§ 1
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen. Die Höchstgebühr wird gemäß § 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes auf 1 Euro je angefangene halbe Stunde Parkzeit festgelegt; dies gilt nicht für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bei Großveranstaltungen.
(2) Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 2
Die im § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung einer von § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Höchstgebühr wird auf das für Ordnung des Straßenverkehrs zuständige Ministerium übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. August 1992.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Zugleich für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt und den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Rauls