannten Ersatzschule zur Dienstleistung zugewiesen werden, sofern vom Schulträger kein Ausbildungsaufwand gegenüber dem Land geltend gemacht wird.

§ 12 Zusammenarbeit von Schulen

Die Zusammenarbeit von Schulen in freier Trägerschaft mit anderen Schulen in freier Trägerschaft sowie mit staatlichen Schulen wird angestrebt. Kooperationsbeziehungen zwischen Schulen in freier Trägerschaft und staatlichen Schulen sind im außerunterrichtlichen Bereich möglich. Sofern Unterricht von Schülern von Ersatzschulen und von staatlichen Schulen in zeitlicher und räumlicher Einheit vorgesehen ist, bedarf es einer vertraglichen Regelung zwischen den Schulträgern der beteiligten Schulen. Insbesondere ist vertraglich abzusichern, dass die Schüler der staatlichen Schule entsprechend Artikel 24 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ungeachtet des Bekenntnisses und der Weltanschauung unterrichtet werden. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes.

Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen

§ 13 Ergänzungsschulen

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne des § 4 sind. Sie dürfen keine Bezeichnungen führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen können.
(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist dem Ministerium vom Schulträger drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Mitglieder der Schulleitung sowie der Lehrkräfte beizufügen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen nach Absatz 2 sind mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Untersagung des Betriebs

Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von dem Ministerium untersagt werden, wenn Schulträger, Mitglieder der Schulleitung, Lehrkräfte oder Einrichtungen sowie Lehrinhalte der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

§ 15 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Das Ministerium kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Lehrplan erteilt und die Lehrkräfte einschließlich der Schulleitung die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 erfüllen.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den vom Ministerium genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Das Ministerium bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
(3) An einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn das Ministerium hierfür die Eignung der Schule festgestellt hat.
(4) Die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsvorschriften, die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgen im Einvernehmen mit den an der Schulaufsicht beteiligten Ministerien.

§ 16 Freie Unterrichtseinrichtungen

Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Einrichtungen für Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft hervorrufen kann.

Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe

§ 17 Arten und Voraussetzungen

(1) Das Land gewährt den Schulträgern für genehmigte Ersatzschulen auf Antrag staatliche Finanzhilfe zur Deckung der Kosten
1.
für den Personalaufwand und den Schulaufwand (§ 18) sowie
2.
für Baumaßnahmen (§ 20).
(2) Staatliche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn durch den Betrieb der Ersatzschule kein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird. Sofern der Schulträger für den Betrieb der Schule ganz oder teilweise Anspruch auf andere öffentliche Mittel aus dem Landeshaushalt für die in § 18 Abs. 1 genannten Zwecke hat oder diese erhalten hat, werden sie auf die staatliche Finanzhilfe angerechnet. Staatliche Finanzhilfe wird insbesondere nicht gewährt, soweit der Schulträger eine Kostenerstattung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) oder dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in den jeweils geltenden Fassungen erhalten kann. Das Gleiche gilt, wenn der Schulbetrieb berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder gleichwertige Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe oder anderer Einrichtungen umfasst und von diesen Institutionen finanziert wird. Satz 2 gilt nicht für Mittel, die auf einer Rechtsgrundlage des Landes beruhen, die nach dem 1. Januar 2021 erlassen oder geändert wurde und zusätzliche Mittel für Schulen in freier Trägerschaft bereitstellt.
(3) Staatliche Finanzhilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Ersatzschule gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann. Davon ist drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts auszugehen (Wartefrist). Staatliche Finanzhilfe wird auf Antrag des Schulträgers abweichend von Satz 2 mit Aufnahme des Unterrichts gewährt, wenn
1.
durch den Betrieb der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden auf absehbare Zeit benötigten staatlichen Schule nicht erforderlich ist,
2.
es sich um eine Schule handelt, die einen bestehenden Bildungsgang oder eine bestehende Schulart in eine andere Schulart einbringt und der Schulträger für diesen bereits Anspruch auf Finanzhilfe hat; in diesem Fall wird für die Schüler aller Klassenstufen der neuen Schulart staatliche Finanzhilfe gewährt,
3.
eine genehmigte berufsbildende Ersatzschule, welche die Wartefrist erfüllt hat, um einen Bildungsgang erweitert wird, sofern ein wirtschaftliches Interesse besteht; ein wirtschaftliches Interesse besteht, wenn das Ministerium unter Berücksichtigung der Auslastung der bestehenden Ausbildungskapazitäten einen Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thüringer Arbeitsmarkt feststellt,
4.
es sich um eine allgemein bildende Schule handelt, an der gemeinsamer Unterricht nach § 8 a Abs. 1 ThürSchulG durchgeführt wird, und die von einem finanzhilfeberechtigten Förderschulträger in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zu einer von ihm betriebenen Förderschule errichtet wird.
Satz 3 Nr. 4 findet keine Anwendung, wenn die Gründung der Schule der staatlichen Schulnetzplanung offensichtlich widerspricht. Das Ministerium kann die staatliche Finanzhilfe aus diesem Grund nur versagen, wenn zuvor ein Einigungsverfahren bei der Clearingstelle durchgeführt wurde. Die Clearingstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter des Ministeriums und der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in Thüringen sowie einem Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes nach § 126 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Staatliche Finanzhilfe kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 gewährt werden, wenn der Antrag von einem Schulträger gestellt wurde, der bereits Träger eines Bildungsgangs in derselben Schulform nach § 8 ThürSchulG mit derselben Fachrichtung oder mit demselben Berufsfeld ist, und er für den Bildungsgang bereits staatliche Finanzhilfe erhält. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuordnung der Bildungsgänge zu Berufsfeldern durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Schulen, die zu einem international anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss führen, der auch in Deutschland anerkannt ist, können durch Beschluss der Landesregierung in der Förderung einer Ersatzschule gleichgestellt werden, wenn ein besonders wichtiges, insbesondere wirtschaftliches öffentliches Interesse besteht. Die Förderung darf 80 vom Hundert der Förderung für eine vergleichbare Ersatzschule nicht überschreiten.

§ 18 Staatliche Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand

(1) Die staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 dient zur Deckung der Kosten, die dem Schulträger für die Lehrkräfte und den Schulaufwand beim Betrieb einer Ersatzschule entstehen. Die staatliche Finanzhilfe kann auch für Personalkosten der Schulleitung und der pädagogischen Fachkräfte verwendet werden, soweit diese an staatlichen Schulen finanziert werden. Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten für Lehrkräfte wird gewährt, soweit diese für den betroffenen Zeitraum genehmigt oder angezeigt sind. Der Schulaufwand umfasst, bis auf die in § 20 geregelten Baumaßnahmen, die in § 3 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aufwendungen.
(2) Die Höhe der staatlichen Finanzhilfe wird aus den Schülerkostenjahresbeträgen errechnet, die je Schulart und Schulform, sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gewährt werden und in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bestimmt sind, sowie dem Finanzierungsanteil für das Schulbudget je Schüler im Jahr für außerunterrichtliche Angebote sowie entlastende, unterstützende, unterrichtsergänzende und gesundheitsfördernde Maßnahmen für Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher (Schulbudget) nach Anlage 2 zu diesem Gesetz. Die nach Satz 1 gewährte Finanzhilfe wird multipliziert mit der Zahl der Schüler der Ersatzschule, für die beim Schulträger am 1. März (Stichtag) des Finanzhilfejahres nach Absatz 5 ein Vertrag vorlag und die dort beschult werden. Als Schüler im Sinne des Satzes 2 gelten auch Schüler in Bildungsgängen, die regulär vor dem Stichtag enden. In diesen Fällen wird die staatliche Finanzhilfe durch Multiplikation der Schülerzahl mit der Hälfte des jeweiligen Schülerkostenjahresbetrags ermittelt. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Ermittlung der Schülerzahl durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Ministerium kann bei einem besonderen öffentlichen Interesse für eine Schulart, eine Schulform, einen Bildungsgang oder eine Fachrichtung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss eine höhere Finanzhilfe vorsehen. Für die in der Anlage 3 aufgeführten Bildungsgänge wird eine um die in dieser Anlage 3 ausgewiesenen Sätze erhöhte staatliche Finanzhilfe zur Ermöglichung von Schulgeldfreiheit gewährt. Sofern der Schulträger für den Betrieb der Schule ganz oder teilweise Anspruch auf andere öffentliche Mittel aus dem Landes- oder Bundeshaushalt für den in Satz 7 genannten Zweck hat oder diese erhalten hat, werden sie auf die erhöhte staatliche Finanzhilfe angerechnet. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Bildungsgänge der Gesundheitsberufe entsprechend. Wird ein Kind oder Jugendlicher im Sinne des § 17 Abs. 1 ThürSchulG infolge einer besonderen Lage wie beispielsweise einer elementaren oder technischen Katastrophe, eines Bürgerkriegs oder Kriegs schulpflichtig, zählt dieses oder dieser abweichend von Satz 2 auch als Schüler, wenn die Beschulung nach dem 1. März begonnen hat. In diesen Fällen wird die nach Satz 1 zu gewährende Finanzhilfe auf Antrag des Schulträgers als Einmalzahlung anteilig gewährt, indem der nach Anlage 1 zu gewährende Finanzhilfesatz durch zwölf dividiert und sodann mit der Anzahl der im Jahr der Schulaufnahme verbleibenden Monate des Jahres multipliziert wird.
(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht sind die Schülerkostenjahresbeträge maßgebend, die für Schüler mit den jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe d an vergleichbaren Förderschulen zugrunde gelegt werden.
(4) Die Schülerkostenjahresbeträge nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Gesetz werden erstmals zum 1.Januar 2021 angewendet und ab dem Jahr 2022 für jedes Finanzhilfejahr jeweils zum 1. August mit einem Vomhundertsatz fortgeschrieben, der sich zu 80 vom Hundert aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste nach dem TV-L Lehrer in Thüringen in den dem Finanzierungsjahr viert-, dritt- und vorletzten vorausgehenden Jahren und zu 20 vom Hundert aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen in den dem Finanzierungsjahr viert-, dritt- und vorletzten vorausgehenden Jahren zusammensetzt. Grundlage sind die Erhebungen des Landesamtes für Statistik zu den jeweiligen Verbraucherpreisen sowie die jeweils geltenden Entgelttabellen des TV-L Lehrer und der Entgeltordnung Lehrer (TV-EntgO-L) sowie die jeweils für Lehrer geltenden Regelungen des Thüringer Besoldungsrechts. Die so ermittelten staatlichen Finanzhilfen werden auf volle Eurobeträge gerundet. Im Jahr 2023 werden die staatlichen Finanzhilfen um eine Energiekrise-Ausgleichspauschale in Höhe von 110 Euro je zum Stichtag des Finanzhilfejahres nach Absatz 2 Satz 2 beschultem Schüler einmalig erhöht. Die Energiekrise-Ausgleichspauschale wird als Einmalzahlung bis spätestens 1. Juli 2023 ausgezahlt.
(5) Staatliche Finanzhilfe wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Finanzhilfejahr). Besteht für eine genehmigte Ersatzschule erstmals Anspruch auf staatliche Finanzhilfe, erfolgt eine anteilige Gewährung ab Anspruchsbeginn. Bei Schulen im Aufbau (Schulen, bei denen noch nicht erstmalig alle Klassenstufen gebildet wurden) werden bei der Berechnung der Finanzhilfe auf Antrag des Schulträgers die neu hinzukommenden Schüler für den Zeitraum ab Schuljahresbeginn bis zum Ende des Kalenderjahrs zusätzlich berücksichtigt. Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Schüler ergibt sich aus der Differenz der Schülerzahlen der Schule am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Finanzhilfejahrs und dem Stichtag des Finanzhilfejahrs nach Absatz 2 Satz 2.
(6) Das Ministerium überprüft die Angemessenheit der Höhe der staatlichen Finanzhilfe am Stichtag 1. August 2023 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren durch ein externes Gutachten im Auftrag der Landesregierung und unter Mitwirkung der freien Schulträger. Dabei widmet sich das Ministerium insbesondere auch der Fragestellung, wie die konkreten personellen und sächlichen Bedarfe der einzelnen Ersatzschulen sowie die unterschiedliche Finanzstärke der jeweiligen Schulträger bei der Ermittlung der Höhe der staatlichen Finanzhilfe künftig besser berücksichtigt werden können. Das Ministerium unterrichtet den Landtag ein halbes Jahr nach Abschluss der Überprüfung über das Ergebnis der Überprüfungen nach Satz 1 sowie über die Feststellungen dazu.
(7) Teilnehmer an Maßnahmen nach dem Dritten Kapitel Vierter Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594 -595-) in der jeweils geltenden Fassung oder an vergleichbaren Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand gefördert werden, gelten in Bezug auf die Gewährung staatlicher Finanzhilfe nach diesem Gesetz nicht als Schüler. Das Gleiche gilt für Kinder an schulvorbereitenden Einrichtungen.
(8) Bei nach § 11 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräften ist die staatliche Finanzhilfe um den Betrag zu kürzen, der dem Land an Personalkosten entstanden ist. Der Einsatz zugewiesener Lehramtsanwärter nach § 11 Abs. 5 bleibt bei der Gewährung staatlicher Finanzhilfe unberücksichtigt.
(9) Die staatliche Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten.
(10) Der Schulträger hat die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe gegenüber dem Ministerium bis zum 31. August des Jahres nachzuweisen, welches dem Finanzhilfejahr folgt, für das die staatliche Finanzhilfe gewährt wurde. Der Finanzhilfebescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, widerrufen werden, wenn die erforderlichen Angaben oder Nachweise nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß eingereicht wurden. Das Gleiche gilt, wenn die staatliche Finanzhilfe nicht für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verwendet oder über die tatsächlichen Kosten (Absatz 9) hinaus gewährt wurde. Das Ministerium kann einen sich aus der Verwendungsnachweisprüfung ergebenden Erstattungsanspruch gegen einen bestehenden oder zukünftigen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe aufrechnen. Ergänzend zum Nachweis der Verwendung nach Satz 1 sind die Schulträger verpflichtet, dem Ministerium nach Ablauf des Finanzhilfejahres Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben ihrer Schulen für Personal und Sachkosten mit Ausnahme der Kosten für Baumaßnahmen im Sinne des § 20 zu erteilen. Diese Auskünfte dienen der Überprüfung nach Absatz 6 Satz 1. Das Nähere über die Auskunftspflicht nach Satz 5, insbesondere Zeitpunkt, Form, Art und Umfang, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(11) Im Verwendungsnachweis können die Angaben zum Personal- und Schulaufwand jeweils als Summe zusammengefasst angegeben werden, wenn ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater schriftlich bestätigt, dass er die Summenbildung auf der Grundlage der Einzelbeträge rechnerisch geprüft hat und die nach den gesetzlichen Vorschriften zweckentsprechende Verwendung durch Stichproben festgestellt hat. Das Recht des Ministeriums, eine detaillierte Prüfung von Einzelbelegen in Form von Stichproben vorzunehmen, bleibt unberührt. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Auszahlung und Verwendungsnachweisführung sowie die Übertragung der Verwendungsnachweisprüfung auf nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

§ 18a Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung in der Primarstufe an Schulen in freier Trägerschaft

(1) Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet oder erstatten sie dieses teilweise zurück, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat.
(2) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrags mit der Anzahl der Monate, in denen der freie Schulträger für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 kein Schulgeld für die Ganztagsbetreuung einforderte.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Ausgleich wird spätestens drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium ausgezahlt.
(4) Der Ausgleich des entgangenen Schulgelds für die Ganztagsbetreuung ist außerhalb der in § 18 geregelten staatlichen Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand zu gewähren und nicht anzurechnen.

§ 18b Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft

(1) Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft während landesweiter oder regionaler Schließungen der Schulen und Schulhorte aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, die durch oder aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet, gewährt ihnen das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind.
(2) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrags mit der Anzahl der Kalendermonate, in denen der Schulträger aufgrund der Schließungen der Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Schulgeld für die Ganztagsbetreuung einforderte.
(3) Der Ausgleich wird nur gezahlt bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des für die Ganztagsbetreuung zuständigen Personals, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.
(4) Die Auszahlung des Ausgleichs erfolgt auf Antrag des Schulträgers durch das Ministerium. Die Anträge sind jeweils spätestens vier Monate nach dem Ende der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Schließungen zu stellen; der Ausgleich wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Schließungen durch das Land an die Schulträger ausgezahlt.
(5) Der Ausgleich des entgangenen Schulgelds für die Ganztagsbetreuung ist außerhalb der in § 18 geregelten staatlichen Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand zu gewähren und nicht anzurechnen.

§ 19 Waldorfschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen

(1) Waldorfschulen wird für die Klassenstufen 1 bis 4 staatliche Finanzhilfe wie für Schüler der Grundschule, für die Klassenstufen 5 bis 12 staatliche Finanzhilfe wie für Schüler der Regelschule und für die Klassenstufe 13 staatliche Finanzhilfe wie für Schüler des Gymnasiums gewährt.
(2) Für Gemeinschaftsschulen gelten die Regelungen des Absatzes 1 bei den Klassenstufen 1 bis 10 entsprechend. Für die Klassenstufen 11 und 12 sowie im Fall des § 4 Abs. 8 ThürSchulG für die Klassenstufe 11 bis 13 wird die staatliche Finanzhilfe wie für Schüler des Gymnasiums gewährt.
(3) Integrierten Gesamtschulen wird für die Klassenstufen 5 bis 10 staatliche Finanzhilfe wie für Schüler der Regelschule und für die Klassenstufen 11 bis 13 staatliche Finanzhilfe wie für Schüler des Gymnasiums gewährt.

§ 20 Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen

(1) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt. Sie erfolgt grundsätzlich nach den für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht. § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Diese staatliche Finanzhilfe wird durch das für Schulbauförderung zuständige Ministerium gewährt.

§ 21 Finanzierung der Pflegeleistungen

Zur Finanzierung des Aufwands für die notwendige pflegerische Betreuung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten die Schulträger ein Pflegebudget nach § 8 ThürSchFG.

§ 22 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen

Den Ergänzungsschulen kann nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Zuschuss zu den Lehrpersonalkosten, den Kosten für den Schulaufwand sowie für notwendige Baumaßnahmen gewährt werden.

Fünfter Abschnitt Schülerbeförderung, Lernmittelkosten und Fortbildung

§ 23 Schülerbeförderung

Bei der Schülerbeförderung gelten für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, die Bestimmungen des § 4 ThürSchFG mit der Maßgabe, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz des Schülers nicht zur Organisation der Schülerbeförderung verpflichtet ist.

§ 24 Lernmittelkosten

Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen gewährt wie den Schülern an staatlichen Schulen.

§ 25 Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Die Schulträger sorgen für eine angemessene Qualifizierung des pädagogischen Personals. Sie können das mit ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehende pädagogische Personal zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entsenden, die vom Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien angeboten werden. Die Berücksichtigung bei einem Fort- und Weiterbildungsangebot des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien erfolgt in der Regel in einem Umfang von einem Zehntel der zur Verfügung stehenden Plätze. Die Schulen in freier Trägerschaft werden darüber hinaus angemessen an der Nachqualifizierung von Lehrkräften im Sinne der jeweils geltenden Verordnung beteiligt.

§ 26 Mitwirkung an staatlichen Aufgaben

Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft, die die geforderte Qualifikation haben, können Aufgaben übernehmen, die Lehrkräften an staatlichen Schulen übertragen werden können, insbesondere an der staatlichen Lehrerbildung mitwirken. Voraussetzung ist, dass die zuständige staatliche Stelle mit dem Schulträger eine Vereinbarung abschließt, die mindestens Inhalt und Umfang der Mitwirkung sowie die Erstattung der Kosten regelt, die dem Träger durch die Mitwirkung entstehen.

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt,
2.
gegen die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 2 verstößt,
3.
eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule errichtet oder betreibt, obwohl ihm dies durch das Ministerium untersagt ist,
4.
eine Person als Mitglied der Schulleitung oder Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft für Bildungs- und Erziehungsaufgaben einsetzt, obwohl das Ministerium ihm dies untersagt hat oder
5.
eine Unterrichtseinrichtung mit einer nach § 2 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 16 Satz 3 nicht zulässigen Bezeichnung betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium.

§ 28 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 28a Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gelten die §§ 17 und 18 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung vom 11. Juni 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 fort.

§ 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Erfurt, den 20. Dezember 2010
Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel

Anlage 1

(zu § 18 Abs. 2 Satz 1)
Schulart, Schulform, Bildungsgang bzw. Fachrichtung Betrag in Euro
1. Schülerkostenjahresbeträge für Schüler an allgemein bildenden Schulen*
a) Grundschule
aa) ganztags 6.616 Euro
bb) nicht ganztags 4.728 Euro
b) Regelschule 6.304
c) Gymnasium
aa) Klassenstufen 5 bis 10 6.348
bb) Klassenstufen 11 bis 12 7.788
Bei Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen wird die Finanzhilfe mit den Schülerkostenjahresbeträgen für die Schüler in den jeweils gleichen oder gleichartigen Klassenstufen (Grundschule, Regelschule und Gymnasium) berechnet.
d) Förderschule, nach dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers
aa) Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung 14.113
bb) Hören 17.260
cc) Sehen 27.163
dd) körperliche und motorische Entwicklung 27.093
ee) geistige Entwicklung 29.139
2. Schülerkostenjahresbeträge für Schüler berufsbildender Schulen*
a) Berufsschule
aa) Berufe nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung 2.356
bb) Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 10.168
cc) Berufsvorbereitungsjahr (Teilzeitform) 2.933
b) Berufsfachschule
aa) nicht berufsqualifizierende Bildungsgänge, die der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - unterliegen 8.465
bb) einjährige berufsqualifizierende Bildungsgänge nach der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege
aaa) Bildungsgänge mit bis zu 500 Schülerjahreswochenstunden** 1.640
bbb) Bildungsgänge mit mehr als 500 Schülerjahresstunden** 3.281
cc) zwei- und dreijährige berufsqualifizierende Bildungsgänge nach der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss oder der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - sowie bundesrechtlich geregelte berufsqualifizierende Bildungsgänge der Berufsfachschule, die keinen mittleren Schulabschluss als unmittelbare Zugangsvoraussetzung haben 7.001
c) Höhere Berufsfachschule
aa) zweijährige Bildungsgänge nach der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (Assistentenberufe) 6.114
bb) bundesrechtlich geregelte berufsqualifizierende Bildungsgänge der höheren Berufsfachschule, die einen mittleren Schulabschluss als unmittelbare Zugangsvoraussetzung haben, und Bildungsgänge nach der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - mit
aaa) bis zu 500 Schülerjahreswochenstunden** 1.677
bbb) 501 bis 850 Schülerjahresstunden** 3.353
ccc) mehr als 850 Schülerjahresstunden** 5.475
d) Fachoberschule 4.664
e) Berufliches Gymnasium 5.894
f) Fachschule
aa) Fachbereich Technik, Wirtschaft, Gestaltung
aaa) Teilzeit 3.676
bbb) Vollzeit 7.353
bb) Fachbereich Sozialwesen
aaa) Teilzeit 3.265
bbb) Vollzeit 4.664
g) Förderberufsschule
aa) Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung 14.828
bb) Hören 18.136
cc) Sehen 21.029
dd) körperliche und motorische Entwicklung 21.029
ee) geistige Entwicklung 22.149
Fußnoten
*)
Bei der Berechnung der Schülerkostenjahresbeträge der Anlage 1 wurden folgende Vomhundertsätze (im Verhältnis zu den Vergleichskosten für Schüler an staatlichen Schulen) ermittelt:
Schulart, Schulform Vomhundertsatz
Allgemein bildende Schulen (inklusive der Förderschulen) 80
Berufsbildende Schulen
a) Berufsschulen mit Ausnahme der Behindertenausbildung, Berufsfachschulen, Fachschulen 65
b) Höhere Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliches Gymnasium 60
c) Förderberufsschulen 120
Bei der Berechnung der Schülerkostenjahresbeträge der Anlage 1 wurden folgende Vomhundertsätze (im Verhältnis zu den Vergleichskosten für Schüler an staatlichen Schulen) ermittelt:
Schulart, Schulform Vomhundertsatz
Allgemein bildende Schulen (inklusive der Förderschulen) 80
Berufsbildende Schulen
a) Berufsschulen mit Ausnahme der Behindertenausbildung, Berufsfachschulen, Fachschulen 65
b) Höhere Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliches Gymnasium 60
c) Förderberufsschulen 120
**)
Anzahl der Unterrichtsstunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, die ein Schüler nach der Stundentafel der in Thüringen geltenden Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang je Ausbildungsjahr zu erhalten hat. Dabei ist von 40 Unterrichtswochen je Ausbildungsjahr auszugehen. Im Falle einer verkürzten Ausbildung, der Ausbildung in Teilzeit oder der verkürzten Ausbildung in Teilzeit erfolgt die Ermittlung der Schülerjahresstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsstunden für die verkürzte Ausbildung und die Dauer der Ausbildung (in ganzen Jahren).
Anzahl der Unterrichtsstunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, die ein Schüler nach der Stundentafel der in Thüringen geltenden Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang je Ausbildungsjahr zu erhalten hat. Dabei ist von 40 Unterrichtswochen je Ausbildungsjahr auszugehen. Im Falle einer verkürzten Ausbildung, der Ausbildung in Teilzeit oder der verkürzten Ausbildung in Teilzeit erfolgt die Ermittlung der Schülerjahresstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsstunden für die verkürzte Ausbildung und die Dauer der Ausbildung (in ganzen Jahren).
Anzahl der Unterrichtsstunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, die ein Schüler nach der Stundentafel der in Thüringen geltenden Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang je Ausbildungsjahr zu erhalten hat. Dabei ist von 40 Unterrichtswochen je Ausbildungsjahr auszugehen. Im Falle einer verkürzten Ausbildung, der Ausbildung in Teilzeit oder der verkürzten Ausbildung in Teilzeit erfolgt die Ermittlung der Schülerjahresstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsstunden für die verkürzte Ausbildung und die Dauer der Ausbildung (in ganzen Jahren).
Anzahl der Unterrichtsstunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, die ein Schüler nach der Stundentafel der in Thüringen geltenden Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang je Ausbildungsjahr zu erhalten hat. Dabei ist von 40 Unterrichtswochen je Ausbildungsjahr auszugehen. Im Falle einer verkürzten Ausbildung, der Ausbildung in Teilzeit oder der verkürzten Ausbildung in Teilzeit erfolgt die Ermittlung der Schülerjahresstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsstunden für die verkürzte Ausbildung und die Dauer der Ausbildung (in ganzen Jahren).
Anzahl der Unterrichtsstunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, die ein Schüler nach der Stundentafel der in Thüringen geltenden Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang je Ausbildungsjahr zu erhalten hat. Dabei ist von 40 Unterrichtswochen je Ausbildungsjahr auszugehen. Im Falle einer verkürzten Ausbildung, der Ausbildung in Teilzeit oder der verkürzten Ausbildung in Teilzeit erfolgt die Ermittlung der Schülerjahresstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsstunden für die verkürzte Ausbildung und die Dauer der Ausbildung (in ganzen Jahren).

Anlage 2

(zu § 18 Abs. 2 Satz 1)
Höhe des Finanzierungsanteils für das Schulbudget je Schüler im Jahr für außerunterrichtliche Angebote sowie entlastende, unterstützende, unterrichtsergänzende und gesundheitsfördernde Maßnahmen für Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher in Euro 30

Anlage 3

(zu § 18 Abs. 2 Satz 7)
Bildungsgang Betrag in Euro
Diätassistenz 600,00
Ergotherapie 1.864,20
Logopädie 4.304,76
Massage und medizinisches Badewesen 1.147,20
Physiotherapie 1.672,08
Medizinisch-technische Radiologieassistenz 2.280,00
Pharmazeutisch-technische Assistenz 1.000,44
Podologie 2.169,12
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