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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    § 15 Delegation

    Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
    § 111b Abs. 5 Satz 1 wird auf das für Sozialversicherung zuständige Ministerium übertragen. Dieses kann auf Grund dieser Übertragung auch diese Verordnung ändern oder aufheben.

    § 16 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 30. Januar 2013.
    Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
    Dr. Haseloff Bischoff
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