§ 31 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person automatisiert verarbeiten; im Übrigen ist § 23 entsprechend anzuwenden.
Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen
§ 32 Reisebeschränkungen
(1) Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 erfordert, können verpflichtet werden. Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die in der Anzeige nach Satz 1 mitgeteilten Erkenntnisse dürfen von der nicht öffentlichen Stelle nur für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck genutzt werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur betroffenen Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. Eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist in der Regel bei den in § 10 Nr. 4 genannten Personen anzunehmen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten, die ihrerseits die mitwirkende Behörde zu unterrichten hat.
§ 33 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung des zuständigen Ausschusses.
§ 34 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der nicht öffentlichen Stellen.
§ 35 Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
verarbeitet,
2.
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
die Übermittlung von nach diesem Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2.
entgegen § 22 Abs. 1 oder § 28 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt oder unbefugt weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.