Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) Vom 4. August 1992
Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) Vom 4. August 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2023 (GVBl. LSA S. 222) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) vom 4. August 1992 | 04.09.1992 |
Eingangsformel | 04.09.1992 |
§ 1 | 10.05.2023 |
§ 2 | 10.05.2023 |
§ 3 | 04.09.1992 |
Auf Grund des § 6 a Abs. 6 Satz 9, 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 9 231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen. Die Höchstgebühr wird gemäß § 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes auf 1 Euro je angefangene halbe Stunde Parkzeit festgelegt; dies gilt nicht für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bei Großveranstaltungen.
(2) Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 2
Die im § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung einer von § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Höchstgebühr wird auf das für Ordnung des Straßenverkehrs zuständige Ministerium übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. August 1992.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Zugleich für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt und den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Rauls
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