EckardtshausenAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung in die Gemeinde Marksuhl Vom 8. Dezember 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden
Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung
in die Gemeinde Marksuhl
Vom 8. Dezember 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung in die Gemeinde Marksuhl vom 8. Dezember 199501.01.1996
Eingangsformel01.01.1996
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.01.1996
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung01.01.1996
§ 3 - Inkrafttreten01.01.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Eckardtshausen und Förtha im Wartburgkreis werden aufgelöst und in die Gemeinde Marksuhl im Wartburgkreis eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Marksuhl ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Marksuhl um je fünf Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Eckardtshausen und Förtha erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Eckardtshausen und Förtha geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 8. Dezember 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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