Vorherige Seite
    EckardtshausenAuflV TH
    1 - 22 - 3
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Thüringen

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinden Eckardtshausen und Förtha im Wartburgkreis werden aufgelöst und in die Gemeinde Marksuhl im Wartburgkreis eingegliedert.

    § 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Marksuhl ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha.
    (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Marksuhl um je fünf Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Eckardtshausen und Förtha erweitert.
    (3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Eckardtshausen und Förtha geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
    (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
    (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
    § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
    .

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
    Erfurt, den 8. Dezember 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren