§ 15 Delegation
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 111b Abs. 5 Satz 1
wird auf das für Sozialversicherung zuständige Ministerium übertragen. Dieses kann auf Grund dieser Übertragung auch diese Verordnung ändern oder aufheben.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 30. Januar 2013.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Bischoff |