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Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG) Vom 17. März 2003

Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG) Vom 17. März 2003
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 263)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Thüringer Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen vom 17. März 2003

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG) vom 17. März 200304.04.2003
Inhaltsverzeichnis15.06.2018
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen04.04.2003
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes04.04.2003
§ 2 - Betroffener Personenkreis15.06.2018
§ 3 - Zuständigkeit01.01.2015
§ 4 - Verschlusssachen04.04.2003
§ 5 - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse, Sicherheitshinweise04.04.2003
§ 6 - Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person15.06.2018
Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen04.04.2003
§ 7 - Arten der Sicherheitsüberprüfung04.04.2003
§ 8 - Einfache Sicherheitsüberprüfung04.04.2003
§ 9 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung04.04.2003
§ 10 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen01.01.2015
§ 11 - Datenerhebung01.01.2015
§ 12 - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten30.07.2008
Dritter Abschnitt - Verfahren04.04.2003
§ 13 - Beginn der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung01.01.2015
§ 14 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung01.01.2015
§ 15 - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit04.04.2003
§ 16 - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle04.04.2003
§ 17 - Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung04.04.2003
§ 18 - Aktualisierung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung04.04.2003
Vierter Abschnitt - Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung04.04.2003
§ 19 - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte30.07.2008
§ 20 - Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen01.01.2015
§ 21 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten04.04.2003
§ 22 - Übermittlung und Zweckbindung15.06.2018
§ 23 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten15.06.2018
§ 24 - Auskunft, Akteneinsicht15.06.2018
Fünfter Abschnitt - Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen04.04.2003
§ 25 - Anwendungsbereich04.04.2003
§ 26 - Zuständigkeit04.04.2003
§ 27 - Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte04.04.2003
§ 28 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse04.04.2003
§ 29 - Aktualisierung der Sicherheitserklärung04.04.2003
§ 30 - Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten04.04.2003
§ 31 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten04.04.2003
Sechster Abschnitt - Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen04.04.2003
§ 32 - Reisebeschränkungen04.04.2003
§ 33 - Ermächtigung zur Rechtsverordnung04.04.2003
§ 34 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften04.04.2003
§ 35 - Strafvorschriften04.04.2003
§ 36 - Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes15.06.2018
§ 37 - Gleichstellungsbestimmung04.04.2003
§ 38 - Einschränkung von Grundrechten30.07.2008
§ 39 - Inkrafttreten31.12.2011
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Betroffener Personenkreis
§ 3Zuständigkeit
§ 4Verschlusssachen
§ 5Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse, Sicherheitshinweise
§ 6Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person
Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 8Einfache Sicherheitsüberprüfung
§ 9Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 10Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 11Datenerhebung
§ 12Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Dritter Abschnitt Verfahren
§ 13Beginn der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung
§ 14Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 15Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 16Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
§ 17Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 18Aktualisierung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
§ 19Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 20Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 21Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 22Übermittlung und Zweckbindung
§ 23Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24Auskunft, Akteneinsicht
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
§ 25Anwendungsbereich
§ 26Zuständigkeit
§ 27Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte
§ 28Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§ 29Aktualisierung der Sicherheitserklärung
§ 30Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
§ 31Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen
§ 32Reisebeschränkungen
§ 33Ermächtigung zur Rechtsverordnung
§ 34Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 35Strafvorschriften
§ 36Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes
§ 37Gleichstellungsbestimmung
§ 38Einschränkung von Grundrechten
§ 39Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2.
Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausländischer oder über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierfür nur sicherheitsüberprüfte Personen einzusetzen,
3.
in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
4.
in einer Behörde oder einem sonstigen durch Rechtsverordnung nach § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann und dadurch die Sicherheit des Landes gefährdet oder seinen Interessen schwerer Schaden zugefügt werden kann,
5.
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung nach § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.
(3) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1.
deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung eines erheblichen Teils der Bevölkerung ernsthaft nachhaltig gefährden kann,
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind oder
3.
deren Zerstörung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße gesundheitsgefährdend auswirken kann.
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dienen, weil sie für das Funktionieren, die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind. Eine sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
(4) Im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (§ 3 Abs. 3) bestimmt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige oberste Landesbehörde die sicherheitsempfindlichen Stellen bei den durch eine Rechtsverordnung aufgrund des § 33 benannten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.

§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs übertragen werden. Von einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann abgesehen werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde oder sie in eine Sicherheitsüberprüfung mit entsprechenden Maßnahmen einbezogen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist und die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung noch verfügbar sind.
(2) Der volljährige Ehegatte oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt (Lebenspartner), ist in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 einzubeziehen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle (§ 3). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht die betroffene Person die Ehe oder die Gemeinschaft mit dem Lebenspartner während oder erst nach der erfolgten Sicherheitsüberprüfung ein, so hat diese die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten oder des Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Volljährigkeit des Lebenspartners.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1.
Mitglieder des Landtags, der Landesregierung und des Rechnungshofs,
2.
Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
Rechtsanwälte, soweit ihnen Akteneinsicht nach § 147 der Strafprozessordnung (StPO) zu gewähren ist,
4.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen,
5.
den vom Thüringer Landtag gewählten Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet, es sei denn, die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,
2.
bei den Leitern von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
3.
bei Landräten und Bürgermeistern die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
4.
bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz nimmt der Behördenleiter wahr. Er kann sie auf eine von der Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit übertragen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Amt für Verfassungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG), soweit nicht im Einzelfall das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde bestimmt.
(4) Das Amt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber sowie Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst durch. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde bestimmen.

§ 4 Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse, Sicherheitshinweise

(1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
2.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zu anderen Personen ergeben, die mit ihr insbesondere als Ehegatte oder Lebenspartner in enger persönlicher Beziehung stehen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(3) Sicherheitshinweise im Sinne dieses Gesetzes sind fallbezogene Empfehlungen, die zur weiteren Betreuung der betroffenen Person notwendig erscheinen.

§ 6 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person

(1) Die betroffene Person ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine weiter gehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 7 Abs. 2), so ist auch für diese eine vorherige Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Zustimmung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Wird die Zustimmung durch die betroffene Person nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar. Die betroffene Person darf in diesem Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
(3) Hat die betroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, so ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen nach § 52 Abs. 1 StPO oder den Lebenspartner die Gefahr straf- und disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Werden Angaben verweigert, so ist die betroffene Person verpflichtet, darauf hinzuweisen. Über das Verweigerungsrecht sowie über ihr Widerspruchsrecht nach § 7 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes ist die betroffene Person zu belehren.
(4) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Namen, Wohnsitzen und Staatsangehörigkeiten mitzuteilen. Mitteilungsbedürftig ist ferner jede Veränderung des Familienstands sowie das Eingehen oder das Beenden einer Lebenspartnerschaft.
(5) Werden der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Die betroffene Person kann zu einer Anhörung mit einer Person ihres Vertrauens erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich beim Amt für Verfassungsschutz um Einstellung beworben haben.
(7) Liegen in der Person des Ehegatten oder des Lebenspartners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, so hat ihr die zuständige Stelle Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Die Absätze 6 und 7 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person und gegebenenfalls des einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einleiten. Diese ist jedoch nur in dem Umfang durchzuführen, wie es zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung oder einem Teil der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
4.
Tätigkeiten in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
4.
beim Amt für Verfassungsschutz tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

§ 11 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und, soweit dort keine Regelungen getroffen worden sind, nach den Bestimmungen des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Die mitwirkende Behörde wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Auskunftsersuchen an das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV),
3.
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
4.
Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. Wird der Ehegatte oder der Lebenspartner nach § 2 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in Absatz 2 und Satz 1 genannten Maßnahmen.
(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und, soweit erforderlich, weitere geeignet erscheinende Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Darüber hinaus können Auskünfte zu den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person eingeholt werden.
(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder des einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder der einbezogene Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Auf die Anfrage kann verzichtet werden, wenn eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende Auskunft vorliegt. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignet erscheinende Auskunftspersonen befragen oder andere Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, um Akteneinsicht oder Auskunft ersuchen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 6 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.
(7) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis zu anderen Personen vor, die mit der betroffenen Person in enger persönlicher Beziehung stehen, kann die mitwirkende Behörde zu diesen Personen mit deren Zustimmung die zur Klärung eines Sicherheitsrisikos jeweils notwendigen Ermittlungen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 durchführen.

Dritter Abschnitt Verfahren

§ 13 Beginn der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung

(1) Die Personalverwaltung der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Stelle teilt der nach § 3 Abs. 2 aufgabenwahrnehmenden Stelle mit, dass eine Person in einer bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt werden soll. Durch die nach § 3 Abs. 2 zuständige Stelle wird die betroffene Person zur Abgabe der Sicherheitserklärung aufgefordert; § 6 ist zu beachten.
(2) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, akademische Grade,
2.
Geburtsdatum, -ort,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand, Lebenspartnerschaft,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
derzeitiger oder letzter Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.
Anzahl der Kinder,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
12.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt wurden, sowie Angaben darüber, ob die zurzeit bestehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
13.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und den Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
14.
Tätigkeiten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit beziehungsweise das Amt für Nationale Sicherheit der DDR oder die Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung,
15.
hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder Massenorganisation der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet",
16.
Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht bringen können,
17.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
18.
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
19.
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, zu denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit betrauten Personen zu befürchten sind,
20.
frühere Sicherheitsüberprüfungen,
sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9 und 10 zusätzlich
21.
Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses,
sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich
22.
drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift, Rufnummern und Art der Beziehung zur Person sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).
Den Erklärungen zur Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfällt die Angabe zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 8; die Angaben zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 entfallen, sofern die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners werden die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 13, 14, 16 und 17 mit dessen Einverständnis erhoben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970) in der jeweils geltenden Fassung genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten oder den Lebenspartner, sind weitere Überprüfungen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner der betroffenen Person in die erweitere Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(4) Wird der Ehegatte oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich für diesen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 11, 12, 18, 19 und 21 genannten Daten anzugeben.
(5) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die zuständige Stelle prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der betroffenen Person und der zuständigen Stelle in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Hierzu können Sicherheitshinweise gegeben werden.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 6 und 7 ist zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Ablehnung ist unter Beachtung des Quellenschutzes und der schutzwürdigen Interessen der befragten Personen und Stellen zu begründen. Die Begründung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich beim Amt für Verfassungsschutz um Einstellung beworben haben.

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§ 16 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die Personalverwaltung der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Stelle unterrichtet die nach § 3 Abs. 2 aufgabenwahrnehmende Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Insbesondere zählen dazu:
1.
die Umsetzung, Abordnung, Versetzung und das Ausscheiden aus dem Dienst,
2.
Änderungen des Familienstands oder einer Lebenspartnerschaft, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
3.
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,
4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
5.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

§ 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung; im Übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 18 Aktualisierung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu ergänzen.
(2) Liegt zu der betroffenen Person eine unter Vorbehalt erteilte Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor oder ist eine Anfrage bisher unterblieben, ist anlässlich der Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung eine Auskunft nach § 12 Abs. 5 einzuholen.
(3) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung. Abweichend davon kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und mit Zustimmung ihres Ehegatten oder Lebenspartners, sofern er einbezogen wird.

Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

§ 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Sicherheitserklärungen (auch frühere),
2.
der Antrag auf Feststellung einer möglichen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie die dazu erteilte Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
3.
das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,
4.
Mitteilungen der mitwirkenden Behörde,
5.
gegebenenfalls Vermerke, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung angefallen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung bedeutsam sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, deren Änderungen und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
3.
Änderungen des Familienstands, Beginn und Ende einer Lebenspartnerschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Anhaltspunkte für geistige und seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,
5.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
6.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.
Änderungen des Familienstands, Beginn und Ende einer Lebenspartnerschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(4) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde mitzuteilen.
(5) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind keine Personalakten. Sie sind gesondert zu führen und dürfen weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 24 Abs. 5 bleibt unberührt. Bei einem Wechsel der zuständigen Stelle ist die Sicherheitsakte der betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die neue zuständige Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf schriftliche Anforderung an die dann zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.

§ 20 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die zuständige Stelle hat die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fristen zu vernichten. § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die mitwirkende Behörde hat die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen. § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Das Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten keine Anwendung.

§ 21 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die nach diesem Gesetz in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
2.
die Beschäftigungsstelle,
3.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und
4.
beteiligte Behörden
automatisiert verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
automatisiert verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert und genutzt werden.

§ 22 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für Zwecke
1.
der Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
2.
der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 31 Abs. 5 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen, wenn dies zur Gewährleistung des Geheim- und Sabotageschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfSchG von erheblicher Bedeutung nutzen und übermitteln.
(2) Die Übermittlung der nach § 21 gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dem sie übermittelt wurden. Eine nicht öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 23 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich gegenseitig zu unterrichten.
(2) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle
a)
unverzüglich, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird oder die betroffene Person verstorben ist,
b)
innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,
c)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen,
d)
spätestens nach zehn Jahren, sofern die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat oder aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschieden ist und sie in absehbarer Zeit nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll,
2.
von der mitwirkenden Behörde
a)
unverzüglich, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird oder die betroffene Person verstorben ist,
b)
innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,
c)
bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder spätestens nach zehn Jahren, wenn die betroffene Person in eine weitere Speicherung eingewilligt hat oder es beabsichtigt war, sie in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen,
d)
bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9 und 10 nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sie in absehbarer Zeit nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll,
e)
die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder sie nicht mehr ausübt.
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.

§ 24 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Auf schriftlichen Antrag erteilt die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft über die bei ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu der anfragenden Person gespeicherten Daten.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde oder von der mitwirkenden Behörden an die zuständige Stelle übermittelt wurden, so ist die Auskunft nur mit deren Zustimmung zulässig.
(3) Die Auskunft unterbleibt, wenn
1.
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf Verlangen der anfragenden Person Auskunft zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, dürfen auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die anfragende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde zulassen.
(5) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ein Recht auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte der mitwirkenden Behörde besteht grundsätzlich nicht.

Fünfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen

§ 25 Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die Sonderregelungen der §§ 25 bis 31.

§ 26 Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, es sei denn, eine andere oberste Landesbehörde nimmt im Einvernehmen mit diesem Ministerium die Aufgaben als zuständige Stelle wahr.
(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 27 Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

(1) Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 der nicht öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners fügt die betroffene Person deren Zustimmung bei. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit und darf, soweit erforderlich, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) Für die Sicherheitsakte in der nicht öffentlichen Stelle gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben werden darf.

§ 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden kann. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheim- und Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder über den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner bekannt werden.

§ 29 Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erneut durchzuführen.

§ 30 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 6 Abs. 4 genannten Änderungen mitzuteilen.
(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle umgehend über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.

§ 31 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person automatisiert verarbeiten; im Übrigen ist § 23 entsprechend anzuwenden.

Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen

§ 32 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 erfordert, können verpflichtet werden. Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die in der Anzeige nach Satz 1 mitgeteilten Erkenntnisse dürfen von der nicht öffentlichen Stelle nur für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck genutzt werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur betroffenen Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. Eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist in der Regel bei den in § 10 Nr. 4 genannten Personen anzunehmen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten, die ihrerseits die mitwirkende Behörde zu unterrichten hat.

§ 33 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung des zuständigen Ausschusses.

§ 34 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der nicht öffentlichen Stellen.

§ 35 Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
verarbeitet,
2.
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
die Übermittlung von nach diesem Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2.
entgegen § 22 Abs. 1 oder § 28 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt oder unbefugt weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 36 Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Aktualisierung nach § 18 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung, die erste Wiederholungsüberprüfung nach § 18 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung durchzuführen.
(2) Maßnahmen, die anlässlich von Sicherheitsüberprüfungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.
(3) § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 bis 8, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, die §§ 18, 32, 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 48, 49 und 54 des Thüringer Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 37 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre (Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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